Gerichtsbescheid
26 K 6075/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2003:0604.26K6075.02.00
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Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Finanzbeamter. Am 14. Juni 2002 hat er mit Herrn M gemäß Lebenspartnerschaftsurkunde Nr. 3/2002 vor dem Standesbeamten des Standesamtes I1 gemäß § 1 Abs. 1 Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (LPartG) die Lebenspartnerschaft begründet. Mit Schreiben vom 10. Juli 2002 wandte er sich an das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) des beklagten Landes und begehrte sinngemäß die Berücksichtigung der Lebenspartnerschaft, da in den Bezügemitteilungen für Juni und Juli 2002 sein Familienverhältnis mit nicht verheiratet" bezeichnet worden war. Inzwischen enthalten seine Bezügemitteilungen den Zusatz eine Lebenspartnerschaft führend". Das LBV wies den Kläger mit Schreiben vom 25. Juli 2002 darauf hin, dass mangels gesetzlicher Vorgaben weiterhin die Bezeichnung ledig" gelte. Ein Anspruch auf die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 bestünde ebenfalls nicht. Am 2. August 2002 wandte sich der Kläger gegen diese Auffassung und begehrte ausdrücklich bei seiner Besoldung die Gewährung eines Familienzuschlages, wie ihn auch Ehegatten erhielten. Das LBV fasste dieses Schreiben als Widerspruch gegen sein Schreiben vom 25. Juli 2002 auf und wies diesen mit Bescheid vom 6. August 2002 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, aus der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft folge kein Anspruch auf die Gewährung eines Familienzuschlages der Stufe 1, da eingetragene Lebenspartnerschaften nicht einer Ehe gleich gestellt seien. Auch die Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) komme nicht zur Anwendung, da der Kläger seinen Lebenspartner nicht in seine Wohnung aufgenommen habe, denn die gemeinsame Wohnung sei beiden Lebenspartnern gemeinsam und gleichwertig zuzuordnen. Hiergegen hat der Kläger am 3. September 2002 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die angefochtenen Bescheide des LBV seien rechtswidrig, da die Verweigerung des Ehegattenzuschlages nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG rechtlich nicht zulässig sei. Die Nichtgewährung verstoße gegen den besonderen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz (GG). Zwar enthalte das LPartG keine entsprechenden Regelungen, aus denen die Gewährung eines Familienzuschlages nach besoldungsrechtlichen Vorschriften folge, doch sei die Lebenspartnerschaft einer Ehe gleich zu stellen, wie sich aus verschiedenen Vorschriften dieses Gesetzes ergebe. Auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des LPartG ergebe sich kein so genanntes Abstandsgebot aus Art. 6 GG der Ehe zu anderen Lebensgemeinschaften. Ferner würden ihm gemäß einer Mitteilung der Fachhochschule für Finanzen des Landes O vom 17. Oktober 2002 Familienheimfahrten wie einem verheirateten Beamten gewährt werden, was seine Argumentation stütze. Der Kläger beantragt sinngemäß, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides seines LBV vom 25. Juli 2002 und dessen Widerspruchsbescheides vom 6. August 2002 zu verpflichten, ihm ab Juni 2002 Familienzuschlag der Stufe 1 zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht es sich auf die angefochtenen Bescheide und weist darüber hinaus darauf hin, dass das LPartG nicht eine Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft (in allen Bereichen) begründe. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des LBV. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung durfte gemäß § 84 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid ergehen, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind mit gerichtlicher Verfügung vom 21. Januar 2003 zur Frage der Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des LBV vom 25. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 6. August 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Dieser hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Familienzuschlages der Stufe 1; zur Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides Bezug genommen, denen das erkennende Gericht folgt. Ergänzend wird Folgendes ausgeführt: Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG. Hiernach wird ein Familienzuschlag der Stufe 1 nur an verheiratete" Beamte gezahlt, die eine Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG mit einem Partner des jeweils anderen Geschlechts geschlossen haben. Vgl. Schwegmann/Summer/Sander, Bundesbesoldungsgesetz, Kommentar (Stand: 1. Dezember 2002), § 40 Rdnr. 5. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach den Vorschriften des LPartG ist keine Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG, sondern ein aliud zur Ehe". Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 17. Juli 2002 - 1 BvF 1/01, 2/01, NJW 2002 S. 2543 (2548 f). Ein entsprechender Anspruch auf Zahlung eines Familienzuschlages ergibt sich auch nicht aus den Vorschriften des LPartG. Das Nichtbestehen einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift bzw. eines solchen Anspruchs verstößt weder gegen das besondere Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Lebenspartnerschaften nach dem LPartG müssen schon deshalb nicht in jeder Beziehung einer Ehe nach Artikel 6 Abs. 1 GG gleich gestellt werden, weil nur für die Ehe ein verfassungsrechtlicher Auftrag zur Förderung besteht. Vgl. BVerfG, a.a.O., S. 2548. Das allein rechtfertigt bereits die (geringfügige) Besserstellung verheirateter Beamter im Vergleich zu solchen, die in eine Lebenspartnerschaft im Sinne des LPartG begründet haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.