Urteil
9 K 697/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2003:0523.9K697.01.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung X, Flur 11, Flurstück 997. Dieses Grundstück ist einbezogen in den im Jahre 1995 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. W 00 Gewerbegebiet X", I. Änderung und Ergänzung, in dessen textlichen Festsetzungen es u.a. heißt: 1. .... Der bei Betrieb von der Anlage ausgehende Geräuschpegel darf, gemessen an einer Linie zwischen den im Bebauungsplan eingetragenen Messpunkten 1 - 2 (Grenze des Gewerbegebietes) den Planungsrichtpegel von tagsüber 47 dB(A) und nachts 32 dB(A) nicht überschreiten. 3. Gem. § 1 Abs. 5 BauNVO i. V. mit § 1 Abs. 9 BauNVO sind Einzelhandelsbetriebe der Branche Lebensmittel im gesamten Gewerbegebiet ausgeschlossen." Die unter Nr. 1 wiedergegebene Festsetzung war auch in dem im Jahr 1988 bekannt gegebenen ursprünglichen Bebauungsplan Nr. W 29 Gewerbegebiet X" enthalten. Das Grundstück des Klägers wird ferner erfasst von dem seit 1997 in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan W 37 M Straße", der in seinen textlichen Festsetzungen den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben der Branche Lebensmittel vorsieht. Zur Sicherung dieser Festsetzung beschloss die Stadt H im Wege eines zwischenzeitlich vom Rat genehmigten Dringlichkeitsbeschlusses am 4. Februar 2003 die Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. W 37 M Straße". Diese Veränderungssperre wurde am 13. Februar 2003 bekannt gemacht. Am 22. Mai 2003 beschloss der Rat der Stadt H den Bebauungsplan Nr. W 37a M Straße" als Satzung. Dieser hat allein das Grundstück des Klägers zum Gegenstand und enthält als textliche Festsetzung den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben zum Verkauf von Lebensmitteln einschließlich möglicher Randsortimente. Bereits am 31. August 2000 beantragte der Kläger die Nutzungsänderung einer Teilfläche seines Grundstücks von Autohaus mit angegliedertem Reparaturbetrieb in Einzelhandelsbetrieb. In diesem Geschäft sollen auf einer Fläche von 668,05 qm neben Non-Food-Artikeln wie Haushaltswaren aller Art, Drogerieartikel, Elektrokleingeräten, Kurzwaren, Textilien und Ähnlichem auch Lebensmittel verkauft werden. Für die Lebensmittel ist eine Verkaufsfläche von 117,39 qm geplant, was einem Anteil von ca. 18 % an der Gesamtverkaufsfläche entspricht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 9. November 2000 auf Grund des Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben der Branche Lebensmittel in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. W 00, I. Änderung und Ergänzung, abgelehnt. Den dagegen eingelegten Widerspruch vom 20. November 2000 wies der Landrat des Kreises O mit begründetem Bescheid vom 8. Januar 2001 zurück. Der Kläger hat am 8. Februar 2001 Klage erhoben. Zu ihrer Begründung trägt er vor: Der Nutzungsänderungsgenehmigung hätte der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben der Branche Lebensmittel in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. W 00, I. Änderung und Ergänzung, nicht entgegengestanden, da Lebensmittel nur als Randsortiment geführt werden sollten und damit der Einzelhandelsbetrieb nicht der Branche Lebensmittel zuzurechnen sei. Diese Festsetzung im Bebauungsplan Nr. W 00, I. Änderung und Ergänzung, sei auch abwägungsfehlerhaft. Im Übrigen hätten die Voraussetzungen für eine Befreiung vorgelegen. Die Veränderungssperre sei unwirksam. Das mit ihr verfolgte Ziel, für die Grundstückseigentümer im Gewerbegebiet bei der Zulässigkeit von zentrenrelevantem Einzelhandel den gleichen rechtlichen Rahmen zu schaffen, könne nicht erreicht werden, da in dem Gewerbegebiet bereits mehrere Betriebe vorhanden seien, die Lebensmittelsortimente führten. Von einer Gleichbehandlung der Eigentümer, die die Veränderungssperre fördern würde, könne daher keine Rede sein. Auch bei anderen Lebensmittelmärkten in anderen Gewerbegebieten habe der Beklagte nicht so konsequent gehandelt wie hier. Die Existenz der Geschäfte im Gewerbegebiet deute darauf hin, dass die seitens des Beklagten behauptete Gefährdung für das Zentrum von X nicht bestehe. Die Veränderungssperre solle nach Angaben eines Ratsmitglieds über die in den Begründungen enthaltenen Angaben hinaus auch dem Schutz der Einzelhändler im Bereich des Marktplatzes von X dienen. Ein derartiger wirtschaftlicher Konkurrenzschutz sei kein planerisch zulässiges Ziel. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Versagungsbescheides vom 9. November 2000 und des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises O vom 8. Januar 2001 zu verpflichten, einen Vorbescheid für die Nutzungsänderung des ehemaligen Autohauses in einen Einzelhandelsbetrieb auf dem Grundstück Gemarkung X, Flur 11, Flurstück 997 in H zu erteilen, hilfsweise, festzustellen, dass die beantragte Nutzung bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre planungsrechtlich zulässig war, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus: Dem Vorhaben stehe die Veränderungssperre entgegen. Auch in der Vergangenheit sei es stets der eindeutige Wille des Rates der Stadt H gewesen, im Plangebiet keine Lebensmittelmärkte zulassen zu wollen. Dieser Wille des Trägers der Planungshoheit komme kontinuierlich in sämtlichen planerischen Akten zum Ausdruck. Wegen der entsprechenden Festsetzungen in den bisher gültigen Bebauungsplänen habe beim Kläger auch kein gegenteiliger Vertrauenstatbestand entstehen können. Der Berichterstatter hat am 22. Januar 2003 in einem Erörterungstermin vor Ort die Beteiligten darauf hingewiesen, dass rechtliche Bedenken gegen den im Bebauungsplan Nr. W 00, I. Änderung und Ergänzung, festgesetzten grenzbezogenen Schallleistungspegel bestehen dürften. Feststellungen zum Gebietscharakter der Örtlichkeit sind nicht getroffen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Der zulässige Hauptantrag ist nicht begründet. Der Versagungsbescheid des Beklagten vom 9. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landrats des Kreises O vom 8. Januar 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Vorbescheids für die Nutzungsänderung des ehemaligen Autohauses in einen Einzelhandelsbetrieb auf seinem Grundstück. Maßgeblich für diese Feststellung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Juli 1994 -10 A 410/88 -, in dem der beantragten Bebauungsgenehmigung öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§§ 71, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden. Dazu zählen auch Vorhaben, die die Nutzungsänderung baulicher Anlagen zum Inhalt haben. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit der Veränderungssperre vom 4. Februar 2003. Sie wurde formell wirksam erlassen. Die Satzung wurde im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 GO NRW beschlossen (§ 16 Abs. 1 BauGB), nachfolgend vom Rat der Stadt bestätigt und ortsüblich in der Rathaus-Zeitung der Stadt H vom 13. Februar 2003 mit ihrem vollständigen Inhalt bekannt gegeben (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die Veränderungssperre begegnet auch materiell keinen rechtlichen Bedenken. Die Stadt H hat den Aufstellungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan Nr. W 37 M Straße" am 4. Dezember 1997 und damit vor Bekanntgabe der Veränderungssperre gefasst. Zur Sicherung der Planung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans hat die Stadt H für einen Teil des künftigen Planbereichs eine Veränderungssperre erlassen. Diese dient der Sicherung der Planungsziele des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. W 37 M Straße". Nach ihm sollen neben dem zentralen Anliegen der Schaffung einer neuen Anbindung eines Firmengeländes über die S-Straße bisher gewerblich untergenutzte Binnenflächen durch diese Anbindung einer hochwertigeren, gewerblichen Nutzung zugeführt werden, wobei diese allerdings nicht in der Nutzung durch Einzelhandelsbetriebe der Branche Lebensmittel bestehen soll. Der Einwand des Klägers, schon die Dauer des Aufstellungsverfahrens deute auf eine Verhinderungsplanung hin, greift nicht durch. Das Aufstellungsverfahren ist über die Jahre fortgeführt worden und wegen einer immissionsschutzrechtlichen Problematik noch nicht abgeschlossen. Dieser Umstand hat die Stadt H nunmehr auch veranlasst, den entscheidungsreifen Teil des Bebauungsplans als Bebauungsplan Nr. W 37a M Straße" zu beschließen. Nach dem Vorbringen des Beklagten sind damit die von der Stadt mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. W 37 M Straße" verfolgten Ziele und Zwecke gerade nicht aufgegeben worden, sondern sollen nunmehr in getrennten Verfahren ihrer Verwirklichung zugeführt werden, damit nicht durch die immissionsschutzrechtlich bedingten Verzögerungen die Realisierung der übrigen Ziele der Planung Schaden nimmt. Die seit Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. W 37 M Straße" am 4. Dezember 1997 erfolgte Planung hat im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre ein Maß an Konkretisierung erreicht, welches die Prüfung erlaubt, ob ein beantragtes Bauvorhaben zu bestimmten planerischen Zielvorstellungen der Gemeinde im Widerspruch stehen kann. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. August 2000 - 4 BN 35.00 - , BRS 64 Nr. 109 m.w.N. Diesen Mindestanforderungen ist genügt, wenn die Gemeinde - wie vorliegend - bereits einen bestimmten Baugebietstyp - hier Gewerbegebiet - unter Ausschluss von in diesem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauGB - hier Einzelhandelbetriebe der Branche Lebensmittel - ins Auge gefasst hat. Denn die Art der baulichen Nutzung gehört zu den für die Bauleitplanung wesentlichen Festsetzungselementen. Dem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben der Branche Lebensmittel im Plangebiet fehlt es nicht an einer Konzeption. Wie sich dem Einzelhandels- Standortkonzept sowie dem Rahmenplan Wevelinghoven entnehmen lässt, sollen Einzelhandelsbetriebe der Branche Lebensmittel im Gebiet des Bebauungsplans Nr. W 37 M Straße" ausgeschlossen werden, um die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln an den Wohnstandorten zu sichern. Eine derartige Konzeption ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Konzeption kann auch dazu führen, dass das Vorhaben des Klägers den Zielvorstellungen der Gemeinde widerspricht. Der Kläger beruft sich darauf, dass die Nutzung durch einen Einzelhandelsbetrieb erfolgen soll, der (lediglich) auf einer Teilfläche Lebensmittel anbieten wird, während nach den textlichen Festsetzungen im in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. W 37 M Straße" nur Einzelhandelsbetriebe der Branche Lebensmittel ausgeschlossen sein sollen, sodass diese Festsetzung wegen Verschiedenartigkeit der Betriebe einer Genehmigung seines Vorhabens gar nicht entgegenstehe. Dabei verkennt der Kläger aber, dass die Stadt auch den Einzelhandelsbetrieb mit Lebensmittelabteilung selbst als Randsortiment als Einzelhandelsbetrieb der Branche Lebensmittel verstanden wissen will. Daher steht das Vorhaben des Klägers bereits von Beginn an mit der planerischen Zielsetzung der Gemeinde nicht in Einklang. Ob diese Zielsetzung in der bisherigen Festsetzung tatsächlich hinreichend zum Ausdruck kommt, braucht nicht entschieden zu werden. Denn im weiteren Verfahren kann diese Frage innerhalb der Gemeinde noch einer Klärung, ggfls. mit den entsprechenden Konsequenzen für die textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan zugeführt werden. Jedenfalls in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. W 37a M Straße" hat die Stadt H bereits klarstellend den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben zum Verkauf von Lebensmitteln einschließlich möglicher Randsortimente aufgenommen. Dass mit dem Bebauungsplan Nr. W 37 M Straße" verfolgte Ziel der Freihaltung des Gewerbegebietes von Einzelhandelsgeschäften mit (anteiligem) Lebensmittelsortiment kann - entgegen der Ansicht des Klägers - auch noch erreicht werden. Im Gewerbegebiet X sind zwar bereits Einzelhandelsgeschäfte mit Lebensmittelsortiment ansässig. Dies macht aber eine Verwirklichung dieses Ziels nicht aussichtslos, da die Ansiedlung neuer Geschäfte mit Lebensmittelsortiment verhindert werden kann und die vorhandenen auf den Bestandsschutz beschränkt werden können. Die Existenz der vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte mit Lebensmittelsortiment sind auch kein Beleg dafür, dass die planerische Konzeption - Schutz des innerstädtischen Bereichs von X - fehlerbehaftet ist. Es ist sowohl möglich, dass eine Beeinträchtigung der innerstädtischen Strukturen bereits vorliegt, als auch wahrscheinlich, dass mit dem Hinzutreten weiterer Läden mit Lebensmittelsortiment im Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. W 37 M Straße" eine Gefährdung der Einkaufsmöglichkeiten in der Ortsmitte von X jedenfalls droht. Mittelbar werden dadurch auch die in der Ortsmitte ansässigen Lebensmittelhändler geschützt. Ihr Schutz ist aber nicht Ziel der Konzeption. Soweit der Kläger sich auf die Ansiedlung von Lebensmittelgeschäften in anderen Gewerbegebieten beruft, haben diese jedenfalls keine Bedeutung für die Auswirkungen der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit Lebensmittelsortiment im vorliegend streitbefangenen Gewerbegebiet auf die Ortsmitte. Entgegen der Annahme des Klägers ist der die Ansiedlung eines Lebensmittelgeschäfts in unmittelbarer Nachbarschaft zu seinem Grundstück betreffende Zurückstellungsbescheid nach Angaben der Terminsvertreter des Beklagten auch nicht überholt. Sonstige Ermessensfehler der Stadt H bei der Beschlussfassung der Veränderungssperre sind nicht erkennbar. Die Veränderungssperre ist auch noch wirksam. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB tritt sie allgemein erst nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Da sie am 13. Februar 2003 in Kraft getreten ist, wäre dies der 13. Februar 2005. Neben dieser allgemeinen gesetzlichen Frist besteht eine davon abweichende individuelle Geltungsdauer für einzelne Grundstückseigentümer oder Bauwillige, wenn das Baugesuch zurückgestellt wurde. In diesem Fall verkürzt sich die Zweijahresfrist um den nach § 15 Abs. 1 BauGB seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs abgelaufenen Zeitraum (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Diese Vorschrift wird entsprechend auf Fälle angewandt, in denen es zu einer verzögerten Bearbeitung oder zu einer rechtswidrigen Ablehnung des Bauantrags gekommen und dadurch ein Zeitverlust entstanden ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. November 1970 - IV C 79.68 -, BRS 23 Nr. 88; Beschluss vom 28. Februar 1990 - 4 B 174.89 -, BRS 50 Nr. 99; Beschluss vom 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, BRS 50 Nr. 101; Beschluss vom 27. April 1992 - 4 NB 11.92 -, BRS 54 Nr. 76. Bei der Berechnung des Zeitraums, nach dessen Ablauf eine Veränderungssperre einem einzelnen Grundstückseigentümer nicht mehr entgegengehalten werden darf, ist allerdings die der Gemeinde gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB eingeräumte Möglichkeit der Verlängerung der Veränderungssperre um ein drittes Jahr regelmäßig mit einzurechnen, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, BRS 50 Nr. 101. Ob ein Fall der verzögerten Bearbeitung oder der rechtswidrigen Ablehnung vorliegt, kann dahinstehen, denn die Frist wäre auch dann nicht verstrichen. Der Kläger hat am 31. August 2000 die Bauvoranfrage gestellt. Sie wurde am 9. November 2000 ablehnend beschieden. Die Veränderungssperre trat am 13. Februar 2003 in Kraft. Seit Antragstellung waren an diesem Tag 2 Jahre, 5 Monate und 13 Tage verstrichen; vom Tage der Versagung des Bauvorbescheides an waren es 2 Jahre, 3 Monate und 4 Tage. Bringt man diese Zeiträume von der unterstellten dreijährigen Geltungsdauer in Abzug, ist die Veränderungssperre für den Kläger seit dem 13. Februar 2003 noch für 6 Monate und 17 Tage bzw. für 8 Monate und 26 Tage wirksam. Folglich gilt sie für den Kläger auch noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Der Hilfsantrag ist bereits unzulässig. Mit ihm begehrt der Kläger die Feststellung, dass die beantragte Nutzung bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre planungsrechtlich zulässig war, mithin die Ablehnung seiner Bauvoranfrage durch den Bescheid vom 9. November 2000 rechtswidrig und der Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre am 13. Februar 2003 verpflichtet war, ihm den beantragten Bauvorbescheid für eine Nutzungsänderung von Autohaus mit angegliedertem Reparaturbetrieb in Einzelhandelsbetrieb mit Lebensmittelabteilung auf einer Verkaufsfläche von 117,39 qm zu erteilen. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht für den Fall, dass sich der angegriffene Verwaltungsakt erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Dass auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eine Fortsetzungsfeststellungsklage grundsätzlich statthaft ist, entspricht gefestigter Rechtsprechung. vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, 354, 355; Urteil vom 29. April 1992 - 4 C 29.90 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 247 = DVBl. 1992, 1230, m.w.N.. Danach ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, wenn die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig gewesen ist, ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse vorliegt. Zweifel an der Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Verpflichtungsklage bestehen nicht. Durch das Inkrafttreten der Veränderungssperre ist das Begehren des Klägers - wie dargelegt - unabhängig von seiner anfänglichen Begründetheit jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr begründet. Es ist daher ein erledigendes Ereignis eingetreten. Auf Grund dessen ist die Frage klärungsfähig, ob bis zum / bei Eintritt des erledigenden Ereignisses der Kläger einen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheides hatte. An der Feststellung dieses Anspruchs hat der Kläger jedoch kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse. Ein berechtigtes Interesse könnte nur im Hinblick auf die vom Kläger beabsichtigte Geltendmachung von Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüchen bestehen. Nach der Rechtsprechung ist für die Schutzwürdigkeit des Interesses an einer Fortsetzungsfeststellungsklage kennzeichnend, dass eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden darf, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrags die Fragen stellen, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll und ob der Kläger wegen der (häufig nicht auf sein Verhalten zurückgehenden) Erledigung in diesem Verfahren leer ausgehen muss. Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. April 1986 - 8 C 84.84 -, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 69, Seiten 9, 13 f., unter Bezugnahme auf das Urteil vom 28. April 1967 - 4 C 163.65 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 36, Seiten 64, 66; Urteil vom 27. März 1998 - 4 C 14/96 -, BRS 60 Nr. 158. Für die Frage, ob im Hinblick auf einen beabsichtigten Zivilprozess ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts besteht, ist vielmehr maßgebend, ob der Kläger sofort und unmittelbar vor dem Zivilgericht Klage erheben konnte oder ob er gezwungen war, zunächst eine verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben, um den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern. Im letztgenannten Fall ist es nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 1998, - 4 C 14/96 -, BRS 60 Nr. 158, unangemessen, die Fortsetzungsfeststellungsklage nur dann zuzulassen, wenn das bisherige Verfahren bereits Erkenntnisse erbracht hat, die für einen Amtshaftungsprozess bedeutsam sind. Abgesehen davon, dass kaum bestimmt werden könne, wie viele "Früchte" erforderlich sein müssten, um einen Anspruch auf Fortführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu begründen, bestehe der Sinn der Fortsetzungsfeststellungsklage gerade darin, den Übergang zur Feststellungsklage zu erleichtern. Der bereits getätigte Aufwand - auch an Kosten und Zeit - solle dem Kläger erhalten bleiben, wenn und solange die begehrte Entscheidung für ihn einen Nutzen haben könne. Jedenfalls in Fällen der nicht vom Kläger herbeigeführten Erledigung komme es bei der Prüfung des berechtigten Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht darauf an, ob die bisherige Prozessführung schon "Früchte" erbracht habe. Für den vorliegenden Rechtsstreit würde dies bedeuten, dass das berechtigte Interesse für den Feststellungsantrag des Klägers nicht deshalb verneint werden dürfte, weil der Hilfsantrag noch nicht spruchreif ist. Es müsste genügen, dass der Kläger seine auf Erteilung eines Bauvorbescheids gerichtete Verpflichtungsklage vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre zulässig erhoben hatte. Dem ist - zumindest für den vorliegenden Fall - in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. So gibt es in den Fällen, in denen der Prozess Früchte überhaupt noch nicht getragen hat, etwa weil das erledigende Ereignis zeitnah nach Klageerhebung liegt oder zuvor eine erforderliche Aufklärungsarbeit des Gerichts nicht abgeschlossen war bzw. noch gar nicht begonnen hatte, keinen Grund, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu bejahen. Der vom Kläger getätigte Aufwand - auch an Kosten und Zeit - geht ihm bei sachgerechter Prozessführung nicht verloren. Über die bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses entstandenen Kosten des Verfahrens ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, wozu auch die Herbeiführung des erledigenden Ereignisses durch den Beklagte zählt, zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Der Aufwand an Zeit und sächlichen Mitteln für die Darlegung des materiellen Anspruchs des Klägers vor den Verwaltungsgerichten ist für den Streit vor den Zivilgerichten auch dann nutzbar, wenn das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht fortgeführt und sogleich nach Eintritt des erledigenden Ereignisses Schadensersatz- oder Amtshaftungsklage erhoben wird, da das Bestehen des Anspruchs dort Vorfrage ist. Jedenfalls fehlt bzw. entfällt das Feststellungsinteresse des Klägers im vorliegenden Fall, in dem er den Fortsetzungsfeststellungsantrag ohne Vorankündigung erst in der mündlichen Verhandlung und damit mehrere Wochen nach Eintritt des erledigenden Ereignisses gestellt und so eine zur Bescheidung des Begehrens notwendige Sachaufklärung seitens des Gerichts bis zu dem Termin nicht ermöglicht hat. Hier wird der Kläger nicht um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht, sondern beraubt sich ihrer durch eine zu spät erfolgte Stellung des Hilfsantrages selbst. Bei der vom Gericht angenommenen und vom Beklagten geteilten Rechtsauffassung, dass die zur Ablehnung des Bauvorbescheids angeführte, im Bebauungsplan Nr. W 00 Gewerbegebiet X" und im Bebauungsplan Nr. W 00 Gewerbegebiet X", I. Änderung und Ergänzung, enthaltene textliche Festsetzung eines grenzbezogenen Schallleistungspegels rechtswidrig ist und zur Unwirksamkeit der Bebauungspläne führt, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 23. April 1990 - 7 A 1935/88 -, vom 15. Oktober 1992 - 7a D 80/91.NE -, vom 23. September 1993 - 10a NE 102/90 -, vom 8. November 1993 - 11 A 2736/89 -, vom 10. Oktober 1994 - 7a D 1001/92.NE - und vom 30. April 1996 - 10a 77/96.NE - , hätte es zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheids des Beklagten vom 9. November 2000 im Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre nämlich weiterer Sachaufklärung in Form der Inaugenscheinnahme durch das Gericht bedurft, um die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB beurteilen zu können. Zwar hatte vor Erlass der Veränderungssperre bereits ein Erörterungstermin stattgefunden. In diesem Termin blieb aber noch unklar, ob auch der Bebauungsplan Nr. W 00 in seiner ursprünglichen Fassung einen grenzbezogenen Schallleistungspegel enthielt, sodass zum damaligen Zeitpunkt eine - kostenverursachende - Inaugenscheinnahme prozessual nicht geboten war. Deren prozessuale Notwendigkeit ergab sich erst aus der Stellung des Hilfsantrags in der mündlichen Verhandlung. Demgegenüber lag der vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren - 4 C 14/96 -, BRS 60 Nr. 158, entschiedene Fall bereits im Tatsächlichen anders. Dort hatte die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben und nach Erlass der Veränderungssperre hilfsweise sogleich die Feststellung beantragt, dass die Ablehnung der Bauvoranfrage rechtswidrig und das beklagte Land vor Inkrafttreten der Veränderungssperre verpflichtet gewesen sei, ihr den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Danach erfolgte zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eine Inaugenscheinnahme durch das Verwaltungsgericht, das nachfolgend durch Urteil den Hauptantrag ablehnte, weil dem Bauvorhaben die Veränderungssperre entgegenstand, und dem Hilfsantrag stattgab. Eine Verzögerung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung war auf Grund der eingetretenen Spruchreife in diesem Verfahren bezüglich des Haupt- und Hilfsantrages gerade nicht eingetreten. Der Kläger des vorliegenden Verfahrens hat hingegen - wie er in der mündlichen Verhandlung erklärte - wegen des Verhaltens des Beklagten im vorbereitenden Verfahren bewusst von einer Ankündigung des Hilfsantrags abgesehen und damit eine vom Gericht im vorbereitenden Verfahren herbeizuführende Spruchreife bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verhindert. In einem solchen Fall ist ein Feststellungsinteresse für eine Fortführung des Verfahrens im Wege der - hilfsweise beantragten - Fortsetzungsfeststellungsklage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aus den vorgenannten Gründen nicht (mehr) gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.