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Beschluss

20 L 1678/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0602.20L1678.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab dem 1. Januar 2003 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Leistungen nach dem GSiG in gesetzlicher Höhe zu gewähren, 4 hat keinen Erfolg. 5 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von Rechten des Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist und dies für den Antragsteller zu unzumutbaren Folgen führen würde. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 6 Vorliegend fehlt es zum Teil bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und im Übrigen an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. 7 An der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes durch den Antragsteller fehlt es zunächst, soweit Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung für die Zeit vor dem 19. Mai 2003 (Antragseingang bei Gericht) geltend gemacht werden. Das einstweilige Anordnungsverfahren muss nämlich nach seinem Sinn und Zweck darauf beschränkt bleiben, Regelungsmöglichkeiten für eine gegenwärtige, unaufschiebbare Notlage bereitzuhalten. Es kann indes nicht dazu dienen, die Entscheidung der einem Hauptsacheverfahren (Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls nachfolgendem Klageverfahren) vorbehaltenen Streitfragen unter Umgehung des gesetzlichen Zwecks des Anordnungsverfahrens vorzuverlagern. Etwaige Ansprüche nach dem Grundsicherungsgesetz, die zwar von einem Antrag abgedeckt sind, jedoch vor dem Tag des Eingangs eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen, können regelmäßig nur im Hauptsacheverfahren verfolgt werden, da insoweit eine aktuelle Notlage nicht mehr vorliegt. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 1995 - 24 B 3336/94 m.w.N. (zur einstweiligen Anordnung im Sachgebiet der Sozialhilfe). 9 An der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt es ferner, soweit der Antragsteller Leistungen für Zeiträume nach dem 30. Juni 2003 begehrt. Dies ergibt sich aus Folgendem: Leistungen der Grundsicherung werden gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 GSiG in der Regel für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres bewilligt. Damit kommt regelmäßig eine Bewilligung längstens bis zum 30. Juni des der Bewilligung nachfolgenden Jahres in Betracht. Da zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht abzusehen ist, ob und ggf. in welchem Umfang der betreffende Antragsteller in Zukunft grundsicherungsberechtigt sein wird, und weil die Berechtigung vom zuständigen Leistungsträger zum 30. Juni eines jeden Jahres ohnehin neu zu prüfen ist, bedarf es keiner einstweiligen Anordnung bezüglich solcher Zeiträume, die diesem Stichtag nachfolgen. Zudem würde eine Regelung durch einstweilige Anordnung über diesen Stichtag hinaus dazu führen, dass der Antragsteller in zeitlicher Hinsicht günstiger gestellt würde, als in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren. Im einstweiligen Anordnungsverfahren soll aber der Antragsteller nicht mehr erhalten als in einem entsprechendem Hauptsacheverfahren. 10 An der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt es schließlich aber teilweise auch für die hier noch überprüfbare Zeit vom 19. Mai 2003 bis 30. Juni 2003. Im Rahmen der Prüfung eines Anordnungsgrundes, bei der es allein darum geht, ob unzumutbare Nachteile drohen, bedarf es nämlich hinsichtlich der Bemessung des Bedarfs an Grundsicherung einer Einschränkung, um dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache Rechnung zu tragen: Die Leistung gemäß § 3 Abs. 1 GSiG umfasst neben den angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (Nr. 2), den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (Nr. 3), dem Mehrbedarf von 20 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes (Nr. 4) und den zur Erreichung des Zwecks der Grundsicherung erforderlichen Dienstleistungen (Nr. 5) nach Nr. 1 auch den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz zuzüglich 15 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes nach dem Zweiten Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes. Damit sichern die Leistungen der Grundsicherung mehr als das (durch sozialhilferechtlichen Leistungen garantierte) Existenzminimum. Unzumutbare Nachteile sind deshalb jedenfalls dann vermieden, wenn der für den Antragsteller maßgebliche Regelsatz in voller Höhe zur Verfügung steht. Hingegen bedarf es eines Zuschlags in Höhe von 15 vom Hundert zur Abwendung unzumutbarer Nachteile nicht. Es ist dem Hilfe Suchenden zumutbar, für eine gewisse Dauer (bis zur Entscheidung in der Hauptsache) Einschränkungen der Leistung hinzunehmen, zumal der pauschalierte Zuschlag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG jedenfalls überwiegend zur Deckung einmaliger Bedarfe bestimmt ist. 11 Hinsichtlich des noch verbleibenden Begehrens des Antragstellers fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Der Antragsteller hat schon nicht glaubhaft gemacht, dass er zum leistungsberechtigten Personenkreis des GSiG gehört. 12 Gemäß § 1 GSiG können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 65. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1) oder das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann (Nr. 2), zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter oder bei dauerhafter Erwerbsminderung auf Antrag die Leistungen nach dem GSiG erhalten. § 2 Abs. 1 S. 1 GSiG bestimmt, dass Antragsberechtigte dann einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung haben, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können. Nach § 3 Abs. 3 GSiG gelten für den Einsatz von Einkommen und Vermögen die §§ 76 bis 88 des Bundessozialhilfegesetzes und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. 13 Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller seine Antragsberechtigung nicht glaubhaft gemacht. Es mag dahingestellt bleiben, ob auf Grund der vorgelegten Unterlagen (Kopie eines Widerspruchsbescheides der LVA Rheinprovinz aus dem Jahre 1997 bzgl. der Ablehnung einer Erwerbsunfähigkeitsrente) in ausreichender Weise glaubhaft gemacht ist, dass der Antragsteller voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI ist. Denn jedenfalls verfügt der Antragsteller nicht, wie es § 1 GSiG voraussetzt, über einen gewöhnlichen Aufenthalt. Vielmehr ist er ohne festen Wohnsitz und hat in der Vergangenheit als Nichtsesshafter kurzfristig Leistungen der Sozialhilfe an verschiedenen Orten bezogen. 14 Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt, vgl. § 30 Abs. 1 S. 2 SGB I. Ein dauerhafter oder nur längerer Aufenthalt wird nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht gefordert. Es genügt, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet bis auf weiteres aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Die Absicht, den Ort wieder zu verlassen, wenn bestimmte Voraussetzungen oder Ereignisse eintreten, hindert nicht die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts. Es muss auch keine Wohnung im üblichen Sinne vorhanden sein, es genügt eine irgendwie geartete Unterkunftsmöglichkeit, 15 vgl. hierzu: OVG Weimar, Urteil vom 1. Juli 1997 - 2 KO 38/96 - ZfF 1998, 253 m.w.N. Mergler/Zink, BSHG, § 103 Rdnr. 34b, 35, 37; Schellhorn, BSHG, § 97 Rdnr. 28. 16 Hieran fehlt es aber vorliegend, denn der Antragsteller ist dem Antragsgegner als Durchreisender bekannt, der vom Antragsgegner in der Vergangenheit wiederkehrend für einen Tag bis maximal 3 Tage im Monat Sozialhilfe erhalten hat. Nach eigenen Angaben ist der Antragsteller, der als Postanschrift eine Adresse in W angegeben hat, in N nur deshalb melderechtlich erfasst, weil seine alte Abmeldebestätigung so zerfleddert gewesen sei, dass er sie nirgends mehr hätte vorlegen können. Er sei zum Einwohnermeldeamt gegangen und dort habe man ihn in N angemeldet. Er halte sich dort jedoch nicht dauerhaft auf. 17 Fehlt es an einem gewöhnlichen Aufenthalt, so kommt die Gewährung von Grundsicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen schon aus diesem Grunde nicht in Betracht. 18 Es bedarf deshalb auch keiner weiteren Erörterung, ob ohne nähere Darlegung seitens des Antragstellers davon ausgegangen werden kann, dass er - wie § 2 Abs. 1 S. 1 GSiG es erfordert - nicht über ausreichende eigene finanzielle Mittel verfügt, die den Grundsicherungsbedarf abdecken könnten. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO, da das Recht der Grundsicherung zum Sachgebiet der Sozialhilfe im Sinne dieser Vorschrift gehört. 20