Urteil
15 L 1418/03
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 123 VwGO auf einstweilige Anordnung zur Gewährung von Schreibzeitverlängerung ist zulässig und zulässig zu prüfen;
• Schreibbehinderungen i.S.d. § 35 Abs. 1 S. 3 JAO sind auf die mechanische Darstellungsfähigkeit beschränkt und berechtigen bei Vorliegen eines Ausgleichsbedarfs zu angemessener Kompensation;
• Die Zurverfügungstellung einer professionellen Schreibkraft mit PC kann einen vollständigen Ausgleich darstellen, sodass eine zusätzliche Schreibzeitverlängerung nicht erforderlich ist.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf zusätzliche Schreibzeit bei PC‑gestützter Schreibkraft als angemessener Ausgleich • Ein Antrag nach § 123 VwGO auf einstweilige Anordnung zur Gewährung von Schreibzeitverlängerung ist zulässig und zulässig zu prüfen; • Schreibbehinderungen i.S.d. § 35 Abs. 1 S. 3 JAO sind auf die mechanische Darstellungsfähigkeit beschränkt und berechtigen bei Vorliegen eines Ausgleichsbedarfs zu angemessener Kompensation; • Die Zurverfügungstellung einer professionellen Schreibkraft mit PC kann einen vollständigen Ausgleich darstellen, sodass eine zusätzliche Schreibzeitverlängerung nicht erforderlich ist. Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen den Bescheid des Antragsgegners, mit dem eine beantragte eine Stunde Schreibzeitverlängerung für die zweiten juristischen Staatsprüfungen (15.–27. Mai 2003) abgelehnt wurde. Die Prüfungsbehörde hatte stattdessen die Hinzuziehung einer von der Antragstellerin zu stellenden Rechtsanwaltsfachangestellten mit PC als Schreibkraft genehmigt. Die Antragstellerin leidet an chronischer Tendovaginitis und Epicondylopathia mit Einschränkungen der rechten Hand und behauptete, mit der zugestandenen Schreibhilfe weiterhin gegenüber nicht schreibbehinderten Prüflingen benachteiligt zu sein. Amtsärztliche Befunde lagen vor; die Antragsgegnerische Entscheidung wurde im einstweiligen Rechtsschutz geprüft. • Zulässigkeit: Ein Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig; Widerspruch war keine Voraussetzung. Die Anfechtbarkeit des Bescheids ist gegeben. • Tatbestandliche Voraussetzungen nach JAO: § 35 Abs. 1 S. 3 JAO erlaubt bei körperlichen Schreibbehinderungen, die die mechanische Darstellungsfähigkeit beeinträchtigen, angemessene Ausgleichsmaßnahmen; es ist keine Schwerbehinderung nach SGB IX erforderlich. • Rechtliche Einordnung: Die Entscheidung über Ausgleichsmaßnahmen ist rechtlich gebunden und voll überprüfbar; verfassungsrechtliche Grundsätze wie Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verlangen einen effektiven Ausgleich. • Substanzielle Prüfung: Die festgestellten Erkrankungen beeinträchtigen die mechanische Darstellungsfähigkeit; damit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleich. • Angemessenheit der Maßnahme: Die Zurverfügungstellung einer professionellen Schreibkraft, die das Diktat unmittelbar in einen PC eingibt, ist geeignet, die Beeinträchtigung vollständig auszugleichen. Die Zeitbelastung durch Diktat entspricht nach Überzeugung des Gerichts der handschriftlichen Niederschrift eines nicht schreibbehinderten Prüflings. • Berücksichtigung von Vorteilen: Durch PC‑Eingabe entstehen zudem Vorteile (besserer Überblick, Korrekturmöglichkeiten), die eine zusätzliche Zeitverlängerung entbehrlich machen. • Vertrauensschutz und Praxis: Die Prüfungsbehörde war nicht an frühere Praktiken gebunden; die Antragstellerin war über die zu erwartende Art des Ausgleichs informiert und konnte sich darauf einstellen. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde abgelehnt. Das Gericht hielt die gewährte Kompensation in Gestalt einer beruflichen Schreibkraft mit PC für angemessen und ausreichend, sodass eine zusätzliche einstündige Schreibzeitverlängerung nicht erforderlich war. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung basiert auf der Auffassung, dass die Maßnahme die Beeinträchtigung der mechanischen Darstellungsfähigkeit voll ausgleicht und damit dem Gleichbehandlungs- und Chancengleichheitsgrundsatz genügt.