Urteil
18 K 6475/00
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2003:0422.18K6475.00.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Der Kläger wurde durch den Beklagten am 9. Dezember 1997 aus Anlass des gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft E1 wegen Verdachts der Urkunden- und Geldfälschung sowie des Betruges anhängig gewesenen Verfahrens 000 Js 000/00 erkennungsdienstlich behandelt. Anklage wurde in diesem Verfahren nur wegen Betruges erhoben. Das Verfahren wegen des Verdachts der Urkundenfälschung wurde abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 000 Js /00 fortgeführt. Das Amtsgericht O sprach den Kläger im Verfahren 000 Js 000/00 durch Urteil vom 3. September 1998 aus tatsächlichen Gründen frei. Die Staatsanwaltschaft E1 stellte das Verfahren 00 Js 00/00 im September 1998 gemäß § 170 Abs. 2 StPO mit der Begründung ein, die Einlassung des Klägers zum Tatvorwurf lasse sich mit der für eine Anklageerhebung gebotenen Sicherheit nicht widerlegen. Im März 1999 beantragte der Kläger die Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen. Der Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 6. Juli 1999 ab. Die Bezirksregierung E1 wies den dagegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2000 zurück. Der Kläger hat am 29. September 2000 Klage erhoben. Er beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. Juli 1999 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 4. September 2000 zu verpflichten, die über ihn am 9. Dezember 1997 aus Anlass des Verfahrens 000 Js 000/00 - Staatsanwaltschaft E1 - erstellten erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 18 K 3274/96, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft E1 000 Js 000/00, 000 Js 0000/00, 000 Js 00/00 und 000 Js 0000/00. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte im erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vernichtung der über ihn am 9. Dezember 1997 gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen. Als Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen kommt nur der öffentlich-rechtliche allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Dieser aus den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip folgende Anspruch setzt voraus, dass durch hoheitliches Handeln Rechte oder rechtlich geschützte Interessen des Betroffenen verletzt oder beeinträchtigt worden sind, und der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand beseitigt werden kann. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar berühren die Aufnahme und Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen durch den Beklagten das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieses Recht gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern nur innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung, d.h. der allgemeinen Rechtsordnung, welche die formellen und materiellen Normen der Verfassung zu beachten hat. Dazu gehört auch § 81b 2. Alt. StPO, der die weitere Aufbewahrung der über den Kläger am 9. Dezember 1997 erstellten Unterlagen rechtfertigt. Nach § 81b 2. Alt. StPO - die Vorschriften des Polizeigesetzes finden in Fällen der vorliegenden Art keine Anwendung - dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Diese Vorschrift enthält über ihren Wortlaut hinaus zugleich auch die materiellen Grenzen für die Berechtigung, einmal aufgenommenes erkennungsdienstliches Material aufzubewahren, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 114.79 -,BVerwG, 66, S. 202, 204, soweit und solange dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers ist im Einklang mit § 81b 2. Alt. StPO erfolgt, weil der Kläger Beschuldigter im sog. Anlassverfahren - 000 Js 000/00 (Staatsanwaltschaft E1) - war. Die weitere Aufbewahrung der Unterlagen ist für Zwecke des Erkennungsdienstes auch noch notwendig. Ob die Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen notwendig im Sinne des § 81b 2. Alt. StPO ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Die Notwendigkeit der Aufbewahrung bemisst sich insbesondere danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte, und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19 Oktober 1982 - 1 C 114.79 -, aaO. Demgemäß läuft die Entscheidung hinaus auf eine Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 - 1 C 57.66 -, BVerwGE 26, 169. Im Rahmen der Abwägung kommt es insbesondere darauf an, in welchem Umfang noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen. Bleibt nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens kein begründeter Tatverdacht mehr übrig, spricht nichts (mehr) dafür, dass er zu der ihm vorgeworfenen oder einer ähnlichen Straftat neigt, und bestehen keine Anhaltspunkte mehr, dass der Betroffene künftig strafrechtlich in Erscheinung treten wird und die Unterlagen hierbei die Ermittlungen fördern können, so entfällt die Notwendigkeit weiterer Aufbewahrung. Reichen hingegen die Anhaltspunkte nicht aus, um zu einer derartigen Feststellung zu gelangen, so kommt es maßgeblich darauf an, welcher Art das Delikt ist, auf das sich die verbliebenen Verdachtsmomente beziehen. Je schwerer ein Delikt wiegt, je höher der Schaden für die geschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu veranschlagen ist und ggf. auch je größer die Schwierigkeiten einer Aufklärung einzustufen sind, desto mehr Gewicht erlangt das oben beschriebene öffentliche Interesse. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. August 1989 - 5 A 769/89 -. Ausgehend von diesen Grundsätzen sprechen gewichtige Umstände und ein überwiegendes öffentliches Interesse dafür, die über den Kläger erstellten erkennungsdienstlichen Unterlagen zur Erleichterung möglicher künftiger Ermittlungen noch aufzubewahren. Diese Annahme ist zunächst gerechtfertigt im Hinblick auf das Anlassverfahren. Wie sich aus den Ermittlungsakten im Einzelnen nachvollziehbar ergibt, lag weder dem Freispruch im Verfahren 000 Js 000/00 noch der Einstellung des Verfahrens 000 Js 00/00 die Überzeugung zu Grunde, dass kein begründeter Tatverdacht mehr übrig geblieben wäre. Vielmehr sind diese Entscheidungen ergangen, weil dem Kläger die ihm vorgeworfenen Taten jeweils nicht nachgewiesen werden konnten. Dass nach dem Inhalt der Ermittlungsakten zumindest ein Restverdacht übrig geblieben ist, hat der Beklagte in seiner Klageerwiderung zutreffend dargelegt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Zudem ist gegen den Kläger im Verfahren 000 Js 0000/00 - Staatsanwaltschaft E1 - wegen Diebstahls u.a. ermittelt worden, nachdem bei einer Hausdurchsuchung auf Grund des Anlassverfahrens u.a. verschiedene Kunstgegenstände und Schmuckstücke aufgefunden worden waren. Auch dieses Verfahren ist nur deshalb gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, weil diese Gegenstände letztlich keiner Straftat zugeordnet werden konnten. Mithin ist auch insoweit der Tatverdacht nicht ausgeräumt worden. Schon angesichts dessen kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger künftig nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung treten wird. Wie sich aus den Gerichtsakten des Verfahrens 18 K 3274/96 ergibt, kommt hinzu, dass gegen den Kläger bereits zuvor wegen des Verdachts des Herstellens von Falschgeld und des Betruges ermittelt worden war (00 Js 000/00 - Staatsanwaltschaft C -). Auch insoweit war nicht jeglicher Tatverdacht entfallen; vielmehr war auch dieses Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO lediglich mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden. Zudem war gegen den Kläger ein Verfahren wegen mittelbarer Falschbeurkundung anhängig gewesen (00 Js 000/00 - Staatsanwaltschaft B -). Dieses Verfahren wurde wegen Verfolgungsverjährung, mithin ebenfalls nicht wegen erwiesener Unschuld des Klägers eingestellt. Der Kläger hat damit über einen Zeitraum von mehreren Jahren wiederholt Grund zu der Annahme gegeben, dass er zu schwer wiegenden, auf Täuschung im Rechtsverkehr ausgerichteten und zu anderen Vermögensdelikten neigt. In Anbetracht dessen kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass er künftig nicht mehr in vergleichbarer Weise strafrechtlich in Erscheinung treten wird. Aus diesen Umständen folgt zugleich die erforderliche Notwendigkeit der weiteren Aufbewahrung der Unterlagen, weil diese gerade auch in Anbetracht der Dunkelziffer in Fällen vergleichbarer Art geeignet sein können, die Ermittlungen zu fördern. Angesichts dieser präventiv-polizeilichen Bedeutung, die den erkennungsdienstlichen Unterlagen zukommt, steht deren weitere Aufbewahrung gegenüber den möglichen Nachteilen für den Kläger auch deshalb nicht außer Verhältnis, weil die Unterlagen für den innerdienstlichen Gebrauch des Beklagten bestimmt und der Allgemeinheit nicht zugänglich sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die vom Kläger angefertigten Lichtbilder durch ihre Aufnahme in die Lichtbilder-Vorzeigekartei eventuell Dritten vorgelegt werden können. Denn die Berechtigung der Polizei zur Aufnahme von Lichtbildern zum internen Dienstgebrauch enthält nicht ohne Weiteres auch ihre Befugnis, Personen, die nicht das Amtsgeheimnis zu wahren haben, die Lichtbilder zu zeigen. Bevor Lichtbilder über den innerdienstlichen Bereich hinaus einer Privatperson vorgelegt werden, müssen erneut die widerstreitenden Interessen der Allgemeinheit und des Betroffenen gegeneinander abgewogen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 - I C 57.66 -, BVerwGE 26, 169; Beschluss vom 18. Mai 1973 - I B 39.73 -, DÖV 1973, 752. Sollten vom Kläger auch Fingerabdrücke abgenommen worden sein, so wäre zu beachten, dass sie für eine Täteridentifizierung durch Laien ungeeignet sind. Da Privatpersonen den Kläger auf Grund der Fingerabdrücke nicht wiedererkennen können, ist die Möglichkeit, dem Kläger könnten durch ihre Aufbewahrung Nachteile entstehen, verschwindend gering. Fingerabdrücke sind für eine zu Unrecht in Verdacht geratene Person vielmehr von Vorteil, wenn sie dadurch sicher und schnell als Täter ausgeschlossen werden kann. Andererseits können sie als Abdruck unveränderbarer Merkmale eines Menschen für die eindeutige Täterfeststellung durch den Beklagten besondere Bedeutung gewinnen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 10. März 1981 - 4 A 3553/79 -. Nach alledem ist die Weigerung des Beklagten, die Unterlagen bereits derzeit zu vernichten, rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann sich der Beklagte hinsichtlich der Aufbewahrungsdauer auch auf die Richtlinien für die Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen" (Runderlass des Innenministers vom 10. Februar 1981 - IV A 5-1705 - MBl. NW 1981, S. 192) stützen, weil die dort genannten Aufbewahrungsfristen, die hier noch nicht abgelaufen sind, regelmäßig nicht zu beanstanden sind. Zur weiteren Begründung wird, um Wiederholungen zu vermeiden, gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die Ausführungen im angefochtenen Ausgangsbescheid nebst Widerspruchsbescheid Bezug genommen, denen das Gericht im Wesentlichen folgt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.