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Urteil

15 K 608/01

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2003:0404.15K608.01.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 0.0. 1953 geborene Kläger, der im Wintersemester 1992 an der früheren E-Universität-GH-E - der heutigen Universität E - das Magisterstudium in den Fächern Philosophie (Hauptfach), Germanistik (1. Nebenfach) und Wirtschaftswissenschaften (2. Nebenfach) aufnahm, meldete sich mit Schreiben vom 22. Dezember 1998 bei dem Beklagten zur Magisterprüfung an. Auf dem Anmeldeformular schlug der Kläger für das Hauptfach Philosophie Prof. Dr. H/Prof. Dr. T, für das 1. Nebenfach Germanistik Prof. Dr. L/Prof. Dr. L1 und für das 2. Nebenfach Wirtschaft Prof. Dr. C/Dr. C1 vor. Ein ebenfalls bei den Anmeldeunterlagen befindlicher Vordruck mit der Überschrift „Festsetzung der Prüfer (Prüfungsberatung)", der auf den 7. Januar 1999 datiert ist und die Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses trägt, bezeichnete als Prüfer im Fach Philosophie Prof. Dr. H, im Fach Germanistik Prof. Dr. L und im Fach Wirtschaftswissenschaften Prof. Dr. C sowie als Beisitzer im Fach Philosophie Prof. Dr. T, im Fach Germanistik Prof. Dr. L1 und im Fach Wirtschaftswissenschaften Prof. Dr. C1. Mit Schreiben vom 13. Juli 1999 wurde der Kläger zur Magisterprüfung zugelassen. Als Prüfer wurden Prof. Dr. H, Prof. Dr. L und Prof. Dr. C festgesetzt. Gleichzeitig wurde ihm das von Prof. Dr. H festgelegte Thema seiner Magisterarbeit „Was flüstert Zarathustra dem Leben ins Ohr? Untersuchungen zu Nietzsches Werk 'Also sprach Zarathustra'" mitgeteilt, für die Prof. Dr. E1 als Zweitgutachterin bestellt wurde. Die am 15. Januar 2000 abzuliefernde Magisterarbeit wurde mit Schreiben vom 17. Januar 2000 zur Erstbegutachtung an Prof. Dr. H übersandt. Dieser bewertete sie in seinem am 16. März 2000 bei dem Beklagten eingegangenen Gutachten auf Grund des Umstandes, dass sie als wissenschaftliche Leistung die an sie zu stellenden Anforderungen verfehlt habe, mit „nicht genügend, non rite". Als wesentliche Kritikpunkte führte Prof. Dr. H folgende Punkte auf: Zunächst sei eine klar umrissene Themenstellung nicht feststellbar. Die Gliederung sei undifferenziert und lasse eine gedankliche Schlüssigkeit nicht erkennen. Ferner sei eine klare und wissenschaftlich nachvollziehbare Argumentation nicht erkennbar. Der Kläger verwende undeutliche Formulierungen und Sätze, die keinen nachvollziehbaren Sinn ergäben. Darüber hinaus trügen auch die endlosen Zitate nichts zur Erhellung des Dargestellten bei, da der Kläger sie nie interpretiert habe. Auch wenn das Thema der Arbeit das Rätselhafte gewesen sei, müsse von einer Magisterarbeit erwartet werden, dass es möglich sei, sie zu verstehen. Zwar überschreite die Philosophie Nietzsches die Tragweite wissenschaftlichen Denkens, die Thematisierung dieses Sachverhalts in einer Magisterarbeit sei aber an gewisse, nämlich wissenschaftliche Regeln gebunden. Daneben fänden sich in der Arbeit des Klägers umgangssprachliche Passagen, die in einer wissenschaftlichen Arbeit fehl am Platz seien. Ferner fehle zu der vom Kläger aufgestellten These relevante Literatur, z.B. Günter Abel „Die Dynamik der Willen zur Macht und die ewige Wiederkehr". Seinem Gutachten fügte Prof. Dr. H eine Nachbemerkung bei, aus der hervorgeht, dass er den Kläger vor Anfertigung der Magisterarbeit in mehreren Beratungsgesprächen auf die an eine solche Arbeit zu stellenden Anforderungen - insbesondere im Hinblick auf eine wissenschaftliche Arbeitsweise - hingewiesen hatte. Mit Schreiben vom 16. März 2000 wurde die Magisterarbeit des Klägers der Zweitgutachterin Prof. Dr. E1 zugeleitet. Diese vermerkte am 3. April 2000 auf der letzten Seite des Erstgutachtens, dass sie der Beurteilung von Prof. Dr. H zustimme. Die Arbeit sei „nicht genügend", weil sie eine Häufung von Zitaten enthalte, die weder interpretiert noch in einen sachlichen Kontext gestellt worden seien und zudem für Nietzsches Philosophie nicht relevant seien. Des Weiteren beanstandete sie die Verwendung von Alltagsjargon. Ferner fehle ein bestimmtes übergreifendes Thema, und nirgendwo seien argumentative Problementwicklungen zu erkennen. Mit Bescheid vom 4. April 2000 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass seine Magisterarbeit sowohl vom Erstgutachter als auch von der Zweitgutachterin mit der Note „nicht ausreichend" (5,0) bewertet worden und die Prüfung zum Magister Artium somit nicht bestanden sei. Der Kläger habe die Möglichkeit, die Magisterarbeit einmal zu wiederholen. Gegen den am 9. April 2000 zugestellten Bescheid legte der Kläger am 18. April 2000 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 31. Mai 2000 wie folgt begründete: Sein - im Übrigen nicht durchgehender - Verzicht auf eine wissenschaftliche Vorgehensweise sei nicht ohne Grund, sondern im Hinblick darauf erfolgt, dass eine solche wissenschaftliche Arbeitsweise möglicherweise nicht ausreichend sei, um eine haltbare Antwort auf die Fragestellung seiner Magisterarbeit zu liefern. Bei dem Thema seiner Arbeit halte er es sogar für geboten, intuitive und emotionale Aspekte des Denkens in die rationale Betrachtung eines gedanklichen Gegenstandes einzubeziehen. Die Bevorzugung der Rationalität möge bei anderen wissenschaftlichen Prüfungen sinnvoll sein, bei dem Gegenstand seiner Arbeit sei sie es nicht. Zusammenfassend machte er geltend, dass eine überdurchschnittliche Thematik auch nach einer überdurchschnittlichen Perspektive in ihrer Bearbeitung verlange. Nachdem Prof. Dr. H als Erstgutachter und Prof. Dr. E1 als Zeitgutachterin mit am 11. bzw. 18. Dezember 2000 eingegangenen Schreiben Stellung genommen hatten, wies der Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 4. Januar 2001, der dem Kläger am 8. Januar 2001 zugestellt wurde, zurück. Unter Hinweis auf die Stellungnahmen der Gutachter führte er zur Begründung an, mit seinem Widerspruch kritisiere der Kläger lediglich das leitende Wissenschaftsverständnis. Im Übrigen verwechsle der Kläger die Berücksichtigung „prä-rationaler" Sachverhalte in einer philosophischen Abhandlung mit der für eine wissenschaftliche Arbeit maßgeblichen Wissenschaftlichkeit oder „Rationalität". Letztere liege der Arbeit des Klägers nicht zu Grunde. Am 3. Februar 2001 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, in formeller Hinsicht habe ihm der Prüfungsausschuss abweichend von seinen Prüfervorschlägen mitgeteilt, dass nicht Prof. Dr. T, sondern Prof. Dr. E1 zum Zweitgutachter der Magisterarbeit bestellt worden sei, und zwar ohne ihn diesbezüglich vorher anzuhören oder die Abweichung zu begründen. In materieller Hinsicht sei in seiner Magisterarbeit eine besondere Qualität enthalten, die eine entsprechende Anerkennung und die Benotung mit mindestens „gut" rechtfertige. Es könne nicht sein, dass von vornherein die Möglichkeit ausgeschlossen werde, eine solche Qualität auch nach anderen als den verinnerlichten Kriterien der Prüfer sinnvoll zur Diskussion zu stellen. In diesem Zusammenhang sei die für Nietzsches Philosophie charakteristische Interpretationsebene zu Unrecht auf Grund ihrer Unvereinbarkeit mit der wissenschaftlichen Tradition negiert worden. Die bei der Beurteilung der Magisterarbeit angewandten gedanklichen Strukturen seien hoffnungslos veraltet und größtenteils widerlegt. Was den Inhalt der Magisterarbeit angehe, habe er einen Widerspruch zur Interpretation Nietzsches durch Günter Abel, deren Nichtberücksichtigung durch Prof. Dr. H beanstandet worden sei, nicht feststellen können. Allerdings räume er ein, dieses Buch im Rahmen der Bearbeitung seiner Magisterarbeit tatsächlich nicht gelesen zu haben. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 4. April 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2001 zu verpflichten, ihn nach einer Neubewertung seiner Magisterarbeit „Was flüstert Zarathustra dem Leben ins Ohr? Untersuchungen zu Nietzsches Werk 'Also sprach Zarathustra'" und gegebenenfalls nach Anfertigung und Bewertung der schriftlichen Arbeiten und Ablegung der mündlichen Prüfung über das Ergebnis seiner Magisterprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, das Prüfungsverfahren des Klägers weise weder in formeller noch in materieller Hinsicht Fehler auf. Der Prüfling könne die Prüfer zwar vorschlagen, diesem Vorschlag solle nach Möglichkeit auch entsprochen werden, es bestehe aber kein Anspruch auf einen bestimmten Prüfer. Ferner führe die begründungslose Ablehnung des vom Kläger vorgeschlagenen Prüfers Prof. Dr. T nicht zur Rechtswidrigkeit des Prüfungsverfahrens. In materieller Hinsicht sei nicht ersichtlich, dass den Beurteilungen der Gutachter sachfremde Erwägungen zu Grunde lägen. Der Einwand des Klägers, allgemein gültige wissenschaftliche Kriterien seien zur Beurteilung seiner Arbeit nicht ausreichend, trage nicht. Sinn und Zweck einer Magisterarbeit beständen darin, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem gewählten Hauptfach auf der Grundlage der bisherigen Forschung selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden und in klarer Darstellung zu bearbeiten. Hierzu sei es erforderlich, sich den bestehenden wissenschaftlichen Methoden zu unterwerfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, insbesondere auf die umfangreiche Widerspruchs- und Klagebegründung. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Prüfungsentscheidung des Beklagten vom 4. April 2000 und der Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2001 lassen keine Rechtsfehler erkennen; dem Kläger steht der geltend gemachte Bescheidungsanspruch nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Gemäß § 12 Abs. 1 der Ordnung für die Prüfung zum Magister Artium vom 31. Juli 1986 (Amtliche Mitteilungen der Universität E - Gesamthochschule - vom 8. Oktober 1986, Nr. 000) - MAPO - besteht die Magisterprüfung 1. aus der Magisterarbeit über ein Thema aus dem Bereich eines Hauptfaches, 2. einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht in jedem der gewählten Fächer und 3. einer mündlichen Prüfung in jedem der gewählten Fächer. Die Magisterprüfung ist gemäß § 17 Abs. 3 MAPO bestanden, wenn die Note der Magisterarbeit und sämtliche Fachnoten mindestens „ausreichend" sind. Ferner ist nach § 12 Abs. 1 MAPO Voraussetzung für die Erbringung der weiteren Prüfungsleistungen eine mit mindestens „ausreichend" bewertete Magisterarbeit. Die Begutachtung und Bewertung der Magisterarbeit erfolgt gemäß § 14 Abs. 2 MAPO durch zwei Prüfer, wobei die einzelne Bewertung entsprechend § 17 Abs. 1 MAPO vorzunehmen ist. Bei nicht übereinstimmender Bewertung wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der beiden Beurteilungen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 1,0 beträgt. Ist dies der Fall oder bewertet nur einer der Prüfer die Arbeit mit „nicht ausreichend", wird ein dritter Prüfer zur Begutachtung bestimmt. Danach ist die Entscheidung des Beklagten, die Magisterprüfung für nicht bestanden zu erklären und den Kläger von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen auszuschließen, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Magisterarbeit des Klägers wurde sowohl vom Erstgutachter Prof. Dr. H als auch von der Zweitgutachterin Prof. Dr. E1 mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Seine dagegen erhobenen Einwände gebieten eine Neubewertung nicht. Ein Rechtsanspruch auf Neubewertung einer Prüfungsleistung besteht, wenn die Bewertung der ihrerseits verfahrensfehlerfrei erbrachten Prüfungsleistung mit Rechtsfehlern behaftet ist, die sich auf das Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt haben können, Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 3. Auflage, Rn. 284. Der Kläger hat die Prüfungsleistung in Form der Magisterarbeit verfahrensfehlerfrei erbracht. Soweit der Kläger geltend macht, er habe als Zweitprüfer für seine Magisterarbeit Prof. Dr. T angegeben, sodann sei jedoch Prof. Dr. E1 als Zweitgutachterin bestellt worden, ohne dass diese Abweichung ihm gegenüber begründet worden sei, führt dieser Einwand nicht zur Verfahrensfehlerhaftigkeit der Magisterprüfung. Offen bleiben kann, ob in der fehlenden Begründung der Abweichung vom Vorschlag des Klägers für den Zweitgutachter seiner Magisterarbeit im Hinblick auf § 7 Abs. 3 S. 3 MAPO tatsächlich ein Verfahrensfehler zu sehen ist. Diesbezüglich bestehen angesichts des Wortlauts der das Vorschlagsrecht normierenden Vorschrift des § 7 Abs. 3 S. 1 MAPO Zweifel, die nicht zwingend als Anordnung zu verstehen ist, der Prüfling könne Erst- und Zweitprüfer bestimmen, und die vom Beklagten offenbar in ständiger Verwaltungspraxis so umgesetzt wird, dass das entsprechende Formular nur den Vorschlag eines Prüfers vorsieht und bei der förmlichen Zulassung zur Magisterprüfung pro Fach jeweils nur ein Prüfer festgesetzt wird. Zumindest ist die Berufung auf den behaupteten Verfahrensfehler ausgeschlossen, weil der Kläger den Mangel nicht rechtzeitig gerügt hat. Verfahrensfehler im Prüfungsverfahren sind - soweit dies zumutbar ist - unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern zu rügen, Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, a.a.O., Rn. 195. Dies ist einerseits erforderlich, um gegebenenfalls noch Abhilfemaßnahmen treffen zu können. Andererseits soll durch dieses Erfordernis sichergestellt werden, dass die Chancengleichheit zwischen den Prüflingen gewahrt bleibt, Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, a.a.O., Rn. 83 und 195, denn ihnen soll nicht die Wahlmöglichkeit zwischen Geltenlassen und Anfechten des fehlerhaften Prüfungsverfahrens gegeben werden. Danach stellt die erstmalige Geltendmachung der fehlenden Begründung der Abweichung von seinem Prüfervorschlag im Schriftsatz des Klägers vom 19. Februar 2001 keine rechtzeitige Rüge dar. Denn der Kläger wusste seit dem Schreiben des Beklagten vom 13. Juli 1999, dass Prof. Dr. E1 als Zweitgutachterin bestellt worden war. In Kenntnis dieses Umstandes hat er bis zum 15. Januar 2000 seine Magisterarbeit geschrieben, obwohl es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, vom Beklagten eine Begründung für die Festsetzung dieser Zweitgutachterin anzufordern. Auf eine solche Begründung hat der Kläger dagegen offenbar bewusst verzichtet. Denn er trägt vor, der Bestellung von Prof. Dr. E1 zur Zweitgutachterin keine Bedeutung beigemessen zu haben, weil er sich in dem von ihm zu bearbeitenden Thema sicher gefühlt habe. Auch im nachfolgenden Widerspruchsverfahren hat der Kläger den behaupteten Verfahrensfehler nicht gerügt, sodass im Ergebnis davon auszugehen ist, dass er sich mit dem Verfahren einverstanden erklärt hat mit der Folge, dass ihm eine Berufung auf den behaupteten Mangel erst im Schriftsatz vom 19. Februar 2001 verwehrt ist. Darüber hinaus sind auch Fehler im Bewertungsvorgang nicht erkennbar. Insbesondere genügt die Begründung, die die Zweitgutachterin Prof. Dr. E1 für ihre Bewertung angegeben hat, den Anforderungen. Indem sie die Häufung von Zitaten bemängelt, die weder interpretiert noch in einen sachlichen Zusammenhang gestellt worden noch für Nietzsches Philosophie relevant seien, die Verwendung von Alltagsjargon beanstandet und das Fehlen eines bestimmten übergreifenden Themas sowie von argumentativen Problembewältigungen rügt, zählt sie selbst drei Punkte auf, die der Notengebung zugrundeliegen. Sofern man diese Kritikpunkte an der Arbeit des Klägers für nicht ausreichend hält, eine Benotung mit „nicht genügend" zu tragen, ist die Begründung jedenfalls deshalb ausreichend, weil Prof. Dr. E1 sich daneben auch auf die Beurteilung durch den Erstgutachter Prof. Dr. H bezieht und sich dessen Begründung zu Eigen macht. Eine solche Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Grundsätzlich muss jeder Prüfer die Leistungen des Prüflings selbst, unmittelbar und vollständig beurteilen, Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, a.a.O., Rn. 267. Handelt es sich mangels entgegenstehender Vorschriften der einschlägigen Prüfungsordnung um eine so genannte offene Bewertung, bei der der Zweitprüfer die Begründung des Erstprüfers kennen darf, ist dem Erfordernis der vollständigen Beurteilung und Begründung auch dann noch Genüge getan, wenn sich der Zweitprüfer mit einer kurzen Bemerkung für einverstanden erklärt, ohne die vom Erstprüfer angefertigten Beurteilungsvermerke im Einzelnen zu wiederholen, BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1983 - 7 B 48.82 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 175. Danach genügt die Begründung der Zweitgutachterin Prof. Dr. E1 den Anforderungen. Es ist zulässig gewesen, dass Prof. Dr. E1 auf Grund des Einverständnisses mit der Bewertung durch Prof. Dr. H auf dessen Begründungen verwiesen hat. Denn die Prüfungsordnung gebietet eine persönliche, voneinander unabhängige Bewertung nicht. Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass Prof. Dr. E1 die Magisterarbeit zuvor nicht vollständig zur Kenntnis genommen hat. Das Gegenteil wird vielmehr bereits daran deutlich, dass sie zusätzlich zum Verweis auf die Begründung von Prof. Dr. H eigene Kritikpunkte an der Magisterarbeit des Klägers schriftlich fixiert hat. Ist danach das Prüfungsverfahren in formeller Hinsicht und im Hinblick auf den Bewertungsvorgang nicht zu beanstanden, sind darüber hinaus auch inhaltliche Bewertungsfehler nicht erkennbar. Die Einwände des Klägers gegen die Bewertung seiner Magisterarbeit mit „nicht ausreichend" gebieten eine Neubewertung dieser Prüfungsleistung nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die Verwaltungsgerichte folgen, BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 - und - 1 BvR 213/83 - sowie Beschluss vom gleichen Tage - 1 BvR 1529/84 - und - 1 BvR 138/87 -, NJW 1991, S. 2005 ff. und S. 2008 ff.; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 9 C 3.92 -, DVBl. 1993, S. 503 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Januar 1995, - 22 A 1834/90 -, S. 9 des Urteilsabdrucks und Urteil vom 21. April 1998 - 22 A 669/96 -, verpflichtet Artikel 19 Abs. 4 GG die Gerichte, auch Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei "prüfungsspezifischen Wertungen", zur Abgrenzung vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 -, DVBl. 1998, S. 404 f., verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender Beurteilungsspielraum, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen. Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfling und Prüfer sind der gerichtlichen Überprüfung und Entscheidung hingegen nicht entzogen. Eine diesbezügliche Kontrolle durch das Gericht setzt insoweit allerdings eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge des Prüflings im gerichtlichen Verfahren voraus. Es genügt nicht, dass sich der Prüfling generell gegen eine bestimmte Bewertung wendet und pauschal etwa eine zu strenge Korrektur bemängelt, BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, KMK-HSchR, 21C.1 Nr. 12, S. 6. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Prüfling mit den fachlichen Einwendungen gegen die Prüfungsleistung inhaltlich auseinander setzt. Macht der Prüfling dabei geltend, er habe eine fachwissenschaftlich vertretbare und vertretene Lösung der Prüfungsaufgabe gewählt, hat er dies unter Hinweis auf seiner Ansicht nach einschlägige Fundstellen näher darzulegen; der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. September 1993 - 22 A 1931/91 - S. 9 des Urteilsabdrucks unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 - S. 19 des dortigen Urteilsabdrucks. Gemessen daran hält die angegriffene Bewertung der Magisterarbeit des Klägers einer Rechtskontrolle stand. Gemäß § 17 Abs. 1 MAPO ist für eine Einzelleistung die Note „nicht ausreichend" zu verwenden, wenn die Leistung wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Dass die Gutachter bei der Festsetzung dieser Note für die Magisterarbeit des Klägers ihren Beurteilungsspielraum überschritten haben, ist nicht ersichtlich. Die Bewertung einer Arbeit, an der im Hinblick auf die Arbeitsmethodik grundlegende Kritik geübt worden ist, als „nicht ausreichend" begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die vom Kläger gegen diese Kritik der Gutachter erhobenen Einwände gebieten eine Neubewertung nicht. Soweit der Kläger geltend macht, sein teilweise erfolgter Verzicht auf eine wissenschaftliche Arbeitsweise sei nicht ohne Grund erfolgt, weil eine wissenschaftliche Arbeitsweise zur Bearbeitung des Themas seiner Magisterarbeit nicht ausreichend gewesen sei, und soweit er anführt, die Bevorzugung von Rationalität möge bei anderen wissenschaftlichen Prüfungen sinnvoll sein, bei seiner Arbeit sei sie das nicht, haben diese Einwände keinen Erfolg. Dass sich der Kläger entsprechend der Prüferkritik an wissenschaftliche Regeln zu halten und mit der Magisterarbeit eine wissenschaftliche Arbeitsweise nachweisen soll, ergibt sich bereits aus der Prüfungsordnung. Gemäß § 1 Abs. 1 MAPO wird durch die Magisterprüfung die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten sowie die Kenntnis von Grundlagen und wesentlichen Forschungsergebnissen in den gewählten Fächern festgestellt. Speziell in der Magisterarbeit soll der Prüfling gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 MAPO nachweisen, dass er in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem gewählten Hauptfach auf der Grundlage der bisherigen Forschung selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden und in klarer Darstellung zu bearbeiten. Ausnahmen von diesem Grundsatz für bestimmte Magisterarbeiten - etwa im Fach Philosophie - sieht die Prüfungsordnung nicht vor. Der Umstand, dass die maßgebliche Prüfungsordnung die Anforderung der Wissenschaftlichkeit normiert, und zwar auch für Philosophie-Magisterarbeiten, ist rechtlich unbedenklich. Dass der Satzungsgeber bei der Fixierung dieser Prüfungsanforderung gegen geltendes Recht verstoßen hat, ist nicht ersichtlich. Ermächtigungsgrundlage für die Magisterprüfungsordnung ist § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1979 (GV NRW 1979, S. 926) -WissHG-, der § 2 Abs. 4 des zum Zeitpunkt der Magisterprüfung des Klägers geltenden Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz-UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV NRW, S. 532) - UG - entspricht. Danach erlassen die Hochschulen nach Maßgabe dieses Gesetzes ihre Grundordnung und die sonstigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen. Nach § 91 Abs. 2 WissHG, müssen Hochschulprüfungsordnungen u.a. insbesondere den Zweck der Prüfungen (Nr. 1) und die Prüfungsanforderungen (Nr. 5) regeln. Nähere Vorgaben zum Inhalt der Prüfungsanforderungen bestehen nicht, sodass der Satzungsgeber insoweit einen weiten Gestaltungsspielraum hat. Dass er diesen, insbesondere im Hinblick auf Grundrechte, überschritten hat, ist nicht ersichtlich. Es entspricht vielmehr der Konzeption des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen bzw. des Universitätsgesetzes, dass wissenschaftliche Studiengänge auch wissenschaftlichen Regeln folgen. So ist es gemäß § 80 WissHG bzw. § 80 UG Ziel von Lehre und Studium, den Studierenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem Studiengang entsprechend so zu vermitteln, dass sie u.a. zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt werden. Soweit der Kläger im gleichen Zusammenhang rügt, die von den Prüfern angewandten gedanklichen Strukturen seien veraltet und größtenteils widerlegt, tragen diese Einwände ebenfalls nicht. Insoweit hat der Kläger bereits nicht substantiiert genug dargetan, aus welchen Gründen die angewandten Wissenschaftlichkeitsmaßstäbe veraltet sind und welche Maßstäbe stattdessen gelten sollen. Auch Belege dafür, dass sich das Wissenschaftlichkeitsverständnis in der behaupteten Form gewandelt hat, hat der Kläger nicht beigebracht. Die wenig konkreten Verweise auf seine eigene Philosophie bzw. auf die Philosophie Nietzsches genügen dem Substantiierungserfordernis nicht. Im Übrigen ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass die Anforderungen, die die Prüfer an wissenschaftliches Arbeiten gestellt haben, nicht den Anforderungen entsprechen, die im Zeitpunkt der Begutachtung an wissenschaftliches Arbeiten zu stellen waren. Der weitere Einwand des Klägers, die für Nietzsches Philosophie charakteristische Interpretationsebene sei zu Unrecht negiert worden, ist bereits unschlüssig, denn er trifft die das wissenschaftliche Arbeiten betreffende Prüferkritik bereits nicht. Die Gutachter haben in diesem Zusammenhang hinreichend deutlich gemacht, dass es nicht Aufgabe des Klägers war, die Philosophie Nietzsches in der Weise zu verarbeiten, dass er dessen gedankliche Regeln anwendet. Der Sinn der Magisterarbeit bestand entsprechend der Prüferkritik vielmehr darin, die Philosophie Nietzsches im Lichte einer bestimmten Fragestellung zu analysieren, d.h. von außen zu betrachten und die dabei gewonnenen Erkenntnisse auf einer wissenschaftlichen Ebene aufzuarbeiten. Diese Intention einer Magisterarbeit hat der Erstgutachter Prof. Dr. H dem Kläger im Vorhinein auch ausführlich dargelegt und erläutert. Soweit der Kläger schließlich im Hinblick auf den Vorwurf des Erstgutachters Prof. Dr. H, er habe das Werk Günter Abels nicht verwertet, vorträgt, er habe einen Widerspruch zur Philosophie Abels nicht feststellen können, bleibt dieser Einwand ebenfalls ohne Erfolg. Er ist bereits unschlüssig, weil er die Kritik des Prüfers nicht trifft. Denn Prof. Dr. H hat gerügt, dass der Kläger in seine Magisterarbeit das Werk Abels nicht eingearbeitet, d.h. sich mit dessen Aussagen nicht auseinander gesetzt hat. Gegenstand der Kritik war nicht die Frage, ob und inwieweit der Kläger mit der im Werk Abels zum Ausdruck kommenden Philosophie konform geht. Hier verwechselt der Kläger zum wiederholten Mal die Kreation bzw. Anwendung von Philosophie mit der von den Prüfern geforderten wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit ihr. Im Übrigen kann die Rüge des Klägers auch deshalb keinen Erfolg haben, weil er insoweit eingeräumt hat, das betreffende Buch nicht gelesen zu haben. Begegnet demnach die Bewertung der Magisterarbeit des Klägers mit „nicht ausreichend" keinen rechtlichen Bedenken, ist im Hinblick auf § 17 Abs. 3 MAPO und § 12 Abs. 1 MAPO auch die Entscheidung des Beklagten, die Magisterprüfung für „nicht bestanden" zu erklären und den Kläger von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen auszuschließen, nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.