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Beschluss

27 L 4856/02

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs kann nicht wiederhergestellt werden, wenn der Widerspruch nicht vom Antragsteller eingelegt wurde. • Eine Klage ersetzt nicht das Vorverfahren nach §§ 69, 70 VwGO; ohne eingelegten Widerspruch ist eine Anfechtungsklage offensichtlich unzulässig.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Antrags auf Wiederherstellung aufschiebender Wirkung bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis • Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs kann nicht wiederhergestellt werden, wenn der Widerspruch nicht vom Antragsteller eingelegt wurde. • Eine Klage ersetzt nicht das Vorverfahren nach §§ 69, 70 VwGO; ohne eingelegten Widerspruch ist eine Anfechtungsklage offensichtlich unzulässig. Die Behörde erließ am 2. Februar 2001 eine Standortbescheinigung für eine ortsfeste Sendefunkanlage mit festgelegtem Sicherheitsabstand. Die Antragstellerin beantragte im August 2002 die bauordnungsrechtliche Untersagung des Sendebetriebs, da der tatsächliche Abstand geringer sei. Am 24. Oktober 2002 legten die Eheleute O1 Widerspruch gegen die Bescheinigung ein; daraufhin ordnete die Behörde die sofortige Vollziehung an. Die Antragstellerin suchte am 14. Dezember 2002 einstweiligen Rechtsschutz und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 24. Oktober 2002. Die Behörde rügte mangelndes Rechtsschutzbedürfnis, weil der Widerspruch nicht von der Antragstellerin eingelegt worden sei. Nach Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2003 erklärten die Behörden den Widerspruch der Eheleute O1 für unzulässig; die Antragstellerin erhob später Klage zur Aufhebung der Standortbescheinigung. • Der Antrag ist unzulässig, weil es dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. • Rechtsschutzbedürfnis fehlt hier, weil der geltend gemachte Widerspruch ausdrücklich nur von den Eheleuten O1 eingelegt wurde; eine Auslegung, die die Antragstellerin einbezieht, scheidet wegen des eindeutigen Wortlauts aus. • Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung setzt voraus, dass der Antragsteller selbst Widerspruch eingelegt hat oder ein sonstiger Rechtsschutzgrund vorliegt; dies ist nicht gegeben. • Die zwischenzeitlich erhobene Klage ändert am Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses nichts; eine Klage kann das fehlende Vorverfahren nicht ersetzen. • Wäre die Klage als Anfechtungsklage zu qualifizieren, wäre sie offensichtlich unzulässig, weil das Vorverfahren nach §§ 69, 70 VwGO nicht durchgeführt wurde. • Eine Beiladung der E GmbH wurde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit des Antrags unterlassen. • Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen aufgrund der entsprechenden Vorschriften der VwGO und des GKG (§ 154 Abs. 1 VwGO, §§ 13 Abs.1 Satz 2, 20 Abs.3 GKG). Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wird abgelehnt. Die Ablehnung beruht auf fehlendem Rechtsschutzbedürfnis, da die Antragstellerin selbst keinen Widerspruch gegen die Standortbescheinigung eingelegt hat und eine Einbeziehung durch Auslegung ausgeschlossen ist. Die nachfolgende Klage beseitigt diesen Mangel nicht; eine Anfechtungsklage wäre offensichtlich unzulässig, weil das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt wurde. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wird auf 2.000 Euro festgesetzt.