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Urteil

13 K 8447/01

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2003:0430.13K8447.01.00
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Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.291,99 Euro (10.350,24 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Dezember 2001 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.291,99 Euro (10.350,24 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Dezember 2001 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten (noch) Erstattung von Sozialhilfeleistungen, die er im Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 30. September 1998 an Frau U und deren Kinder U1 und U2 erbracht hat. Frau U und ihre Kinder lebten bis zum 3. März 1996 in M. Am 4. März 1996 wurden sie in das Frauenhaus S aufgenommen und erhielten auf entsprechenden Antrag in der Folgezeit Hilfe zum Lebensunterhalt durch die Beklagte. Zum 1. Oktober 1996 zogen Frau U und ihre Kinder in den Bereich der Stadt X, einer Delegationsnehmerin des Klägers. Am 4. Oktober 1996 beantragten sie beim Bürgermeister X die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt, die ihnen in der Folgezeit auch bewilligt wurde. Mit Schreiben vom 21. Juli 1997, eingegangen bei der Beklagten am 25. Juli 1997, bat die Stadt X um Anerkennung der Kostenerstattungspflicht im Rahmen der §§ 107 und 111 BSHG, was die Beklagte mit der Begründung, dass Frau U und ihre Kinder zu keinem Zeitpunkt einen gewöhnlichen Aufenthalt in S begründet hätten, ablehnte. Mit seiner am 27. Dezember 2001 erhobenen Klage, mit der er zunächst einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 11.202,64 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit für den Zeitraum vom 4. Oktober 1996 bis zum 30. September 1998 geltend gemacht hat, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Ansicht, der Kostenerstattungsanspruch ergebe sich aus § 107 BSHG, weil Frau U und ihre Kinder vor ihrem Zuzug nach X ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Frauenhaus S gehabt hätten. Für die Begründung eines dortigen gewöhnlichen Aufenthalts sprächen bereits die lange zeitliche Dauer des Frauenhausaufenthalts und die bereits im März 1996 erfolgte Anmeldung in S. Der Anspruch bestehe auch in der geltend gemachten Höhe. Das Kindergeld sei zu Recht als Einkommen der Kinder anzurechnen gewesen, weil Frau U dieses Geld ihren Kindern zugewandt habe. Bei ihrer Vorsprache beim Bürgermeister X am 26. April 2002 habe Frau U erklärt, dass das an sie ausgezahlte Kindergeld ausschließlich den Kindern zugute gekommen und für Kleidung, Spielzeug, Taschengeld, Eintrittskarten für das Schwimmbad u.ä. ausgegeben worden sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen der ursprünglichen Klageforderung und dem Betrag in Höhe von 10.911,88 DM, der sich aus den mit Schriftsätzen vom 13. November 2002 und 10. Februar 2003 vorgelegten Aufstellungen ergibt, sowie bezüglich des Zeitraums vom 4. Oktober 1996 bis zum 31. Dezember 1996, hinsichtlich dessen die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hatte, zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.291,99 Euro (10.350,24 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Dezember 2001 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Aufenthalt von Frau U und ihren Kindern im Frauenhaus S sei von vornherein nur für eine begrenzte Dauer geplant gewesen, mit der Folge, dass die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts dort ausscheide. Frau U habe so schnell wie möglich aus dem Frauenhaus in eine eigene Wohnung ziehen wollen; lediglich, weil sich die Wohnungssuche schwieriger als zunächst angenommen gestaltet habe, habe sich der Aufenthalt im Frauenhaus verlängert. Des Weiteren entspreche die Hilfegewährung an Frau U und ihre Kinder zumindest zum Teil nicht dem Gesetz, weil das Kindergeld als Einkommen der Kinder auf deren Hilfeanspruch angerechnet worden sei. Das Kindergeld sei jedoch als Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils anzurechnen, wenn und soweit dieser, wie vorliegend Frau U, selbst hilfebedürftig sei. Schließlich sei es dem Kläger auf Grund der mit diesem geschlossenen Vereinbarung über die Zuständigkeit und Kostenerstattung bei Unterbringung von Frauen und deren Kindern in Frauenhäusern nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, sie, die Beklagte, auf Zahlung in Anspruch zu nehmen. Der Vereinbarung liege gerade der Gedanke zu Grunde, dass in einem Frauenhaus ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht begründet werden könne. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Frau U als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO). Die hiernach noch anhängige zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Erstattungsanspruch gemäß § 107 BSHG in Höhe von 5.291,99 Euro (10.350,24 DM) zu . Nach dieser Vorschrift ist, sofern eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts verzieht, der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsorts verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf (Abs. 1). Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe zu gewähren war. Sie endet spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Aufenthaltswechsel (Abs. 2). Da das BSHG keine näheren Regelungen zur Bestimmung des Rechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthalts enthält, gilt gemäß § 37 Satz 1 SGB I die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I mit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich dafür ist, ob der Betreffende sich an dem fraglichen Ort „bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Für die Beurteilung sind in erster Linie die objektiven Lebensumstände sowie ein zeitliches Element entscheidend; daneben kann in zweiter Linie auch die subjektive Absicht des Hilfe Suchenden bei dem Umzug Berücksichtigung finden. Abgesehen von einem zeitlich unbedeutenden oder von vornherein nur kurz befristeten Verweilen, wie es für einen Besuch oder die Durchreise typisch ist, setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts keine bestimmte Aufenthaltsdauer voraus. Der Umstand, dass Räumlichkeiten wie z.B. ein Übergangsheim oder ein Frauenhaus nicht zum dauernden Verbleib bestimmt sind und dem entsprechenden Aufenthalt die Merkmale einer selbstbestimmten, auf Dauer eingerichteten Häuslichkeit fehlen, steht der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne eines zukunftsoffenen Aufenthalts bis auf weiteres nicht entgegen, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11/98 -, FEVS 49, 434; OVG Lüneburg, Urteil vom 12. April 2000 - 4 L 4035/99 -, FEVS 52, 26. Ausgehend von diesen Grundsätzen steht nach dem Inhalt der Akten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass Frau U und ihre Kinder mit der Aufnahme in das Frauenhaus S ihren Lebensmittelpunkt dorthin verlagert und einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet haben. Wie Frau U bei ihrer Vernehmung angegeben hat, hat sie zu keinem Zeitpunkt überlegt, zu ihrem Mann nach M zurückzukehren. Hieraus hat sie auch bereits kurz nach der Aufnahme in das Frauenhaus die melderechtlichen Konsequenzen gezogen und sich am 13. März 1996 in M abgemeldet und am 18. März 1996 in S angemeldet. Durch diesen Entschluss stand des Weiteren von vornherein fest, dass sie und ihre Kinder sich ohne vorherige zeitliche Begrenzung so lange im Frauenhaus aufhalten würden, bis sie in einer Orientierungsphase Vorstellungen darüber entwickelt hatten, wie ihr Leben weiter verlaufen sollte, und bis eine geeignete eigene Wohnung gefunden worden war. Schließlich belegt auch die lange zeitliche Dauer des Aufenthalts von sieben Monaten, dass der Aufenthalt im Frauenhaus jedenfalls ein Aufenthalt „bis auf weiteres" gewesen ist. Mit ihrem Wegzug aus dem Frauenhaus S haben Frau U und ihre Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Frauenhaus S aufgegeben und einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in X begründet. Des Weiteren sind sie innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel hilfebedürftig geworden. Sind damit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 BSHG erfüllt, so ist es dem Kläger des Weiteren nicht auf Grund der mit der Beklagten bestehenden Frauenhausvereinbarung nach Treu und Glauben verwehrt, den Erstattungsanspruch geltend zu machen. Insoweit kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang derartige Frauenhausvereinbarungen, die ihren Ursprung u.a. darin hatten, dass es im Kostenerstattungsrecht eine dem § 107 BSHG heutiger Fassung entsprechende Vorschrift nicht gab, nach deren Inkrafttreten gegenstandslos geworden sind. Denn die zwischen den Beteiligten geschlossenen Vereinbarungen stehen schon auf Grund ihres zeitlichen und ihres inhaltlichen Geltungsbereichs dem vorliegenden Kostenerstattungsanspruch nicht entgegen. Die Vereinbarung aus dem Jahr 1986 betrifft ausweislich ihres § 2 nur die Gewährung von Sozialhilfe an Frauen und deren Kinder, die in Frauenhäusern untergebracht sind; hier geht es jedoch um Hilfeleistungen im Anschluss an einen Frauenhausaufenthalt. Auch die §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 der Vereinbarung aus dem Jahr 1996 betreffen lediglich die Kostenerstattung für die Dauer des Aufenthalts im Frauenhaus; § 3 Abs. 2 trifft eine Regelung nur für den Fall, das nach Verlassen des Frauenhauses ein gewöhnlicher Aufenthalt am Ort des Frauenhauses begründet wird. Zudem findet die Vereinbarung aus dem Jahr 1996 lediglich Anwendung für alle Frauen und deren Kinder, die ab dem Datum des zuletzt unterzeichnenden Sozialhilfeträgers - am 13. November 1996 der Kläger - in Frauenhäusern Aufnahme gefunden haben; Frau U und ihre Kinder wurden hier bereits am 4. März 1996 in das Frauenhaus S aufgenommen. Der Erstattungsanspruch besteht auch in der nach teilweiser Klagerücknahme noch geltend gemachten Höhe. Nach § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Hilfe diesem Gesetz entspricht. Dies ist vorliegend insoweit nicht der Fall, als bei der Hilfegewährung das Kindergeld zu Unrecht als Einkommen der Kinder angerechnet worden ist. Kindergeld ist grundsätzlich anrechenbares Einkommen des Kindergeldberechtigten. Ist ein Elternteil kindergeldberechtigt, kann das Kindergeld nur dann zu anrechenbarem Einkommen des Kindes werden, wenn es diesem durch einen gesonderten, zweckorientierten Zuwendungsakt weitergegeben wird. Hierfür genügt es nicht, wenn das Kindergeld wie z.B. anderes Einkommen der Eltern in eine Haushaltskasse (den „großen Topf") fließt, aus der die für den Lebensunterhalt der Familie erforderlichen Aufwendungen und sonstige Ausgaben bestritten werden. Bei einer solchen im Rahmen einer Familiengemeinschaft regelmäßig anzutreffenden Wirtschaftsweise lässt sich nicht mit der für die Feststellung von anrechenbarem Einkommen erforderlichen Bestimmtheit sagen, dass der notwendige Lebensbedarf des Kindes gerade mittels des zweckorientierten und mit Rücksicht auf das Kind gewährten Kindergeldes befriedigt wird, vgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 - m.w.N. Ausgehend von diesen Grundsätzen hätte das Kindergeld hier als Einkommen von Frau U angerechnet werden müssen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass Familie U nach der oben beschriebenen Wirtschaftsweise verfahren ist. Nach der Aussage von Frau U sind sämtliche Einkünfte auf ihr Girokonto geflossen. Von diesem Geld wurde der gesamte Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft bestritten; eine getrennte Verwaltung des Kindergeldes ist nicht erfolgt. Die unrichtige Anrechnung des Kindergeldes führt jedoch nicht dazu, dass der Erstattungsanspruch in vollem Umfang entfällt. Dem Erstattungspflichtigen ist es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, sich zur Abwehr des Erstattungsanspruchs auf die unrichtige Anrechnung des Kindergeldes zu berufen, wenn bei richtiger Zuordnung ebenfalls ein Erstattungsanspruch gegeben ist; in diesem Fall sind die aufgewendeten Kosten jedenfalls in der Höhe erstattungsfähig, wie sie bei korrekter Berechnung entstanden wären, vgl. OVG NRW, a.a.O. Auch bei Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen von Frau U sind die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach § 107 BSHG gegeben, insbesondere liegt für keines der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eine zweimonatige Unterbrechung der Hilfegewährung im Sinne von § 107 Abs. 2 Satz 1 BSHG vor. Soweit sich nach den vom Kläger mit Schriftsatz vom 13. November 2002 vorgelegten Aufstellungen für die Monate Januar bis April 1997 rechnerisch kein Hilfeanspruch ergibt, beruht dies darauf, dass erst im Nachhinein seit August 1997 Unterhaltsbeiträge des Herrn U3 vollstreckt werden konnten, die nunmehr aufwandsmindernd zu berücksichtigen sind. Des Weiteren ist auch bei der geänderten Berechnungsweise die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG überschritten. Bei Erstattung von Leistungen, die über zwölf Monate hinausgehen, genügt es, dass die Bagatellgrenze in irgendeinem zwölfmonatigen Abschnitt des Zwei-Jahres-Zeitraums - hier u.a. in den Zeiträumen vom 1. September 1997 bis zum 31. August 1998 und vom 1. Oktober 1997 bis zum 30. September 1998 - überschritten wird, vgl. OVG NRW, a.a.O. Bei Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen von Frau U ergibt sich nach den von der Beklagten nicht angegriffenen, mit Schriftsätzen vom 13. November 2002 und 10. Februar 2003 vorgelegten Aufstellungen des Klägers ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 5.291,99 Euro (10.350,24 DM). In entsprechender Anwendung von § 291 Satz 1 BGB hat der Kläger Anspruch auf die geltend gemachten Prozesszinsen in Höhe von 4 % ab Rechtshängigkeit, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, FEVS 52, 433; OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2000 - 22 A 1123/98 -, FEVS 52, 44. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3, 188 Satz 2 VwGO (in der Fassung vom 20. August 1975, BGBl. I 2189). § 188 Satz 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RMBereinVpG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3987), wonach die Gerichtskostenfreiheit nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern gilt, findet nach § 194 VwGO i.d.F. des RMBereinVpG auf vor dem 1. Januar 2002 anhängig gewordene Verfahren keine Anwendung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.