Urteil
15 L 1418/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0508.15L1418.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 28. April 2003 sinngemäß gestellte Antrag, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin für jede der in der Zeit vom 15. bis 27. Mai 2003 in der zweiten juristischen Staatsprüfung anzufertigenden Aufsichtsarbeiten eine Schreibzeitverlängerung von einer Stunde zu gewähren, 4 hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. 5 Dabei geht die Kammer bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung davon aus, dass § 44a VwGO der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegensteht und das Begehren auf Schreibzeitverlängerung der isolierten Rechtsverfolgung zugänglich ist. Die Möglichkeit der Geltendmachung eines solchen Anspruchs im Rahmen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) erforderlich und vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass die Entscheidung über eine Schreibzeitverlängerung in § 35 Abs. 1 S. 3 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsordnung JAO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1993 (GV NRW S. 932), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV NRW S. 148) - JAO - eine eigenständige normative Ausgestaltung erfahren hat, 6 vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. August 1993 - 9 S 2023/93 -, NVwZ 1994, S. 598 (599); BayVGH, Beschluss vom 11. April 1994 - 3 CE 94/1140 -, BayVBl 1994, 568; Zimmerling/Brehm, Vorläufiger Rechtsschutz im Prüfungsrecht, DVBl 2001, S. 27 (33); s.a. Beschluss der Kammer vom 15. August 2002 - 15 L 3167/02-; a.A. noch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 1983 9 S 2106/83 , Justiz 1984, S. 316. 7 Der Antrag ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin bisher einen Widerspruch gegen den eine Schreibzeitverlängerung ablehnenden Bescheid des Antragsgegners vom 25. April 2003 nicht eingelegt hat. Denn die Widerspruchserhebung ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung eines Antrags nach § 123 VwGO. Die im Übrigen erforderliche Anfechtbarkeit des angegriffenen Bescheides liegt vor. 8 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). 9 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 10 Gemäß § 35 Abs. 1 S. 3 i.V.m. S. 2 JAO kann körperbehinderten Prüflingen die für jede Aufsichtsarbeit zur Verfügung stehende Zeit von fünf Stunden auf Antrag bis zu zwei Stunden verlängert werden. Voraussetzung ist das Vorliegen einer Behinderung, die über eine Störung des Allgemeinbefindens hinaus geht und negative Auswirkungen auf die Schreibfähigkeit hat, 11 vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1977, Buchholz 421.0 Nr. 85, S. 72 (S. 74 f.). 12 Liegen diese tatbestandlichen Voraussetzungen vor, steht dem Prüfling ein Anspruch auf angemessene Kompensation der Beeinträchtigung zu. Dabei handelt es sich bei der von der Prüfungsbehörde zu treffenden Entscheidung über entsprechende Ausgleichsmaßnahmen trotz des insofern irreführenden Wortlauts des § 35 Abs. 1 S. 3 JAO um eine gerichtlich voll überprüfbare, rechtlich gebundene Verwaltungsentscheidung. Das ergibt sich aus den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) an das Prüfungsrecht stellen, 13 für den Fall des Ausgleichs von Lärmbelästigungen: BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1992 - 1 BvR 1295/90 -, NJW 1993, 917; für die mit § 35 Abs. 1 S. 3 JAO vergleichbare Norm des § 12 Abs. 1 S. 2 JAPrO BW 1993: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. August 1993 - 9 S 2023/93 -, NVwZ 1994, 598 (599). 14 Gemessen daran hält die vom Antragsgegner getroffene Entscheidung, der Antragstellerin zu gestatten, für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten eine von ihr zu stellende Schreibkraft (Rechtsanwaltsfachangestellte) mit Personal Computer (PC) hinzuzuziehen, die darüber hinaus begehrte Verlängerung der Bearbeitungszeit um jeweils eine Stunde jedoch abzulehnen, einer Rechtskontrolle im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes stand. 15 Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Beeinträchtigung der Antragstellerin um eine Schreibbehinderung i.S.d § 35 Abs. 1 S. 3 JAO handelt. 16 Im Rahmen des § 35 Abs. 1 S. 3 JAO sind solche Körperbehinderungen zu berücksichtigen, die den Prüfling bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten ernstlich benachteiligen. Dabei ist nicht erforderlich, dass eine Schwerbehinderung i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB IX vorliegt. In Abgrenzung zu lediglich zum Rücktritt berechtigenden allgemeinen Störungen des Leistungsvermögens muss es sich jedoch um eine Beeinträchtigung der rein mechanischen Darstellungsfähigkeit handeln, 17 vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2 Prüfungsrecht, 3. Auflage 1994, Rn. 156. 18 Die bei der Klägerin amtsärztlich festgestellten Krankheitsbilder einer chronischen Tendovaginitis und einer Epicondylopathia radikalis humeri mit Myegelosen der rechtsseitigen Streckmuskulatur stellen eine solche Beeinträchtigung der rein mechanischen Darstellungsfähigkeit dar. Denn sie führen zu einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung und Schwäche der rechten Hand, insbesondere beim Halten eines Kugelschreibers oder Bedienen einer Tastatur über einen längeren Zeitraum, 19 amtsärztliches Untersuchungsergebnis des T, Bl. 37 f. der Verwaltungsvorgänge des Beklagten. 20 Die vom Antragsgegner für diese Schreibbehinderung der Antragstellerin in Ansatz gebrachte Ausgleichsmaßnahme in Form der Zurverfügungstellung einer Schreibkraft mit PC stellt eine angemessene Kompensation i.S.d. § 35 Abs. 1 S. 3 JAO dar. 21 Bei der Entscheidung über den Ausgleich einer Schreibbehinderung ist insbesondere dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit Genüge zu tun. Daher muss sich die Prüfungsbehörde an den Prüfungsbedingungen orientieren, die für nicht schreibbehinderte Prüflinge gelten. Eine Ausgleichsmaßnahme die nicht zwingend aus einer Schreibverlängerung bestehen muss -, 22 vgl. Rehborn/Schulz/Tettinger, Die Juristenausbildung in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 7. Auflage 1994, § 17 JAO Rn. 6 sowie § 37 JAO Rn. 3, 23 darf daher weder die Benachteiligung des schreibbehinderten Prüflings aufrechterhalten (Unterkompensation) noch zu einer Begünstigung des schreibbehinderten Prüflings gegenüber nicht schreibbehinderten Prüflingen führen (Überkompensation). 24 Gemessen daran begegnet die vom Antragsgegner gewährte Ausgleichsmaßnahme keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die zugesagte Kompensation die Antragstellerin - wie von ihr behauptet - weiterhin gegenüber nicht schreibbehinderten Prüflingen benachteiligt. Die Hinzuziehung einer Rechtsanwaltsfachangestellten als Schreibkraft, die das Diktat der Antragstellerin unmittelbar in einen PC eingibt, ist nach der Überzeugung der Kammer geeignet, die Beeinträchtigungen der Schreibfähigkeit der Antragstellerin vollständig auszugleichen. Denn die Zeit, die ein nicht schreibbehinderter Prüfling für die handschriftliche Niederschrift einer im Kopf vorhandenen und bereits schriftlich skizzierten Lösung benötigt, entspricht aller Voraussicht nach der Zeit, die die Antragstellerin aufwenden muss, um eine ebenfalls durchdachte und skizzierte Lösung der von ihr gewählten Schreibkraft zu diktieren und auszudrucken. 25 Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die Antragstellerin ist im Diktat geübt. Sie hat ihre Klausuren im Rahmen des Vorbereitungsdienstes mit Hilfe eines Diktiergerätes bewältigt und verfügt daher über entsprechende Erfahrung im mündlichen Verfassen von Gedankengängen. Auch die Modifikation, dass die Antragstellerin einer Schreibkraft diktiert, die das Diktierte unmittelbar in einen PC eingibt, führt nicht zu einer Verzögerung, die eine Schreibzeitverlängerung erforderlich macht. Denn es kommt insoweit nicht auf den Vergleich zu anderen Ausgleichsmaßnahmen an. Vielmehr muss der erwartete Zeitaufwand der Antragstellerin in Verhältnis zu der Zeit gesetzt werden, die ein handschriftlich arbeitender, nicht schreibbehinderter Prüfling benötigt. Danach ist das unmittelbar in den PC eingegebene Diktat jedenfalls nicht zeitintensiver als eine handschriftliche Niederlegung. Denn die der Antragstellerin zur Verfügung stehende Schreibhilfe ist eine professionelle Schreibkraft, die beruflich u.a. damit befasst ist, Diktate vom Band abzuschreiben, 26 s. eidesstattliche Versicherung der Frau C, Bl. 12 f. der Gerichtsakten. 27 Darüber hinaus ist die Schreibkraft Rechtsanwaltsfachangestellte und als solche mit der Rechtssprache vertraut. Die von der Antragstellerin als erhebliche Zeitverzögerung geltend gemachten, eventuellen Nachfragen durch die Schreibkraft sind daher allenfalls warginal und führen daher ebenfalls nicht zur Notwendigkeit, eine Schreibzeitverlängerung zu gewähren. Soweit es in diesem Zusammenhang tatsächlich zu Verzögerungen kommen sollte, gleichen diese vielmehr den zeitlichen Vorteil aus, der der Antragstellerin durch die gewährte Arbeitsweise entsteht. Denn ein reines Diktat verursacht offensichtlich einen geringeren Zeitaufwand als eine handschriftliche Niederlegung. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang deshalb der Vortrag der Antragstellerin, dass derjenige, der eigene Gedanken mit der Hand aufschreibt, schneller ist als derjenige, der den Gedanken erst fertig formulieren und dann per Diktat übermitteln muss. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch bei der handschriftlichen Niederschrift zwingend erforderlich, dass die entsprechende Überlegung abgeschlossen ist, bevor sie zu Papier gebracht wird. Was in Gedanken noch nicht existiert, kann auch nicht schriftlich niedergelegt werden. Das bedarf einer näheren Darlegung nicht. 28 Ist bereits danach eine Schreibzeitverlängerung nicht angezeigt, sind auch noch weitere Vorteile zu bedenken, die der Antragstellerin durch das PC-Diktat entstehen. Sie hat zum einen den Vorteil, auf dem Monitor einen wesentlichen größeren Textabschnitt auf einen Blick zu erfassen als das bei einer handschriftlichen Abfassung möglich ist. Zum anderen ermöglicht die Bearbeitung auf dem Computer wesentlich bessere Korrekturmöglichkeiten. 29 Eine Schreibzeitverlängerung ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragstellerin zur Vorbereitung des Diktats eine Lösungsskizze in Form einer Gliederung fertigen muss, nicht erforderlich. Dies geht einerseits aus der Empfehlung des Amtsarztes Dr. T hervor, der eine Schreibzeitverlängerung im Hinblick auf handschriftliche Notizen nicht für erforderlich hält, 30 Vermerk des Beklagten über eine entsprechende telefonische Auskunft vom 23. April 2003, Blatt 39 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten. 31 Eine derartige Orientierung an amtsärztlichen Einschätzungen ist grundsätzlich zulässig, 32 vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. August 1993 - 9 S 2023/93 -, NVwZ 1994, 598 (599). 33 Umstände, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise zu einer abweichenden Beurteilung führen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr kommt es bei der Anfertigung einer Lösungsskizze bzw. Gliederung für eine Aufsichtsarbeit in der juristischen Staatsprüfung auch nach der Erfahrung des Gerichts nicht zu einer übermäßigen Belastung der rechten Hand. Vielmehr steht in diesem Stadium das Denken im Vordergrund. Lediglich einzelne Denkergebnisse werden dann stichpunktartig niedergeschrieben. 34 Schließlich ist der vom Antragsgegner gewährte Nachteilsausgleich auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht unverhältnismäßig. Der Antragsgegner war weder gehalten, die gleiche Kompensationsmaßnahme zu wählen, die der Antragstellerin vom Justizprüfungsamt bei dem Oberlandesgericht Köln in der ersten juristischen Staatsprüfung gewährt wurde (Diktat mit handschriftlicher Schreibkraft und einstündiger Schreibzeitverlängerung), noch war er an die Praxis gebunden, die sich auf Veranlassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf während des Vorbereitungsdienstes herausgebildet hatte (Besprechen eines Diktiergerätes). Eine Bindung an bestimmte Praktiken scheidet bereits auf Grund des Charakters der Entscheidung nach § 35 Abs. 1 S. 3 JAO aus. Weil bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich besteht (s. dazu bereits oben), muss sich die damit rechtlich gebundene Entscheidung ausschließlich an den Erfordernissen für eine Kompensation der im Einzelfall bestehenden Beeinträchtigung orientieren. Darüber hinaus war der Antragstellerin hinlänglich bekannt, dass der Antragsgegner - vorausgesetzt, die Beeinträchtigung der Antragstellerin stellt sich kurz vor den Aufsichtsarbeiten wie bisher dar - einen Ausgleich in der nunmehr gewährten Form vornehmen würde. Dass eine Schreibzeitverlängerung nicht in Betracht kommen würde, ist der Antragstellerin u.a. durch die Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Mönchengladbach vom 4. Dezember 2001 (Bl. 21 der Gerichtsakten) und vom 28. Januar 2002 (Bl. 19 f. der Gerichtsakten) zur Kenntnis gelangt. Spätestens seit dem Schreiben des Antragsgegners vom 14. Oktober 2002 wusste die Antragstellerin darüber hinaus, dass im Falle der Zuziehung einer Schreibkraft diese mit dem PC arbeiten würde, so dass ausreichend Gelegenheit bestand, sich durch entsprechende Übungen auf diese Art von Nachteilsausgleich einzustellen. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 36 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Die Kammer hat dabei den Streitwert im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, halbiert.