Urteil
9 K 262/00.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0617.9K262.00A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. Dezember 1999 wird aufgehoben, soweit darin festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iran vorliegen. Die Beklagte und der Beigeladene tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und der Beigeladene jeweils selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 Tatbestand: 2 Die im Jahr 1973 geborene Beigeladene stammt aus Teheran und ist iranischer Staatsangehöriger moslemischen Glaubens. 3 Er beantragte im Oktober 1999 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 8. Oktober 1999 trug er im Wesentlichen vor, nach Abitur und Ableistung seines Militärdienstes in einem Geschäft, später in einer Computerfirma gearbeitet zu haben. von 1997 bis 1998 habe er auf der Insel Qeshm im Persischen Golf gearbeitet. Seit seiner Rückkehr nach Teheran sei er arbeitslos gewesen. Wegen Teilnahme an den Studentendemonstrationen im Juli 1999 sei er verhaftet worden. Er habe sich einen Monat und einige Tage in Haft befunden, dann aber fliehen können. Am 2. August 1999 hätten Sicherheitsbeamte in zivil sein Haus durchsucht und ihn verhaftet. Er sei im Evin-Gefängnis in Einzelhaft gewesen. Dort sei er mehrfach verhört worden. Seine Mutter habe wegen seiner Verhaftung einer Herzattacke erlitten und sei ins Krankenhaus eingeliefert worden. Sein Vater habe bei einem Richter erwirkt, dass dieser für ihn bei der Gefängnisbehörde Urlaub beantragt habe. Aus dem Krankenhaus sei ihm die Flucht gelungen. 4 Mit Bescheid vom 29. Dezember 1999 - dem Kläger zugestellt am 10. Januar 2000 - lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iran vorlägen. 5 Der Kläger hat am 14. Januar 2000 Klage erhoben. Er ist der - im Einzelnen begründeten- Auffassung, das Vorbringen des Beigeladenen sei unglaubhaft. 6 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 7 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. Januar 1999 aufzuheben, soweit die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden ist. 8 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 9 die Klage abzuweisen. 10 Der Beigeladene beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er tritt der Auffassung des Klägers entgegen und legt das Schreiben des Richters, das dieser auf Veranlassung des Vaters des Beigeladenen geschrieben habe, in Kopie nebst Übersetzung vor. Ergänzend trägt er vor, in Deutschland am 10. Juni 2000 an der Demonstration in Berlin gegen den Besuch des iranischen Staatspräsidenten Chatami teilgenommen zu haben und seit September 2002 Mitglied des Komitees zum 11. September 2001 e.V. zu sein, mit dem er bereits seit Anfang 2002 in Kontakt stehe. Für dieses habe er bereits mehrere regimekritische journalistische Beiträge veröffentlicht, die auf der Internetseite des Komitees www.J.org" veröffentlicht worden seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 26. März 2003 Bezug genommen, in der der Beigeladene seine Tätigkeit für das Komitee erläutert hat. 13 Das Gericht hat zur Frage der Echtheit des vorgelegten richterlichen Schreibens und zur Frage der Rückkehrgefährdung des Beigeladenen auf Grund der exilpolitischen Aktivitäten eine Auskunft des Auswärtigen Amtes eingeholt. Auf den Inhalt der Auskunft vom 13. Mai 2003 wird verwiesen. Der Beigeladene ist der Auskunft entgegengetreten. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Auskünfte und Erkenntnisse, auf die die Beteiligten hingewiesen worden sind, ergänzend Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist begründet. 17 Der angegriffene Bescheid vom 29. Dezember 1999 ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in dem ihm zur Wahrnehmung übertragenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Das Bundesamt hat zu Unrecht festgestellt, das hinsichtlich des Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. 19 I. Der Beigeladene ist nicht politisch Verfolgter im Sinne der vorgenannten Bestimmung. 20 Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. 21 BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892. 22 Mit Blick darauf geht das Gericht auch im Rahmen des streitigen Abschiebungsschutzbegehrens - vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten bei selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen - von denjenigen Grundsätzen aus, die für die Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG gelten. 23 Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. 24 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). 25 Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten auch für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Im zweiten Fall kann sein Begehren nur Erfolg haben, wenn er bei seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten hätte. 26 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O. (S. 344 ff.); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391. 27 1. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist im Fall des Beigeladenen anzuwenden, denn er war bei seiner Ausreise aus dem Iran vom asylerheblicher Verfolgung nicht unmittelbar bedroht bzw. betroffen. 28 Der Sachvortrag des Beigeladenen ist hinsichtlich seines individuellen Vorfluchtschicksals nicht glaubhaft. 29 Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Flucht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Widersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen genügt diesen Anforderungen in der Regel nicht, falls nicht die Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 ff.; Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349; vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39); vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. 31 Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Beigeladenen nicht. Der Kläger hat mit Klageschriftsatz vom 14. Januar 2000 und weiterem Schriftsatz vom 12. Juli 2000 bereits angesprochen, welche Umstände - namentlich die der Flucht aus dem Krankenhaus - gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beigeladenen sprechen. Dem schließt sich die erkennende Einzelrichterin auch nach dem Eindruck, den der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, an. Es ist schlichtweg lebensfremd anzunehmen, zwei Sicherheitsbeamte hätten die Nachlässigkeit begangen, einem Inhaftierten bei einem Privatbesuch im Krankenhaus zunächst die Handschellen zu öffnen und ihn dann unbeobachtet zu lassen, zumal sich das Krankenzimmer im Erdgeschoss befunden haben soll. Der Kläger hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Nachlässigkeit in deutlichem Widerspruch zu den vom Beigeladenen geschilderten Sicherheitsvorkehrungen auf der Fahrt zum Krankenhaus stehe und es ferner unglaubhaft sei, dass die Sicherheitsbeamten nach Entdecken der Flucht weder den Vater des Beigeladenen als offensichtlichen Fluchthelfer in Haft noch dessen Mutter unter Aufsicht genommen hätten. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Beigeladene nur angegeben, dass sein Vater - wegen des Verbleibs seines Sohnes - mitgenommen, verhört und geohrfeigt worden sei. Dass der Vater selbst Schwierigkeiten mit den Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit der Fluchthilfe bekommen hat, was nahe gelegen hätte, hat der Beigeladene nicht behauptet. 32 Abgesehen davon hat der Beigeladene auch im Übrigen nicht das Bild eines Mannes vermittelt, der sein Heimatland unter dem Druck drohender politischer Verfolgung und um einer ausweglosen Situation zu entfliehen, verlassen hat. Seine Angaben sind insgesamt gekennzeichnet durch Emotionslosigkeit und Wiedergabe von knappen Sachverhaltselementen, die - wie das Protokoll der ersten mündlichen Verhandlung vom 31. März 2003 erhellt - nahezu durchweg erst auf konkrete Fragen geäußert wurden. Sein Vorbringen war nicht in eindeutiger Weise von dem Bemühen getragen, von sich aus sein Schicksal, das ihn auch heute noch umtreiben müsste, durch Schilderung eines stimmigen Sachverhalts zu verdeutlichen. 33 Gegen die Glaubwürdigkeit des Beigeladenen spricht ferner, dass das Auswärtige Amt die vorgelegte Kopie des richterlichen Schreibens - das Original befindet sich nach Angaben des Beigeladenen bei der Gefängnisbehörde in Teheran - für gefälscht hält. Insoweit wird auf den Inhalt der Auskunft vom 13. Mai 2003 Bezug genommen. Wer gefälschte Dokumente vorlegt, erschüttert seine Glaubwürdigkeit insgesamt. Soweit der Beigeladene gegen die Begründung des Auswärtigen Amtes, es sei unüblich, in seinem solchen Schreiben den Grund der Festnahme anzugeben, eine Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts vom 28. Januar 1999 anführt, ist diese nicht geeignet, die Verwertbarkeit der eingeholten Auskunft in Frage zu stellen. Denn sie verhält sich lediglich zur Vorgehensweise der iranischen Behörden im Allgemeinen, die für nicht berechenbar gehalten wird, nicht aber zu üblichen oder nicht üblichen Inhalten offizieller iranischer Dokumente. 34 2. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kann ebenfalls nicht angenommen werden, dass dem Beigeladenen wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten im Bundesgebiet bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. 35 Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der das Gericht folgt, begründen exilpolitische Aktivitäten ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko nur bei solchen Personen, die sich politisch exponiert haben, sich durch ihre Betätigung also aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und sie als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. 36 Vgl. dazu im Einzelnen: Beschlüsse vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A - und vom 15. Februar 2000 - 9 A 4615/98.A -. 37 Nach den in den vorgenannten Entscheidungen im Einzelnen aufgeführten Grundsätzen, auf die Bezug genommen wird, sind die exilpolitischen Aktivitäten des Beigeladenen nicht als in diesem Sinne exponiert zu bewerten. 38 Das Engagement des Beigeladenen besteht - abgesehen von der Teilnahme an einer Demonstration, die jedenfalls als niedrig profiliert anzusehen ist -, 39 vgl. OVG NRW, a.a.O., 40 darin, sich für das Komitee zum 11. September 2001 e.V. unter anderem durch Veröffentlichung journalistischer Beiträge auf dessen Internetseite zu betätigen. 41 Nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu politischer Verfolgung führen zunächst diejenigen vom Beigeladenen angegebenen Einsätze für das Komitee, die nach seinem Vorbringen in der Teilnahme an Aktionen und Demonstrationen, dem Verteilen von Flugblättern sowie administrativen Aufgaben bestehen. Die beiden erstgenannten Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei dem sich die Beteiligten nicht aus der Masse der iranischen Asylsuchenden in Deutschland hervorheben. Soweit der Beigeladenen geltend gemacht hat, administrativen Aufgaben für das Komitee nachzugehen, hat er diese nicht näher spezifiziert. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass er im Rahmen dieser Tätigkeit politische Ideen und Strategien entwickelt und umsetzt, d.h., dass von ihm eine geistige Beeinflussung ausgeht, die ihn als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lässt. Dies gilt auch deshalb, weil das Komitee zum 11. September ausweislich seiner im Internet erhältlichen Satzung (http://www.J.org) als Vereinszweck die Aufklärung in aller Welt angibt, um auf die Folgen aus Terroranschlägen aufmerksam zu machen, ohne dass es sich danach unmittelbar gegen das iranische Regime wendet. Zwar ist auf der unter der gleichen Internetanschrift erhältlichen Seite über die Ziele des Komitees zum 11. September" der Iran angesprochen. Die darin geäußerte Kritik unterscheidet sich aber nicht von der Kritik einer Vielzahl iranischer Asylsuchender in Deutschland, bei der es regelmäßig offensichtlich ist, dass ihr weniger ein ernsthaftes politisches Anliegen als vielmehr der Wunsch nach einer Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Situation im Bundesgebiet zu Grunde liegt. Damit handelt es sich regelmäßig um eine Massenerscheinung, ohne dass damit zwingend in den Augen des iranischen Nachrichtendienstes eine ernsthafte Gefahr für das Regime verbunden ist. Für den Beigeladenen gilt dies - soweit seine administrativen Aufgaben für das Komitee betroffen sind - schon deswegen, weil diesbezüglich weder vorgetragen noch erkennbar ist, dass er mit dieser Tätigkeit individualisierbar und identifizierbar ist. Denn als Organisatoren sind auf derselben Internetseite eine Reihe von Personen angegeben, unter denen sich der Name des Beigeladenen nicht befindet. Auch sonst haben sich im vorliegenden Verfahren insoweit keine Hinweise auf eine Individualisierbarkeit des Beigeladenen ergeben. 42 Soweit der Beigeladene auf fünf Beiträge verweist, die er für das Komitee verfasst haben will und die im Internet veröffentlicht worden sein sollen (zuletzt handelt es sich nach seinen Angaben um einen Artikel vom 21. Februar 2003), ist ebenfalls nicht davon auszugehen, dass diese Betätigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu politischer Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran führt. Zwar ist er damit aus der Anonymität einer Masse herausgetreten und als Einzelner individualisierbar; entscheidend für die Annahme relevanter exilpolitischer Betätigung ist aber ein Hervortreten aus der Masse der sich in Deutschland exilpolitisch betätigenden Asylbewerber in dem Sinne, dass der Asylsuchende auf Grund seiner Persönlichkeit, der äußeren Form seines Auftritts und nicht zuletzt auf Grund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes zu werden. 43 Vgl. OVG NRW, a.a.O.. 44 Eine derartige, über die bloße Unzufriedenheit mir dem iranischen Regime hinausgehende Gefährlichkeit ist nicht zu erkennen. In den - wenigen - Beiträgen sind sämtlich Themen angesprochen, wie sie üblicherweise zum Repertoire zahlreicher Asylsuchender gehören, ohne dass sie sich derart darstellen, dass von ihnen eine darüber hinausgehende geistige Beeinflussung ausgeht. Dem Gericht sind aus anderen Asylverfahren zahllose nahezu deckungsgleiche Beiträge anderer Personen in Zeitschriften oder in Fernsehsendungen bekannt, die eine ähnliche Unzufriedenheit mit dem Mullah-Regime ausdrücken. Für diese Beiträge hat das Oberverwaltungsgericht NRW (a.a.O.) bereits entschieden, dass sie regelmäßig nicht als beachtliches exponiertes Auftreten zu bewerten sind. Für die Beiträge des Beigeladenen kann nichts anderes gelten, zumal - und das ist letztlich entscheidend - das Auswärtige Amt mit der im vorliegenden Verfahren eingeholten Auskunft vom 13. Mai 2003 darauf hingewiesen hat, dass staatliche Maßnahmen gegen Mitglieder des Komitees zum 11. September 2001 nicht bekannt geworden seien, auch nicht, soweit sie sich in Deutschland exilpolitisch betätigt hätten. Ferner hat das Auswärtige Amt auf die Frage des Gerichts, ob für den Beigeladenen Verfolgungsgefahren wegen der Veröffentlichung von Beiträgen auf der Internetseite des Komitees bestünden, darauf verwiesen, entsprechende Gefährdungen seien nicht bekannt geworden. Der Beigeladene ist dem mit dem Bemerken entgegengetreten, die Internetseite des Komitees sei kürzlich gesperrt worden. Sollte dies zutreffen, so besagt dies nicht zugleich, dass daraus Gefahren für Rückkehrer in den Iran bestehen, die sich für das Komitee betätigt haben. Dass eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr auf Grund von Internetauftritten mit regimekritischem Inhalt nicht ohne weiteres angenommen werden kann, folgt auch aus der in das Verfahren eingeführten Stellungnahme des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 12. März 2003. Danach liegen zwar Erkenntnisse vor, dass iranische Stellen eine Auswertung von Internetseiten oppositioneller Gruppierungen betreiben; auf Grund der großen Internetpräsenz iranischer Oppositionsgruppen erscheine es jedoch eher unwahrscheinlich, dass vereinzelte Internetauftritte Oppositioneller für den iranischen Nachrichtendienst von Relevanz seien. 45 Auch mit der Gesamtheit der beschriebenen exilpolitischen Aktivitäten hebt sich der Beigeladene nicht von dem Engagement der großen Zahl iranischer Asylbewerber ab. Die Erhöhung der Quantität niedrig profilierter Tätigkeiten allein führt nicht zu einer Qualitätsänderung der Gesamtaktivität. 46 Dazu näher OVG NRW, a.a.O.. 47 II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. 48