Urteil
19 K 8657/99
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei frühkindlichem Autismus liegt regelmäßig eine seelische Behinderung im Sinne des § 35a SGB VIII und der Eingliederungshilfe‑VO vor.
• Soweit Eingliederungshilfe sowohl nach § 39 BSHG als auch nach § 35a SGB VIII in Betracht kommt, haben die Vorschriften des Vorrangs und der Kostenerstattung (§ 10 Abs. 2 SGB VIII, § 104 SGB X) zu prüfen; Leistungen der Jugendhilfe gehen grundsätzlich vor, es sei denn, es liegen Voraussetzungen für Sozialhilfevorrang vor.
• Hat ein Leistungsträger (hier: der Träger der Sozialhilfe) Leistungen erbracht, obwohl ein anderer Träger (hier: Jugendhilfe) vorrangig zuständig war und wurde dieser vorrangig Zuständige rechtzeitig informiert, besteht ein Erstattungsanspruch gegen ihn nach § 104 SGB X.
Entscheidungsgründe
Erstattungsanspruch der Sozialhilfe bei Eingliederungshilfe für autistisches Kind (Autismus = seelische Behinderung) • Bei frühkindlichem Autismus liegt regelmäßig eine seelische Behinderung im Sinne des § 35a SGB VIII und der Eingliederungshilfe‑VO vor. • Soweit Eingliederungshilfe sowohl nach § 39 BSHG als auch nach § 35a SGB VIII in Betracht kommt, haben die Vorschriften des Vorrangs und der Kostenerstattung (§ 10 Abs. 2 SGB VIII, § 104 SGB X) zu prüfen; Leistungen der Jugendhilfe gehen grundsätzlich vor, es sei denn, es liegen Voraussetzungen für Sozialhilfevorrang vor. • Hat ein Leistungsträger (hier: der Träger der Sozialhilfe) Leistungen erbracht, obwohl ein anderer Träger (hier: Jugendhilfe) vorrangig zuständig war und wurde dieser vorrangig Zuständige rechtzeitig informiert, besteht ein Erstattungsanspruch gegen ihn nach § 104 SGB X. Die Klägerin (Träger der Sozialhilfe) leistete Eingliederungshilfe für die seit frühester Kindheit autistisch erkrankte T und übernahm ab 29.10.1994 Heimunterbringung, Therapie und Beschulung. Die Beklagte (örtlicher Träger der Jugendhilfe) lehnte Kostenerstattung ab mit der Begründung, es liege vorrangig eine geistige Behinderung vor, weshalb Jugendhilfe nicht zuständig sei. Die Klägerin forderte Erstattung der von ihr seit 1.1.1995 bis 31.12.1999 gezahlten Aufwendungen; die Beklagte weigerte sich. Streitpunkt war, ob Autismus als seelische Behinderung Jugendhilferecht begründet und damit die Beklagte vorrangig verpflichtet war. Gutachten und Berichte aus den Jahren seit 1987 diagnostizierten frühkindlichen Autismus mit anhaltenden erheblichen Beeinträchtigungen; in der Einrichtung erfolgten heilpädagogische Betreuung, Schulbesuch und autismusspezifische Therapie. • Rechtliche Grundlagen: Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG und § 35a SGB VIII; Begriffsbestimmungen der Eingliederungshilfe‑VO; Kostenerstattung nach § 104 SGB X; Vorrangregelung gemäß § 10 Abs. 2 SGB VIII. • Autismus als seelische Störung: Frühkindlicher Autismus ist rechtlich eine seelische Störung i.S.d. Eingliederungshilfe‑VO und kann seelische Behinderung begründen; wissenschaftliche Umbenennungen ändern diese sozialrechtliche Einstufung nicht. • Vorliegen der seelischen Behinderung bei T: Die langjährige Diagnose, frühkindliche Manifestation und die tief greifenden Beeinträchtigungen in Kommunikation, sozialer Interaktion und Verhalten rechtfertigen die Annahme einer seelischen Behinderung, die die Eingliederungsfähigkeit erheblich einschränkt. • Art der Maßnahme: Die Heimunterbringung, heilpädagogische Förderung, schulische Beschulung und autismusspezifische Therapie verfolgten vorrangig die Beseitigung autistischer Symptome und damit die Behandlung einer seelischen Behinderung; die Einrichtung war fachlich geeignet, solche Maßnahmen zu erbringen. • Abgrenzung körperlicher oder geistiger Behinderung: Es lagen keine Anhaltspunkte für eine vorrangige körperliche oder wesentliche geistige Behinderung im Sinne der Eingliederungshilfe‑VO; die bloße Beschulung an einer Schule für Geistigbehinderte reicht nicht als Beweis für eine geistige Behinderung. • Vorrang und Erstattung: Leistungen nach dem SGB VIII gehen grundsätzlich vor; hier war jedoch die Eingliederungshilfe der Jugendhilfe vorrangig gegenüber der Sozialhilfe, sodass der Jugendhilfeträger (Beklagte) zur Erstattung verpflichtet war, nachdem er vom Kläger rechtzeitig informiert worden war. • Höhe und Zinsen: Die vom Kläger vorgelegte Kostenaufstellung ist nicht bestritten; daher besteht ein Erstattungsanspruch in der geltend gemachten Höhe zuzüglich Zinsen nach §§ 291, 288 BGB. Die Klage ist begründet: Die Beklagte ist als vorrangig zuständiger Jugendhilfeträger dafür verantwortlich, die Kosten der Eingliederungshilfe für die autistisch erkrankte T zu tragen. Frühkindlicher Autismus begründet eine seelische Behinderung i.S.d. § 35a SGB VIII und der Eingliederungshilfe‑VO; die vom Kläger erbrachten heilpädagogischen, therapeutischen und Heimleistungen dienten der Behandlung dieser seelischen Behinderung. Mangels Anhaltspunkte für eine vorrangige körperliche oder wesentliche geistige Behinderung hat die Beklagte die Erstattung der vom Kläger für den Zeitraum 1.1.1995–31.12.1999 gezahlten Aufwendungen in Höhe von 278.002,43 Euro nebst Zinsen zu leisten. Der erstattungsfähige Betrag ergibt sich aus der vorgelegten, nicht bestrittenen Kostenaufstellung; Zinsen werden entsprechend §§ 291, 288 BGB zugesprochen.