Urteil
14 K 2127/98
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0429.14K2127.98.00
39Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
39 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird es eingestellt Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 3 Die Klägerin betreibt eine Versandschlachterei in L. Für die Durchführung von Schlachttier- und Fleischuntersuchungen einschließlich Rückstands,- Trichinen- und bakteriolgischen Untersuchungen im Zeitraum von Januar 1991 bis einschließlich Januar 1998 zog der Beklagte zu 1. die Klägerin zu Fleischbeschaugebühren von insgesamt 8.816.587,63 DM in der Gestalt der nachfolgenden Gebührenbescheide heran: 4 5 lfd. Nr. Datum des Bescheides Betrag 6 7 1 04.02.1991 68.569,89 DM 8 9 2 20.02.1991 73.956,13 DM 10 11 3 04.03.1991 49.985,54 DM 12 13 4 08.03.1991 24.403,11 DM 14 15 5 19.03.1991 48.082,18 DM 16 17 6 27.03.1991 24.356,82 DM 18 19 7 17.04.1991 39.626,18 DM 20 21 8 29.04.1991 50.500,44 DM 22 23 9 08.05.1991 46.483,76 DM 24 25 10 15.05.1991 25.028,26 DM 26 27 11 28.05.1991 26.484,90 DM 28 29 12 05.06.1991 46.596,59 DM 30 31 13 12.06.1991 26.515,40 DM 32 33 14 03.07.1991 75.057,13 DM 34 35 15 19.07.1991 50.489,97 DM 36 37 16 23.07.1991 23.792,80 DM 38 39 17 31.07.1991 24.374,24 DM 40 41 18 12.08.1991 49.523,44 DM 42 43 19 23.08.1991 25.206,30 DM 44 45 20 28.08.1991 25.837,86 DM 46 47 21 03.09.1991 26.117,60 DM 48 49 22 11.09.1991 24.716,93 DM 50 51 23 17.09.1991 26.643,98 DM 52 53 24 24.09.1991 24.766,00 DM 54 55 25 01.10.1991 25.616,26 DM 56 57 26 11.10.1991 23.765,11 DM 58 59 27 16.10.1991 25.059,32 DM 60 61 28 22.10.1991 26.308,90 DM 62 63 29 29.10.1991 25.800,41 DM 64 65 30 13.11.1991 47.551,73 DM 66 67 31 19.11.1991 26.954,55 DM 68 69 32 28.11.1991 19.379,38 DM 70 71 33 03.12.1991 27.032,79 DM 72 73 34 10.12.1991 26.125,73 DM 74 75 35 16.12.1991 26.790,41 DM 76 77 36 30.12.1991 24.904,53 DM 78 79 37 08.01.1992 27.970,37 DM 80 81 38 15.01.1992 26.033,73 DM 82 83 39 23.01.1992 25.682,55 DM 84 85 40 31.01.1992 24.488,45 DM 86 87 41 04.02.1992 24.031,97 DM 88 89 42 13.02.1992 24.689,07 DM 90 91 43 18.02.1992 23.928,48 DM 92 93 44 25.02.1992 22.621,58 DM 94 95 45 09.03.1992 19.778,37 DM 96 97 46 10.03.1992 22.387,74 DM 98 99 47 17.03.1992 25.947,55 DM 100 101 48 25.03.1992 26.412,53 DM 102 103 49 30.03.1992 27.091,68 DM 104 105 50 09.04.1992 26.736,03 DM 106 107 51 22.04.1992 27.118,19 DM 108 109 52 23.04.1992 22.964,92 DM 110 111 53 06.05.1992 21.575,34 DM 112 113 54 26.05.1992 51.297,20 DM 114 115 55 09.06.1992 47.820,86 DM 116 117 56 11.06.1992 26.445,12 DM 118 119 57 19.06.1992 21.493,76 DM 120 121 58 25.06.1992 21.582,43 DM 122 123 59 01.07.1992 24.960,90 DM 124 125 60 16.07.1992 49.690,57 DM 126 127 61 22.07.1992 24.473,78 DM 128 129 62 05.08.1992 46.323,87 DM 130 131 63 13.08.1992 27.224,99 DM 132 133 64 19.08.1992 24.110,27 DM 134 135 65 01.09.1992 54.242,76 DM 136 137 66 08.09.1992 28.213,38 DM 138 139 67 18.09.1992 28.505,30 DM 140 141 68 02.10.1992 56.779,19 DM 142 143 69 05.10.1992 28.819,22 DM 144 145 70 14.10.1992 27.228,46 DM 146 147 71 20.10.1992 27.642,54 DM 148 149 72 27.10.1992 27.724,57 DM 150 151 73 03.11.1992 26.785,84 DM 152 153 74 19.11.1992 27.834,26 DM 154 155 75 27.11.1992 25.075,75 DM 156 157 76 01.12.1992 27.890,21 DM 158 159 77 09.12.1992 28.401,14 DM 160 161 78 14.12.1992 28.497,55 DM 162 163 79 22.12.1992 28.281,51 DM 164 165 80 29.12.1992 16.148,13 DM 166 167 81 12.01.1993 13.721,89 DM 168 169 82 12.01.1993 34.474,56 DM 170 171 83 21.01.1993 28.127,49 DM 172 173 84 28.01.1993 25.393,83 DM 174 175 85 09.02.1993 47.844,41 DM 176 177 86 16.02.1993 27.009,19 DM 178 179 87 09.03.1993 73.890.67 DM 180 181 88 16.03.1993 27.940,57 DM 182 183 89 22.03.1993 27.604,06 DM 184 185 90 01.04.1993 29.276,41 DM 186 187 91 08.04.1993 28.302,22 DM 188 189 92 15.04.1993 22.309,75 DM 190 191 93 21.04.1993 22.178,42 DM 192 193 94 28.04.1993 27.838,72 DM 194 195 95 17.05.1993 55.685,84 DM 196 197 96 26.05.1993 51.366,35 DM 198 199 97 08.06.1993 51.647,38 DM 200 201 98 15.06.1993 22.871,56 DM 202 203 99 30.06.1993 53.115,61 DM 204 205 100 08.07.1993 24.896,06 DM 206 207 101 15.07.1993 26.932,91 DM 208 209 102 21.07.1993 24.311,45 DM 210 211 103 28.07.1993 26.053,88 DM 212 213 104 09.08.1993 26.447,45 DM 214 215 105 12.08.1993 25.026,27 DM 216 217 106 18.08.1993 26.402,12 DM 218 219 107 07.09.1993 53.636,45 DM 220 221 108 07.09.1993 26.123,12 DM 222 223 109 17.09.1993 26.622,18 DM 224 225 110 29.09.1993 53.424,38 DM 226 227 111 05.10.1993 26.007,28 DM 228 229 112 18.10.1993 26.178,14 DM 230 231 113 26.10.1993 51.963,50 DM 232 233 114 09.11.1993 25.726,00 DM 234 235 115 11.11.1993 22.929,01 DM 236 237 116 16.11.1993 25.239,58 DM 238 239 117 23.11.1993 24.197,32 DM 240 241 118 30.11.1993 26.429,25 DM 242 243 119 09.12.1993 25.020,48 DM 244 245 120 20.12.1993 27.132,10 DM 246 247 121 22.12.1993 27.217,34 DM 248 249 122 28.12.1993 21.830.99 DM 250 251 123 06.01.1994 19.166,74 DM 252 253 124 12.01.1994 25.733,60 DM 254 255 125 20.01.1994 26.729,91 DM 256 257 126 26.01.1994 23.752,94 DM 258 259 127 02.02.1994 23.997,52 DM 260 261 128 08.02.1994 26.529,97 DM 262 263 129 24.02.1994 43.198,99 DM 264 265 130 02.03.1994 23.912,45 DM 266 267 131 08.03.1994 26.297,05 DM 268 269 132 16.03.1994 26.497,29 DM 270 271 133 22.03.1994 25.303,49 DM 272 273 134 30.03.1994 25.781,69 DM 274 275 135 21.04.1994 16.398,81 DM 276 277 136 28.04.1994 82.441,10 DM 278 279 137 24.05.1994 74.661,41 DM 280 281 138 03.06.1994 49.612,98 DM 282 283 139 20.06.1994 47.534,56 DM 284 285 140 01.07.1994 49.204,18 DM 286 287 141 11.07.1994 23.207,44 DM 288 289 142 26.07.1994 44.033,43 DM 290 291 143 03.08.1994 42.614,86 DM 292 293 144 26.08.1994 45.459,35 DM 294 295 145 01.09.1994 50.835,00 DM 296 297 146 30.09.1994 50.804,77 DM 298 299 147 05.10.1994 47.440,97 DM 300 301 148 10.10.1994 22.804,76 DM 302 303 149 25.10.1994 43.185,71 DM 304 305 150 26.10.1994 23.804,97 DM 306 307 151 08.11.1994 42.659,29 DM 308 309 152 23.11.1994 43.101,80 DM 310 311 153 30.11.1994 23.712,93 DM 312 313 154 06.12.1994 23.356,19 DM 314 315 155 15.12.1994 24.442,32 DM 316 317 156 20.12.1994 24.969,76 DM 318 319 157 22.12.1994 24.969,76 DM 320 321 158 27.12.1994 10.142,29 DM 322 323 159 30.12.1994 10.824,36 DM 324 325 160 19.01.1995 20.689,07 DM 326 327 161 26.01.1995 21.219,68 DM 328 329 162 01.02.1995 42.673,38 DM 330 331 163 21.02.1995 46.313,40 DM 332 333 164 07.03.1995 64.905,60 DM 334 335 165 17.03.1995 21.632,59 DM 336 337 166 31.03.1995 48.327,99 DM 338 339 167 26.04.1995 64.864,13 DM 340 341 168 05.05.1995 20.648,59 DM 342 343 169 26.05.1995 70.734,42 DM 344 345 170 30.05.1995 22.572,60 DM 346 347 171 07.06.1995 26.760,74 DM 348 349 172 28.06.1995 22.109,98 DM 350 351 173 28.06.1995 21.262,07 DM 352 353 174 28.06.1995 23.734,34 DM 354 355 175 05.07.1995 23.874,79 DM 356 357 176 04.08.1995 38.210,65 DM 358 359 177 16.08.1995 47.581,93 DM 360 361 178 31.08.1995 24.145,27 DM 362 363 179 22.08.1995 24.306,50 DM 364 365 180 13.09.1995 46.194, 11 DM 366 367 181 06.10.1995 73.698,30 DM 368 369 182 11.10.1995 21.877,70 DM 370 371 183 06.11.1995 76.793,80 DM 372 373 184 22.11.1995 27.180,70 DM 374 375 185 28.11.1995 27.570,82 DM 376 377 186 01.12.1995 50.562,94 DM 378 379 187 18.12.1995 54.235,96 DM 380 381 188 11.01.1996 70.945,46 DM 382 383 189 23.01.1996 50.656,55 DM 384 385 190 01.02.1996 54.487,82 DM 386 387 191 14.02.1996 57.354,26 DM 388 389 192 29.02.1996 56.123,60 DM 390 391 193 12.03.1996 52.232,05 DM 392 393 194 29.03.1996 50.294,29 DM 394 395 195 11.04.1996 40.468,74 DM 396 397 196 25.04.1996 43.233,85 DM 398 399 197 08.05.1996 45.673,31 DM 400 401 198 21.05.1996 41.274,52 DM 402 403 199 12.06.1996 46.359,45 DM 404 405 200 24.06.1996 40.376,57 DM 406 407 201 08.07.1996 40.571,00 DM 408 409 202 18.07.1996 43.374,28 DM 410 411 203 05.08.1996 43.622,45 DM 412 413 204 21.08.1996 45.416,91 DM 414 415 205 28.08.1996 50.531,26 DM 416 417 206 12.09.1996 50.780,97 DM 418 419 207 25.09.1996 50.097,55 DM 420 421 208 18.10.1996 66.776,48 DM 422 423 209 22.10.1996 22.048,97 DM 424 425 210 05.11.1996 22.892,60 DM 426 427 211 12.11.1996 19.772,53 DM 428 429 212 26.11.1996 41.544,23 DM 430 431 213 28.11.1996 28.801,02 DM 432 433 214 03.12.1996 26.812,62 DM 434 435 215 11.12.1996 26.127,88 DM 436 437 216 18.12.1996 26.854,34 DM 438 439 217 09.01.1997 34.791,15 DM 440 441 218 17.01.1997 34.108,55 DM 442 443 219 23.01.1997 25.196,31 DM 444 445 220 29.01.1997 27.582,63 DM 446 447 221 19.02.1997 45.678,25 DM 448 449 222 21.02.1997 26.432,21 DM 450 451 223 26.02.1997 28.464,69 DM 452 453 224 07.03.1997 26.055,97 DM 454 455 225 14.03.1997 26.536,50 DM 456 457 226 21.03.1997 26.754,56 DM 458 459 227 26.03.1997 26.904,56 DM 460 461 228 03.04.1997 22.276,46 DM 462 463 229 09.04.1997 21.413,03 DM 464 465 230 21.04.1997 28.311,15 DM 466 467 231 04.06.1997 25.782,79 DM 468 469 232 04.06.1997 49.008,75 DM 470 471 233 04.06.1997 24.675,55 DM 472 473 234 04.06.1997 25.269,88 DM 474 475 235 04.06.1997 21.493,43 DM 476 477 236 04.06.1997 22.776,70 DM 478 479 237 16.06.1997 26.707,52 DM 480 481 238 17.06.1997 29.768,27 DM 482 483 239 26.06.1997 26.351,24 DM 484 485 240 08.07.1997 31.354,07 DM 486 487 241 10.07.1997 19.732,34 DM 488 489 242 29.07.1997 26.699,78 DM 490 491 243 29.07.1997 25.162,13 DM 492 493 244 07.08.1997 16.391,80 DM 494 495 245 07.08.1997 24.964,11 DM 496 497 246 26.08.1997 26.491,19 DM 498 499 247 26.08.1997 32.699,76 DM 500 501 248 25.09.1997 54.491,18 DM 502 503 249 25.09.1997 58.572,53 DM 504 505 250 26.09.1997 26.890,69 DM 506 507 251 23.10.1997 54.998,49 DM 508 509 252 06.11.1997 56.735,79 DM 510 511 253 19.11.1997 55.369,82 DM 512 513 254 09.12.1997 51.304,83 DM 514 515 255 12.12.1997 48.802,85 DM 516 517 256 13.01.1998 40.220,73 DM 518 519 257 28.01.1998 58.350,17 DM 520 521 Die Bescheide waren gestützt auf die Satzung des Beklagten zu 2. über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz vom 13. Dezember 1990 in der jeweils gültigen Fassung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgenannten Gebührenbescheide und einschlägigen Satzungstexte Bezug genommen. 522 523 Die Klägerin legte gegen den Gebührenbescheid vom 21. Mai 1996 (lfd. Nr. 198) und gegen die Gebührenbescheide ab 8. Juli 1996 (lfd. Nrn. 201 bis 257 ) jeweils rechtzeitig Widerspruch ein. Gegen die Gebührenbescheide vom 4. Februar 1991 bis 8. Mai 1996 (lfd. Nrn. 1 bis 197) sowie vom 12. Juni 1996 und 24. Juni 1996 (lfd. Nrn. 199 und 200) erhob sie erstmals mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2. Dezember 1997 Widerspruch. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der jeweiligen Widerspruchsschreiben verwiesen. Die Widersprüche der Klägerin blieben unbeschieden. 524 525 Die Klägerin hat bereits am 11. März 1998 Untätigkeitsklage erhoben, mit der sie im Wesentlichen geltend gemacht hat, lediglich zur Zahlung in Höhe der EG- Pauschalgebühren verpflichtet zu sein. Da sie die Zahlungen auf die Gebührenbescheide zunächst aber voll geleistet und erst seit dem Gebührenbescheid vom 8. Juli 1996 auf die Höhe der jeweiligen EG-Pauschalgebühr gekürzt entrichtet habe, sei eine Überzahlung in Höhe von 1.321.427,39 DM gegeben. Daraus resultiere zugleich ein Zinsschaden in Höhe von 412.849,97 DM, sodass der Beklagte zu 2. an sie insgesamt 1.734.277,36 DM zurückzahlen müsse. 526 527 Die Klägerin hat zunächst beantragt, 528 529 1. festzustellen, dass die Gebührenbescheide des Beklagten zu 1. vom 4. Februar 1991 bis 8. Mai 1996 (lfd. Nrn. 1 - 197) und vom 12. Juni 1996 bis 24. Juni 1996 (lfd. Nrn. 199 und 200) nichtig sind, 530 2. 531 hilfsweise, 532 533 diese Gebührenbescheide aufzuheben, 534 535 3. die Gebührenbescheide vom 21. Mai 1996 (lfd. Nr. 198) und vom 8. Juli 1996 bis 28. Januar 1998 (lfd. Nrn 201 - 257) aufzuheben, 536 4. 537 5. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 1.734.277,36 DM nebst 7 % Zinsen aus 1.321.427,39 DM ab Klagezustellung zu zahlen. 538 6. 539 Mit Satzungsbeschluss vom 15. Juni 2000 hat der Kreistag des Beklagten zu 2. auf der Grundlage des Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene NW vom 16. Dezember 1998 die neue Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht vom 16. Juni 2000 erlassen. Artikel 1 der Satzung sieht vor, dass diese Satzung rückwirkend auch für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht im Zeitraum vom 1. Mai 1996 bis 30. Juni 1997 gilt, soweit für diesen Zeitraum noch keine bestands- oder rechtskräftigen Gebühren- und/oder Auslagenerhebungen vorliegen. Artikel 2 dieser Satzung sieht die Erhebung von Gebühren und Auslagen auch für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht im Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 2000 vor, soweit für diesen Zeitraum ebenfalls noch keine bestands- oder rechtskräftigen Gebühren- und/oder Auslagenerhebungen vorliegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des geänderten Satzungsrechtes wird auf den Inhalt des Satzungstextes verwiesen. 540 541 Mit Änderungsbescheiden vom 3. November 2000 änderte und ersetzte der Beklagte zu 1. den angefochtenen Gebührenbescheid vom 21. Mai 1996 (lfd. Nr. 198) sowie die Gebührenbescheide vom 12. Juni 1996 bis 19. Februar 1997 (lfd Nrn. 199 bis 221) sowie mit Änderungsbescheiden vom 6. November 2000 die Gebührenbescheide vom 26. Februar 1997 bis 28. Januar 1998 (lfd. Nrn. 223 bis 257) auf der Grundlage des geänderten Satzungsrechtes, woraus sich eine Gebühren- und Auslagenreduzierung in Höhe von insgesamt 23.028,72 DM ergab. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Gebührenfestsetzungen und Berechnungen wird auf den Inhalt der vorerwähnten Änderungsbescheide Bezug genommen. 542 543 Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in den verbundenen Rechtssachen C-284/00 und C-288/00 mit Urteil vom 30. Mai 2002 entschieden hatte, dass die Kosten für bakteriologische Untersuchungen und Untersuchungen auf Trichinen, die nach den EG-rechtlichen Bestimmungen im Rahmen von Schlachttier- und Fleischuntersuchungen durchzuführen sind, von der Gemeinschaftsgebühr erfasst werden, und dass es nicht gestattet ist, eine spezifische Gebühr zusätzlich zu der Gemeinschaftsgebühr zu erheben, um bestimmte Kosten für Untersuchungen und Kontrollen abzudecken, die nicht in allen Fällen stattfinden, und das zuständige Ministerium seine Ausführungsverordnung entsprechend angepasst hatte, hat der Beklagte zu 2. die vierte Satzung vom 12. Dezember 2002 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und Fleischhygienerecht vom 16. September 2000 beschlossen, mit der die Gebührenbemessungen rückwirkend ab 1. Mai 1996 geändert wurden, soweit für diesen Zeitraum noch keine bestands- oder rechtskräftigen Gebühren- und/oder Auslagenerhebungen vorliegen. Insbesondere wurden die separaten Gebührentatbescheide für bakteriologische Untersuchungen und Trichinenuntersuchungen von Tieren, die einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung im EG-rechtlichen Sinne unterliegen, aufgehoben und die auf die Trichinenuntersuchungen entfallenden Gebührenanteile den bisher für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen ohne Trichinenuntersuchungen vorgesehenen Gebühren für Schweine zugeschlagen. Wegen der weiteren Einzelheiten des insoweit geänderten Satzungsrechtes wird auf den Inhalt der vierten Änderungssatzung vom 12. Dezember 2002 verwiesen. 544 545 Mit weiteren Änderungsbescheiden vom 7. Februar 2003 änderte und ersetzte der Beklagte zu 1. seine vorerwähnten Änderungsbescheide vom 3. und 6. November 2000 nochmals und setzte die Gebühren auf der Grundlage der Gebührenbemessungen der vierten Änderungsatzung vom 12. Dezember 2002 im Einzelnen neu fest, woraus sich nach Verrechnung mit dem bereits erwähnten Guthaben aus den ersten Änderungsbescheiden in Höhe von 23.028,72 DM nunmehr ein Gebühren- und Auslagenguthaben in Höhe von 45.653,25 DM ergab, das die Beklagte zu 2. der Klägerin am 14. März 2003 erstattet hat. Wegen der weiteren Einzelheiten der aktuellen Gebührenfestsetzungen und Berechnungen wird auf den Inhalt der vorgenannten zweiten Änderungsbescheide vom 7. Februar 2003 Bezug genommen. 546 547 Die Klägerin hält ihre Klage weiter aufrecht und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die angefochtenen Gebührenbescheide seien nichtig oder zumindest rechtswidrig, weil die den Gebühren zu Grunde liegenden Satzungen offensichtlich unwirksam seien. Es fehle ihnen sowohl an einer gemeinschaftsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage als auch an einer gesetzlichen Grundlage im Bundes- oder Landesrecht. Aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht bestehe für den Satzungsgeber bis zum heutigen Zeitpunkt keine Möglichkeit, von den EG-Pauschalgebühren flächendeckend zur Abgeltung eigener ermittelter Kosten abzuweichen. An dieser Berechtigung fehle es, weil das Gemeinschaftsrecht in Gestalt der einschlägigen Richtlinien und Entscheidungen nicht ordnungsgemäß und vollständig in das nationale Recht transformiert worden sei. Die Entscheidung 88/408/EWG und die Richtlinie 93/118/EWG seien bereits außer Kraft getreten, bevor das Gesetz über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene (Fleisch- und Geflügelfleischhygienekostengesetz (FlGFlHKostG NW)) vom 16. Dezember 1998 Gültigkeit erlangt habe. Zu einer rückwirkenden Inkraftsetzung dieser EG-Rechtsakte sei der Landesgesetzgeber nicht berechtigt. Ferner sei durch den Europäischen Gerichtshof geklärt, dass die neu kodifizierte Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EWG im Hinblick auf die föderative Struktur der Bundesrepublik Deutschland nicht vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt sei, weil die Bundesländer Sachsen, Saarland, Thüringen und Sachsen-Anhalt eine derartige Transformation bisher nicht in ihrem Landesrecht vollzogen hätten. Weiter liege ein Verstoß gegen das verfassungsrechtlich statuierte Rückwirkungsverbot vor. Allein die Tatsache, dass die Klägerin durch einen Rückwirkungszeitraum von mehr als zehn Jahren betroffen werde, zeige die Verfassungswidrigkeit der Regelung. Vor allem dürfe von Ausnahmebestimmungen eines umsetzungsbedürftigen Gemeinschaftsrechtsaktes zu Lasten der Klägerin nicht rückwirkend Gebrauch gemacht werden, obwohl dieser nach Ablauf seiner Umsetzungsfrist oder aber bis zu seinem Außerkrafttreten nicht ordnungsgemäß und vollständig in das nationale Recht des Mitgliedsstaates umgesetzt worden sei. Die Regelung in § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NW, wonach die rückwirkende Anwendung dieses Gesetzes auf Tatbestände nach dem Fleischhygienegesetz nicht zu höheren Kostenfestsetzungen führen dürfe, als dies nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden kommunalen Satzungen zulässig gewesen sei, sei kein ?Allheilmittel" zur Korrektur der massiven Fehler bei der ordnungsgemäßen und vollständigen Umsetzung der Gemeinschaftsrechtsakte und ihrer rückwirkenden Anwendung. Schließlich entspreche das hier einschlägige Satzungsrecht nicht der landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage, weil die von den Pauschalbeträgen und Gemeinschaftsgebühren abweichenden Gebührensätze nicht im Sinne von § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NW ?betriebsbezogen" erhoben würden. Ein Mitgliedsstaat könne entweder nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchstabe a) der Richtlinie 85/73/EWG zur Deckung der höheren Kosten die Pauschalbeträge für bestimmte Betriebe, bei denen die genannten Voraussetzungen erfüllt seien, erhöhen. Eine solche Regelung sei in sich schlüssig. Alternativ könne der Mitgliedsstaat nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchstabe b) ebenfalls zur Deckung höherer Kosten eine Gebühr erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt. Auch diese Regelung sei in sich schlüssig. Eine Kombination der beiden Regelungen sei indes nicht zulässig. Das vorliegende Satzungsrecht genüge diesen Angaben nicht. Auch der Zuschlag der Gebühr für die Trichinenuntersuchung auf die Normalgebühr im Zusammenhang mit den Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sei in dieser Form mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar. Wegen der Frage der Zulässigkeit der Rückwirkung der gebührenrechtlichen Ausnahmeregelungen nach Ablauf der Geltung der EG-rechtlichen Grundlagebestimmungen sowie der diesbezüglichen Umsetzungsfrist und wegen der Frage der Hemmung der nationalen Rechtsmittelfristen regt die Klägerin an, die Sache vorab dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen. 548 549 Die Klägerin hat die Klage zurückgenommen, soweit sich der eingangs gestellte Hilfsantrag auf die Aufhebung der dort genannten Gebührenbescheide auch insoweit bezieht, als sie die EG-Pauschalgebühren nicht überschreiten. Weiter hat sie die Klage zurückgenommen, soweit sie sich auf den in der Hauptsache geltend gemachten Zinsschaden in Höhe von 412.849,97 DM bezieht. 550 551 Ferner haben die Beteiligten die Leistungsklage hinsichtlich der am 14. März 2003 geflossenen 45.653,25 DM übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. 552 553 Die Klägerin beantragt nunmehr, 554 555 1. festzustellen, dass die Gebührenbescheide des Beklagten zu 1. vom 4. Februar 1991 bis 8. Mai 1996 (lfd. Nrn. 1 - 197) und vom 12. Juni 1996 bis 24. Juni 1996 (lfd. Nrn. 199 und 200) nichtig sind, 556 2. 557 hilfsweise, 558 559 diese Gebührenbescheide aufzuheben, soweit sie die EG- Pauschalgebühren überschreiten, 560 561 3. im Wege der Klageänderung die Änderungsbescheide des Beklagten zu 1. vom 7. Februar 2003 aufzuheben, soweit sie die EG-Pauschalgebühren überschreiten, 562 4. 563 5. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an sie, die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.321,427,39 DM nebst 4 % Zinsen ab Klagezustellung abzüglich am 14. März 2003 gezahlter 45.653,25 DM zu zahlen. 564 6. 565 Die Beklagten beantragen, 566 567 die Klagen abzuweisen, 568 569 und tragen zur Begründung im Wesentlichen vor: Die mit der Feststellungsklage angefochtenen Gebührenbescheide seien nicht nichtig, weil sie nicht schwer und offenkundig fehlerhaft seien. Im Übrigen stehe einer sachlichen Überprüfung dieser Bescheide deren Bestandskraft entgegen. Die noch im Streit befindlichen Änderungsbescheide seien rechtmäßig und stützten sich auf wirksame Rechtsgrundlagen im Gesetz. Die Rückwirkung des Satzungsrechtes sei verfassungsrechtlich unbedenklich, weil der Vertrauensschutz der betroffenen Gebührenschuldner durch § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NW Gewähr leistet sei. Die Satzungen und die angefochtenen Änderungsbescheide entsprächen diesen landesrechtlichen Vorgaben, weil die ursprünglich festgesetzten Gebühren im Ergebnis nicht überschritten würden und sich stattdessen gemindert hätten. Die Umlegung der Kosten für die Trichinenuntersuchungen auf die Untersuchungsgebühren für Schweine sei gemeinschaftsrechtlich unbedenklich, weil sie in allen Fällen und unabhängig davon erhoben würden, ob die Untersuchungen im Einzelfall stattfinden oder nicht. 570 571 Die Beteiligten verzichten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 572 573 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen; sie waren Gegenstand der Erörterung der Sach- und Rechtslage. 574 575 Entscheidungsgründe: 576 577 Die Kammer konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 578 579 Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 580 581 Im Übrigen bleibt die Klage ohne Erfolg. 582 583 Die mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Feststellungsklage ist unzulässig, soweit sie sich auf die Gebührenbescheide des Beklagten zu 1. vom 12. Juni 1996 und 24. Juni 1996 (lfd. Nrn. 199 - 200) bezieht. Insoweit fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil diese Bescheide Gegenstand der ersten Änderungsbescheide vom 3. November 2000 und zweiten Änderungsbescheide vom 7. Februar 2003 sind, durch die sie geändert und ersetzt wurden, sodass sie gegenstandslos geworden sind, und der begehrte Rechtsschutz der Klägerin insoweit keinen Nutzen mehr bringen kann. 584 585 Im Übrigen ist die gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässige Feststellungsklage unbegründet. 586 587 Die von ihr erfassten Gebührenbescheide sind nicht nichtig. Gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwer wiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. schwer wiegend und offensichtlich im vorgenannten Sinne ist ein Fehler nur dann, wenn er über das Maß der richtigen Rechtsanwendung in einer Weise hinausgeht, dass er mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar und für sie schlechthin unerträglich ist, und diese Rechtslage evident und für einen urteilsfähigen Bürger offenkundig ist 588 589 - vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage, § 44 Rdnr. 99 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen. 590 591 Davon kann hier keine Rede sein. 592 593 Ein im vorgenannten Sinne schwer wiegender Fehler liegt nicht darin, dass es den Gebührenbescheiden und der ihnen zu Grunde liegenden Satzung bis zum Inkrafttreten des Fleisch- und Geflügelfleischhygienekostengesetzes NW vom 16. Dezember 1998 (FlGFlHKostG NW) an einer landesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Anhebung der Pauschalgebühren fehlte, weil der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber bis dahin von der Abweichungsbefugnis nach § 24 Abs. 3 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) vom 24. Februar 1987 (BGBl. I Seite 649 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung des Rates 88/408/EWG bzw. in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 3, Kapitel I Nr. 4 und 5 des Anhangs zur Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 93/118/EG keinen Gebrauch gemacht hatte, sodass die Kommunen und Kreise bei der Gebührenbemessung für die amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 1 Fleischbeschaukostengesetz NW, § 24 Abs. 1 und 2 FlHG 1987 in Verbindung mit der Richtlinie 85/73/EWG für den Zeitraum 1991 bis 1993 an die EG-Pauschalsätze nach Artikel 2 Abs. 1 der Entscheidung des Rates 88/408/EWG und für die Zeit ab 1. April 1994 an die EG-Pauschalsätze nach Kapitel I Nr. 1 des Anhangs zur Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 93/118/EG gebunden waren 594 595 - vgl. OVG NW, Urteile vom 15. Dezember 1998 zu Aktenzeichen 9 A 1449/93, 9 A 5782/94, 9 A 2229/97, 9 A 2322/97 und 9 A 2561/97 jeweils mit weiteren Nachweisen. 596 597 Dieser richterlichen Erkenntnis vom Fehlen der erforderten Gesetzesgrundlage lagen tief greifende rechtliche Prüfungen und Würdigungen zu Grunde, sodass insoweit jedenfalls nicht von gleichsam gesetzlosen oder willkürlichen Gebührenbescheiden ausgegangen werden kann. Für sich genommen führt das Fehlen einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage indes nicht zu einem schwer wiegenden Fehler im vorgenannten Sinne. Vielmehr sind auch Verwaltungsakte, die ihrem Inhalt nach einer gesetzlichen Grundlage entbehren, regelmäßig wie auch hier nur anfechtbar 598 599 - vgl. Redeker/von Oertzen, 13. Auflage, § 42 Rdnr. 101 mit weiteren Nachweisen. 600 601 Das gilt hier umso mehr, als die Nichtigkeit einer Satzung als Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide in Rede steht. Denn es entspricht gefestigten Grundsätzen, dass gerade die Nichtigkeit einer Satzung regelmäßig nur zur Rechtswidrigkeit und nicht etwa zur Nichtigkeit der auf ihr beruhenden Verwaltungsakte führt. Vielmehr erzeugt eine Satzung den Schein der Rechtsgeltung, solange sie nicht auf Grund richterlicher Wertung für nichtig erachtet worden ist 602 603 - vgl. Redeker/von Oertzen a.a.O., § 42 Rdnr. 101 a) mit weiteren Nachweisen. 604 605 Schließlich sind die Gebührenbescheide auch nicht schwer und offenkundig fehlerhaft, soweit ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht in Frage steht. Ein in diesem Sinne schwerer und offenkundiger Fehler für die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes liegt nicht bereits dann vor, wenn dieser Gemeinschaftsrecht verletzt 606 607 - vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2000 - 1 B 78.99 - 608 609 und insbesondere nicht, wenn die Sach- und Rechtslage komplex ist und bei Erlass der angefochtenen Bescheide noch nicht hinreichend geklärt war 610 611 - vgl. BVerwG, wie vor, Seite 4 des Urteilsabdrucks. 612 613 So liegt der Fall auch hier. Es geht in erster Linie darum, ob der Beklagte zu 1. eine Gebühr erheben durfte, die über der Pauschalgebühr der Ratsentscheidung 88/408/EWG lag. Diese Ratsentscheidung enthält in Artikel 2 Absatz 2 selbst Abweichungsbefugnisse, deren Inhalt und Ausmaß im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide noch weitgehend ungeklärt waren, sodass den erhöhten Gebühren eine Fehlerhaftigkeit ihrer Festsetzungen jedenfalls nicht ?auf die Stirn geschrieben" war. 614 615 Die im Klageantrag zu 1. hilfsweise geltend gemachte Anfechtungsklage ist insgesamt unzulässig. 616 617 Soweit sie sich auf die bereits erwähnten und von den Änderungsbescheiden vom 3. November 2000 und 7. Februar 2003 erfassten Gebührenbescheide vom 12. und 24. Juni 1996 bezieht, kann das in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO beschriebene Ziel der Anfechtungsklage - die Aufhebung dieser Verwaltungsakte - nicht mehr erreicht werden, weil sie durch ihre Ersetzung in den vorerwähnten Änderungsbescheiden gegenstandslos und nach Maßgabe des § 43 Abs. 2 VwVfG unwirksam geworden sind. 618 619 Im Übrigen steht der Zulässigkeit der Anfechtungsklage die Bestandskraft der angegriffenen Bescheide entgegen. Insoweit fehlt es bereits an einem ordnungsgemäßen Vorverfahren, weil die Klägerin nicht nach § 70 Abs. 1 VwGO fristgerecht Widerspruch eingelegt hat. Denn die Klägerin hat erstmals mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2. Dezember 1997 gegen diese Bescheide Widerspruch eingelegt, sodass die Rechtsmittelfristen des § 70 VwGO bis dahin unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt mehr liefen und die Bescheide von daher bestandskräftig geworden sind. 620 621 Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin waren die Widerspruchsfristen nach § 70 VwGO auch nicht auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben gehemmt. Namentlich ergibt sich eine solche Fristenhemmung nicht aus den Grundsätzen, die der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache ?Emmott" (2 C 208/90 - Slg. I 1991, 4269) entwickelt hat. Hiernach kann eine nach nationalem Recht bestehende Rechtsmittelfrist gehemmt sein, wenn der nationale Verwaltungsakt in Widerspruch zum europäischen Gemeinschaftsrecht ergeht und dies zu einem Zeitpunkt, zu dem trotz Ablaufs der Umsetzungsfrist der Mitgliedsstaat den Gemeinschaftsrechtsakt nicht ordnungsgemäß in nationales Recht transformiert hat. Diese anhand der Besonderheiten des speziellen Einzelfalles getroffene Aussage der so genannten Emmott'schen Fristenhemmung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar und berührt nicht den Lauf der Widerspruchsfrist, wenn eine gemeinschaftsrechtliche Richtlinie über die Bemessung von Gebühren für Hygieneuntersuchungen und von Fleisch bereits vor Erlass des angefochtenen Gebührenbescheides durch Bundesrecht zum Maßstab der landesrechtlichen Regelung der Gebühren gemacht worden ist, das Landesrecht aber eine entsprechende Umsetzung vermissen lässt, sodass jedenfalls eine ausreichende Anstoßwirkung besteht, wegen dieser Gesichtspunkte ggf. Rechtsmittel einzulegen. 622 623 - so BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 1999 - BVerwG 1 B 55.99 - mit weiteren Nachweisen. 624 625 So liegt der Fall aber auch hier. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin gerügte verspätete Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in innerstaatliches Recht sie daran gehindert haben könnte, diesen Gesichtspunkt bis zum Ablauf der Widerspruchsfristen geltend zu machen 626 627 - vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2000 - BVerwG 1 B 78.99 -. 628 629 Denn zum damaligen Zeitpunkt verwies § 24 FlHG schon in der Fassung vom 24. Februar 1987 auf das Gemeinschaftsrecht als Maßstab der Gebührenerhebung und setzte damit insoweit das Gemeinschaftsrecht um. Die Klägerin war unter diesen Umständen nicht gehindert, gegen die Gebührenbescheide Widerspruch einzulegen und sich auf einen Verstoß des Landesrechts gegen Bundes- oder Gemeinschaftsrecht zu berufen 630 631 - vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 1999 und vom 28. Februar 2000, a.a.O. sowie OVG Greifswald, Urteil vom 28. Mai 1999 - 1 L 111/98 - mit weiteren Nachweisen. 632 633 Schließlich ergibt sich eine andere Beurteilung entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus den Grundsätzen, die der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. April 1999 in der Rechtssache ?Ciola" (C 224/1997 - Slg I 1999, 2517) aufgestellt hat. Sie betreffen einen grundsätzlich anders gelagerten Fall. Denn wie in Randziffer 25 dieser Entscheidung ausdrücklich festgestellt wird, betrifft jener Rechtsstreit nicht das rechtliche Schicksal eines bestandskräftig gewordenen Verwaltungsaktes, sondern die Frage, ob ein solcher Verwaltungsakt im Rahmen der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Sanktion, die wegen der Nichtbeachtung einer sich aus ihm ergebenden Verpflichtung verhängt wurde, deshalb unangewendet bleiben muss, weil er gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. Im hier vorliegenden Falle steht aber nicht das Schicksal einer neuen Maßnahme, sondern der bestandskräftigen Verwaltungsakte selbst sowie deren Folgenbeseitigung in Frage, über die in jener Entscheidung keine Aussage getroffen wird. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeregte Vorlage an den EuGH kommt hiernach nicht in Betracht. 634 635 Die mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Änderungsbescheide des Beklagten vom 7. Februar 2003 bleibt ebenfalls erfolglos. 636 637 Zwar ist diese Anfechtungsklage zulässig. 638 639 Es bedurfte keiner prozessbeendenden Erklärung in Gestalt von Klagerücknahme oder Hauptsachenerledigung, soweit der Beklagte zu 1. die ursprünglich angefochtenen Gebührenbescheide in den ersten Änderungsbescheiden vom 3. bzw. 6. November 2000 und in den nachfolgenden zweiten Änderungsbescheiden vom 7. Februar 2003 geändert und in Gestalt der jeweiligen Neufestsetzungen gemindert hat, weil die Klägerin daraufhin ihre Klage gemäß § 91 Abs. 1 VwGO geändert hat 640 641 - vgl. dazu OVG NW, Urteil vom 15. Januar 1992 - 7 A 81/89 - NVwZ 1993, Seite 493 - 642 643 und nunmehr allein gegen die zweiten Änderungsbescheide vom 7. Februar 2003 und nicht mehr gegen die ursprünglich angefochtenen Bescheide und auch nicht gegen die ersten Änderungsbescheide richtet. Eine Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn der Streitgegenstand geändert wird und namentlich der neue Klagegegenstand und der Klagegrund ihrem Wesen nach anders sind 644 645 - vgl. Redeker/von Oertzen, a.a.O., § 91 Rdnr. 2 f. mit weiteren Nachweisen. 646 647 So verhält es sich hier. Die nunmehr allein angefochtenen zweiten Änderungsbescheide vom 7. Februar 2003 stellen im Verhältnis zu den Ursprungsbescheiden ein ?aliud" und kein wesensgleiches ?minus" dar, weil sie gänzlich andere Gebührenberechnungen auf Grund des geänderten Satzungsrechtes enthalten, das insbesondere durch die Umlage der Kosten für Trichinenuntersuchungen neue und wesentlich andere Kostenfaktoren in die Kalkulation der aktuellen Schlachttier- und Fleischgebühren einbringt als bei den Kostenansätzen der Ursprungssatzung, wie sie Grundlage der Ausgangsbescheide waren. 648 649 Die Klageänderung ist auch gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, weil die Beklagten ausdrücklich darin eingewilligt haben und die Änderung außerdem auch ohne Vorverfahren sachdienlich ist 650 651 - vgl. dazu OVG NW, Urteil vom 15. Januar 1992 - a.a.O.. 652 653 Die gegen die Änderungsbescheide vom 7. Februar 2003 gerichtete Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet, weil diese Bescheide rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 654 655 Unmittelbare Rechtsgrundlage dieser Änderungsbescheide ist die auf den gesamten relevanten Gebührenerhebungszeitraum rückwirkende Satzung in der Fassung vom 12. Dezember 2002. Dieses Regelwerk ist formell und materiell gültiges Satzungsrecht. 656 657 Gesetzliche Grundlage der Gebührensatzung ist das Fleisch- und das Geflügelfleischhygienekostengesetz NW vom 16. Dezember 1998 (FlGFlHKostG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1998 (GV NW Seite 775) sowie der Berichtigungsfassung vom 31. März 1999 (GV NW Seite 62). Dieses Gesetz steht mit höherrangigem Gemeinschafts- und Bundesrecht in Einklang und verstößt auch mit seinem rückwirkenden Inkrafttreten zum 1. Januar 1991 nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG 658 659 - vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2002 - 3 BN 5.01 -, Urteil vom 18. Oktober 2001 - 3 C 1.01 -, Beschlüsse vom 27. April 2000 - 1 C 8.99 und 1 C 12.99 - sowie OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2000 - 9 A 2228/97 -. 660 661 Das Rechtsgebiet der Fleischhygiene fällt in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG. In diesem Bereich haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG). Diese Gesetzgebungszuständigkeit hat der Bundesgesetzgeber durch § 24 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) vom 24. Februar 1987 (BGBl. I Seite 649) und nachfolgend in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I Seite 1189) in der Weise in Anspruch genommen, dass gemäß § 24 Abs. 1 FlHG die Erhebung kostendeckender Gebühren und Auslagen vorgeschrieben wird und gemäß § 24 Abs. 2 FlHG sowohl die Bestimmung der kostenpflichtigen Tatbestände als auch die Gebührenbemessung dem Landesgesetzgeber überlassen bleibt. Zu dieser dem Landesrecht durch § 24 Abs. 2 FHG überlassenen Gebührenfestsetzung gehört auch die durch Rechtssatz zu treffende Entscheidung, unter den gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen von den EG-Pauschalgebühren abzuweichen 662 663 - vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2000 - 9 A 2228/97 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - 3 C 7.95 -, Beschluss vom 21. April 1999 - 1 B 26.99 - und Urteil vom 27. April 2000 - 1 C 7.99 -. 664 665 Das Gemeinschaftsrecht steht einer solchen Verteilung der Zuständigkeit zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht auf innerstaatlicher Ebene nicht entgegen. 666 667 - vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 1999 - Rsc 374/97 - und Urteil vom 10. November 1992 - Rsc 156/91 -, BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2002 - 3 BN 5.01 - sowie OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2000 - 9 A 2228/97 - mit weiteren Nachweisen 668 669 Von dieser bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage hat der Landesgesetzgeber mit Inkraftsetzen des FlGFlHKostG NW einschließlich der nach § 2 FlGFlHKostG NW vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (FlGFlHKostG - VO - NRW) vom 6. Mai 1999 (GVBl. Seite 156) in Gestalt der zweiten Änderung vom 19. April 2001 (GVBl. Seite 191) und der dritten Änderung vom 18. September 2002 (GVBl. Seite 450) Gebrauch gemacht. Hiernach können, soweit die in § 3 FlGFlHKostG NW genannten EG-rechtlichen Bestimmungen dies zulassen, für Amtshandlungen nach § 2 FlGFlHKostG NW Gebühren mit einer von den EG- rechtlich vorgesehenen Pauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren abweichenden Höhe betriebsbezogen erhoben werden, wenn dies zur Deckung der tatsächlichen Kosten erforderlich oder ausreichend ist, und dies die in § 3 Abs. 2 FlGFlHKostG NW genannten EG-rechtlichen Regelungen zulassen, § 4 Abs. 2 Satz 1 FlGFlHKostG NW. Auf die Abweichungen von den EG-rechtlich vorgegebenen Pauschalbeträgen ist in den Satzungen gesondert hinzuweisen, § 4 Abs. 2 Satz 2 FlGFlHKostG NW. Die Regelung bezüglich der insoweit zu berücksichtigenden Kostenfaktoren ergibt sich aus § 4 Abs. 3 FlGFlHKostG NW. Damit hat der Landesgesetzgeber ausdrücklich von der ihm durch § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht, nach Maßgabe des EG-Rechts von den Pauschalbeträgen des EG-Rechts abweichende kostendeckende Gebühren zu erheben, und diese Befugnis gemäß §§ 1, 2 FlGFlHKostG NW auf die Kreise und kreisfreien Städte unter Bindung an die Vorgaben des § 4 Abs. 2 und 3 FlGFlHKostG NW übertragen. 670 671 Diese landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage entspricht dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot 672 673 - zu den Anforderungen vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - 3 C 7.95 - . 674 675 Denn nach §§ 4 Abs. 3, 3 FlGFlHKostG NW ist rechtssatzmäßig festgelegt, dass von den EG-Pauschalgebühren abgewichen werden darf, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine Abweichung erfolgen kann und wie die abweichenden Gebühren zu berechnen sind. Die Einhaltung der beiden letztgenannten Voraussetzungen folgt daraus, dass die Erhebung abweichender Gebühren unter den Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit gestellt wird, die Abweichung in Bezug auf die Deckung der tatsächlichen Kosten begrenzt wird und die Kostenfaktoren für die Berechnung der Höhe kostendeckender Gebühren benannt werden 676 677 - vgl. im Rahmen summarischer Überprüfung OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 9 B 213/01. 678 679 Weiter gehende Anforderungen sind insoweit nicht zu stellen. Wie die der Kammer vorliegenden Satzungstexte zeigen, sind diese Vorschriften eine hinreichend konkretisierte und praktikable Gesetzesgrundlage, die es den Satzungsgebern ermöglicht, bei der Gebührenbemessung allgemein gültige Tarife in Gestalt von an Bundes- und Landesrecht und die in Bezug genommenen EG- rechtlichen Bestimmungen gebundenen Kostenfestsetzungen differenziert nach den jeweiligen Erhebungszeiträumen und Tierarten unter Beachtung der relevanten Kostenfaktoren zu treffen. 680 681 Das gilt auch für das Tatbestandsmerkmal der Betriebsbezogenheit in § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NW. Es genügt dem Gesichtspunkt hinreichender Normenklarheit. Denn es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von seinem Sinngehalt her auslegungsfähig und dergestalt gemeinschaftsrechtlich konform auszulegen ist 682 683 - vgl. zum bisherigen Erkenntnisstand dieser Auslegung OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 9 B 213/01 - sowie VG Arnsberg, Urteil vom 26. November 2002 - 11 K 896/99 -, Verwaltungsgericht Minden, Urteile vom 31. Oktober 2002 zu Aktenzeichen: - 9 K 2179/99 -, - 9 K 2344/99 - und - 9 K 2345/99 -, VG Münster, Urteil vom 18. Februar 2000 - 7 K 109/96 - und VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Januar 2001 - 7 L 3087/00 - jeweils mit weiteren Nachweisen. 684 685 Weiter ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesgesetz gemäß § 6 Abs. 1 FlGFlHKostG NW als Gesetzesgrundlage für die Satzungen ebenso wie die FlGFlHKostG - VO - NRW vom 6. Mai 1999 in der dritten Änderungsfassung vom 18. September 2002 jeweils rückwirkend zum 1. Januar 1991 in Kraft treten sollen. Soweit diese Regelungen den Kreisen und kreisfreien Städten rückwirkend erlauben, für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz Gebührensatzungen zu erlassen und Gebühren bis zur Höhe der EG-Pauschalbeträge und kostendeckende Gebühren für nicht von der EG-Regelung erfasste Untersuchungshandlungen zu erheben, hat der Gesetzgeber lediglich klargestellt und wiederholt, was der bisherigen Rechtslage unter Anwendung des früheren Fleischbeschaukostengesetzes NW entsprach. Auch die Rückwirkung der einschlägigen FlGFlHKostG - VO - NRW in der jeweiligen Fassung nach § 1 Abs. 1 dieser Verordnung ist nicht zu beanstanden, weil sie keine weitergehenden Tatbestände schafft, als sie bereits in den einschlägigen Kreis- und kommunalen Satzungen festgelegt waren. Aber auch soweit sich die Rückwirkungsanordnung auf die Regelung des § 4 Abs. 2 und 3 FlGFlHKostG NW und damit auf die nachträgliche Bemessung der Gebühren selbst bezieht, ist sie im Ergebnis unbedenklich, weil dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hinreichend dadurch Rechnung getragen wird, dass nach § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NW die rückwirkende Anwendung des Gesetzes bei der Kostenfestsetzung im Einzelfall nicht zu höheren Festsetzungen führen darf, als dies nach der bisherigen Rechtslage - seine Gültigkeit unterstellt - zulässig gewesen wäre 686 687 - vgl. zu allem Vorstehenden OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2000 - 9 A 2228/97 -, a.a.O.. 688 689 Weder das Gemeinschaftsrecht noch das innerstaatliche Verfassungsrecht geben insoweit zu Zweifeln Anlass 690 691 - vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 3 C 1.01 - sowie Beschluss vom 24. Juni 2002 - BVerwG 3 BN 5.01 -. 692 693 Das gilt entgegen der Rechtsansicht der Klägerin auch, soweit hier Rückwirkungszeiträume von zehn Jahren in Rede stehen. Denn die Adressaten der Gebührenbescheide konnten für die gesamte Zeit der Rückwirkungsdauer nie darauf vertrauen, dass fehlerhafte Rechtsgrundlagen für den Bereich der Fleischhygiene im Landesrecht nicht rückwirkend zu Gunsten der kommunalen Satzungsgeber bereinigt werden würden 694 695 - vgl. dazu die Begründung des Gesetzesentwurfes der Landesregierung vom 15. Juni 1998, Landtagsdrucksache 12/3154, Seite 1/15. 696 697 Ein weiter gehendes Vertrauen darauf, für in Anspruch genommene kostenpflichtige Amtshandlungen deswegen, weil die früheren Rechtsgrundlagen vorrangigem Recht nicht entsprochen haben mögen, keine Gebühren entrichten zu müssen, ist nicht schutzwürdig 698 699 - BVerwG, Beschluss vom 27. April 2000 - BVerwG 1 C 8.99 -. 700 701 Wie die der Kammer zur Entscheidung vorliegenden Streitfälle zeigen, haben die von den Bescheiden betroffenen Gebührenschuldner ein solches Vertrauen auch weder entwickelt noch in die Tat umgesetzt, sodass es von daher sowohl an einer relevanten Vertrauenslage als auch an einem entsprechenden Vertrauenstatbestand fehlt. 702 703 Liegt ein in diesem Sinne schutzwürdiges Vertrauen nicht vor, kann es entgegen der von der Klägerin hervorgehobenen Rechtsansicht für die Unbedenklichkeit der Rückwirkung nicht darauf ankommen, ob das Gemeinschaftsrecht und namentlich die Ausnahmebestimmungen der umsetzungsbedürftigen Gemeinschaftsrechtsakte nicht innerhalb der Umsetzungsfrist ordnungsgemäß und vollständig in das nationale Recht des gesamten Mitgliedsstaates transponiert wurden. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, welcher Klärungsbedarf sich aus der Rückwirkungsfrage einerseits und dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts andererseits ergeben soll. Da das Gemeinschaftsrecht unzweifelhaft den Mitgliedsstaaten die Befugnis eingeräumt hat, von den EG-Pauschalgebühren abzuweichen, kann eine Regelung, die die dafür gegebenen Voraussetzungen beachtet, den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts nicht tangieren 704 705 - vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2002 - BVerwG 3 BN 5.01 -. 706 707 Die von der Klägerin aufgeworfene Frage einer unzulässigen rückwirkenden Inkraftsetzung ausgelaufenen Gemeinschaftsrechtes ist in diesem Zusammenhang irrelevant 708 709 - im Übrigen zur Fortgeltung der Bestimmungen für die zurückliegenden Zeiträume BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2001 - 3 C 1.01 -. 710 711 Schließlich war der Landesgesetzgeber entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch nach Ablauf der Umsetzungsfrist der EG-Richtlinie nicht gehindert, gemäß §§ 1, 2 FlGFlHKostG NW die Kreise und kreisfreien Städte zur Regelung der Gebühren durch Satzung und damit auch zur Erhebung von Gebühren, die von den Gemeinschaftsgebühren abweichen, zu ermächtigen. Es kann inzwischen keinem ernsthaften rechtlichen Zweifel mehr unterliegen, dass der Landesgesetzgeber auch den Kreisen und kreisfreien Städten die Befugnis übertragen durfte, durch Satzung die Erhebung solcher Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz zu regeln, und im Weiteren, dass die Frage der Kostendeckung dabei nicht notwendigerweise auf das Gebiet des Mitgliedsstaates bezogen sein muss, sondern dass ein Mitgliedsstaat, wenn er die Befugnis zur Erhebung der Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch den kommunalen Behörden übertragen hat, höhere Gebühren bis zur Höhe der der zuständigen kommunalen Behörde tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten erheben darf. 712 713 - vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 1999 - C 374/97 -, a.a.O. sowie BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2002 - BVerwG 3 BN 5.01. 714 715 Darauf hat der Umstand, dass das Gemeinschaftsrecht bei Inkrafttreten dieser Vorschriften noch nicht bundesweit umgesetzt war, keinen Einfluss 716 717 - vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 1999 - C 374/97 - wie vor. 718 719 Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Einzelne nach Ablauf der Umsetzungsfrist bis zur endgültigen Umsetzung der Richtlinie das Recht hätte, sich der Erhebung von höheren Gebühren als den Pauschalgebühren zu widersetzen. Das ist indes nicht der Fall. Vielmehr ist der Rechtsschutz des Einzelnen in der Weise beschränkt, dass er sich der Erhebung von höheren Gebühren als den festgesetzten Pauschalbeträgen nicht widersetzen kann, sofern diese Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten 720 721 - vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 1999 - C 374/97 - wie vor. 722 723 Hiernach scheidet die von der Klägerin angeregte Vorlage an den EuGH auch in diesem Zusammenhang aus. 724 725 Die aktuelle Satzung in der Fassung vom 12. Dezember 2002 entspricht als Ermächtigungsgrundlage der angefochtenen Gebührenfestsetzungen den Vorgaben der landesrechtlichen Gesetzesgrundlagen. 726 727 Soweit die Satzung Gebühren in einer von den EG-rechtlich vorgesehenen Pauschalbeträgen und Gemeinschaftsgebühren abweichenden Höhe vorsieht, genügt sie der Hinweispflicht des § 4 Abs. 2 Satz 2 FlGFlHKostG NW. 728 729 Die Gebührensätze für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen werden entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 FlGFlHKostG NW betriebsbezogen erhoben. Betriebsbezogen in diesem Sinne sind die Gebührenerhebungen dann, wenn sie entweder nach verschiedenen Betriebstypen unterscheiden oder an bestimmte Betriebsabläufe anknüpfen, die für die Höhe der Untersuchungskosten bedeutsam sind 730 731 - insoweit übereinstimmend mit VG Münster, Urteil vom 18. Februar 2000 - 7 K 109/96 -. 732 733 Für diese Auslegung streitet der Sinngehalt des Begriffes der Betriebsbezogenheit, der durch seine Bezugnahme auf betriebliche Belange sowohl Betriebsformen als auch Betriebsvorgänge erfasst. Wie sich aus der Begründung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung vom 15. Juni 1998 734 735 - vgl. Landtagsdrucksache 12/3154 Seite 2 736 737 sowie aus der allgemeinen Begründung der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 10. Dezember 1998 738 739 - vgl. Landtagsdrucksache 12/3526 Seite 11 740 741 ergibt, sollten durch die gesetzliche Neuregelung alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Gebühren nach Maßgabe des zu beachtenden EG- Rechts auf den Stand der tatsächlichen Kosten festzulegen. Einschränkende Hinweise darauf, dass eine Abweichung von den EG-Pauschalgebühren nur für einzelne bestimmte Betriebe oder Gruppen gleichartig strukturierter Betriebe zulässig sei, enthalten diese Gesetzesmaterialien nicht. Im Übrigen sprechen auch der generelle Regelungscharakter von Satzungsnormen sowie der Gesichtspunkt einer Vermeidung unzulässiger Einzelfallregelungen gegen eine solche einschränkende Betrachtungsweise. Schließlich wird dieses Auslegungsergebnis auch durch eine EG-rechtlich konforme Auslegung bestätigt. Nach Nr. 4 Buchstabe a) des Anhangs Kapitel I der Richtlinien 93/118/EG bzw. 96/43/EG können die Mitgliedsstaaten zur Deckung höherer Kosten die vorgesehenen Pauschalbeträge für ?bestimmte Betriebe" anheben. Dieser Begriff ist auch im gemeinschaftsrechtlichen Sinne nicht dahin zu verstehen, dass die Gebühren jeweils nur für bestimmte Einzelbetriebe festgelegt werden dürfen. Vielmehr können auch Gruppen von Betrieben gleichartiger Struktur zusammengefasst werden 742 743 - vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 21. März 2002 - Rsc-284/00 und C-288/00 - Rdnr. 75; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 25. Juni 1992 - Rsc 156/91 - Rdnr. 30. 744 745 Dass darüber hinaus aber auch bestimmte Betriebsabläufe höhere Gebühren rechtfertigen können, ergibt sich aus der nachfolgenden Aufzählung kostensteigernder innerbetrieblicher Gegebenheiten sowie aus dem ausdrücklichen Verweis auf Nummer 5 Buchstabe a) dieses Anhanges, wonach eine Abweichung von den Pauschalgebühren für bestimmte Betriebe auch und gerade in Abhängigkeit von der durchschnittlichen Zahl der täglichen Schlachtungen, dem effizienten Einsatz des Untersuchungspersonals und dem Gewicht sowie Gesundheitszustand der Schlachttiere und weiterer betriebsbezogener Kriterien zulässig ist. 746 747 Die einschlägige Satzung ist in diesem Sinne betriebsbezogen. Sie unterscheidet bei der Gebührenbemessung sowohl nach Betriebstypen als auch nach Betriebsabläufen. Namentlich differenziert sie zwischen Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen nach gewerblichen Schlachtungen und Hausschlachtungen sowie im Rahmen der gewerblichen Schlachtungen nochmals nach der täglichen Schlachtzahl. Außerdem unterscheiden die Kostentarife bei Rindern nach Alter und bei Schweinen und anderen Schlachttieren nach Schlachtgewicht und knüpfen damit an personalkostenrelevante Differenzierungen in den einschlägigen Tarifverträgen über die Regelungen der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure und mithin an betriebsbezogene Kriterien im vorgenannten Sinne an 748 749 - offen gelassen im Rahmen summarischer Prüfung OVG NW, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 9 B 213/01 im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Januar 2001 - 7 L 308/00 - 750 751 Die Satzungen entsprechen mit diesen Berechnungskriterien auch §§ 4 Abs. 3 und 5 Abs. 1 FlGFlHKostG NW. Ihnen liegen als Kostenfaktoren einmal die Löhne, Gehälter und Sozialabgaben des Untersuchungspersonals zu Grunde, die insbesondere durch die vorerwähnten Tarifverträge bestimmt werden, und zum anderen die Verwaltungskosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehen. Dabei sind die betrieblichen Differenzierungen und Gebührenstaffelungen in den Satzungen sachgerecht, weil sie sich an den Tarifverträgen orientieren und sich je nach den in Rede stehenden betrieblichen Gegebenheiten wie etwa bei höheren Schlachtzahlen zwangsläufig Rationalisierungseffekte einstellen, während sich der zeitliche Aufwand pro Tier bei geringerer Schlachtzahl beispielsweise durch den Anteil für Wege- und Wartezeiten oder sonstige Nachteile erhöht. 752 753 Die Satzungen verstoßen auch nicht gegen das Kostendeckungsprinzip. Es ist nicht ersichtlich, dass die Gebühren die tatsächlichen Kosten überschreiten oder der Beklagte zu 2. die tatsächlichen Kosten überschritten hat oder andere als nach § 4 Abs. 3 FlGFlHKostG NW zulässige Faktoren in die Gebührenkalkulationen eingestellt wurden. Im Gegenteil haben die Beklagten vorgetragen, das Kostendeckungsprinzip durchweg eingehalten und allenfalls aus dem Haushalt zusätzliche Mittel zur Finanzierung der Amtshandlungen aufgebracht zu haben. Die Klägerin ist diesen Angaben nicht substantiiert entgegengetreten, sodass für die Kammer kein Anlass besteht, gleichsam ungefragt auf Fehlersuche zu gehen 754 755 - vgl. zur gerichtlichen Überprüfungspflicht einer Gebührenkalkulation BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -. 756 757 Die Satzung wird entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht dadurch rechtswidrig, dass der Kostenaufwand für die Trichinenuntersuchungen in dem zuvor dargelegten Umfang den für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen vorgesehenen Gebührentarifen zugeschlagen wurde. Zwar lässt das Gemeinschaftsrecht die Erhebung einer besonderen Gebühr für Trichinenuntersuchungen und für bakteriologische Untersuchungen von frischem Fleisch nicht zu. Vielmehr muss jede von einem Mitgliedsstaat beschlossene Erhöhung der Gebühr für die Untersuchung von frischem Fleisch den Pauschalbetrag der Gemeinschaftsgebühr selbst betreffen und als dessen Anhebung erfolgen. Das schließt eine selbstständige Gebühr für bakteriologische Untersuchungen und für Trichinenuntersuchungen aus 758 759 - vgl. EuGH vom 30. Mai 2002 - Rsc-284/00 und C-288/00 zum nachfolgend BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2002 - BVerwG 3 C 16.02 -. 760 761 Eine solche sieht die Satzung vom 12. Dezember 2002 auch nicht vor. Im Gegenteil werden in dieser Satzung die selbstständigen Gebührentatbestände für Trichinenuntersuchungen und bakteriologische Untersuchungen im Rahmen von Schlachttier- und Fleischuntersuchungen mit Rücksicht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung aufgehoben und die Kosten für Trichinenuntersuchungen stattdessen auf die Gemeinschaftsgebühren umgelegt und dergestalt auch in Bezug auf die Trichinenuntersuchungen nunmehr eine durch gemeinschaftsrechtliche Vorgaben intendierte einheitliche Gebühr erhoben. Das entspricht den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen, weil die Kosten dieses Untersuchungsaufwandes nunmehr Teil des - angehobenen - Pauschalbetrages und damit Bestandteil der Gemeinschaftsgebühr selbst wird. Anders als nach der Auffassung der Klägerin liegt in diesem Vorgehen auch keine verdeckte Erhebung einer besonderen Gebühr etwa im Sinne eines ?Sonderuntersuchungszuschlages". Der entscheidungserhebliche Unterschied zwischen einer unzulässigen verdeckten Gebührenerhebung für Trichinenuntersuchungen und bakteriologischen Untersuchungen durch Zuschläge und einer gemeinschaftsrechtlich zulässigen Umverteilung des Aufwandes für Trichinenuntersuchungen und bakteriologischen Untersuchungen auf die sonstigen Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen liegt darin, dass die Kalkulation einer einheitlichen Gebühr unter Berücksichtigung und Einschluss aller Sonderuntersuchungen stattfindet, soweit sie sich auf Amtshandlungen beziehen, die von der Gemeinschaftsgebühr erfasst werden. Damit scheiden alle Zuschläge aus, die erhoben werden, falls und soweit zusätzliche Untersuchungen im Einzelfall stattfinden. Das ist hier der Fall, denn die Kosten für die Trichinenuntersuchungen werden generell auf die obligatorischen Schlachttier- und Fleischuntersuchungsgebühren unabhängig davon umgelegt, ob die Trichinenuntersuchung im Einzelfall stattfindet oder nicht. Gemeinschaftsrechtlich ist eine spezifische Gebühr zusätzlich zu der Gemeinschaftsgebühr aber nur ausgeschlossen, wenn sie im Einzelfall erhoben wird, um bestimmte Kosten für Untersuchungen und Kontrollen abzudecken, die nicht in allen Fällen stattfinden 762 763 - vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2002 - Rsc-284/00 und C-288/00 -, a.a.O. 764 765 Bei Anwendung dieser Kriterien ist die streitige Gebührenregelung rechtmäßig, weil keine spezifische Gebühr erhoben wird und die Gebührenanhebung bezogen auf die betroffene Tierart Schweine in allen Fällen und unabhängig von der Durchführung der Trichinenuntersuchungen im Einzelfall erfolgt. 766 767 Schließlich liegt kein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NW vor. Nach dieser Vorschrift darf die rückwirkende Anwendung des Gesetzes auf Tatbestände nach dem Fleischhygienegesetz nicht zu höheren Kostenfestsetzungen führen, als dies nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden kommunalen Satzungen zulässig war. Dabei sind Kostenfestsetzungen in diesem Sinne die Summe aller gemeinschaftsrechtlich relevanten Gebühren, die auf der Grundlage der bisherigen Satzungen festgesetzt wurden oder festgesetzt werden dürften. Denn Sinn und Zweck des Gesetzes lag aus den bereits dargelegten Gründen gerade darin, nachträglich eine einwandfreie rechtliche Grundlage für die bereits beschlossenen kostendeckenden Gebührenerhebungen zu schaffen. Demgegenüber ist weder aus gemeinschaftsrechtlichen Überlegungen noch aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes der betroffenen Gebührenschuldner eine einschränkende Auslegung durch Beibehaltung der früheren Gebührensätze im Sinne einer Festschreibung der jeweiligen Tarifstellen in den einzelnen Gebührentatbeständen geboten, weil die Gebührenschuldner aus den bereits dargelegten Gründen von Anfang an damit rechnen mussten, dass die Gebührensatzungen nachgebessert werden, um eine tragfähige Grundlage für die Gebührenbescheide zu sein. Soweit noch keine Gebührenbescheide ergangen sind, gewähren die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung gemäß §§ 3 Abs. 3 Satz 2 FlGFlHKostG NW, 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) KAG NW in Verbindung mit §§ 169 f. AO einen zusätzlichen und ausreichenden Vertrauensschutz. Dass § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NW inhaltlich nicht in die Satzung übernommen wurde, ist unschädlich, weil diese Vorschrift die einschlägige Satzung als bei der Gebührenfestsetzung im Einzelfall unmittelbar geltendes Recht ergänzt. 768 769 Nach alledem bestehen auch gegen die Erhebung von Gebühren für stichprobenartige Rückstandsuntersuchungen gemäß Artikel III §§ 6 Abs. 1 und 11 der Satzung auf der Grundlage von § 24 Abs. 2 FlHG, §§ 1, 2, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 2 und 3 FlGFlHGKostG NW in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Buchstabe d) der Ausführungsverordnung in der dritten Änderungsfassung vom 18. September 2002 dem Grunde nach keine rechtlichen Bedenken 770 771 - vgl. im Ergebnis im Rahmen summarischer Prüfung OVG NW, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 9 B 213/01 - im Anschluss an Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17. Januar 2001 - 7 L 3087/00 - . 772 773 Der Höhe nach sind die Gebührenfestsetzungen der Änderungsbescheide vom 7. Februar 2003 durch die Gebührentarife der einschlägigen Satzung und § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NW gedeckt und mithin rechtmäßig. Das gilt auch, soweit sich die Änderungsbescheide auf die an sich bestandskräftig gewordenen Ursprungsbescheide vom 12. und 24. Juni 1996 beziehen. Zwar treten die einschlägigen Gebührenregelungen der Änderungssatzung vom 12. Dezember 2002 gemäß Artikel V der Satzung rückwirkend nur in Kraft, soweit für die in Rede stehenden Erhebungszeiträume noch keine bestands- oder rechtskräftigen Bescheide vorliegen. Die Bestandskraft dieser Gebührenbescheide ist jedoch entfallen, nachdem sie der Beklagte zu 1. zum Gegenstand seiner Änderungsbescheide gemacht und durch diese ersetzt hat, sodass auch auf sie das neue Satzungsrecht Anwendung findet. 774 775 Nach alledem muss auch der mit dem Klageantrag zu 3. geltend gemachten und in Verbindung mit der Feststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 4 VwGO und den Anfechtungsklagen gemäß § 113 Abs. 4 VwGO zulässigen Leistungsklage der Erfolg versagt bleiben, weil dieses Klagebegehren zwangsläufig das rechtliche Schicksal der vorgehenden Klageanträge teilt. Soweit sich aus den ersten Änderungsbescheiden vom 3. bzw. 6. November 2000 Guthabenbeträge für die Klägerin in Höhe von insgesamt 23.028,72 DM ergaben, ist die Leistungsklage deshalb unbegründet, weil die Beklagten insoweit die Aufrechnung mit offen stehenden Gebührenforderungen erklärt und entsprechende Verrechnungen vorgenommen haben. 776 777 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 3, 154 Abs. 1, 167 VwGO, 709 ZPO. 778 779 Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO zuzulassen. Insbesondere hat die Sache aus den Gründen der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung 780 781 - vgl. zu den im Rahmen summarischer Prüfung nicht abschließend geklärter Rechtsfragen OVG NW, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 9 B 213/01-.