Urteil
25 K 7112/01.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0519.25K7112.01A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter teilweiser entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. Oktober 2001 verpflichtet, hinsichtlich des Klägers festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen. Die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. Oktober 2001 wird aufgehoben, soweit darin dem Kläger die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 Tatbestand: 2 Der am 10. März 1976 in Grosny geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger. Er reiste am 24. Mai 2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 28. Mai 2001 die Anerkennung als Asylberechtigter. 3 Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, er sei tschetschnischer Volkszugehöriger. Seine Eltern lebten noch heute in der Nähe von Grosny. Er habe nach seinem Schulabschluss bis 1994 Betriebswirtschaft in Grosny studiert. 1994 habe er sich als Mitglied einer antiterroristischen Einheit namens SOON anwerben lassen. Er sei damals ausgebildet, aber nicht mehr eingesetzt worden, weil der Krieg begonnen habe. Er habe dann auf tschetschenischer Seite an dem Krieg teilgenommen. Bei den Kämpfen sei er im August 1996 verwundet worden. Er habe noch Splitter im Kopf und im Arm und auf Grund der Folgen der Verwundung regelmäßig Kopfschmerzen. Nach seiner Genesung habe er sich mit Gelegenheitsjobs, u.a. als Fahrer durchgeschlagen. Nach Beginn des 2. Tschetschenienkrieges habe er sich weitgehend in den Bergen aufgehalten. Im März 2001 sei er jedoch festgenommen worden, als der Bus, in dem er saß, von russischen Soldaten kontrolliert wurde. Er sei in das Lager PAP-1 verschleppt und nach knapp zwei Wochen freigelassen worden, weil seine Eltern das geforderte Lösegeld bezahlt haben. Er habe damals keine Waffe bei sich geführt oder sonst Anlass zu der Festnahme gegeben. Er habe jedoch Sorge, dass sein Name auf den Listen auftauche, die die russischen Streitkräfte über die Anhänger Dudajews angelegt hätten. Auf diesen Listen seien in erster Linie Angehörige von Streitkräften, aber auch die Angehörigen der Miliz oder anderer Polizeieinheiten verzeichnet. Weil er Mitglied der SOON gewesen sei, gehe er davon aus, dass sein Name inzwischen auch auf einer Liste stehe. Daher könne er nicht damit rechnen, dass er bei einer erneuten Festnahme noch einmal so glimpflich davonkomme. 4 Mit Bescheid vom 11. Oktober 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen, stellte ferner fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte es die Abschiebung in die Russische Föderation an unter Hinweis darauf, dass die Abschiebung auch in einen anderen Staat erfolgen könne, in den der Kläger einreisen dürfe und der zu seiner Aufnahme verpflichtet sei. Zur Begründung verwies das Bundesamt im Wesentlichen darauf, dem Kläger stehe in der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. 5 Der Bescheid wurde dem Kläger am 25. Oktober 2001 zugestellt. Er hat am 7. November 2001 Klage erhoben, mit der er sein Anerkennungsbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren vertieft und ergänzt. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. Oktober 2001 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 8 Die Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 In der mündlichen Verhandlung wurde der Kläger mit Hilfe einer Dolmetscherin für die russische Sprache zu seinen Asylgründen gehört. Seine Aussage wurde protokolliert. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 14 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO), soweit damit die Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt wurde. Der Bescheid ist jedoch rechtswidrig, soweit damit die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, abgelehnt wurde. Einer Entscheidung über das Begehren auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG bedurfte es daher nicht mehr (§ 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG). 15 Der Kläger hat keine Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Der Kläger hat selbst eingeräumt, mit einem Lkw auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Da Deutschland von sicheren Drittstaaten im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG umgeben ist, muss er aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik eingereist sein. Dass eine Abschiebung in diesen Staat wegen der unzureichenden Angaben des Klägers nicht durchgeführt führen kann, ändert nichts daran, dass der Kläger sich nicht mehr auf das Asylrecht im Sinne des Art. 16a GG berufen kann. 16 Vgl.: BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 -2 BVR 1938/93-, BVerfGE 94, S. 49- 114 17 Der Kläger hat jedoch Anspruch auf die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen. 18 Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Frage, wann Verfolgungsmaßnahmen den Charakter politischer Verfolgung aufweisen, ist daher im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in gleicher Weise zu beurteilen wie nach Art. 16 a Abs. 1 GG, 19 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. August 1990 - 9 B 100/99 -, NVwZ-RR 1991 -, S. 215. 20 § 51 Abs. 1 AuslG unterscheidet sich dabei lediglich dadurch von Art. 16 a Abs. 1 GG, dass dessen Voraussetzungen auch dann erfüllt sind, wenn ein Asylanspruch aus Art. 16 a Abs. 1 GG trotz drohender politischer Verfolgung - etwa auf Grund der Drittstaatenregelung des § 26 a Abs. 1 AsylVfG - ausgeschlossen ist. 21 Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale - seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder sonstige für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen - gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, 22 vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerwGE 80, 315 (333-335). 23 Politische Verfolgung ist deshalb grundsätzlich staatliche Verfolgung. Verfolgungshandlungen Dritter stellen nur dann einen Asylgrund dar, wenn der Staat für solche Handlungen verantwortlich ist, etwa weil die Verfolgungsmaßnahmen seine Unterstützung oder einvernehmliche Duldung finden oder der Staat nicht bereit ist oder sich in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber den Verfolgungsmaßnahmen Dritter zum Schutz der Betroffenen einzusetzen (sog. mittelbare staatliche Verfolgung). 24 BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315 (334, 336 ff.); vgl. auch die Beschlüsse des BVerfG vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 (169), und vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a.- , BVerfGE 54, 341 (358). 25 Siehe ferner BverwG, Urteile vom 2. August 1983 -9 C 818.81 -, BVerwGE 67, 317 (319), und vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160 (162 f.). 26 Die fragliche Maßnahme muss dem Betroffenen gezielt Rechtsverletzungen zufügen. Daran fehlt es bei Nachteilen, die jemand auf Grund der allgemeinen Zustände in seinem Heimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, aber auch bei den allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Nicht jede gezielte Verletzung von Rechten, die nach der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist, begründet schon eine asylerhebliche politische Verfolgung. Erforderlich ist, dass die Maßnahme den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an erhebliche Merkmale treffen soll. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin wegen" eines solchen Merkmals erfolgt ist, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. 27 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315 (335) unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 - ,BVerfGE 76, 143 (157, 166 f.); vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 (2 BvR 1155/91), in: InfAuslR 1992, 152 ff.. 28 Schließlich muss die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als - ausgrenzende - Verfolgung darstellt. Das Maß dieser Intensität ist nicht abstrakt vorgegeben. Es muss der humanitären Intention entnommen werden, demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet. 29 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315 (335). 30 Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Ausländer bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abstellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss. Hat der Flüchtling einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm der Schutz nach § 51 Abs. 1 AuslG grundsätzlich nur verwehrt werden, wenn im Rahmen der zu treffenden Zukunftsprognose eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist, 31 BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987, - 2 BvR 478, 962/86 - ,BVerfGE 76, 143; BVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 308/81 -, BVerwGE 65, 250. 32 Als vorverfolgt gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, wer seinen Heimatstaat entweder nach eingetretener oder vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat. 33 BverfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80, 1 BvR 181/80, 1 BvR 182/80 - BVerfGE 54, 341; Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17/89 -, BVerwGE 85, 139; Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60/89 -,BVerwGE 87, 52 34 Unter einer eine Vorverfolgung begründenden unmittelbar drohenden Verfolgung ist eine bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung zu verstehen 35 BVerwG, Urteil vom 14.12.1993, DVBl. 1994, 524. 36 Als vorverfolgt gilt danach auch derjenige, dem bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, was stets dann anzunehmen ist, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Die bei Anwendung dieses Maßstabs gebotene qualifizierende Betrachtungsweise bezieht sich dabei nicht nur auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar zugreift. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. 37 Asylerhebliche Gefährdungslagen können dabei auch im Übergangsbereich zwischen anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter Kollektivverfolgung vorliegen. Diese Gefährdungslagen dürfen nicht in einer den Gewährleistungsinhalt des Grundrechtes des Art. 16 a Abs. 1 GG verkürzenden Weise unberücksichtigt bleiben, 38 vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991, 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 2 BvR 515/89, 2 BvR 1827/89 -, BVerfGE 83, 216-238. 39 Solchen tatsächlichen Gefährdungslagen in diesem Übergangsbereich ist im Rahmen der Prüfung der Frage Rechnung zu tragen, ob ein Asylsuchender begründete Furcht vor politischer Verfolgung hegt, weil es ihm nach verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Bei der gebotenen objektiven Beurteilung dieser Frage können grundsätzlich auch Referenzfälle stattgefundener und stattfindender politischer Verfolgung sowie ein Klima allgemeiner moralischer, religiöser und gesellschaftlicher Verachtung begründete Verfolgungsfurcht bei einem Asylbewerber entstehen lassen, sodass es ihm nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Allerdings müssen die für eine Verfolgung sprechenden Umstände nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus für den Asylbewerber bei objektiver Betrachtung die begründete Furcht ableiten lässt, selbst Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden, 40 vgl. BVerwG, Urteil vom 23.7.1991, - 9 C 154/90 -, BVerwGE 88, 367-380. 41 Ist der Asylbewerber unverfolgt ausgereist, kommt eine Anerkennung nur dann in Betracht, wenn ihm bei verständiger Würdigung aller Umstände bei einer Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht zuzumuten ist, 42 BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, S. 51 (64ff). 43 Ob eine derartige Wahrscheinlichkeit besteht, ist durch eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu ermitteln. Maßgebend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnen Menschen in der Lage des Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohl begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn auf Grund einer quantitativen oder statistischen Betrachtungsweise weniger als 50% Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. 44 BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278/86 -, BVerwGE 79, S. 143 45 Die bei Anwendung dieses Maßstabes gebotene qualifizierende Betrachtungsweise bezieht sich dabei nicht nur auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist. desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht abzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar zugreift. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. 46 Der Schutz nach § 51 Abs. 1 AuslG kann grundsätzlich nur derjenige in Anspruch nehmen, der selbst - in eigener Person - politische Verfolgung erlitten hat oder dem asylerhebliche Zwangsmaßnahmen unmittelbar drohen. 47 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/98, 2 BvR 515/89, 2 BvR 1827/89 -, BVerfGE 83, 216 (230). 48 Für eine Annahme einer solchen Verfolgung muss das Gericht von der Wahrheit - und nicht nur der Wahrscheinlichkeit - des von dem Antragsteller behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere hinsichtlich der die Verfolgung begründenden Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. 49 BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 (181 f.). 50 Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung besondere Bedeutung zu. Sein Tatsachenvortrag kann nur zum Erfolg führen, wenn ihre Behauptungen in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. 51 BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 (181 f.). 52 Die demnach für die Überzeugungsbildung des Gerichts zentrale Glaubhaftigkeit erfordert ein in sich geschlossenes und auch in den Einzelheiten widerspruchsfreies Vorbringen, dessen Schilderungen zumindest einleuchtend sind und über ganz allgemein gehaltene, lediglich an bekannte Vorgänge anknüpfende Angaben hinausgehen sowie eine hinlängliche Individualisierung im Hinblick auf den jeweiligen Antragsteller aufweisen. 53 BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 9 C 473.82 -, in: Entscheidungen zum Asylrecht (EZAR) 630 Nr. 8 54 Legt man diese Grundsätze zu Grunde, so ist der Kläger vorverfolgt aus der russischen Föderation ausgereist. Der Beigeladene ist tschetschenischer Volkszugehöriger, wie sich aus seinen überzeugenden Einlassungen in der mündlichen Verhandlung ergibt. Die Befragung des Klägers hat ergeben, dass dieser sicher einen Großteil seines Lebens in Grosny verbracht hat. Er kannte die Stadt und konnte die wichtigsten Einrichtungen anschaulich beschreiben. Er konnte auch einige umliegende Verwaltungsbezirke aufzählen und kannte sich in der Topografie zweifellos aus. Dass seine Kenntnisse der tschetschenischen Volkssagen eher gering waren, spricht nicht gegen seine tschetschenische Volkszugehörigkeit. Der Kläger machte den Eindruck eines Städters, der die Verbindung zu den tschetschenischen Ursprüngen allenfalls lose gepflegt hat und erst durch die Auseinandersetzungen mit der russischen Föderation dazu veranlasst wurde, sich seiner Volkszugehörigkeit zu besinnen. 55 Der Kläger hat auch die erlittene Verfolgung widerspruchsfrei, in sich geschlossen und glaubhaft dargelegt. Er hat geschildert, wie er als Passagier eines Busses von russischen Soldaten festgenommen wurde, ohne dass er dazu Veranlassung gegeben hatte. Er konnte dieses Ereignis ebenso wie die Umstände seiner anschließenden Haft lebhaft und anschaulich sowie ohne Widersprüche zu seinen vorherigen Darlegungen beim Bundesamt schildern. Auch konnte er alle Nachfragen mühelos und ohne Zögern beantworten. 56 Die Festnahme des Klägers stellt auch eine zielgerichtete politische Verfolgung dar. Die Maßnahme erfolgte nicht aus polizeilichen Gründen, etwa einer Überprüfung seiner Personalien. Das Ziel der Festnahme bestand offenbar allein in der Möglichkeit, für den Kläger ein Lösegeld erpressen zu können. Davon geht auch der Kläger aus. Er hat berichtet, dass ihm kein konkreter Vorwurf gemacht wurde und dass auch offenbar kein konkreter Verdacht gegen ihn vorlag. Wenn jemand einer Straftat verdächtigt worden sei, hätten die Russen den Verdächtigen nämlich gefoltert, das sei ihm aber nicht passiert. Damit scheidet auch aus, dass die Verhaftung auf Grund der Tatsache geschah, dass der Kläger - wie er in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat - für die tschetschenischen Einheiten als Fahrer gearbeitet hat. Die Verhaftung sollte nicht der Ausübung legaler hoheitlicher Interessen dienen, sondern stellt eine Geiselnahme dar, sie diente nur der kriminellen Beschaffung von Einkünften für die russischen Soldaten. 57 Die Geiselnahme ist auch eine gezielte Rechtsverletzung, die vom russischen Staat ausgeht und an asylrechtsrelevanten Merkmalen des Klägers anknüpft. Der Kläger hat dargelegt, dass die Geiselnahme durch russische Soldaten erfolgte und in einer russischen Einrichtung, der Lager PAP-1 durchgeführt wurde. Es liegen auch keine Amtswalterexcesse vor, die dem russischen Staat nicht zurechenbar wären. Vielmehr sind die Taten im Rahmen der Verfolgungshandlungen zu sehen, die russische Soldaten und Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch der erneuten Auseinandersetzungen mit tschetschenischen Rebellen auch an unbeteiligten Zivilisten in der russischen Föderation begangen haben. Wiederholt verhafteten russische Soldaten Tschetschenen, um von den Angehörigen Lösegelder zu erpressen (vgl. Frankfurter Rundschau vom 27. April 2000: Geld oder Leben"). Im Februar 2000 haben nach Meldungen von Human Rights Watch Omon-Einheiten 60 Einwohner von Aldy, einem Vorort von Grosny, systematisch ermordet, ihre Wohnungen geplündert und niedergebrannt. Einer von Präsident Putin im Mai abgegebenen Erklärung, der Vorfall werde untersucht, wurde nach Ansicht der Menschenrechtsorganisation nicht gefolgt (vgl. Frankfurter Rundschau vom 3. Juni 2000: Kreml wegen Massakers bei Grosny in Erklärungsnot"). Bereits im April 2000 forderte der Parlamentarische Ausschuss des Europarats den Ausschluss der Russischen Föderation wegen der in Tschetschenien begangenen Menschenrechtsverletzungen. Zwar bestritten die russischen Abgeordneten in Straßburg, dass es zu Menschenrechtsverletzungen gekommen sei, erklärten aber, unter gewissen Umständen könnten solche Verletzungen allerdings notwendig" sein (vgl. FAZ vom 7. April 2000: Der Europarat fordert sofortiges Ausschlussverfahren gegen Russland"). Die Parlamentarier entzogen wegen der anhaltenden Menschenrechtsverletzungen im Konflikt mit Tschetschenien der russischen Delegation das Stimm- und Rederecht. (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 13. April 2000: Entzug des Rederechts ist einseitiges Diktat" und vom 3. Juni 2000 Abgeordnete im Europarat verwehren Russen Stimmrecht") Die UN- Menschenrechtskommission in Genf verurteilte am 25. April 2000 Russland wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen in den Kaukasusrepubliken (dpa-Meldung vom 25. April 2000; Frankfurter Rundschau vom 27. April 2000: Moskau über UN- Rüge verärgert"). Den Forderungen des Europarates, die von Human Rights Watch und amnesty international angeprangerten Menschenrechtsverletzungen von russischen Soldaten an der tschetschenischen Zivilbevölkerung nachzugehen, kam die russische Regierung nur zögernd oder gar nicht nach. Ebenso wenig wurde den Berichten über systematische Folter in den Internierungslagern für Tschetschenen nachgegangen. Auch der Forderung des Europarates, die anhaltende Bombardierung von Grosny und anderen tschetschenischen Städten einzustellen, wurde nicht nachgekommen (vgl. Lord Russel-Johnston, Präsident der Parlamentarischen Versammlung des Europarates: Tschetschenien und kein Ende, in FAZ vom 19. Juli 2000). 58 In diesem Zusammen ist auch die Geiselnahme sehen, die der Kläger erlitten hat. Im Hinblick darauf, Tschetschenen wegen des herrschenden Bürgerkriegs generell als Gegner angesehen wurden, und überschießende Reaktionen russischer Soldaten oder Milizangehöriger nicht oder nur sehr zögerlich untersucht wurden, sind die Zerstörung des Hauses der Beigeladenen und die Folterungen des Beigeladenen zu 1. als Teil der russischen Politik gegenüber Tschetschenen insgesamt zu qualifizieren. 59 Der Übergriff war auch asylerheblich. Der Kläger ist massiv bedroht und in seiner Freiheit beraubt worden, um von seinen Angehörigen Geld zu erpressen. Die Freiheitsberaubung allein aus kriminellen Motiven stellt eine bewusst zugefügte asylerhebliche Verletzung dar. 60 Selbst wenn man diesen Übergriff noch nicht als asylrechtsrelevant ansehen würde, ist der Kläger jedenfalls vor unmittelbar drohenden Verfolgungen durch russische Soldaten aus Tschetschenien geflohen. In Tschetschenien stellte sich 2001 die Lage wie folgt dar: Im Oktober 1999 brachen erneute bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen russischen Streitkräften, Verbänden des Innenministeriums und den nach Unabhängigkeit der russischen Teilrepublik Tschetschenien strebenden bewaffneten Gruppen aus. Die russische Seite setzte in großem Umfang Bodentruppen, Artillerie und Luftstreitkräfte ein. Der massive großflächige Kriegseinsatz wurde durch einen mit großer Härte geführten Partisanenkrieg abgelöst, durch den vor allem die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen wird. Die tschetschenische Seite führte weiterhin landesweit Feuerüberfälle, sowie Minen- und Bombenattentate gegen föderale Einrichtungen und mit der russischen Seite kooperierende Tschetschenen durch (Auswärtiges Amt, ad-hoc- Lagebericht vom 24.04.2001, Az.: 514-516.80/3 RUS). Bei dem Militäreinsatz, den die russischen Truppen hiergegen führen, berichten russische und internationale Menschenrechtsorganisationen und -gruppen über massive Menschenrechtsverletzungen durch die russischen Streitkräfte. Sie gehen mit zum Teil massivem Gewalteinsatz vor. Berichte über Ausschreitungen, Verschwindenlassen" von Zivilisten und Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung bei sog. Säuberungen" oder an Straßensperren reißen nicht ab (Gesellschaft für bedrohte Völker: Die aktuelle menschenrechtliche und humanitäre Lage in Tschetschenien", Juni 2001; Human Rights Watch: World Report 2001 - The Russian Federation"; Human Rights Watch: Chechnya: It´s Urgent to Act", Bericht vom 02.04.2001; Human Rights Watch: The Dirty War in Chechnya: Forced Disappearances, Torture, and Summary Execution", Bericht vom März 2001). Es wird auch von Plünderungen, Vergewaltigungen und Raub durch russische Sicherheitskräfte berichtet (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 16. Februar 2001, Täglich dreißig Angriffe"; Die Welt vom 23. Februar 2001, Grosny - dort, wo das Daustrecht herrscht"; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 26. Februar 2002, Massengrab mit Dutzenden von Toten bei Grosnyj entdeckt"; Die Zeit vom 1. März 2001, Im Bunker der Folterer"; Time vom 2. April 2001, In the Ruins of Grozny"; Neue Zürcher Zeitung vom 11. April 2001, Neuer Leichenfund in Tschetschenien"). Bei wahllosen Angriffen wurden Tausende Zivilisten getötet (amnesty international, Jahresbericht 2001). Hinzu kommt, dass die russischen Behörden gegen Menschenrechtsverletzungen aus den eigenen Reihen nicht oder allenfalls in geringem Umfang nachgingen, sodass die Opfer den Soldaten schutzlos ausgeliefert waren (vgl. dpa-Meldung vom 25. Januar 2001 Europarat: Menschenrechtslage in Tschetschenien kaum besser"; Neue Zürcher Zeitung vom 23. Mai 2001, Ahndung der Gräueltaten in Tschetschenien"; dpa-Meldung vom 27. Juni 2001, Europarat kritisiert russisches Vorgehen in Tschetschenien"). Es ist daher davon auszugehen, dass im Hinblick auf die dargestellte Lage allein Glück oder Zufall zu verdanken ist, dass dem Kläger vor seiner Ausreise nicht mehr passiert ist. 61 Der Kläger musste zudem befürchten, wegen der von ihm verübten Unterstützung tschetschenischer Rebellen erneut verhaftet und misshandelt zu werden. Der Kläger hat überzeugend dargelegt, dass die russischen Streitkräfte sich trotz der nach dem ersten Tschetschenienkrieg verkündeten Amnestie für die Teilnehmer des Bürgerkrieges offenbar darum bemühen, der ehemaligen Kämpfer habhaft zu werden. Dafür sprechen auch die Einlassungen anderer Asylbewerber aus Tschetschenien vor der Kammer. Da der Kläger noch zu Friedenszeiten von Dudajew rekrutiert wurde, ist damit zu rechnen, dass sein Name auf entsprechenden Listen der russischen Behörden zu finden ist. Auch wenn der Kläger bei der geschilderten Verhaftung offenbar nicht besonders aufgefallen ist, so muss er doch bei jeder Polizeikontrolle damit rechnen, dass er als ehemaliger Tschetschenienkämpfer erkannt wird mit der Folge, dass die Soldaten dann auch ihn foltern und misshandeln. 62 Der Kläger ist auch im Zusammenhang mit dieser Verfolgung ausgereist. Er hat unmittelbar nach seiner Freilassung die Ausreise organisiert und hat dann etwa einen Monat später das Land verlassen. 63 Der Kläger hat auch keine inländische Fluchtalternative - wie die Beklagte meint - , weder im Zeitpunkt seiner Ausreise noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Wird jemand von regionaler politischer Verfolgung betroffen, ist er erst dann politisch Verfolgter, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage gerät, weil er in anderen Teilen seines Heimatlandes eine zumutbare politische Zuflucht nicht finden kann. Eine solche Zufluchtsmöglichkeit kann selbst dann bestehen, wenn der Staat ihn in bestimmten Landesteilen aktiv verfolgt; dies schließt nicht notwendig und von vornherein aus, dass er den von dieser Verfolgung Betroffenen an anderer Stelle Schutz zu gewähren bereit ist, mag dies auch die Ausnahme sein. 64 Vgl.: BVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84 -, BVerfGE 81, S. 58 (67). 65 Soll der Asylsuchende bei angenommener regionaler Verfolgung auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden, so setzt dies verlässliche Feststellungen darüber voraus, dass der Betroffene dort nicht in eine ausweglose Lage gerät. Er muss danach in dem in Betracht kommenden Gebiet nicht nur vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sein; es dürfen ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort nicht bestünde. Eine existenzielle Gefährdung kann sich auch daraus ergeben, dass der Asylbewerber am Ort der Fluchtalternative für sich das wirtschaftliche Existenzminimum weder aus eigener Kraft noch mit Hilfe Dritter Gewähr leisten kann. 66 Dem Kläger stand zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Der Einzelentscheider des Bundesamtes legt in diesem Zusammenhang dar, dass das in der Verfassung der russischen Föderation verankerte Recht auf Freizügigkeit auch Tschetschenen zustehe. Er sei davon überzeugt, dass es auch Tschetschenen in der russischen Föderation möglich, eine Registrierung zu erhalten und einer legalen Beschäftigung nachzugehen, wenn man einmal von den von Zugereisten und Flüchtlingen überschwemmten Gebieten im Kaukasus oder in den Großstädten wie Moskau und St. Petersburg absehe. Dieser Hinweis berücksichtigt nicht, dass nur in Ausnahmefällen davon ausgegangen werden kann, dass eine Staatsmacht zwar regional bestimmte Staatsangehörige politischer Verfolgung aussetzt, ihnen in anderen Landesteilen aber den üblichen Schutz zur Verfügung stellt. Tatsachen, die auf eine derartige Ausnahmesituation schließen ließen, hat die Beklagte aber nicht benannt und sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Dass eine derartige Ausnahmesituation vorliegt, muss aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Einzelfall konkret nachgewiesen werden. 67 Vgl.: BVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84 -, BVerfGE 81, S. 58 (67); Beschluss vom 22. Dezember 1994 - 2 BvR 168/94 -, NVwZ 1995, S. 1096. 68 Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der russische Staat dem Kläger in anderen Landesteilen Schutz gewährt hätte. In dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. August 2001 - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation - (514-516.80/3 RUS) heißt es u.a. auf Grund des Tschetschenien-Konflikts hätten viele Einwohner Tschetschenien in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan sowie anderen Regionen Russlands und Georgiens Zuflucht gesucht. So hätten nach Angaben des UNHCR zeitweise 250.000 Tschetschenen Zuflucht in Inguschetien gesucht. Davon hätten ungefähr 38.000 Personen sich in andere Regionen Russlands begeben, ca. 35.000 bis 70.000 Tschetschenen seien nach Tschetschenen zurückgekehrt. Die Lage in den Flüchtlingslagern, wo es auch in den harten Wintern keine Heizmöglichkeit gibt, wird vom Auswärtigen Amt als unter allen Aspekten schwierig und äußerst kräftezehrend" beschrieben, Inguschetien sowie das Katastrophenschutzministerium könnten jedoch mit Hilfe von UNHCR, OSZE und Nichtregierungsorganisationen ein Mindestmaß an humanitärer Hilfe Gewähr leisten. Das Auswärtige Amt berichtet nicht mehr wie in dem Lagebericht vom 15. November 2000 - Ad-hoc-Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der russischen Föderation (Tschetschenien) -, dass der russische Staat das Ziel verfolge, die Flüchtlinge so schnell wie möglich zu einer Rückkehr nach Tschetschenien zu bewegen. Das der russische Staat dieses Ziel jedoch nicht ausgesetzt hatte und die Flüchtlinge auch in den Lagern zu diesem Zeitpunkt das Opfer russischer Übergriffe wurden, ergibt sich aus der Pressemitteilung der internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) vom 20. Juni 2001. Danach stellte die russische Regierung Anfang 2001 die Versorgung der Flüchtlinge vorübergehend ein. Außerdem wurde den Flüchtlingskommitees die Weiterführung ihrer Arbeit untersagt, mit der diese verhindert hatten, dass die Hilfslieferungen aus dem Ausland von korrupten Beamten gestohlen wurden. Weiter berichtet die IGFM, die Truppen des Innenministeriums seien in Inguschetien im Mai 2001 aufgestockt worden. Die Truppen hätten Razzien in Flüchtlingslagern durchgeführt, Menschen verprügelt und Geiseln genommen, um Lösegeld zu erpressen. Der UNHCR berichtet in seinem Länderbericht - Russian Federation -Chechnya - vom November 2000, die russischen Behörden hätten gewaltsam versucht, die Flüchtlinge in Inguschetien nach Tschetschenien zurückzubringen, wobei sie offenbar die Tatsache ausnutzten, dass viele Flüchtlinge in Eisenbahnwagons kampierten. Das Bundesamt stellt in seiner Information vom Oktober 2000 Der Tschetschenien-Konflikt - Hintergründe, aktuelle Lage und Menschenrechtssituation -" daher fest, dass die Situation für die Not leidende Bevölkerung in den Flüchtlingscamps Inguschetiens katastrophal und lebensbedrohlich sei. 69 Auch außerhalb der Flüchtlingslager konnte der Kläger in der russischen Föderation keine Zuflucht finden. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich der Kläger durch die Unterstützung der Rebellen besonders in der Tschetschenienfrage engagiert hatte und daher auch nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes befürchten musste, Opfer staatlicher Verfolgungsmaßnahmen zu werden (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. Mai 2002). Die Überzeugung des Einzelentscheiders, der Russische Staat hätte auf den Kläger ja Zugriff nehmen können, wenn er das gewollt hätte, sodass davon auszugehen sei, das er kein Interesse an der Person des Klägers habe, erscheint nicht überzeugend. Wie der Kläger überzeugend dargelegt hat, hat er sich seit Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges nur sehr vorsichtig in der Region bewegt und mit zunächst auch eine Festnahme vermeiden können. Er müsse jedoch auch im Hinblick auf die zunehmenden Fahndungserfolge der russischen Behörden damit rechnen, dass er von Mitkämpfern unter der Folter verraten werde und dass die von den russischen Behörden geführten Namenslisten mit zunehmenden Erkenntnissen verbessert würden. Die Beklagte hat das Vorbringen des Klägers in diesem Punkt auch nicht bestritten. 70 Aber auch wenn man von dem besonderen Risiko für den Kläger wegen seiner Beteiligung an dem Kriegsgeschehen absieht, bestand für ihn in der russischen Föderation keine inländische Fluchtalternative. Auch der Einzelentscheider benennt in dem angefochtenen Bescheid konkret keine Regionen, in den der Kläger hätte Zuflucht nehmen können. Er äußert vielmehr pauschal, es sei den Flüchtlingen zumutbar, in den wirtschaftlich weniger interessanten Regionen Zuflucht zu nehmen, ohne im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Ausnahmen konkret zu benennen, anhand derer auf eine inländische Fluchtalternative hätte geschlossen werden können. Nach der hier vorliegenden Auskunftslage gab es im Sommer 2001 jedoch keine Regionen in Russland, die bereit oder in der Lage gewesen wären, tschetschenische Flüchtlinge aufzunehmen und die ihnen Schutz geboten hätten. Zwar berichtet das Auswärtige Amt in dem Lagebericht vom 7. Mai 2001 - 514-516.80/3 RUS -, Tschetschenen stehe auch heute noch die Möglichkeit einer Wohnsitznahme oder eines zeitweiligen Aufenthalts in der Russischen Föderation außerhalb von Tschetschenen grundsätzlich offen. Diese in der Verfassung verankerte Recht könne aber bürokratischen Hemmnissen und Behördenwillkür begegnen. An vielen Orten werde der Zuzug von Personen aus den Republiken der Russischen Föderation durch Verwaltungsvorschriften erschwert bzw. verhindert. 71 Nach dem Befehl Nr. 54 1 des Innenministeriums der Russischen Föderation vom 17. September 1999 Über Massnahmen zur Beseitigung von Möglichkeiten der Durchführung von Terroranschlägen auf dem Territorium der Russischen Föderation" waren die Behörden in Russland u.a. angewiesen, die polizeiliche Anmeldung der Tschetschenen in Moskau und anderen Städten Russlands einzuschränken und nach Möglichkeit einzustellen, regelmäßige Kontrollen in Wohnstätten von Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit durchzuführen, die Möglichkeit, den Wohnort zu verlassen, für Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit einzuschränken, die Ausstellung von Reisevisa und Reisepässen an Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit einzuschränken sowie die Tschetschenen festzunehmen und auf die Reviere des Innern einzuliefern zwecks vollständiger Klärung ihrer Person und Tätigkeit (IGFM, Auskunft vom 20. Dezember 2000 an das VG Schleswig). 72 Wie die IGFM in der zitierten Auskunft weiter berichtet, verfolgte die russische Miliz unter dem Vorwand der Ausweiskontrolle gezielt Tschetschenen, wobei auch Tschetschenen, die bereits seit mehreren Jahren außerhalb Tschetschenien lebten und eine ordnungsgemäße Registrierung hatten, festgenommen, gefoltert und erpresst wurden. Auch das Auswärtige Amt berichtet in seinem Lagebericht vom 7. Mai 2000 von derartigen Übergriffen, erklärt aber, dies geschehe vor allem in Moskau und anderen Großstädten. Feststellungen dazu, ob tschetschenische Volkszugehörige außerhalb der Großstädte in Russland sicher leben konnten, trifft das Auswärtige Amt allerdings nicht. Auch der UNHCR (Country Report - Russian Federation - Chechnya vom November 2000) geht davon aus, dass Tschetschenen selbst mit einer Registrierung innerhalb Russlands keinen Schutz durch die örtlichen Behörden erhalten, sondern berichtet, dass ihre Registrierung widerrufen oder zerrissen wurde. Auch amnesty international berichtet über derartige Aktionen unter Hinweis darauf, dass es der Organisation nicht möglich sei, für das gesamte Gebiet der russischen Föderation Aussagen zu treffen (Auskunft vom 21. Januar 2001 an das VG Ansbach). Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass es zahlreiche Berichte über willkürliche Festnahmen, das Unterschieben belastenden Materials wie Drogen oder Waffen, Deportationen, Folterungen und Lösegelderpressungen durch die russische Miliz bzw. andere Einheiten des Innenministeriums im Jahre 2000 gegeben hat. Positive Feststellungen, dass der russische Staat Tschetschenen in bestimmten Gebieten Russlands Schutz vor derartigen Übergriffen geboten hat, fehlen, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der russische Staat gegenüber Tschetschenen nur in Tschetschenien selbst als Verfolger darstellte, ihnen in den anderen Landesteilen aber Schutz gewährte. 73 Dagegen spricht auch die Feststellung des UNHCR (Country Report - Russian Federation - Chechnya vom November 2000), wonach den russischen Behörden auch daran gelegen war, vor Beginn der Aktionen im Herbst 1999 in der Bevölkerung eine anti-tschetschenische Stimmung zu schüren, indem vor allem die Presse eingeschaltet wurde, die teilweise regelrecht hysterisch reagierte. Nach den Beobachtungen des UNHCR herrschte daraufhin überall in der Russischen Föderation eine starke anti-tschetschenische Stimmung, sowohl in den Städten als auch auf dem Lande. Unter diesen Umständen spricht viel dafür, dass der russische Staat flächendeckend gegen tschetschenische Volkszugehörige vorging und ihnen auch in anderen Landesteilen keinen Schutz gewähren wollte, weil eine derartige Pressekampagnane anderenfalls sinnlos gewesen wäre. 74 Da der Kläger vorverfolgt ausgereist ist, kann ihm die Rückkehr in die russische Föderation nur zugemutet werden, wenn eine erneute politische Verfolgung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. Das ist nicht der Fall. Es kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Kläger Übergriffe abwehren und körperlichen Eingriffen in Leib oder Leben entgehen kann. Dies gilt nicht nur für Tschetschenien selbst, sondern auch für das gesamte Gebiet der russischen Föderation. 75 In Tschetschenien selbst stellt sich die Situation heute ähnlich wie im Zeitpunkt der Flucht dar. Eine Änderung hin zum Frieden oder ein Abflauen der Kämpfe ist nicht eingetreten (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27. November 2002 - Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien)). Auch auf tschetschenischer Seite kommt es zu massiven Verletzungen des humanitären Völkerrechts durch Banden und Rebellen. Dazu gehören Folterungen und Ermordungen russischer Soldaten und kooperationswilliger Tschetschenen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2001 - The Russian Federation"), Verschleppung und Vergewaltigung von Frauen, Plünderungen und die bewusste Kampfführung aus und in zivilen Anlagen und Gebäuden. Die UN-Menschenrechtskonvention hat am 20.04.2001 Moskau wegen unverhältnismäßiger Gewalt russischer Streitkräfte in Tschetschenien an den Pranger gestellt. Die Resolution kritisiert gleichzeitig auch die Angriffe gegen Zivilisten und die Terroraktionen seitens der tschetschenischen Kämpfer (dpa- Meldung vom 20.04.2001, 20:41 h). Ein Ende der Gewalt von beiden Seiten ist nicht absehbar (Süddeutsche Zeitung vom 31.05.2001: Tödliche Routine"). Obwohl Russlands Präsident Putin schon im April 2000 den Sieg über die Separatisten verkündet hat, wird mit unverminderter Grausamkeit weitergekämpft (Neue Zürcher Zeitung vom 12.05.2001: Tschetschenien - Krieg ohne Ende", Neue Zürcher Zeitung vom 18.7.2001: Neue Indizien für Gräuel in Tschetschenien; Die Welt vom 11.1.2002: Menschenrechtler werfen Russland-Massaker in Tschetschenien vor"). Eine militärische Lösung scheint es nicht zu geben, der Partisanenkrieg kann wohl von keiner Seite gewonnen werden. Immer mehr Menschen - sogar in Russland - sehen die einzige Möglichkeit zur Beendigung des Blutvergießens in der Aufnahme von Verhandlungen (DW-Monitor Osteuropa vom 31.05.2001: Der Krieg in Tschetschenien und die Menschenrechtsverletzungen"; Neue Zürcher Zeitung vom 12.05.2001: Tschetschenien - Krieg ohne Ende"). Die humanitäre und menschenrechtliche Lage ist besorgniserregend. In den von russischen Truppen kontrollierten Gebieten Tschetscheniens ist die Sicherheit der Zivilbevölkerung wegen immer wieder neu aufflammender Kampfhandlungen, Guerillaaktivitäten, Geiselnahmen, Plünderungen und Übergriffen (auch durch russische Soldaten) nicht gewährleistet. In den von den tschetschenischen Rebellen und Feldkommandeuren kontrollierten Gebieten gibt es keine einheitliche Staatsgewalt. Die Zivilbevölkerung ist der Willkür eines ungeordneten, an die Scharia angelehnten Rechtssystems und Übergriffen krimineller Banden ausgesetzt. 76 In Tschetschenien hat sich ein System der Korruption und Ausbeutung herausgebildet, das von Moskau aus nicht mehr kontrollierbar ist. Beide Seiten des Konflikts haben ein existenzielles ökonomisches Interesse an der Aufrechterhaltung dieser institutionalisierten Korruption. Die aus dem Zusammenwirken zwischen den russischen Kräften und den aufständischen Tschetschenen entstandenen Verflechtungen werden als Tretja Sila" (Dritte Kraft) bezeichnet. Ihr Einfluss ist unübersehbar und macht deutlich, dass die Nutznießer der tschetschenischen Katastrophe im Kaukasus sitzen. Der Waffenhandel zwischen den russischen Soldaten und den tschetschenischen Kämpfern blüht; ein Großteil der von der Regierung in Moskau für den Wiederaufbau Tschetscheniens bereit gestellten Gelder versickern unauffindbar in einem Sumpf von Korruption (Neue Zürcher Zeitung vom 12.05.2001: Tschetschenien - Krieg ohne Ende"). 77 Dass sich die Lage seit dem Referendum am 23. März 2003 verbessert hätte, ist nicht ersichtlich. Dabei gibt es nach den Berichten von Beobachtern des Referendums erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die russischen Behörden das Ergebnis des Referendums gefälscht haben (Frankfurter Rundschau vom 25. 03. 2003 Wahlergebnis offenbar gefälscht").Auch die Säuberungen durch die russischen Sicherheitskräfte und ihre willkürlichen Übergriffe auf Zivilisten haben nicht aufgehört (Die Tageszeitung vom 8. Mai 2003 Rückkehr unter vorgehaltener Knarre") ebenso wenig die Überfälle tschetschenischer Banden (Frankfurter Rundsschau vom 15. Mai 2003 Attentat auf Moskaus Statthalter). 78 Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist völlig unzureichend. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - sind medizinische Einrichtungen in Tschetschenien weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Wichtige medizinische Einrichtungen in Grosny und Umgebung sind nach Augenzeugenberichten stark beschädigt oder zerstört; der Wiederaufbau verläuft weiterhin sehr schleppend (Auswärtiges Amt, ad-hoc-Lagebericht vom 24.04.2001, Az.: 514-516.80/3 RUS). 79 Dem Kläger steht auch heute bei einer Rückkehr keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Die Verhältnisse haben sich seit dem Sommer 2001, für den dies bereits festgestellt wurde, nicht wesentlich geändert. Auf Grund von Berichten der Menschenrechtsorganisationen muss weiterhin davon ausgegangen werden, dass in Moskau und anderen Teil der Russischen Föderation Tschetschenen willkürlich festgenommen, gefoltert und misshandelt werden. Die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte bejaht in einem Gutachten für das schleswig-holsteinische Verwaltungsgericht vom 20. Dezember 2000 das Fehlen einer inländischen Fluchtalternative für Tschetschenen in der Russischen Föderation; es wird ausgeführt, es könnten keine Gebiete in Russland genannt werden, in denen Tschetschenen nicht benachteiligt werden. Es seien vor allem staatliche Stellen Russlands - das Innenministerium und der russische Sicherheitsdienst FSB -, die die meisten, die willkürlichsten und brutalsten Übergriffe verübten, Tschetschenen festnähmen, schlügen und folterten. Infolge der intensiven antitschetschenischen Regierungspropaganda verkörperten die Tschetschenen in den Augen der russischen Gesellschaft den inneren Feind Russlands, weswegen deren Verfolgung massenhaften Charakter trüge. 80 Ebenso verneint der UNHCR eine inländische Fluchtalternative für tschetschenische Binnenvertriebene in der Russischen Föderation (UNHCR- Stellungnahme über Asylsuchende aus der Russischen Föderation im Zusammenhang mit der Lage in Tschetschenien - Januar 2002 -). Der UNHCR führt in dieser Stellungnahme im Einzelnen aus, dass den Flüchtlingen kein Schutz innerhalb der russischen Föderation geboten werde, ihr Recht auf Freizügigkeit regelmäßig unterlaufen werde und sogar positive Gerichtsentscheidungen nicht umgesetzt würden. In Inguschetien würden sie zwar aufgenommen, sie seien dort aber einer wechselhaften Politik der Föderation ausgeliefert, die mehr oder weniger streng umgesetzt werde und die Betroffenen zur Rückkehr nach Tschetschenien veranlassen solle. Tschetschenische Binnenvertriebene hätten praktisch keinen Zugang zu Kabardino-Balkarien und Karatschai-Tscherkessien und keine Möglichkeit, sich dort rechtmäßig aufzuhalten. Die geringe Zahl tschetschenischer Flüchtlinge in Nordossetien-Alanien und in den Verwaltungsregionen Stawropol und Krasnodar sei erklärlich durch die restriktiven Vorschriften und Praktiken, die den Betroffenen den Aufenthalt dort unmöglich machten. Die Kombination aus restriktiven örtlichen Vorschriften betreffend die Freizügigkeit und die Wahl des Aufenthalts- bzw. Wohnorts, einer antitschetschenischen Stimmung in der Öffentlichkeit und ernsthafter Sorgen auf Seiten der örtlichen Behörden, keine ethnischen Spannungen aufkommen zu lassen und terroristische Handlungen zu verhindern, nähmen tschetschenischen Binnenvertriebenen die Möglichkeit einer echten internen Relokationsalternative außerhalb von Tschetschenien und Inguschetien. 81 Amnesty international führt in seiner Stellungnahme zum ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) des Auswärtigen Amtes vom 8. Oktober 2001 unter anderem Folgendes aus: 82 Es ist jedoch festzustellen, dass durch die Verbindung einer anti- tschetschenischen Feindseligkeit in der russischen Gesellschaft mit offiziellen Erklärungen russischer Politiker und Handlungsweisen der Sicherheitskräfte eine Situation entstanden ist, in der tschetschenische Volkszugehörige praktisch den Status einer ethnischen Gruppe erhalten haben, die außerhalb des Schutzes durch das Gesetz steht und Opfer von Verfolgung, Erpressung und staatlicher Willkür wird. Es ist darauf hinzuweisen, dass Tschetschenen nicht nur in Tschetschenien selbst, sondern auch in anderen Teil der Russischen Föderation wegen ihres kaukasischen Äußeren, der Angaben in ihren Pässen oder fehlender Registrierung verhaftet, mehrere Tage festgehalten und gefoltert oder misshandelt werden. Die so genannte Anti-Terrorismusoperation der Moskauer Polizei, die im September 1999 infolge der Bombenattentate initiiert wurde, dauert an. Ähnliche so genannte Anti-Terrorismusoperationen werden auch aus anderen russischen Großstädten berichtet. Tschetschenen und andere Personen aus dem Kaukasus werden durch diese Polizeioperationen Opfer willkürlicher Festnahmen und Misshandlungen. Belastendes Beweismaterial wie Drogen und Waffen wird den Festgenommenen untergeschoben. Es wird von Fällen berichtet, in denen Folter angewendet wurde, um Geständnisse zu erpressen. Auch im Jahr 2001 erhält amnesty international wiederholt Kenntnis von Berichten über Übergriffe auf in verschiedenen Gebieten Russlands lebende Tschetschenen. ... Vielmehr lassen sich aus den amnesty international und anderen Organisationen vorliegenden Erkenntnissen Rückschlüsse auf eine allgemeine Rückkehrgefährdung für tschetschenische Volkszugehörige ziehen. Vor diesem Hintergrund vertrete amnesty international die Ansicht, dass nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit außer in Tschetschenien auch in anderen Teilen der Russischen Föderation Opfer von polizeilicher Willkür, Folter und Misshandlung sowie Erpressung werden. Dieses erhöhte Risiko einer besonderen Gefährdung gilt auch für Personen kaukasischer Abstammung, die sich nicht kämpferisch oder politisch in der Tschetschenienfrage engagiert haben oder engagieren." 83 Amnesty international verneint somit eine zumutbare inländische Fluchtalternative für Tschetschenen in der Russischen Föderation. 84 Das Auswärtige Amt stellt in seinem ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 27. November 2002 fest: 85 Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht auf Freizügigkeit, der freien Wahl des Wohnsitzes und des zeitweiligen Aufenthalts in der russischen Föderation außerhalb von Tschetschenien zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird in der Praxis an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Russischen Föderation durch Verwaltungsvorschriften sehr stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen gelten unabhängig von der Volkszugehörigkeit, wirken sich jedoch im Zusammenhang mit anti-tschetschenischer Stimmung stark auf die Möglichkeit rückgeführter Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. ... Auf Grund der restriktiven Vergabepraxis von Aufenthaltsgenehmigungen haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetschenien eine offizielle Registrierung zu erhalten. In seinem Sonderbericht vom Oktober 2000 kritisiert der Ombudsmann der russischen Föderation die regionalen Vorschriften, die im Widerspruch zu den nationalen Vorschriften stehen sowie rechtswidrige Vollzugspraktiken. Zahlreiche Nichtregierungsorganisationen berichten, dass Tschetschenen, besonders in Moskau, häufig die Registrierung verweigert wird. ... Auch eine Registrierung als Binnenflüchtling und die damit verbundene Gewährung von Aufenthaltsrechten und Sozialleistungen wird in der russischen Föderation laut Berichten von amnesty interational und UNHCR regelmäßig verwehrt. ... 86 Nach Moskau zurückgeführte Tschetschenen haben deshalb in der Regel nur dann eine Chance, in der Stadt überhaupt Aufnahme zu finden, wenn sie auf ein Netzwerk von Bekannten oder Verwandten zurückgreifen Können, Nach der Geiselnahme in Moskau dürften sich administrative Schwierigkeiten und Behördenwillkür gegenüber Tschetschenen im Allgemeinen und rückgeführten Tschetschenen im Besonderen bei der Niederlassung verstärken. Eine verschärfte Neufassung des Aufenthaltsrechts spezifisch für Tschetschenen ist dem Auswärtigen Amt jedoch nicht bekannt. Tschetschenische Rückkehrer werden im Allgemeinen in andere russische Regionen zur Registrierung als Binnenflüchtlinge verwiesen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird nahe gelegt, ob auch zwangsweise rückgeführt wird, entzieht sich der Kenntnis des Auswärtigen Amtes." 87 Dies ist diplomatisch vorsichtig zurückhaltend formuliert. Tatsächlich ergibt sich aus diesen Ausführungen, dass tschetschenische Volkszugehörige außerhalb Tschetscheniens keine Aufnahme finden können, wenn sie aus Deutschland in die Russische Föderation zurückkehren. Eine Aufenthaltsgenehmigung wird bei einer Rückkehr offenbar nur in Ausnahmefällen erteilt, wobei die großen Städte von vornherein ausscheiden und auch in anderen Gebieten die Erteilung äußerst schwierig zu sein scheint. Rückkehrer werden von Moskau aus zur Registrierung als Binnenflüchtling in andere Landesteile verwiesen, erhalten als Tschetschenen aber regelmäßig den Flüchtlingsstatus nicht. Da sich die Rückkehrer außerhalb Tschetschenien nirgendwo legal niederlassen können, bedarf es auch keiner weiteren Feststellung dazu, ob die Flüchtlinge zwangsweise nach Tschetschenien zurückgeführt werden. 88 Weiter heißt es in dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27. November 2002: 89 Nach der Geiselnahme sind besonders in Moskau und anderen Großstädten Tschetschenen, wie andere Personen kaukasischer Herkunft bzw. mit vermeintlich südländisch/kaukasischen Aussehen verstärkten diskriminierenden Kontrollmaßnahmen (Ausweiskontrollen, Hausdurchsuchungen usw.) ausgesetzt. Zwar sind dem Auswärtigen Amt bisher keine konkreten Anweisungen und Befehle der Innenbehörden bekannt, die sich spezifisch gegen die tschetschenische Ethnie richten. Doch mündet die intensive Fahndungstätigkeit russischer Sicherheitskräfte nach den Drahtziehern und Teilnehmern an dem Geiseldrama automatisch in einer Diskriminierung kaukasisch aussehender Personen. 90 Auch hier manifestiert sich das allgemeine Phänomen, dass diese ethnische Gruppe auf Grund der derzeitigen antitschetschenischen Stimmung verstärkt staatlicher Willkür ausgesetzt ist." 91 Auch diesem Lagebericht lässt sich wie schon dem Lagebericht vom 28. August 2001 nicht entnehmen, wo tschetschnische Volkszugehörige bei einer Rückkehr nach Russland Aufnahme und mit hinreichener Sicherheit Schutz vor politischer Verfolgung finden könnten. 92 Die Gesellschaft für bedrohte Völker hat speziell zur inländischen Fluchtalternative von Tschetschenen in der russischen Föderation zahlreiche Informationen zusammengetragen. In ihrer Stellungnahme zur Situation tschetschenischer Flüchtlinge auf dem Territorium der Russischen Föderation vom Oktober 2002 werden viele Beispiele aus dem gesamten Gebiet der russischen Föderation angeführt, die auf eine landesweite Diskriminierung und willkürliche Verfolgung von Tschetschenen durch den russischen Staat schließen lassen. So werden tschetschenischen Volkszugehörigen regelmäßig sowohl der Zwangsumsiedlerstatus als auch die Registrierung sowie die Ausstellung von Papieren verweigert. Sogar die Ausstellung von Geburtsurkunden wurde mit der Begründung verweigert, die Eltern hätten keine Registrierung. Da von den Behörden in diesen Fällen unumwunden gefordert wird, die Betroffenen sollten nach Tschetschenien zurückkehren, dürfte das Recht auf Freizügigkeit für Tschetschenen in der Praxis in Russland nicht gelten. Eine Arbeitsstelle ist außerhalb Tschetscheniens für Tschetschenen nur in Ausnahmefällen zu bekommen, u.a. weil Behördenvertreter die Arbeitgeber unter Druck setzen, keine Tschetschenen einzustellen. Selbst langjährige Mitarbeiter tschetschenischer Nationalität haben deswegen in den letzten Jahren wiederholt Schwierigkeiten bekommen, sie sind entlassen worden oder ihre Löhne wurden gekürzt. Medizinische Versorgung oder Kindergeld sowie die schulische Ausbildung der Kinder werden an die Registrierung gebunden, sodass die Flüchtlinge insoweit keine Ansprüche auf staatliche Unterstützung haben. Dass Tschetschenen in der gesamten russischen Föderation wiederholt willkürlichen polizeilichen Aktionen ausgesetzt sind und gezielt versucht wird, ihnen Straftaten anzuhängen und Beweismaterial unterzuschieben, wird auch in dieser Stellungnahme berichtet. In Inguschetien ermittelte die Gesellschaft für bedrohte Völker, dass in den Flüchtlingslagern Spezialtruppen des Innenministeriums Kontrollen vornahmen. Außerdem hat sich die politische Lage in Inguschetien insoweit für die Flüchtlinge verschlechtert, als dort am 29. April 2002 der ehemalige Geheimdienstmitarbeiter Murat Sjasikov zum Präsidenten gewählt wurde, der offen die Forderung aufgestellt hat, dass die Flüchtlinge bis Oktober 2002 das Land verlassen haben müssten. Dementsprechend wurde in den Flüchtlingslagern gezielt die Versorgung mit Lebensmitteln sowie Strom und Wasser unterbrochen. Wie schon in den vorangegangenen Jahren versucht offenbar die russische Administration, die Flüchtlinge durch massiven Druck zur Rückkehr nach Tschetschenien zu bewegen. Dementsprechend kommt die Gesellschaft für bedrohte Völker zu dem Schluss, dass ein Tschetschene, der aus Deutschland nach Russland abgeschoben wird, dort nicht für längere Zeit leben könne, sondern die Gefahr bestehe, dass er von den russischen Behörden zur Rückkehr nach Tschetschenien gezwungen werde. 93 Erst recht ist diese Würdigung der Verneinung einer inländischen Fluchtalternative seit der Geiselnahme tschetschenischer Terroristen in Moskau im Oktober 2002 gerechtfertigt. Diese Einschätzung bestätigt der Erlass des Innenministeriums NRW vom 14. November 2002 - 14/44.382 - R 4(Tschetschenien), in welchem es heisst, das Bundesministerium des Innern habe seine Befürchtung mitgeteilt, dass die aktuellen Ereignisse in Moskau den Druck, der von Seiten der russischen Behörden auf russische Staatsbürger tschetschenischer Völkszugehörigkeit ausgeübt werde, erheblich erhöhen und in der Bevölkerung vorhandene Antipathien soweit verstärken könnten, dass Gefährdungssituationen denkbar seien. Die folgenden Ereignisse bestärken diese Einschätzung: Ausweislich der IGFM-Pressemitteilung vom 29. Oktober 2002 Massive Säuberung in Tschetschenien angelaufen" werden Flüchtlinge gejagt, die Zivilbevölkerung zermürbt und es erfolgen immer neue Säuberungen. Im Kampf gegen den Terrorismus habe Russland offensichtlich auch den tschetschenischen Flüchtlingen in Inguschetien den Krieg erklärt. Die Tat der Verschleppung des Leiters des Lagers für tschetschenische Flüchtlinge in Karabulak/Inguschetien steht nach Auffassung der Kaukasus-Expertin Wanda Wahnsiedler der in Frankfurt ansässigen IGFM in direktem Zusammenhang zum angekündigten Feldzug gegen tschetschenische Terroristen innerhalb und ausserhalb Tschetscheniens. Säuberungen von Ortschaften Tschetscheniens erfolgten, wobei die Behandlung der Zivilisten äußerst brutal war. Die derzeitige Gefährdungslage von tschetschenischen Volkszugehörigen ergibt sich aus weiteren Berichten: IGFM-Pressemitteilung Moskaus Stadthalter in Tschetschenien droht mit Schließung der Flüchtlingslager - Säuberungen von Ortschaften durch russische Sondertruppen/Flächendeckende Bombardierungen"; Süddeutsche Zeitung vom 29. Oktober 2002 Putin kündigt Vergeltung für Geiselnahme an", Süddeutsche Zeitung vom 31. Oktober 2002 Russlands Reaktion wird hart sein", Die Tageszeitung vom 8. Mai 2003 Rückkehr unter vorgehaltener Knarre". 94 Der Kläger kann unter diesen Umständen nicht auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Zu den bereits geschilderten Gefahren, die tschetschenische Volkszugehörige allgemein betreffen, kommt bei ihm noch hinzu, dass er als ehemaliger Unterstützer der tschetschenischen Rebellen den russischen Behörden bekannt sein dürfte und er deshalb bei Pass- und Ausweiskontrollen besonders gefährdet ist, als Untersützer der Rebellen festgenommen und misshandelt zu werden. 95 Dem Kläger erfüllt daher die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Der Gewährung von Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift steht auch nicht § 53 Abs. 3 Satz 2 AuslG entgegen. Nach dieser Vorschrift findet § 53 Abs. 1 AuslG keine Anwendung, wenn aus schwer wiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, begangen hat oder dass er vor seiner Aufnahme als Flüchling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland begangen hat oder sich hat Handlungen zu Schulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Der Kläger hat angegeben, er habe im ersten Tschetschenienkrieg auf Seiten der Tschetschenen mitgekämpft und auch im zweiten Krieg nach 1999 die Rebellen unterstützt, indem er für sie Waffen gefahren habe. Dieses Engagement zieht jedoch nicht den Verlust des Abschiebungschutzes nach sich. 96 Die erst mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft getretene (vgl. Art. 22 Abs. 1 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes) Ergänzung des § 51 Abs. 3 AuslG um Satz 2 findet vorliegend Anwendung. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Mit dieser Vorschrift sollen der Streit über das Asyl- und Bleiberecht des Ausländers umfassend beendet und neue Verwaltungsverfahren möglichst vermieden werden (BT-Drs. 12/2062, S. 40 ff.). 97 Dabei kann dahinstehen, ob die Teilnahme an einem Bürgerkrieg, wie ihn der erste Tschetschenienkrieg darstellt, unter diese Vorschriften fällt. Auch muss nicht entschieden werden, ob nicht schon durch die von der russischen Föderation in diesem Zusammenhang gewährten Amnestien (Amnestieverordnung vom 12. März 1997 und Folgeverordnungen) für tschetschenische Kämpfer einer Anwendung der Vorschrift des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG ausschließen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger als einfacher Kämpfer im ersten Krieg nicht unter die in diesem Zusammenhang verkündeten Amnestien der Russischen Föderation fallen würde, liegen nicht vor. Es besteht kein völkerrechtlicher Anlass, die Taten des Klägers im Rahmen des ersten Bürgerkrieges bei der Entscheidung über seine Aufnahme als Flüchtling strenger zu beurteilen als die durch die Taten betroffene Nation. 98 Ebenso kann dahinstehen, ob der Kläger durch seine Teilnahme an dem zweiten Tschetschenienkrieg, in dem er offenbar wegen der im ersten Krieg erlittenen Verletzungen nur als Fahrer eingesetzt wurde, die Ausschlusstatbestände des § 51 Abs. 3 Satz 2, 2. und 3. Alternative erfüllt. Zwar sieht die Russische Föderation die tschetschenischen Kämpfer als Terroristen an, wobei sie andererseits das eigene Engagement ungeachtet der planmäßig vorgenommen Menschenrechtsverletzungen durch russische Behörden und Armeeangehörige keiner rechtlichen Würdigung unterzieht. Wertet man die Tätigkeiten tschetschenischer Truppen hingegen als Bürgerkriegshandlungen in einem inzwischen keiner geordneten Staatsmacht mehr unterliegenden Raum, könnte ein strafbarer Terrorismus wohl nur angenommen werden, wenn kriegerische Handlungen in den noch nicht mit dem Krieg überzogenen Gebieten Russlands vorgenommen werden. 99 Vgl. zu den Voraussetzungen der Ausschlusstatbestände des § 51 Abs. 3 Satz 2, 2. und 3. Alternative: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02 -, JURIS-Dokument Nr. MWRE 105980300. 100 Selbst wenn man aber davon ausginge, dass das Engagement des Klägers im Tschetschenienkrieg unter die Ausschlusstatbestände des § 53 Abs. 3 Satz 2, 2. und 3. Alt. fiele, vermöchte dies noch nicht die Ausschlusswirkung dieser Tatbestände auszulösen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz hat dazu in seinem Urteil vom 6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02 - Folgendes ausgeführt: 101 Nach alledem erfüllt der Kläger die vom Gesetz ausdrücklich geforderten Voraussetzungen der 2. und 3. Alternative des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG für einen Ausschluss vom "kleinen Asyl". Das allein vermag es jedoch nicht zu rechtfertigen, ihm den Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu versagen, hieße dies doch letztlich, dass er nur deshalb von diesem Schutz abgeschnitten wäre, weil er schon wegen seiner Vorfluchtaktivitäten des Asyls "unwürdig" wäre. So wird denn auch in der Tat im Allgemeinen zu Art. 1 F GK, unter Berücksichtigung dessen Rechtsgedankens § 51 Abs. 3 AuslG um den Satz 2 ergänzt worden ist (vgl. die Gesetzesbegründung, a.a.O.), die Auffassung vertreten, die Regelung beruhe auf dem Gedanken der Schutzunwürdigkeit (vgl. z.B. Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 37 zu § 51; GKAsylVfG, Stand Juni 2002, vor II -- 2, Rdnr. 25; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 -- 9 C 36.83 --, BVerwGE 67, S. 184 ff.; UNHCR Standpunkt, Nr. 22; vgl. andererseits aber auch z.B. UNHCR Handbuch, nach dem es zufolge Nr. 151 Ziel und Zweck der Ausschlussklausel des Art. 1 F (b) GK ist, die Bevölkerung des Aufnahmelandes vor der Gefahr zu schützen, die mit der Aufnahme eines Flüchtlings entstehen könnte, der ein schweres nichtpolitisches Verbrechen begangen hat, bzw. nach Nr. 157 für den Ausschluss hiernach im Falle einer Strafverbüßung, Begnadigung oder Amnestie darauf ankommt, ob der kriminelle Charakter des Antragstellers immer noch vorherrscht). Dass das in § 51 Abs. 3 Satz 2, 2. und 3. Alternative AuslG angeführte missbilligte Verhalten des Ausländers vor seiner Aufnahme als Flüchtling für sich gesehen zum Ausschluss vom Abschiebungsschutz des § 51 Abs. 1 AuslG nicht ausreichen kann, vielmehr hinzukommen muss, dass von ihm weiterhin Gefahren ausgehen, wie sie sich in seinem früheren Verhalten manifestiert haben (so auch wohl Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, 4. Aufl., Stand April 2002, Rdnr. 22 a, nach denen der Abschiebungsschutz im Hinblick auf die Schwere der Taten und auf das von diesen indizierte Gefahrenpotenzial beschränkt ist), erschließt sich schon aus der Gesetzesbegründung zu § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG sowie dem Rechtscharakter der Maßnahme, um deren Durchführung es geht, vor allem aber aus verfassungsrechtlichen Erwägungen. 102 So wird in der Begründung des Gesetzgebers zur "Übernahme" von Art. 1 F GK in die Ausschlussgründe des § 51 Abs. 3 AuslG (a.a.O.) unter anderem ausgeführt, mit der Regelung würden die Resolutionen 1269 (1999) und 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen umgesetzt, in denen gefordert werde, "Personen, die terroristische Handlungen planen, vorbereiten oder unterstützen (Hervorhebung durch den Senat), nicht den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen"; auf Grund der sich aus der Versagung dieses Status ergebenden Folgen werde "Deutschland als Ruheraum (Hervorhebung durch den Senat) für international agierende terroristische Netzwerke weniger interessant"; so beeinträchtige beispielsweise die mit der Erteilung einer Duldung verbundene Beschränkung der Bewegungsfreiheit auf den Bereich eines Bundeslandes "die direkten Kontakte und Kommunikationsmöglichkeiten terroristischer Gruppierungen"; Auslandsreisen seien erheblich erschwert und mit dem Risiko der Entdeckung behaftet. Nach der Gesetzesbegründung geht es mithin jedenfalls im Bereich der Terrorismusbekämpfung nicht um "Vergangenheitsbewältigung", sondern um die Verhütung künftiger Terrorakte, d.h. Gefahrenabwehr. Tatsächlich betreffen auch die in Bezug genommenen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen jedenfalls vorrangig Maßnahmen gegen "Personen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern", bzw. "Maßnahmen, um die Begehung terroristischer Handlungen zu verhüten", und in dem Zusammenhang unter anderem die Verweigerung eines sicheren Zufluchtsortes für solche Personen seitens aller Staaten. 103 Zu sehen ist des Weiteren, dass es sich bei der Abschiebung, vor der § 51 Abs. 1 AuslG Schutz gewährt, um eine Maßnahme zur polizeilichen Gefahrenabwehr handelt. Solche Maßnahmen sind jedoch stets nur zur Abwehr von Schäden gerechtfertigt, die für die Zukunft zu befürchten sind, nicht aber als Reaktion auf vergangenes Fehlverhalten, mag dieses auch noch so schwer wiegend sein (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1975 -- I C 46.69 --, BVerwGE 49, S. 202 ff.). Insbesondere aber folgt das Erfordernis einer fortbestehenden Gefahrenlage aus der grundrechtlichen Asylgewährleistung. Insoweit gilt im Wesentlichen nichts anderes als im Zusammenhang mit der Frage, ob mit Rücksicht auf das Verfassungsrecht über den Wortlaut der Ausschlusstatbestände des § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG hinaus eine hinreichend sichere Wiederholungsgefahr erforderlich ist (zur 1. Alternative bejaht BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 -- 1 C 17.97 --, Buchholz 402.240 § 45 Nr. 13; zur 2. Alternative bejaht BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1975 -- I C 46.69 --, a.a.O. -- noch zu § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 --; BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 -- 9 C 6.00 --, NVwZ 2001, S. 442 ff.). 104 Dazu ist zunächst hervorzuheben, dass die Ausschlussvorschrift des § 51 Abs. 3 AuslG unabhängig davon, ob im Einzelfall der Asylanspruch oder -- wie hier -- nur der Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG geltend gemacht wird, sowohl zum Wegfall des aus dem Asylrecht folgenden Abschiebungsschutzes als auch zum Wegfall des Abschiebungsschutzes für politische Flüchtlinge nach § 51 Abs. 1 i.V.m. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AuslG führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 -- 9 C 31.98 --, BVerwGE 109, S. 1 ff.). Von daher bedarf es in jedem Fall einer Vereinbarkeit der Ergänzung des § 51 Abs. 3 AuslG durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz mit der Gewährleistung des Asylgrundrechts bzw. einer entsprechenden verfassungskonformen Auslegung des Satzes 2 der Bestimmung. 105 Vor diesem Hintergrund ist aus verfassungsrechtlichen Gründen zu verlangen, dass über die gesetzlich festgelegten Tatbestandsmerkmale der 2. und 3. Alternative des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG hinaus der Ausländer weiterhin entsprechend seinem Auftreten vor seiner Aufnahme als Flüchtling als Gefahr auch für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland -- als Teil der Staatengemeinschaft -- bzw. auch für die Allgemeinheit hier -- als Teil der Weltbevölkerung -- zu betrachten ist. Deswegen kommt es auch darauf an, ob sich der Kläger tatsächlich, wie er geltend macht, von der DHKP-C losgesagt hat, insbesondere auch nicht etwa nach Art eines so genannten "Schläfers" von dieser Organisation -- einschließlich ihrer Unterorganisationen -- oder einer vergleichbar terroristisch aktiven ähnlichem Gedankengut verpflichteten Gruppierung gegebenenfalls zu "reaktivieren" bzw. "aktivieren" sein dürfte. 106 Dazu, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 2, 2. und 3. Alternative AuslG im oben dargestellten Sinne aus Gründen des Verfassungsrechts eng auszulegen sind, zwingt die Rechtsfolge des Ausschlusses vom Abschiebungsschutz des § 51 Abs. 1 AuslG, nämlich die dem Refoulment- Verbot widersprechende Zulässigkeit der Abschiebung eines Asylberechtigten in den Verfolgerstaat, die irreparable Folgen für Leib und Leben des Ausländers nach sich ziehen kann. 107 In dem Zusammenhang ist zunächst hervorzuheben, dass dem Asylrecht des Artikel 16 a GG der Ausschluss so genannter Asylunwürdiger fremd ist, insbesondere die Ausschlusstatbestände des Art. 1 F GK das Asylrecht des politisch Verfolgten nach Art. 16 a GG nicht einschränken. Zu letzterem hat das Bundesverwaltungsgericht, nachdem es schon mit Urteil vom 7. Oktober 1975 -- I C 46.69 -- (a.a.O.) von seiner bis dahin vertretenen Rechtsauffassung abgerückt war, dass das Asylrecht den gleichen Schranken unterliege, wie sie die Genfer Konvention setze, in seiner Entscheidung vom 17. Mai 1983 -- 9 C 36.83 -- (a.a.O.) ausgeführt, Art. 1 F GK, der die Täter bestimmter schwerer Verbrechen von der Anwendung des Abkommens ausnehme, sei nicht Ausdruck eines Rechtsgrundsatzes mit Verfassungsrang und könne daher als niederrangiges Recht den Geltungsbereich eines unbeschränkt gewährleisteten Grundrechts nicht begrenzen; eine völkerrechtliche Pflicht zur Asylverweigerung werde durch die Genfer Konvention nicht begründet (vgl. zum Vorstehenden auch z.B.: BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1959 -- 1 BvR 193/57 --, BVerfGE 9, S. 174 f.; Beschluss vom 2. Juli 1980 -- 1 BvR 147 u.a./80 --, NJW 1980, S. 2641 f.; Kemper, Probleme des Asylrechts in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ZAR 1986, S. 3 f.; Gusy, Grenzen des Asylrechts, in: Beitz/Wollenschläger, Handbuch des Asylrechts, Band 1, 1980, S. 247 f., 264 f.; Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 13 zu § 51 AuslG und Rdnr. 51 zu Art. 16 a GG). 108 Hingewiesen sei an dieser Stelle zudem darauf, dass der vom Bundesverfassungsgericht entwickelte "Terrorismusvorbehalt" im Rahmen der Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG für die hier behandelte Rechtsfrage ohne Bedeutung ist. Das gilt schon deshalb, weil die Ausschlusstatbestände des § 51 Abs. 3 Satz 2, 2. und 3. Alternative AuslG nicht allein terroristische Aktivitäten zum Gegenstand haben. Im Übrigen ist keineswegs jedes Vorgehen gegen terroristische Gewalttäter nach Maßgabe dieser sich unmittelbar aus dem Gewährleistungsinhalt des Grundrechts ergebenden Grenze der Asylverheißung asylrechtlich irrelevant. Asylbegründend sind derartige Maßnahmen vielmehr immer dann, wenn -- und darum geht es hier ja auch -- damit der politische Gegner getroffen werden soll. 109 Die mit dem Ausschluss vom Abschiebungsschutz verbundene Rechtsfolge kann unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Asylgrundrecht gemäß § 16 a Abs. 1 GG nicht unter einem Gesetzesvorbehalt steht, nur gerechtfertigt sein, wenn sie durch die Berücksichtigung anderer Grundrechte oder anderer mit Verfassungsrang ausgestatteter Rechtswerte -- als "ultima ratio" -- geboten ist, wenn mit anderen Worten sonst die "Opfergrenze" des asylgewährenden Staates überschritten wäre. Eine den Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat ausschließende Norm genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen mithin nur, wenn bzw. soweit mit ihr die in Rede stehende Kollision im Wege praktischer Konkordanz gelöst wird, wenn sie sich in diesem Sinne als Konkretisierung "verfassungsimmanenter Schranken" darstellt. 110 Keiner weiteren Vertiefung bedarf, dass es so unter keinem Blickwinkel genügte, wenn es -- etwa aus Gründen der auswärtigen Beziehungen -- allein darum ginge, ein Unwerturteil über das Verhalten des Ausländers vor seiner Aufnahme als Flüchtling zum Ausdruck zu bringen, mit anderen Worten nicht mehr und nicht weniger als seine Unwürdigkeit zur Asylerlangung in Deutschland festzustellen. Um ihn der Gefahr politischer Verfolgung auszusetzen, reichte es zweifellos aber auch nicht aus, wenn lediglich die Strafverfolgung wegen seines unter den Gesichtspunkten des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG strafrechtlich relevanten früheren Verhaltens -- etwa aus Gründen seiner "Resozialisierung" oder zur Abschreckung anderer Ausländer vor solchen Taten (im Ausland) -- gewährleistet werden sollte. Zum einen kann dem, soweit in dieser Hinsicht deutsche Interessen berührt sind, durch eine entsprechende Ausweitung der Möglichkeit zu einer Strafverfolgung im Inland Rechnung getragen werden, wie dies auch -- wegen der in § 51 Abs. 3 Satz 2, 1. Alternative AuslG aufgeführten Straftaten -- durch das Gesetz zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254 f.) oder zum Beispiel durch das 34. Strafrechtsänderungsgesetz vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390 f.) mit der Einführung des Straftatbestands der kriminellen und terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129 b StGB) geschehen ist. Zum anderen könnte aber auch allenfalls eine "gerechte" Strafverfolgung das Grundrecht auf Asyl "verdrängen". Gerade davon kann indes regelmäßig nicht ausgegangen werden, wenn der Ausländer der Strafjustiz des Staates überantwortet wird, der ihn politisch verfolgt. Zur verfassungsfesten Rechtfertigung für das Zurücktreten des Asylrechts kommt so nur -- wie es bereits aus dem Rechtscharakter der durch § 51 Abs. 3 AuslG "freigegebenen" Maßnahme folgt -- die Abwehr fortbestehender, dem Verhalten des Ausländers vor der Flüchtlingsaufnahme entsprechender Gefahren für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bzw. die Allgemeinheit hier in Betracht. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 7. Oktober 1975 -- I C 46.69 -- (a.a.O.) ausgeführt, die Sicherheit des Staates als verfasster Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit seiner Bevölkerung seien Verfassungswerte, die mit anderen im gleichen Rang stünden und unverzichtbar seien, weil die Institution Staat von ihnen die eigentliche und letzte Rechtfertigung herleite. 111 In den Blick zu nehmen ist insoweit allerdings auch die Entstehungsgeschichte der Erweiterung des § 51 Abs. 3 AuslG um die in Art. 1 F GK aufgeführten Tatbestände. Die Aufnahme dieser Ausschlussgründe geht, wie schon mehrfach betont und wie es auch ausdrücklich in die Gesetzesbegründung aufgenommen ist, auf die nach den Terroranschlägen auf das World Trade Center in New York vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Art. 24 Abs. 2 GG (vgl. z.B. Mangoldt-Klein- Starck, Bonner Grundgesetz, 4. Auflage, Rdnr. 77 zu Art. 24) -- dem sich der Bund nach Maßgabe dieser Norm zur Wahrung des Friedens eingeordnet hat -- entsprechend ihrer Zielsetzung zur weltweiten Bekämpfung des internationalen Terrorismus gefasste Resolution 1373 (2001) zurück, mit der der Sicherheitsrat unter anderem beschlossen hat, dass alle Staaten den Terroristen und ihren Unterstützern einen sicheren Zufluchtsort verweigern werden (Nr. 2 c der Resolution), und alle Staaten unter anderem aufgefordert hat sicherzustellen, dass diese Personen den Flüchtlingsstatus nicht missbrauchen (Nr. 3 g der Resolution). Mit Rücksicht hierauf muss es für ausreichend erachtet werden, dass auch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bzw. ihrer Bevölkerung eben als Teil des kollektiven Sicherheitssystems bzw. der hierdurch geschützten Bevölkerung gefährdet ist." 112 Unter diesen Gesichtspunkten ist davon auszugehen, dass von dem Kläger weder für die Bundesrepublik Deutschland noch für die Staatengemeinschaft Gefahren ausgehen, er also seinen Flüchtlingsstatus nicht missbrauchen wird. Das Engagement des Klägers in dem zweiten Tschetschenienkrieg ist unter Würdigung der Verhältnisse zu beurteilen, unter denen es zu Stande gekommen ist. Der Kläger hat sich offensichtlich im zweiten Tschetschenienkrieg nur unter dem Druck einer massiven wirtschaftlichen Notlage und mangels Alternativen als Fahrer für die Rebellen verdingt. Er hat, wohl auch wegen der schweren gesundheitlichen Beeinrächtigungen, denen er nach seiner Verwundung im ersten Krieg ausgesetzt ist, nicht mehr an Kampfhandlungen teilgenommen. Einer anderen geregelten Beschäftigung konnte auf Grund der Kriegsereignisse nicht mehr nachgehen, zudem musste er im Hinblick auf die rechtsfreien Verhältnisse in der Region damit rechnen, dass die Kampfverbände in Tschetschenien seine Unterstützung einfordern würden. Außerdem brauchte er im Hinblick auf die häufig vorkommenden Übergriffe der russischen Soldaten auf tschetschenische Männer Rückhalt bei anderen Tschetschenen, wenn er nicht Gefahr laufen wollte, bei einer jederzeit möglichen Festnahme durch russische Truppen ohne Beistand zu bleiben. Eine Flucht in die Russische Föderation kam für ihn, wie bereits oben dargelegt, nicht in Betracht. Unter diesen Umständen hat er seine Unterstützungshandlungen sehr gering gehalten. Er hat untergeordnete Tätigkeiten ausgeführt, in die Organisation oder die aktive Planung des Geschehens war er nicht einbezogen. Hinzu kommt, dass der Kläger gesundheitlich durch seine Kopfverletzung auch heute noch massiv beeinträchtigt ist, weil er wegen einer posttraumatischen Arachnoiditis unter Reizzuständen der Hirnnerven und damit unter erheblichen Kopfschmerzen und Konzentrationsschwierigkeiten leidet. Dies war wohl auch der Grund, warum seine Kampfgenossen ihm die Ausreise nach Deutschland verschafft haben, als Kämpfer kam er im Krieg nicht mehr in Frage. Es ist daher auch nicht mehr damit zu rechnen, dass er weiterhin Unterstützungshandlungen für die Tschetschenienkämpfer vornimmt oder von ihnen dazu gezwungen wird. 113 Der Anspruch der Kläger auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ist mithin begründet. 114 Die Abschiebungsandrohung ist teilweise rechtswidrig, soweit dem Kläger die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht wird. Zwar steht gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen nach den §§ 51 und 53 bis 55 AuslG dem Erlass der Androhung nicht entgegen. Ausweislich Satz 2 ist in der Androhung der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 nicht abgeschoben werden darf. Abschiebungshindernisse nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG führen zur Teilrechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung, nämlich zur Rechtswidrigkeit bezüglich des Staates, in Bezug auf den solche Abschiebungshindernisse vorliegen. Etwaige Duldungsgründe nach § 55 Abs. 2 und 3 AuslG einschließlich der Aussetzung von Abschiebungen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 oder § 54 AuslG berühren die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung hingegen in der Regel nicht; 115 vgl. Beschluss des OVG NW vom 2. März 1994 - 17 B 470/93 -. 116 Die Abschiebungsandrohung im Übrigen ist hingegen rechtmäßig (§ 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG); der Hinweis auf die Möglichkeit der Abschiebung in einen anderen Staat beruht auf § 50 Abs. 2 AuslG. 117 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, wobei es nach dem Umfang des gegenseitigen Obsiegens bzw. Unterliegens angemessen erschien, die Kostenquote wie tenoriert aufzuteilen. 118 Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 119 Wegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 83 b Abs. 2 AsylVfG verwiesen. 120