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Beschluss

17 L 1339/03.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0530.17L1339.03A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 17 K 2728/03 und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses und das Klageverfahren werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfah-rens. Dieser Beschluss ist unan¬fechtbar. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Es bekennt sich zum Islam. Er trägt vor, am 26. August 2001 auf dem Luftweg von Istanbul nach Düsseldorf mit einem falschen Pass in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein und die Unterlagen - bis auf die Bordkarte - weggegeben zu haben. Am 3. September 2001 stellte er seinen Asylerstantrag. 4 Der Antragsteller ist nach dem Urteil des türkischen Staatssicherheitsgerichts Nr. 3 vom 24. Juli 2000 (Urteilsnummer 0000/000) Mitglied der "H2" (Islamische Bewegung). Bei der H2 handelt es sich um eine islamistische Organisation, die "mit Bombenanschlägen hervorgetreten ist" und als terroristische Organisation gilt. Sie ist in der Türkei verboten. Ihr werden Mordanschläge auf säkulare Intellektuelle vorgeworfen. 5 Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 4. September 2000; Auskunft des Landesamtes für Verfassungsschutz Hamburg vom 25. Juli 2000 (zit. nach VG Bremen, Urteil vom 01. August 2001 - 2 K 22121/95.A [juris]); Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Dezember 1996; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 13. Februar 1995. 6 Nach Feststellungen des genannten Urteils handelt es sich bei der "H2" um eine militante Abspaltung der Hisbollah, die sich zum Ziel gesetzt hat, die derzeitige verfassungsmäßige Ordnung in der Türkei durch ein Herrschaftssystem nach iranischem Vorbild gemäß der Sharia zu errichten. 7 Aus dem Urteil ergibt sich weiter Folgendes: Der Antragsteller trat der 1987 gegründeten H2 spätestens 1990 bei (seine Mitgliedschaft räumte der Antragsteller auch bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt ein). Er ließ sich mindestens ein Mal zum Zwecke der Ausbildung in Guerillataktiken, dem Umgang mit Sprengstoffen und Waffen usw. in den Iran (Teheran) schicken und blieb dort 45 Tage (eigene Einlassung als Verteidigung, Beiakte Heft 2 zu 17 K 2728/03.A Bl. 188). 8 Der Antragsteller wirkte dann bei einer Vielzahl von Autodiebstählen mit, um so an Geldmittel für die H2 zu gelangen. Er mietete außerdem Unterkünfte für die Bewegung in Istanbul und wirkte bei der Fälschung von Dokumenten mit. Dazu nutzte er verschiedene Tarnnamen und -ausweise. 9 Der Antragsteller wurde am 21. Januar 1993 in einer konspirativen Wohnung in Istanbul zusammen mit anderen festgenommen. Am 17. Februar 1993 kam er in Untersuchungshaft. Bei der Festnahme wurde die Tatwaffe des Mordes an E, ein Revolver, in dem Haus gefunden. Dort sind auch falsche Personalpapiere, Sturmgewehre, Munition und sonstige Waffen, Raketenwerfer, Sprengstoff, Polizeiuniformen, Gasmasken und Dokumente der H2 gefunden worden. 10 Am 4. Juni 1992 entführten Angehörige der H2 den Iraner H, luden ihn in den Kofferraum eines Wagens und brachten den kaum bei Bewusstsein stehenden Mann in das vom Antragsteller auftragsgemäß gemietete Haus der H2 in Yavola-Pinartesi. Der Entführte wurde dort von Iranern fünf Tage lang verhört und dann umgebracht. Der Antragsteller beseitigte sodann auf Geheiß der H2 mit anderen die Leiche des Getöteten. Nach der Aktenlage bewachte der Antragsteller während dieser Zeit das Gebäude und versorgte diejenigen, die sich darin aufhielten. 11 Am 27. Januar 1999 wurde der Antragsteller aus der Haftanstalt N entlassen. Er erklärte in seiner Anhörung vor dem Bundesamt, dass er wegen Verbüßung von zwei Dritteln seiner zu erwartenden Strafe entlassen worden sei. 12 An der Hauptverhandlung des Staatssicherheitsgerichts gegen ihn und weitere 44 Angeklagte nahm er teil. Die letzte Sitzung fand rund eineinhalb Jahre nach seiner Freilassung, am 24. Juli 2000 statt. Der Antragsteller wurde zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten verurteilt, wobei die Untersuchungshaft angerechnet wurde. Die Verurteilung wurde wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Bande, welche sich zum Ziel gesetzt hat, die verfassungsmäßige Ordnung der Türkei mit Gewalt zu ändern (Art. 168 tStGB), ausgesprochen. Die Strafschärfung des Art. 5 des Terrorbekämpfungsgesetz (Nr. 3713) wurde angewandt. Im Urteil ist für den Antragsteller unter Ziffer 10 seiner Verurteilung (Beiakte zu 17 K 2728/03.A Heft 2 Bl. 230) ein Ausreiseverbot verhängt worden. 13 Die 9. Strafkammer des Kassationsgerichtshofs hat am 28. Februar 2002 entschieden, dass der Antragsteller auch wegen der Bewachung und Versorgung der Villa, in welcher der Iraner H verhört und umgebracht worden ist, zu verurteilen sei, nicht nur wegen der Beseitigung der Leiche. Die Verwirklichung dieses Straftatbestandes ergebe sich aus dem aktenkundig festgestellten Sachverhalt (Beiakte zu 17 K 2728/03 Heft 1 Bl. 112). Mit Beschluss vom 22. November 2002 hat die 3. Kammer des Staatssicherheitsgerichts Istanbul Haftbefehl gegen den Antragsteller beschlossen, damit dieser sich zu der Aufhebungsentscheidung des Kassationsgerichtshofs äußere (§ 228 tStPO) (Beiakte Parallelverfahren 17 K 2727/03.A Heft 1 Bl. 82). 14 In der Anhörung vor dem Bundesamt am 4. September 2001 gab der Antragsteller an, aus der Türkei ausgereist zu sein, weil er Angst vor der Verbüßung der Reststrafe habe. Er befürchtet, dass diese nun noch erhöht wird, nachdem er sich während der Bewährungszeit ins Ausland abgesetzt hat. Der Antragsteller hat allerdings nicht vorgetragen - und es ergibt sich insofern auch nichts aus den Akten - dass er in den mehr als zwei Jahren zwischen seiner Freilassung und der Ausreise ernsthafte Schwierigkeiten mit den Sicherheitskräften hatte. Er hat vielmehr versucht, "normal zu leben" und ist nur einmal mitgenommen und mit dem Auto herumgefahren worden. Zu Übergriffen kam es nicht. Er vermutet darüber hinaus, dass sein Telefon abgehört wurde. 15 Das Bundesamt lehnte den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Asyl bzw. Anerkennung eines Abschiebungsverbotes nach § 51 AuslG mit Bescheid vom 17. März 2003 als offensichtlich unbegründet ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestehen. Zugleich war der Antragsteller aufgefordert worden, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Außerdem war die Abschiebung u. a. in die Türkei angedroht worden. 16 Hiergegen hat der Antragsteller am 29. März 2003 Klage erhoben (17 K 2728/03), über die noch nicht entschieden ist. Am selben Tag hat er um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. 17 Der Antragsteller beantragt, 18 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29. März 2003 gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 17. März 2003 anzuordnen, 19 ihm für dieses und das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. 20 Die Antragsgegnerin beantragt, 21 den Antrag abzulehnen. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und der Ausländerbehörde ergänzend Bezug genommen. 23 II. 24 Ob die aufschiebende Wirkung einer Klage nach den §§ 36 Abs. 3 AsylVfG, 80 Abs. 5 VwGO im Fall eines als offensichtlich unbegründeten abgelehnten Asylantrags anzuordnen ist, hängt davon ab, ob im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an dem Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes ernstliche Zweifel bestehen, 25 Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93, in: BVerfGE 94, 166 (191 ff). 26 Solche Zweifel bestehen indes nicht. 27 1. Der Antragsteller hat seine Luftwegeinreise nicht hinreichend widerspruchsfrei dargelegt. Ein Asylanspruch nach Art. 16 a GG ist deshalb nach summarischer Erkenntnislage ausgeschlossen, selbst wenn der Schutzbereich des Grundrechts - was angesichts des terroristischen Charakters der H2 sehr zweifelhaft ist - eröffnet sein sollte. 28 Behauptet der Asylbewerber, auf dem Luftweg eingereist zu sein, alle schriftlichen Unterlagen aber weggegeben zu haben, so führen zwar weder die damit möglicherweise verbundene Selbstbezichtigung einer Verletzung der asylverfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten noch der fehlende urkundliche Nachweis der Luftwegeinreise bereits zum Verlust des Asylrechts. Auch wenn in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess die Beteiligten verpflichtet sind, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. VwGO) und dies im Asylverfahren in besonderem Maße für den Asylbewerber gilt (§§ 15, 25 AsylVfG), hat der Gesetzgeber die besonderen asylverfahrensrechtlichen Mitwirkungsobliegenheiten nicht zu einer Beweisführungspflicht des Asylbewerbers mit der Folge eines Ausschlusses vom Asylrecht ausgestaltet; 29 BVerwG, Beschl. v. 4. Februar 1999 9 B 1123.98 zu § 27 Abs. 3 S. 1 AsylVfG. 30 Auch die Drittstaatenregelung des Art. 16 a Abs. 2 GG sieht dies nicht vor. Vielmehr ist und bleibt es Aufgabe des Gerichts, von sich aus den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die erforderlichen Sachverhaltsaufklärungen zu betreiben und sich seine eigene Überzeugung zu bilden (§§ 86 Abs. 1 S. 1, 108 Abs. 1 S. 1 VwGO). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings geklärt, dass im Asylrechtsstreit Anlass zu weiterer Sachaufklärung generell dann nicht besteht, wenn der Asylbewerber unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflichten seine guten Gründe für eine ihm drohende politische Verfolgung nicht unter Angabe genauer Einzelheiten schlüssig schildert; 31 so BVerwG, Beschl. v. 19. März 1991 9 B 56.91 , in: NVwZRR 1991, 587 (588), u. Urt. v. 10. Mai 1994 9 C 434.93 , Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 170. 32 So kann bei der behaupteten Luftwegeinreise ein Anlass zu weiterer Aufklärung beispielsweise dann zu verneinen sein, wenn der Asylbewerber keine nachprüfbaren Angaben zu seiner Einreise gemacht hat und es damit an einem Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen fehlt. Das Gericht kann gegebenenfalls bei der Feststellung des Reisewegs die behauptete Weggabe wichtiger Beweismittel wie bei einer Beweisvereitelung zu Lasten des Asylbewerbers würdigen. Bei einer Nichterweislichkeit der behaupteten Einreise auf dem Luftweg ("non liquet") trägt der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates nach Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG auf dem Luft oder Seeweg nach Deutschland eingereist zu sein; 33 BVerwG, Urt. v. 29. Juni 1999 9 C 36.98 , DÖV 1999, 957 (957); ebenso OVG NRW, Urt. v. 19. August 1999 1 A 237/96.A u. Beschl. v. 13. Januar 1998 25 A 5687/97.A , AuAS 1998, 76; Sächs. OVG, Urt. v. 1. Juni 1999 A 4 S 358/98 ; Hess. VGH, Beschl. v. 18. Mai 1999 9 UZ 969/99.A m.w.N. zur nahezu einhelligen Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte. 34 So liegt der Fall bei summarischer Erkenntnislage hier. Der Antragsteller hat ein Flugticket auf den Namen L vorgelegt. Er hat lediglich die gerichtsbekannte Geschichte des unbekannten Mannes, der ihn mit einem Namensschild erwartet habe und dem er alle Unterlagen ausgehändigt hat, vorgetragen. Plausible Gründe dafür, warum er gerade das Flugticket, in dem der von ihm benutzte Deckname eingetragen war und der - die Wahrheit des Vortrags unterstellt - für den Schlepper nun mehr "verbrannt" sein dürfte, behalten durfte, hat er nicht erklärt. Demgegenüber erklärte im Parallelverfahren der Asylkläger H1 (17 K 2727/03.A), dass der Antragsteller die gesamte Einreise besorgt habe. Da drei der Geschwister des H1, mit dem er zusammen inhaftiert war, in Amsterdam leben, liegt eine Einreise über die Niederlande wesentlich näher. Im Ergebnis kann mit den Mitteln des Eilverfahrens die Behauptung des Antragstellers, auf dem Luftweg nach Deutschland gekommen zu sein, nicht bejaht werden. 35 2. Ob der Antragsteller ein Bleiberecht nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes hat, kann offen bleiben. 36 Es ist indes zweifelhaft, weil der Antragsteller von Januar 1999 bis zu seiner Ausreise im Sommer 2001 unbehelligt in der Türkei gelebt hat. Es ist sehr zweifelhaft, ob die Verurteilung im Juli 2000, der keine erneute Inhaftierung folgte, überhaupt fluchtauslösendes Ereignis war. Aus der Anhörung des Antragstellers vor dem Bundesamt lässt sich ein solches fluchtauslösendes Ereignis im Zusammenhang mit der Ausreise nicht entnehmen. Der Antragsteller räumt vielmehr ein, dass er aus Angst vor der Verbüßung des zur Bewährung ausgesetzten Strafrests in die Bundesrepublik gekommen sei. 37 Die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG scheitert aber jedenfalls daran, dass er vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres nicht politisches Verbrechen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland begangen hat § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG, 38 in der ab dem Jahresanfang 2002 geltenden Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz) vom 9. Januar 2002, BGBl I S. 361 ff. 39 Vgl. zu allem Folgenden: Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02 (juris). 40 Die erst mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft getretene 41 vgl. Art. 22 Abs. 1 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes 42 Ergänzung des § 51 Abs. 3 AuslG um Satz 2 findet vorliegend Anwendung. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Mit dieser Vorschrift sollen der Streit über das Asyl- und Bleiberecht des Ausländers umfassend beendet und neue Verwaltungsverfahren möglichst vermieden werden 43 BT-Drs. 12/2062, S. 40 ff.. 44 Wie sich dem Wortlaut des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG klar entnehmen lässt, im Übrigen aber auch in der Gesetzesbegründung ausdrücklich hervorgehoben wird 45 BT-Drs. 14/7386, S. 57 ff., 46 ist der Tatbestand der Norm bereits dann erfüllt, wenn schwer wiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die entsprechenden Taten begangen hat; einer rechtskräftigen Verurteilung ihretwegen bedarf es mithin nicht. Umgekehrt bedeutet dies allerdings auch, dass die tatsächlichen Feststellungen in einem ausländischen Strafurteil die deutschen Verwaltungsbehörden und Gerichte für die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG erfüllt sind, nicht binden, mögen sie auch ein mehr oder weniger starkes Indiz dafür sein, dass sich der Ausländer tatsächlich so verhalten hat, wie ihm im Urteil zur Last gelegt wird; dabei wird desto eher von der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ausgegangen werden können, je mehr das Strafverfahren im Ausland rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprochen hat. 47 Hier beruft sich der Antragsteller darauf, dass die Verurteilung durch das Staatssicherheitsgericht Istanbul auf einem unter Folter erzwungenen "Geständnis" beruht bzw. ihm fremde Taten angelastet wurden, um vor der Öffentlichkeit einen Erfolg zu erzielen. Ob der Foltervorwurf der Wahrheit entspricht, lässt sich nicht aufklären. Es ist allerdings in Bedacht zu nehmen, dass die Verurteilung des Antragstellers den Urteilsgründen zufolge keineswegs nur auf einem von der Polizei ggf. erzwungenen "Geständnis" beruht, sondern dass vielmehr eine Vielzahl von "Beweisermittlungen" ausgewertet wurden und zudem die "später gemachten Aussagen" des Klägers ebenfalls Berücksichtigung fanden. Für ein Mindestmaß an rechtsstaatlicher Verfahrensweise spricht, dass das Urteil auf einer Vielzahl von anderen Beweismitteln (Augenscheinsobjekte, kriminalistische und gerichtsmedizinische Gutachten usw.) und nicht nur auf den Aussagen des Antragstellers beruht. Weiterhin spricht für die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindestanforderungen im Strafverfahren, dass die überwiegende Mehrzahl der 45 Angeklagten vom Staatssicherheitsgericht freigesprochen wurde. 48 Vor diesem Hintergrund ergeben sich für die Kammer unter Berücksichtigung der im Strafurteil getroffenen Feststellungen schwer wiegende Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller tatsächlich vor seiner Ausreise aus der Türkei in eine selbst vor Terroranschlägen und Morden zur Durchsetzung ihrer Ziele nicht zurückschreckende Vereinigung strukturell eingebunden war und bei seinen vielfältigen Aktivitäten für dieselbe auch eigene Gewaltbeiträge geleistet hat. 49 Nach alledem erfüllt der Antragsteller nach den Erkenntnismitteln, die im einstweiligen Rechtsschutz zu Gebote stehen, jedenfalls von ihrem in die Vergangenheit gerichteten Wortlaut her den Ausschlusstatbestand des § 51 Abs. 3 Satz 2, 2. Var. AuslG (schweres nichtpolitisches Verbrechen). 50 Es liegen schwer wiegende Gründe für die Annahme vor, dass der Antragsteller noch in der Türkei ein schweres nichtpolitische Verbrechen begangen hat. Dabei geht die Kammer ungeachtet des Umstandes, dass mit § 51 Abs. 3 Satz 2, 2. Var. AuslG verhindert werden soll, dass sich der Ausländer der Strafverfolgung im Land der Begehung des Delikts entzieht - und dass hier sogar ein Strafurteil der türkischen Justiz gegen den Antragsteller vorliegt -, davon aus, dass nach Maßgabe des deutschen Strafrechts zu beurteilen ist, ob insoweit ein Verbrechen in Rede steht und ob es zudem um eine schwere Straftat dieser Art geht. Das muss schon mit Rücksicht darauf gelten, dass sich nur nach hiesigem Rechtsverständnis beurteilen lässt, ob einem Ausländer mit Rücksicht auf die Schwere seines strafbaren Verhaltens außerhalb des Bundesgebietes und auf die so hier noch von ihm ausgehende Gefahr der Schutz vor Abschiebung nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 AuslG und die Möglichkeit einer Berufung auf das Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG abgeschnitten ist. Anderenfalls wäre darüber hinaus die Vorschrift praktisch kaum handhabbar, da das betreffende ausländische Recht in aller Regel schon vom Wortlaut her, erst recht aber, was seine Auslegung im Einzelnen angeht, kaum sicher zu ermitteln sein dürfte. 51 Hier steht ein Verbrechen im Sinne des deutschen Strafrechts in Rede. Zum einen erfüllte der Kläger jedenfalls mit seinem (Vorflucht-)Engagement für die H2 im Ganzen - einschließlich seiner eigenen Gewaltbeiträge - den Tatbestand der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129 a StGB), eines Verbrechens. Oben wurde bereits auf der Grundlage von Erkenntnissen verschiedener deutscher Sicherheitsbehörden hervorgehoben, dass die H2 als terroristische Organisation zu betrachten ist. Mit Blick auf die Strafnorm des § 129 a StGB sei hier ergänzt, dass sie nicht voraussetzt, dass die Vereinigung ausschließlich das Ziel der Begehung der im Straftatbestand aufgeführten Delikte - gegebenenfalls auch nur einzelner oder eines von diesen - verfolgt, es vielmehr genügt, wenn sich die Mitglieder der Vereinigung bewusst sind, dass es bei der Verfolgung ihrer Pläne zur Begehung von Taten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 kommen kann, und dass sie dies auch wollen 52 vgl. z.B. Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., Rdnr. 2 zu § 129 a, m.w.N.. 53 Was das Tatbestandsmerkmal der mitgliedschaftlichen Beteiligung angeht, ist zu sehen, dass sich als Mitglied beteiligt, wer sich unter Eingliederung in die Organisation deren Willen unterordnet und eine Tätigkeit zur Förderung der kriminellen Ziele der Vereinigung entfaltet; einer förmlichen Beitrittserklärung oder einer förmlichen Mitgliedschaft (mit listenmäßiger Erfassung usw.) bedarf es nicht 54 vgl. z.B. Schönke/Schröder, a.a.O., Rdnr. 2 zu § 129 a i.V.m. Rdnr. 13 zu § 129, m.w.N. 55 Nach summarischer Erkenntnislage hat sich der Antragsteller dementsprechend in die H2 eingeordnet und mindestens als Beihelfer an einem Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) in der Türkei beteiligt. 56 Schließlich geht es vorliegend auch um "nichtpolitische" Straftaten. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller aus politischen Beweggründen gehandelt hat. Unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks des Ausschlusses vom Abschiebungsschutz nach Maßgabe des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG, den Ausländer der gerechten Bestrafung zuzuführen und einen Missbrauch des Asylrechts bzw. des Rechts auf Abschiebungsschutz zu verhindern, und vor dem Hintergrund des nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 in New York gerade mit der Ergänzung des § 51 Abs. 3 AuslG durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz verfolgten Ziels, in Umsetzung der - den Ausschluss des Flüchtlingsstatus für in den Terrorismus verstrickte Personen fordernden - Resolutionen 1269 (1999) und 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausländern, die aus schwer wiegenden Gründen schwerster Verbrechen verdächtig sind, nicht mehr die Rechtsstellung nach der Genfer Konvention zuzuerkennen und so Deutschland als Ruheraum für international agierende terroristische Netzwerke weniger interessant zu machen 57 vgl. zum Vorstehenden die Gesetzesbegründung, a.a.O., 58 kommt es für die Entscheidung, ob das begangene Verbrechen eine politische oder nichtpolitische Straftat war, vielmehr maßgeblich auf die Art des Verbrechens an. Entscheidend ist, ob es sich bei ihm um eine Tat handelt, die aus sich heraus eine Umsetzung politischer Überzeugung darstellt, ob also - was jedenfalls bei einer Einbindung in eine zu schwer wiegenden Gewalttaten bereite Terrororganisation bzw. eigenen verbrecherischen Terrorakten indessen nicht mehr der Fall ist - das politische Element dasjenige nach gemeinem Recht überwiegt. Dies setzt nämlich vor allem einen unmittelbare Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und ihrem angeblichen politischen Zweck und Ziel sowie sich damit überschneidend - voraus, dass kein grobes Missverhältnis zwischen der Straftat und dem angeblich erstrebten Ziel besteht. Je eindeutiger eine Straftat politischer Gesinnung zuzuschreiben ist, desto eher droht politische Verfolgung und ist es angezeigt, dem betreffenden Ausländer den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen; je weniger dies der Fall ist, desto "unproblematischer" ist die Versagung dieser Rechtsstellung. Dass allein der Abwehr und Ahndung des Terrorismus dienende staatliche Zwangsmaßnahmen gegenüber dem aktiven Terroristen, dem Teilnehmer an Terrorakten oder dem Unterstützer solcher Aktivitäten nicht einmal dem Gewährleistungsinhalt des Asylgrundrechts unterfallen, wurde oben schon erwähnt. Nach Maßgabe dieser Kriterien ist hier von einem "nichtpolitischen" kriminellen Fehlverhalten des Antragstellers auszugehen, 59 vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 2002 10 A 10089/02 (juris). 60 Nach alledem erfüllt der Antragsteller nach summarischer Erkenntnislage die vom Gesetz ausdrücklich geforderten Voraussetzungen der 2. Variante des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG. 61 Das allein vermag es jedoch nicht zu rechtfertigen, ihm den Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu versagen, hieße dies doch letztlich, dass er nur deshalb von diesem Schutz abgeschnitten wäre, weil er schon wegen seiner Vorfluchtaktivitäten des Asyls "unwürdig" wäre. Dass das in § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG angeführte missbilligte Verhalten des Ausländers vor seiner Aufnahme als Flüchtling für sich gesehen zum Ausschluss vom Abschiebungsschutz des § 51 Abs. 1 AuslG nicht ausreichen kann, vielmehr hinzukommen muss, dass von ihm weiterhin Gefahren ausgehen, wie sie sich in seinem früheren Verhalten manifestiert haben, ergibt sich vor allem aus verfassungsrechtlichen Erwägungen. 62 So wird in der Begründung des Gesetzgebers zur "Übernahme" von Art. 1 F GK in die Ausschlussgründe des § 51 Abs. 3 AuslG (a.a.O.) unter anderem ausgeführt, mit der Regelung würden die Resolutionen 1269 (1999) und 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen umgesetzt, in denen gefordert werde, "Personen, die terroristische Handlungen planen, vorbereiten oder unterstützen, nicht den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen"; auf Grund der sich aus der Versagung dieses Status ergebenden Folgen werde "Deutschland als Ruheraum für international agierende terroristische Netzwerke weniger interessant"; so beeinträchtige beispielsweise die mit der Erteilung einer Duldung verbundene Beschränkung der Bewegungsfreiheit auf den Bereich eines Bundeslandes "die direkten Kontakte und Kommunikationsmöglichkeiten terroristischer Gruppierungen"; Auslandsreisen seien erheblich erschwert und mit dem Risiko der Entdeckung behaftet. Nach der Gesetzesbegründung geht es mithin jedenfalls im Bereich der Terrorismusbekämpfung nicht um "Vergangenheitsbewältigung", sondern um die Verhütung künftiger Terrorakte, d.h. Gefahrenabwehr. Tatsächlich betreffen auch die in Bezug genommenen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen jedenfalls vorrangig Maßnahmen gegen "Personen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern", bzw. "Maßnahmen, um die Begehung terroristischer Handlungen zu verhüten", und in dem Zusammenhang unter anderem die Verweigerung eines sicheren Zufluchtsortes für solche Personen seitens aller Staaten. 63 Zu sehen ist des Weiteren, dass es sich bei der Abschiebung, vor der § 51 Abs. 1 AuslG Schutz gewährt, um eine Maßnahme zur polizeilichen Gefahrenabwehr handelt. Solche Maßnahmen sind jedoch stets nur zur Abwehr von Schäden gerechtfertigt, die für die Zukunft zu befürchten sind, nicht aber als Reaktion auf vergangenes Fehlverhalten, mag dieses auch noch so schwer wiegend sein 64 vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1975 - I C 46.69 -, BVerwGE 49, S. 202 ff. 65 Insbesondere aber folgt das Erfordernis einer fortbestehenden Gefahrenlage aus der grundrechtlichen Asylgewährleistung. Insoweit gilt im Wesentlichen nichts anderes als im Zusammenhang mit der Frage, ob mit Rücksicht auf das Verfassungsrecht über den Wortlaut der Ausschlusstatbestände des § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG hinaus eine hinreichend sichere Wiederholungsgefahr erforderlich ist 66 zur 1. Alternative bejaht BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, Buchholz 402.240 § 45 Nr. 13; zur 2. Alternative bejaht BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1975 - I C 46.69 -, a.a.O. - noch zu § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 -; BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, NVwZ 2001, S. 442 ff. 67 Dazu ist zunächst hervorzuheben, dass die Ausschlussvorschrift des § 51 Abs. 3 AuslG unabhängig davon, ob im Einzelfall der Asylanspruch oder nur der Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG geltend gemacht wird, sowohl zum Wegfall des aus dem Asylrecht folgenden Abschiebungsschutzes als auch zum Wegfall des Abschiebungsschutzes für politische Flüchtlinge nach § 51 Abs. 1 i.V.m. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AuslG führt 68 vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, S. 1 ff. 69 Von daher bedarf es in jedem Fall einer Vereinbarkeit der Ergänzung des § 51 Abs. 3 AuslG durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz mit der Gewährleistung des Asylgrundrechts bzw. einer entsprechenden verfassungskonformen Auslegung des Satzes 2 der Bestimmung. 70 Vor diesem Hintergrund ist aus verfassungsrechtlichen Gründen zu verlangen, dass über die gesetzlich festgelegten Tatbestandsmerkmale des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG hinaus der Ausländer weiterhin entsprechend seinem Auftreten vor seiner Aufnahme als Flüchtling als Gefahr auch für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland - als Teil der Staatengemeinschaft - bzw. auch für die Allgemeinheit hier - als Teil der Weltbevölkerung - zu betrachten ist. Deswegen kommt es auch darauf an, ob sich der Antragsteller von der H2 gelöst hat. Dafür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Der Antragsteller hat vor dem Bundesamt nichts dazu ausgesagt, dass er sich nach seiner Haftentlassung vom Gedankengut der H2 gelöst hat. Er behauptet demgegenüber weiterhin, die Organisation sei friedlich und in erster Linie intellektuell eingestellt. 71 Die mit dem Ausschluss vom Abschiebungsschutz verbundene Rechtsfolge kann unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Asylgrundrecht gemäß § 16 a Abs. 1 GG nicht unter einem Gesetzesvorbehalt steht, nur gerechtfertigt sein, wenn sie durch die Berücksichtigung anderer Grundrechte oder anderer mit Verfassungsrang ausgestatteter Rechtswerte - als "ultima ratio" - geboten ist, wenn mit anderen Worten sonst die "Opfergrenze" des asylgewährenden Staates überschritten wäre. Eine den Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat ausschließende Norm genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen mithin nur, wenn bzw. soweit mit ihr die in Rede stehende Kollision im Wege praktischer Konkordanz gelöst wird, wenn sie sich in diesem Sinne als Konkretisierung "verfassungsimmanenter Schranken" darstellt. 72 Keiner weiteren Vertiefung bedarf, dass es so unter keinem Blickwinkel genügte, wenn es - etwa aus Gründen der auswärtigen Beziehungen - allein darum ginge, ein Unwerturteil über das Verhalten des Ausländers vor seiner Aufnahme als Flüchtling zum Ausdruck zu bringen, mit anderen Worten nicht mehr und nicht weniger als seine Unwürdigkeit zur Asylerlangung in Deutschland festzustellen. Um ihn der Gefahr politischer Verfolgung auszusetzen, reichte es zweifellos aber auch nicht aus, wenn lediglich die Strafverfolgung wegen seines unter den Gesichtspunkten des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG strafrechtlich relevanten früheren Verhaltens - etwa aus Gründen seiner "Resozialisierung" oder zur Abschreckung anderer Ausländer vor solchen Taten (im Ausland) - Gewähr leistet werden sollte. Zum einen kann dem, soweit in dieser Hinsicht deutsche Interessen berührt sind, durch eine entsprechende Ausweitung der Möglichkeit zu einer Strafverfolgung im Inland Rechnung getragen werden, wie dies auch - wegen der in § 51 Abs. 3 Satz 2, 1. Alternative AuslG aufgeführten Straftaten - durch das Gesetz zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches 73 vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254 f.) oder zum Beispiel durch das 34. Strafrechtsänderungsgesetz vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390 f.) 74 mit der Einführung des Straftatbestands der kriminellen und terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129 b StGB) geschehen ist. Zum anderen könnte aber auch allenfalls eine "gerechte" Strafverfolgung das Grundrecht auf Asyl "verdrängen". Gerade davon kann indes regelmäßig nicht ausgegangen werden, wenn der Ausländer der Strafjustiz des Staates überantwortet wird, der ihn politisch verfolgt. Zur verfassungsfesten Rechtfertigung für das Zurücktreten des Asylrechts kommt so nur - wie es bereits aus dem Rechtscharakter der durch § 51 Abs. 3 AuslG "freigegebenen" Maßnahme folgt - die Abwehr fortbestehender, dem Verhalten des Ausländers vor der Flüchtlingsaufnahme entsprechender Gefahren für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bzw. die Allgemeinheit hier in Betracht. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 7. Oktober 1975 - I C 46.69 - (a.a.O.) ausgeführt, die Sicherheit des Staates als verfasster Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu Gewähr leistende Sicherheit seiner Bevölkerung seien Verfassungswerte, die mit anderen im gleichen Rang stünden und unverzichtbar seien, weil die Institution Staat von ihnen die eigentliche und letzte Rechtfertigung herleite. 75 Was schließlich den Prognosemaßstab in Bezug auf die künftige Gefährdung der in Rede stehenden Verfassungswerte angeht, begegnet es jedenfalls im Bereich der Terrorismusbekämpfung unter den Gesichtspunkten des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG mit Rücksicht auf das Ausmaß der drohenden Rechtsgutsverletzungen und die konspirativen Zusammenschlüsse dieser Art - wie der H2 - innewohnende hohe Gefährlichkeit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn von dem vor seiner Aufnahme als Flüchtling in der Richtung auffällig gewordenen Ausländer - wie bei einer widerlegbaren Vermutung - verlangt wird, dass er glaubhaft dartut, dass er sich endgültig von dem betreffenden Umfeld gelöst hat. Dass gegen eine solche "Beweislastverteilung" aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern ist, liegt maßgeblich die Erwägung zu Grunde, dass der politisch Verfolgte, sofern ihm Gefahren im Sinne des § 53 AuslG drohen, auch bei einem Ausschluss vom Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG nicht in den Verfolgerstaat abgeschoben werden kann, so dass eine Preisgabe des Menschenrechtsschutzes nicht zu befürchten ist 76 vgl. hierzu z.B.: BVerwG, Urteile vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, a.a.O., und vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, a.a.O.. 77 3. Im vorläufigen Rechtsschutz bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass das Bundesamt die Anwendung von § 53 Abs. 4 AuslG zu Recht verneint hat. Denn bei Gesamtwürdigung des antragstellerischen Verfolgungsvortrags ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei einer Weise behandelt wird, die der Genfer Flüchtlingskonvention widerspricht, namentlich gefoltert wird. 78 Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, dass er während der Polizeiverhöre gefoltert worden ist und dieser Vorwurf ist auch in dem Urteil des Staatssicherheitsgerichts niedergelegt. In den folgenden Verfahrensstadien (Staatsanwaltschaft, Ersatzrichter, Hauptverhandlung) ist ihm aber eine solche Behandlung nicht mehr widerfahren, was für eine Vorgehensweise im Gerichtsverfahren spricht, die rechtsstaatlichen Anforderungen im Mindestmaß genügt. Dass die türkischen Sicherheitskräfte keine ernsthaften Verfolgungsabsichten mehr gegen den Antragsteller hegen, ergibt sich des Weiteren daraus, dass er bereits eineinhalb Jahre vor dem erstinstanzlichem Abschluss des Gerichtsverfahrens (24. Juli 2000) freigelassen wurde. Er konnte sogar in Istanbul zeitweise unter Verwendung des Wagens seines Vaters ein Subunternehmen für die türkische Telefongesellschaft (Störungsdienst) führen, also ein stehendes Gewerbe eröffnen, ohne dabei ernstlich behelligt zu werden. Von Repressalien oder Verhaftungen hat der Antragsteller nichts berichtet, lediglich von einer erzwungenen Autofahrt (allerdings vor seinem Umzug nach Istanbul) und von mutmaßlich abgehörten Telefonen. 79 Auch die zu erwartende Anklage wegen der Teilnahme an der Ermordung des Iraners begründet nicht hinreichend wahrscheinlich eine Foltergefahr. Der Kassationsgerichtshof hat auf feststehendem Sachverhalt die fehlende Anwendung der Strafvorschriften durch die untere Instanz bemängelt. Neue Tatvorwürfe, die eine weitere Sachverhaltsaufklärung erfordern könnten, sind nicht vorgetragen. Der erlassene Haftbefehl erging wegen einer stafprozessualen Vorschrift, die eine Äußerung des Angeklagten erforderlich macht. 80 Nach der im Verwaltungsverfahren eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes kommt bei Terrorismustaten eine Haftentlassung auf Bewährung erst nach 2/3 der Strafzeit in Betracht. Es ist danach anzunehmen, dass der Antragsteller noch mindestens ein Drittel der Strafe absitzen muss. Er hat allerdings gegen das gerichtliche Verbot verstoßen, die Türkei zu verlassen, so dass er bei seiner Ankunft mit Inhaftierung rechnen muss. Anlässe, von ihm über die Verbüßung seiner Haftstrafe hinaus weitere Geständnisse abzupressen, hat er weder vorgetragen, noch sind sie ersichtlich. 81 4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO. 82 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.