Beschluss
3 L 1533/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0521.3L1533.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zulassung des Sonderbetriebsplans für den Abbau unter dem Rhein für das Kalenderjahr 2003 des Antragsgegners vom 30. Dezember 2002 bezüglich der Bereiche, die durch Abbaueinwirkungen auf Grund des Abbaus im F1, betroffen werden, wiederherzustellen, hilfsweise, 4 2. 5 3. dem Antragsgegner einstweilen aufzugeben, gegenüber der Beigeladenen anzuordnen, dass der Abbau im F1, einstweilen zu stoppen ist, bis die in der gutachterlichen Stellungnahme von T1 zur Standsicherheit der Rheindeiche nach bergsenkungsbedingten Aufhöhungen vom 17. Juli 2002 verlangten Sicherheitsvorkehrungen und insbesondere auch die vorgeschlagenen weiter gehenden Untersuchungen durchgeführt worden sind, mindestens - wiederum bezüglich der durch Bergbaueinwirkungen betroffenen Bereiche - jedoch bis zur Durchführung der als notwendig erachteten Baugrunduntersuchung zur Dichtheit der Auelehmschicht sowie bis zu der Einbringung zerrungssicherer Dichtelemente in der gesamten Deichhöhe sowie automatischer Zerrungsdetektionshilfen sowie darüber hinaus bis zum Einbau von Dichtelementen, die eine Unterströmung der Deiche mit einer Fließgeschwindigkeit, die geeignet ist, einen Deichbruch herbeizuführen, verhindern, weiter hilfsweise, 6 4. 7 5.dem Antragsgegner einstweilen aufzugeben, gegenüber der Beigeladenen anzuordnen, dass der Abbau im F1, einstweilen so lange zu stoppen ist, bis die Nebenbestimmungen 7 und 8 des Sonderbetriebsplans für den Abbau unter dem Rhein für das Jahr 2003 umgesetzt sind und eine entsprechende Bestätigung hierüber seitens der zuständigen Planfeststellungsbehörde der Bezirksregierung E über die ordnungsgemäße Durchführung und Genehmigung der entsprechenden Maßnahmen vorliegt, 8 6. 9 ist unbegründet. 10 Der Hauptantrag ist unbegründet. 11 Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs in den Fällen, in denen die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Das Gericht kann gemäß den §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 S. 1 VwGO auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse oder das private Interesse des Beteiligten an der Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angegriffene Verwaltungsakt wegen Verstoßes gegen drittschützende Vorschriften den Antragsteller offensichtlich in seinen Rechten verletzt, weil ein öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse an der Vollziehung eines insoweit offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung aus sonstigen Gründen das Vollziehungsinteresse überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. 12 Die angefochtene Betriebsplanzulassung ist nicht wegen Verletzung drittschützender Vorschriften offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr spricht alles dafür, dass sie in Einklang mit der insoweit allein in Betracht zu ziehenden Bestimmung des § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG ergangen ist. 13 Danach kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Vorschrift ist zu Gunsten einer Standortgemeinde drittschützend, soweit die Selbstverwaltung in der Ausprägung der gemeindlichen Planungshoheit beeinträchtigt ist. 14 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 7553/95 -, ZfB 1998, 146. 15 Das ist der Fall, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Planung entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden. 16 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1994 - 4 B 102/94 -, DVBl. 1994, 1152 (1153). 17 Der Betriebsplanzulassung stehen im Sinne von § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG keine überwiegenden Interessen der Antragstellerin entgegen, da sie die Planungshoheit der Antragstellerin nicht beeinträchtigt. 18 Soweit die Zulassung auf dem Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung B vom 7. Juni 2002 beruht, der die Regelung trifft, dass der untertägige Abbau von Steinkohle grundsätzlich durchgeführt werden kann, ohne an der Oberfläche eine Hochwassergefahr zu verursachen, wird zur Begründung auf die Gründe des im Verfahren 3 L 2925/02 ergangenen Beschlusses vom 25. November 2002 verwiesen. 19 Der angegriffene Sonderbetriebsplan beeinträchtigt die Planungshoheit der Antragstellerin auch nicht dadurch, dass er für das Jahr 2003 einen konkreten Abbau unter dem Rhein zulässt. Es ist nämlich sicher gestellt, dass durch diesen Abbau keine Hochwassergefahr hervorgerufen wird. 20 Zunächst besteht nicht die Gefahr des Überströmens des vom Kohleabbau betroffenen Deiches im Bereich des Deichverbandes N1. 21 Zwar waren nach Nr. 7.) der Nebenbestimmungen zum Sonderbetriebsplan zwischen den Deichpunkten 0000 und 0000 an zwei Stellen abbaubedingt geringfügige Fehlmaße zur vorhandenen Deichhöhe zu erwarten. Diese Fehlmaße sind zwischenzeitlich ausgeglichen. Die Bezirksregierung E hat unter dem 16. Mai 2003 mitgeteilt, dass die Aufhöhungsmaßnahmen am Deich in N1 nach telefonischer Auskunft des StUA L1 und des Deichverbandes N1 abgeschlossen sind und der Deich damit im Bereich der Bergbautätigkeit durch F1 wieder die Sollhöhe erreicht hat. Durch diese Maßnahme weist der Deich nach dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 19. Mai 2003 in dem in Rede stehenden Abschnitt durchgängig eine Deichhöhe von BHW 77 +1,0 m auf. Das entspricht dem heutigen Stand der Technik für den Deichbau im Bereich des Niederrheins. 22 Weiter besteht nicht eine Gefahr für die Standsicherheit der Deiche dadurch, dass sich abbaubedingt Risse bilden, die sich als unbeherrschbar erweisen. 23 Der Sonderbetriebsplan vom 30. Dezember 2002 enthält diesbezüglich verschiedene Nebenbestimmungen. So sind nach Nr. 5.) Deichabschnitte mit einer Vorbelastung von mehr als 2 mm/m Zerrung, auf die weiterhin zerrend eingewirkt wird, zu begehen. Nach Nr. 8.) ist dafür Sorge zu tragen, dass zwischen den Deichpunkten 0000 und durch eine Korrektur der landseitigen Böschung in der hochwasserfreien Zeit 2003 die Standsicherheit der Deichanlage verbessert wird. Schließlich sind nach Nr. 9.) für den Bereich des Deichverbandes N1 zur Herstellung eines Zerrungssicherungselementes Spundbohlen zur Abdeckung eines Bereiches von 300 m vorzuhalten. In allen in den Antragsunterlagen genannten Zerrungsbereichen, in denen die Gefahr der Ausbildung von Unstetigkeitszonen besteht, sind Zerrungsdetektionshilfen in der Deichkrone herzustellen. Diese Bestimmungen setzen die Stellungnahme der für die Deichsicherheit zuständigen Bezirksregierung E vom 11. Dezember 2002 um. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die vorstehenden Regelungen zur Gefahrenabwehr untauglich oder nicht ausreichend wären, liegen nicht vor. 24 Die in den Nebenbestimmungen getroffenen Anordnungen sind zudem bis auf die Korrektur der landseitigen Böschung sowie des Anbringens der Zerrungsdetektionshilfe umgesetzt. Nach telefonischer Auskunft des Deichverbandes N1 vom 16. Mai 2003 werden jene Arbeiten voraussichtlich zu Ende der 21. Kalenderwoche, mithin am 23. Mai 2003, abgeschlossen sein. Bis zu diesem Zeitpunkt ist trotz des fortschreitenden Kohleabbaus durch die Beigeladene eine sich als unbeherrschbar erweisende Rissbildung im Deich nicht zu besorgen. Die Befürchtung der Antragstellerin, dass sich die Risse während einer Hochwasserlage bilden könnten und wegen der unvollständigen Umsetzung der Sicherungsmaßnahmen die Standsicherheit des Deichs gefährden, hat keinen aktuellen Bezug. Nr. 8.) der Nebenbestimmungen zum Sonderbetriebsplan vom 30. Dezember 2002 ordnet die Korrektur der Böschung in der hochwasserfreien Zeit an. In diese Zeit fallen die aktuellen Deichertüchtigungsarbeiten. Nach der Stellungsnahme der Bundesanstalt für Gewässerkunde vom 16. Mai 2003 laufen auf der Rheinstrecke Rheinfelden bis zur niederländischen Grenze zur Zeit Niedrigabflüsse. Daher ist unter Berücksichtigung der derzeitigen Großwetterlage unter Nutzung der meteorologischen und hydrologischen Hochwasservorhersagemodelle für die nächsten 10 Tage ein Hochwasser am Niederrhein definitiv auszuschließen. Nach DWD-Vorhersage vom gleichen Tage ist für die nächsten 7 Tage nicht mit hochwasserauslösenden Niederschlägen zu rechnen. Da bis zum Abschluss der Arbeiten am Deich ein Hochwasser nicht zu besorgen ist, gibt es keine tatsächliche Grundlage für die Befürchtung der Antragstellerin, ihr Stadtgebiet werde wegen des Bruchs eines Deiches überflutet werden, der aufgrund fehlender Deichertüchtigung oder auch nur wegen der laufenden Arbeiten am Deich nicht standsicher wäre. Im übrigen wird die Einschätzung, dass derzeit keine Hochwassergefahr bestehe, durch aktuelle Baumaßnahmen des Deichverbandes N1 bestätigt, der seinem Gebiet derzeit außerhalb des Bereichs der Bergbautätigkeit eine Deichbaustelle eingerichtet. Dort weist der Deich baustellenbedingt auf einer Länge von ca. 300 m eine Sollhöhe von lediglich 80 % auf. 25 Bei diesen Gegebenheiten geht die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Da die Festlegungen der angegriffenen Zulassungen nicht in Rechte der Antragstellerin eingreifen, überwiegt das Interesse der Beigeladenen, von diesen Festlegungen unabhängig von den hiergegen eingelegten Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen. 26 Der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zielende Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. 27 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund sowie Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat das Bestehen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Da durch die Betriebsplanzulassung nicht in die Planungshoheit der Antragstellerin eingegriffen wird, ist es für sie zumutbar, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten, ohne dass einstweilige Anordnungen erlassen werden. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin als der unterliegenden Partei auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich mithin dem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. 29 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1 S. 1, 20 Abs. 3 GKG. Die Kammer bewertet das Interesse einer Standortgemeinde an der Aufhebung eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans unter Beachtung der obergerichtlichen Streitwertpraxis (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998 - 21 A 7553/95 -, ZfB 1998, 146) mit 50.000,00 Euro. Dieser Betrag vermindert sich um die Hälfte, da die Antragstellerin lediglich vorläufigen Rechtsschutz begehrt.