Urteil
8 K 739/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0425.8K739.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 16.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises O vom 15.03.2002 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit einzubürgern. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Kläger zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist jugoslawischer (serbisch-montenegrinischer) Staatsangehöriger. Er reiste im Jahre 1991 zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern C1 und C2 in das Bundesgebiet ein. Sein Asylantrag war erfolgreich. Nach erfolgter Anerkennung als Asylberechtigter wurde dem Kläger am 14.6.1994 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die Ehefrau und die Kinder einschließlich des 1999 im Bundesgebiet geborenen dritten Kindes C3 besitzen inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Kläger ist in den Jahren 1993 bis 1997 fünf Mal strafrechtlich auffällig geworden. In drei Fällen wurden Geldstrafen zwischen zwölf und siebzig Tagessätzen verhängt. Im vierten Fall erhielt der Kläger eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten auf Bewährung. Am 23. April 1997 wurde er vom Amtsgericht Westerstede wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen sowie Diebstahl in neun Fällen, davon in zwei Fällen geringwertiger Sachen, zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde (AG Westerstede - 4 Ds 330 Js 840187/96 -). Nach Verbüßung der Halbstrafe wurde der Strafrest mit Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 27. März 1998 zur Bewährung ausgesetzt und mit weiterem Beschluss vom 11. April 2001 erlassen (LG Ingolstadt - StVK 56/98 -). 3 Am 16. Juni 2000 stellte der Kläger beim Landratsamt Neumarkt i.d. Opf. den Antrag auf Einbürgerung gemäß § 85 Abs. 1 AuslG. Am 5. April 2001 wurde ihm (wie seinerzeit auch der Ehefrau und den beiden noch in Jugoslawien geborenen Kindern) die Einbürgerungszusicherung für den Fall erteilt, dass der Verlust der jugoslawischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen werde. Die Einbürgerungszusicherung galt bis zum 4. April 2003 und wurde unter dem Vorbehalt erteilt, dass sich die für die Einbürgerung maßgebenden Verhältnis bis zum Ablauf dieser Frist nicht ändern. Der Kläger stellte sodann für sich und seine Familienangehörigen beim Bundesministerium für Innere Angelegenheit der Bundesrepublik Jugoslawien den Antrag auf Entlassung aus der jugoslawischen Staatsangehörigkeit, dem mit Bescheiden vom 29. Juli 2002 hinsichtlich der Ehefrau und der Kinder C1 und C2 entsprochen wurde. Der Entlassungsantrag des Klägers wurde abgelehnt, da er seine Wehrpflicht nicht erfüllt habe. 4 Nach Umzug der Familie im Juli 2001 in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten führte die Durchsicht der Einbürgerungsvorgänge zur Überprüfung der erteilten Einbürgerungszusicherung. Nach Anhörung nahm der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 16. Oktober 2001 die am 5. April 2001 erteilte Einbürgerungszusicherung zurück. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Die Erteilung der Einbürgerungszusicherung am 5. April 2001 habe einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt dargestellt. Die auch seinerzeit schon bekannte Verurteilung durch das Amtsgericht Westerstede sei einbürgerungsschädlich und habe seinerzeit wie auch jetzt der Einbürgerung entgegen gestanden. Nur Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden seien, könnten außer Betracht bleiben. Sowohl das tatsächlich verhängte Strafmaß als auch der Umstand, dass der Kläger wiederholt Straftaten begangen habe, ließen eine andere Interpretation, als dass diese Verurteilung der Einbürgerung entgegenstehe, nicht zu. Den Widerspruch wies der Landrat des Kreises O mit Bescheid vom 15. März 2002 mit folgenden Erwägungen zurück: Darüber, ob die vom Amtsgericht Westerstede abgeurteilte Straftat bei der Einbürgerungsentscheidung außer Betracht bleiben könne, sei im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden. Aus den vier früheren Verurteilungen zeige sich aber ein Einstellung des Klägers zur deutschen Rechtsordnung, die für die zuständige Einbürgerungsbehörde nur zu der Entscheidung führen könne, dass die Verurteilung durch das Amtsgericht Westerstede nicht außer Betracht bleiben könne. Deshalb könne die zuständige Einbürgerungsbehörde rechtmäßigerweise auch keine Einbürgerungszusicherung erteilen. Das Rücknahmeermessen sei vom Beklagten fehlerfrei ausgeübt worden. Unzumutbare Nachteile seien mit der Rücknahme der Einbürgerungszusicherung nicht verbunden, da sich die aufenthaltsrechtliche Ausgangssituation des Klägers dadurch nicht verändere. 5 Mit der am 8. April 2002 erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Wie hinsichtlich der Einbürgerung selbst sei auch hinsichtlich einer Einbürgerungszusicherung zweifelhaft, ob sie überhaupt der Rücknahme unterliege. Jedenfalls sei die Einbürgerungszusicherung redlich erworben. Sie sei seinerzeit auf der Grundlage eines vollständig und zutreffend bekannten Sachverhaltes erteilt worden. 6 Der Kläger stellt - im Hinblick auf die vorgenommene Klageerweiterung im Einverständnis mit dem Beklagten - den Antrag, 7 1. den Rücknahmebescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises O vom 15. März 2002 aufzuheben, 8 2. 9 3. den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit einzubürgern. 10 4. 11 Der Beklagte stellt den Antrag, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zusätzlich zu den in den Bescheiden gemachten Ausführungen trägt er vor: Aus den Verwaltungsvorgängen werde nicht erkennbar, dass der seinerzeitige Sachbearbeiter beim Landratsamt Neumarkt überhaupt sein pflichtgemäßen Ermessen im Hinblick auf die einbürgerungsschädliche Strafe ausgeübt habe. Die Strafakten seien nicht angefordert oder eingesehen worden, um die Tat als solche zu würdigen. Die Erteilung der Einbürgerungszusicherung sei entweder auf Grund eines Ermessens-Nichtgebrauchs oder wegen Ermessensfehlgebrauchs fehlerhaft und rechtswidrig. 14 In der mündlichen Verhandlung ist der Beschluss verkündet worden, die Entscheidung werde zugestellt. Nach Hinterlegung des Entscheidungstenors gemäß § 116 Abs. 2 VwGO hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 9. Mai 2003 mitgeteilt, er habe am selben Tage einen Anruf vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erhalten, dass die Asylanerkennung für den Kläger widerrufen und der Bescheid noch an diesem Tage gefertigt werden solle. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 8 K 213 u. 2139/02 und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten auch bezüglich der Familienangehörigen des Klägers ergänzend Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage ist begründet. 18 Hinsichtlich der Ordnungsverfügung vom 16. Oktober 2001 ist der Anfechtungsantrag weiterhin zulässig. Mit Ablauf der Befristung der Einbürgerungszusicherung hat sich der Rücknahmebescheid nicht erledigt. Deren Regelungsgehalt hat sich mit Erreichen des 4. April 2003 keineswegs erschöpft. Durch die Einbürgerungszusicherung wird die Einbürgerung für den Fall zugesagt, dass die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird. Sie dient der Vermeidung von Intervallen mehrfacher Staatsangehörigkeit bzw. temporärer Staatenlosigkeit, 19 VGH Mannheim, Urteil vom 6. Juli 1994 - 13 S 2147/93 -, InfAuslR 1995, 116. 20 Mit der Einbürgerungszusicherung wird dem Einbürgerungsbewerber bei der Beseitigung des Einbürgerungshindernisses der Mehrstaatigkeit die Sicherheit gegeben, dass er nach Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit eingebürgert wird. Sie begründet mithin eine Anwartschaft auf die Einbürgerung, die grundsätzlich nur bei relevanter Änderung der Sach- oder Rechtslage entzogen werden kann. Der Ablauf der Befristung stellt eine solche Änderung nicht dar; dementsprechend ist dem Einbürgerungsbewerber, der innerhalb der ihm gesetzten Frist die Entlassung aus der fremden Staatsangehörigkeit nicht hat nachweisen können, die Einbürgerungszusicherung zu verlängern. Bei fortbestehender Anwartschaft besteht hierauf ein Anspruch des Einbürgerungsbewerbers. Die Regelung in Ziffer 8.1.2.6.1 der Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigenrecht (StAR-VwV), wonach die Verlängerung der Frist zulässig ist, trägt dem Rechnung und ist nicht etwa als Einräumung eines Ermessens an die Einbürgerungsbehörde misszuverstehen. Der Streit über den Bestand der Anwartschaft kann daher, wenn er sich wie hier nicht auf eine Änderung der Sach- oder Rechtslage, sondern auf die rechtlichen Grundlagen der Anwartschaft selbst bezieht, nur in einem Verfahren betreffend die die Anwartschaft begründende Einbürgerungszusicherung ausgetragen werden, auch wenn die beigegebene Befristung bereits ausgelaufen ist. Bleibt nämlich die Einbürgerungszusicherung bestehen, folgen bereits aus ihr die entsprechenden Ansprüche des Einbürgerungsbewerbers auf Verlängerung der Frist oder, sobald das Einbürgerungshindernis der Mehrstaatigkeit behoben ist, auf Einbürgerung. 21 Die Ordnungsverfügung des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 22 Dabei kann hier offen bleiben, ob und welchen Einschränkungen die Rücknahme der Einbürgerungszusicherung in Anlehnung an die für die Rücknahme der Einbürgerung selbst geltenden Grundsätze, 23 vgl. zu letzterem OVG NRW, Urteil vom 2. September 1996 - 25 A 2106/94 -, NWVBl. 1997, 71 = InfAuslR 1997, 82 = NVwZ-RR 1997, 742; 24 zum Meinungsstand: OVG Berlin, Urteil vom 2. November 1988 - 1 B 53.87 -, nachgehend Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. April 1989 - 1 B 54/89 - NVwZ-RR 1990, 220; 25 Nieders. OVG, Urteil vom 22. Oktober 1996 - 13 L 7223/94 -, DVBl. 1997, 919 (LS); 26 Hess. VGH, Urteil vom 18. Mai 1998 - 12 UE 1542/98 -, InfAuslR 1998, 505 und Urteil vom 3. Dezember 2001 - UE 2451/01 -, AuAF 2002, 84 = ESVGH 52, 180; 27 OVG Hamburg, Beschluss vom 28. August 2001 - 3 Bs 102/01 -, NVwZ 2002, 885, 28 unterworfen ist. Denn hier scheitert die Rücknahme der Einbürgerungszusicherung bereits daran, dass die vom Beklagten angenommene Rechtswidrigkeit der Einbürgerungszusicherung nicht gegeben ist. 29 Über die Einbürgerung gemäß §§ 85 ff. AuslG des wegen einer Straftat verurteilten Ausländers mit langem Aufenthalt ist - soweit nicht die in § 88 Abs. 1 Satz 1 AuslG näher definierte, hier aber überschrittene Bagatellgrenze eingreift - gemäß § 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG im Einzelfall zu entscheiden. Dies ist dahin zu verstehen, dass der Einbürgerungsbehörde Ermessen im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung der Verurteilung eingeräumt ist, 30 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 1997 - 25 A 977/94 -, NWVBl. 1998, 147 Berlit in: GK-StAR, § 88 AuslG Rdnr. 35; Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl. 1999, § 88 AuslG Anm. III; ebenso Nr. 88.1.2. StAR-VwV. 31 Dafür, dass das Landratsamt Neumarkt den ihm eingeräumten Ermessensspielraum verkannt hätte, gibt es keine Anhaltspunkte. Dem Landratsamt lag die Auskunft aus dem Zentralregister vom 5. Juli 2000 vor, in dem die Verurteilung durch das Amtsgericht Westerstede verzeichnet ist. Dass die Verurteilung unzutreffend unter die Bagatellgrenze des § 88 Abs. 1 Satz 1 AuslG eingeordnet worden wäre, kann deshalb nicht angenommen werden. Die vom Beklagten vermissten Vermerke und ähnliche ausdrückliche Anhaltspunkte für die Ermessensausübung in den Verwaltungsvorgängen mögen der guten Übung in der dortigen Behörde entsprechen, waren gemäß § 39 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwVfG aber nicht erforderlich, sodass aus ihrem Fehlen keine Schlüsse gezogen werden können. Das Landratsamt hat auch auf einer zutreffenden tatsächlichen Erkenntnisgrundlage entschieden. Es ist im Ergebnis jedenfalls richtig davon ausgegangen, dass die Strafvollstreckung erledigt war, auch wenn sie dies mit dem Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 11. April 2001 (Straferlass) tatsächlich erst eine Woche nach Erteilung der Einbürgerungszusicherung gewesen ist. Sonstige Ermessensfehler liegen ebenfalls nicht vor. Der Beklagte schließt letztlich aus dem Umstand, dass in seiner Behörde eine vergleichbare Entscheidung nicht getroffen worden wäre, darauf, dass die vom Landratsamt Neumarkt erteilte Einbürgerungszusicherung fehlerhaft gewesen sein müsse. Dies ist unzutreffend und beruht ersichtlich auf dem Verständnis, dass eine Einbürgerung im Falle der Überschreitung der Bagatellgrenze in § 88 Abs. 1 Satz 1 AuslG nur als Ausnahme bei Vorliegen bestimmter besonderer tatbestandlicher Voraussetzungen möglich sei. Dieses Verständnis, das auf den insoweit missverständlichen Wortlaut der Nr. 88.1.2 StAG-VwV zurückgehen dürfte, verfehlt den Zweck der Ermächtigung in § 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG, 32 so die ständige Rechtsprechung der Kammer seit dem Urteil vom 11. Januar 2001 - 8 K 8219/99 -. 33 Nach der Gesetzeslage soll die Ermessensausübung der Einbürgerungsbehörde unter umfassender Würdigung und Abwägung der relevanten öffentlichen und privaten Interessen daran orientiert werden, ob trotz des die Bagatellgrenze des Satzes 2 übersteigenden Strafmaßes die strafrechtliche Verfehlung nach Art und Gewicht, nach den Umständen der Tatbegehung sowie der Person des Einbürgerungsbewerbers einer für die Einbürgerung hinreichenden Integration nicht entgegensteht, 34 so zutreffend Berlit, a.a.O. Rdnr. 36. 35 Dies ist eben nicht im Sinne eines Regel-/Ausnahmeverhältnisses dahingehend zu verstehen, dass die Versagung der Einbürgerung als regelmäßige Folge einer die Bagatellgrenze übersteigenden strafrechtlichen Verurteilung aufzufassen und die Ermessensausübung zu Gunsten des Einbürgerungsbewerbers an die Feststellung bestimmter - nur in engen Grenzen anzuerkennender - Ausnahmesituationen gebunden wäre. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung gibt für ein derart einschränkendes Verständnis keinen Anhalt. Insbesondere ist aus § 85 Abs. 1 Nr. 5 AuslG mit dem zur Voraussetzung des Einbürgerungsanspruchs erhobenen Erfordernis des Nichtvorliegens einer strafrechtlichen Verurteilung kein Regelversagungsgrund in diesem Sinne abzuleiten. Wie im Falle der Verurteilung wegen einer Straftat im Einzelnen zu verfahren ist, ergibt sich abschließend aus § 88 AuslG. Danach scheiden Bagatelldelikte als Versagungsgrund aus; in den anderen Fällen strafrechtlicher Verurteilung ist über deren Berücksichtigung nach Ermessen zu entscheiden, ohne dass vom Gesetz ausdrücklich nähere Kriterien aufgestellt werden. Diese ergeben sich vielmehr aus dem Zweck der Regelung. Deren Kernaussage besteht darin, dass das öffentliche Interesse an der Einbürgerung abweichend vom allgemeinen Staatsangehörigkeitsrecht (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG) im Grundsatz bei Ausländern mit langem Aufenthalt auch dann bejaht wird, wenn sie wegen einer Straftat verurteilt worden sind; deshalb wird ihnen der Einbürgerungsanspruch aus § 85 Abs. 1 AuslG nicht etwa von vornherein verwehrt. Die der eigentlichen Einbürgerungsentscheidung vorgelagerte Prüfung, ob die Straftat außer Betracht bleiben könne, überträgt der Einbürgerungsbehörde vielmehr die Aufgabe, im Einzelfall den sachgerechten Ausgleich zwischen der im Gesetz getroffenen Entscheidung zu Gunsten einer möglichst ungehinderten Einbürgerung der Ausländer mit langem Aufenthalt und den durch die Straftat berührten öffentlichen Belangen herzustellen. Die eingeräumte Gestaltungsfreiheit bezieht sich auf die Gesichtspunkte, unter denen der Ausgleich zu finden ist, ermöglicht es dagegen nicht, die gesetzliche Entscheidung, auch den jenseits der Bagatellgrenze straffällig gewordenen Ausländer mit langem Aufenthalt nicht grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich der Anspruchsnorm auszuschließen, ganz oder teilweise zu korrigieren. Deshalb wird der Zweck der gesetzlichen Ermächtigung durch eine nach dem Regel-/Ausnahmeprinzip verfahrende Ermessenspraxis verfehlt, weil sie das gesetzlich normierte öffentliche Interesse an der Einbürgerung von vornherein den durch die Straftat berührten öffentlichen Interessen unterordnet. 36 Hat man sich mithin von dem Regel-/Ausnahmedenken des Beklagten zu lösen, so liegt die Entscheidung des Landratsamts Neumarkt innerhalb des vom Gesetz für die Ermessensentscheidung gezogenen Rahmens. Es kann keine Rede davon sein, dass diese zu Lasten des Klägers auf Null geschrumpft gewesen sei. Sicherlich hat der Kläger in seiner strafrechtlichen Karriere, die schließlich zur Verurteilung durch das Amtsgericht Westerstede geführt hat, eine beachtliche Hartnäckigkeit an den Tag gelegt. Diese hat ja auch dazu geführt, dass schließlich trotz Verhängung einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr die Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 1 StGB nicht mehr bejaht worden sind. Dass sich das Landratsamt Neumarkt dann aber der Beurteilung der besonderen Entwicklung des Klägers durch die Strafvollstreckungskammer angeschlossen hat, die eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung schon nach Verbüßung der Halbstrafe für angemessen gehalten hat und sodann die tadelsfreie Erledigung der Vollstreckung, mündend in dem Erlass des Strafrestes, als ausreichenden Nachweis einer für die Einbürgerung genügenden Integration angesehen hat, liegt nicht außerhalb der vom Gesetz ermöglichten Entscheidungsbreite. Anzumerken ist, dass die weitere Entwicklung des Klägers diese Beurteilung ja durchaus auch im Nachhinein als gerechtfertigt hat erscheinen lassen. 37 Hat demnach die durch die Einbürgerungszusicherung begründete Einbürgerungsanwartschaft des Klägers Bestand, so hat auch der auf Einbürgerung gerichtete Klageantrag Erfolg. Dessen Zulässigkeit ergibt sich unter dem Gesichtspunkt der Untätigkeitsklage nach Maßgabe des § 75 VwGO. Über den Einbürgerungsantrag des Klägers hat der Beklagte mehr als drei Monate nicht entschieden. Die Rücknahme der Einbürgerungszusicherung mit der Ordnungsverfügung vom 16. Oktober 2001 kann als zureichender Grund nicht betrachtet werden, nachdem sie keinen Bestand hat. Das Einbürgerungsbegehren ist auch begründet. Dies ergibt sich bis auf den Gesichtspunkt der Vermeidung der Mehrstaatigkeit (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG) aus der Einbürgerungszusicherung des Landratsamts Neumarkt. Auch dieses hätte allerdings die Einbürgerung bereits aussprechen müssen, da im Falle des Klägers, der als politisch Verfolgter im Sinne von § 51 AuslG anerkannt ist, gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 AuslG die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit zu erfolgen hatte. Das Landratsamt Neumarkt hat hiervon ersichtlich auf Grund der seinerzeitigen Mitteilung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 31. Januar 2001 abgesehen, dass ein Widerrufsverfahren eingeleitet sei. Eine Einschränkung mit Rücksicht auf ein laufendes Widerrufsverfahren enthält § 87 Abs. 1 Nr. 6 AuslG jedoch nicht. Da das Widerrufsverfahren auch bis zum jetzigen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, falls es denn fortgeführt worden ist, nicht zu einem Widerruf geführt hat, hat der Kläger auch weiterhin den Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit. 38 Mit Schriftsatz des Beklagten vom 9. Mai 2003 ist das Gericht nachträglich davon in Kenntnis gesetzt worden, dem Beklagten sei vom Bundesamt telefonisch mitgeteilt worden, die Asylanerkennung für den Kläger werde widerrufen, der Bescheid solle noch am selben Tage gefertigt werden. Dieser Schriftsatz ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht worden und kann deshalb nicht mehr berücksichtigt werden, sodass es nicht darauf ankommt, wie diese Mitteilung im Einzelnen rechtlich einzuordnen wäre. Auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kommt nicht in Betracht, nachdem gemäß § 116 Abs. 2 VwGO der Tenor der auf Grund der mündlichen Verhandlung gefällten Entscheidung bereits auf der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts hinterlegt worden ist. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.