Urteil
1 K 484/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2003:0404.1K484.01.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Soweit aus einer bei der Stadt L EDV-mäßig angelegten Übersicht ersichtlich wurde der Kläger mit Schreiben vom 16. März 2000 für einen Stimmbezirk der Stadt zum Wahlhelfer (Beisitzer im Wahlvorstand) für die nordrhein-westfälische Landtagswahl am 14. Mai 2000 berufen und, als keine Rückmeldung erfolgte, mit Schreiben vom 28. März und 11. April 2000 erinnert. Eine förmliche Zustellung wurde bei keinem der Schreiben veranlasst. Nachdem auch auf die Erinnerungsschreiben eine Reaktion ausgeblieben war, setzte sich ein Mitarbeiter der Stadt im April 2000 telefonisch mit dem Kläger in Verbindung. Anlässlich dieses Telefonats teilte der Kläger mit, keine Anschreiben erhalten zu haben, mit denen er zum Wahlhelfer berufen worden sei. Ferner verwies er darauf, als Wahlhelfer nicht zur Verfügung stehen zu können. Mit Schreiben vom 26. April 2000 berief die Stadt den Kläger erneut als Beisitzer und gab das Schreiben als Einschreiben gegen Rückschein zur Post auf. Den Erhalt der Sendung quittierte eine Nachbarin des Klägers, Frau H, durch ihre Unterschrift auf dem Rückschein am 28. April 2000. Nachdem der Kläger am Wahltag die Tätigkeit als Wahlhelfer nicht ausgeübt hatte, wies der Bürgermeister der Stadt L ihn mit Schreiben vom 23. Mai 2000 darauf hin, dass die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verweigert werden könne und im Falle des Fehlens eines solchen Grundes ein Ordnungsgeld bis zu 500,00 DM festgesetzt werden könne. Zugleich wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, seine Gründe für die Nichtwahrnehmung des Amtes darzulegen. Mit Antwortschreiben vom 26. Mai 2000 führte dieser aus, am Wahltag von L abwesend gewesen zu sein, was sich der Wählerliste entnehmen lasse. Im Übrigen seien ihm weder Berufungs- noch Erinnerungsschreiben bekannt. Insbesondere sei ihm in der Angelegenheit kein Einschreiben mit Rückschein zugestellt worden. Mit Schreiben vom 29. Mai 2000 informierte der Bürgermeister den Kläger über den von Frau H unterschriebenen Rückschein. Ferner verwies er darauf, dass die Wählerliste kein Nachweis für die geltend gemachte Abwesenheit sei. Dieser sei nicht zu entnehmen, dass der Kläger sich am Wahltag nicht in L aufgehalten hätte. Mit Schreiben vom 30. Mai 2000 wandte sich der Bürgermeister an die Nachbarin und bat um Mitteilung, ob sie die für den Kläger am 28. April 2000 in Empfang genommene Sendung an diesen weitergeleitet habe. Frau H erklärte daraufhin am 2. Juni 2000 zur Niederschrift eines Mitarbeiters der Stadt L, die Postsendung noch am 28. April 2000 persönlich der Tochter des Klägers an dessen Haustür übergeben zu haben. Der Kläger nahm mit Schreiben vom 5. Juni 2000 dahingehend Stellung, eine Berufung zum Wahlhelfer sei ihm nicht bekannt. Seine Nachbarin sei weder seine Postempfangsbeauftragte noch sonst zum Empfang an ihn gerichteter Post berechtigt. Mit der Aushändigung der Sendung an Frau H sei daher keine Bekanntgabe an ihn erfolgt. In seiner Sitzung am 6. September 2000 beschloss der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt L, gegen den Kläger ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 DM festzusetzen. Am 21. September 2000 erließ der Bürgermeister einen entsprechenden Ordnungsgeldbescheid. Darin heißt es zur Begründung, das Berufungsschreiben vom 26. April 2000 sei dem Kläger am 28. April 2000 zugegangen, da seine 17-jährige Tochter das Schreiben an diesem Tag von der Nachbarin erhalten habe und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge erwartet werden könne, dass sie das Schreiben mit Blick auf ihr Alter und die Zugehörigkeit zum Haushalt des Klägers unverzüglich an diesen weiterleitete. Ein wichtiger Grund für die Verhinderung, das Amt als Wahlhelfer auszuüben, sei von dem Kläger nicht benannt worden. Hinsichtlich der Angaben, sämtliche Berufungs- bzw. Erinnerungsschreiben nicht erhalten zu haben, könne davon ausgegangen werden, dass es sich um bloße Schutzbehauptungen handele. Auf Grund der beharrlichen Weigerung, das Ehrenamt zu übernehmen und der Versuche, den tatsächlichen Geschehensablauf zu verschleiern, habe der Haupt- und Finanzausschuss die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in maximaler Höhe für angemessen befunden. Seinen am 23. Oktober 2000 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, es fehle bereits an einer wirksamen Berufung zum Wahlhelfer. Seine Tochter habe auf Befragen erklärt, sich nicht erinnern zu können, am 28. April 2000 ein Schreiben von der Nachbarin erhalten zu haben. Eine Aushändigung an ihn sei nach ihren Angaben nicht erfolgt. Selbst wenn man aber eine Weitergabe an ihn unterstellte, sei damit noch kein Beweis darüber geführt, dass sich in der Postsendung auch eine ordnungsgemäße Berufung zum Wahlhelfer befunden habe. Bestritten werde zudem die Vermutung der Stadt L, es liege kein wichtiger Grund vor. Dass bislang dazu keine Angaben gemacht worden seien, heiße nicht, dass ein solcher nicht vorliege. Es gelte der Rechtsgrundsatz, dass Schweigen keine rechtliche Bedeutung habe. Rechtswidrig sei im Übrigen die Festsetzung des Ordnungsgeldes auf den Höchstbetrag. Die Weigerung als solche, das Wahlehrenamt zu übernehmen, könne sich nicht erhöhend auf das Ordnungsgeld auswirken. Der Vorwurf, den Geschehensablauf zu verschleiern, werde zurückgewiesen. Er verteidige sich lediglich gegen falsche Behauptungen. Nachdem der Haupt- und Finanzausschuss in seiner Sitzung am 6. Dezember 2000 den Widerspruch zurückgewiesen hatte, erließ der Bürgermeister am 21. Dezember 2000 einen entsprechenden Widerspruchsbescheid, dem Kläger zugestellt am 27. Dezember 2000. Zur Begründung wurden die Erwägungen des Ausgangsbescheides wiederholt und im Hinblick auf die Einwendungen des Klägers ausgeführt, aus den Verwaltungsvorgängen ergebe sich, dass es sich bei dem Schreiben vom 26. April 2000 um die Berufung zum Wahlhelfer gehandelt habe. Vom Vorliegen eines wichtigen Grundes könne nicht ausgegangen werden, wenn ein solcher nicht konkret bezeichnet würde. Die beharrliche Weigerung der Amtsausübung ohne konkrete Angabe eines wichtigen Grundes habe Auswirkungen auf die Höhe des Ordnungsgeldes. Da der Kläger keine Milderungsgründe vorgetragen habe, sei die Festsetzung des höchstmöglichen Ordnungsgeldbetrages gerechtfertigt. Sachgerecht sei ebenfalls, dass der Umstand der Verschleierung des Geschehensablaufes mit in die Entscheidungsfindung über die Ordnungsgeldhöhe einfließe. Mit der am 27. Januar 2001 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Über sein bisheriges Vorbringen hinaus trägt er vor, er habe am 31. Mai 2000 seine Nachbarin und ihren Ehemann aufgesucht und zu der Angelegenheit befragt. Frau H habe bestätigt, vor einiger Zeit von der Postzustellerin gebeten worden zu sein, ein an den Kläger adressiertes Schreiben in Empfang zu nehmen. Die Eheleute H seien sich aber nicht mehr sicher gewesen, ob die Postzustellerin den Brief in den Briefkasten des Klägers geworfen hätte, ob Frau H dies getan hätte oder ob Herr H den Brief an die Tochter des Klägers ausgehändigt hätte. Die Bescheide vom 21. September 2000 und 21. Dezember 2000 seien rechtswidrig, da der Haupt- und Finanzausschuss für die Entscheidung nicht zuständig gewesen sei. Gemäß § 29 Abs. 3 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sei der Rat zur Entscheidung berufen. Soweit die Hauptsatzung der Stadt die Zuständigkeit auf den Ausschuss übertragen habe, verstoße diese Regelung gegen die Gemeindeordnung. Hinsichtlich des geltend gemachten Zustellungsmangels führt der Kläger ergänzend an, eine Heilung gemäß § 9 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) komme nicht in Betracht, da er das fragliche Schreiben bisher nicht erhalten habe. Die Stadt könne sich ferner nicht darauf berufen, es genüge der (einfache ) Zugang des Schreibens. Denn sie habe bewusst die förmliche Zustellung gewählt. Im Übrigen fehle es auch am einem Zugang. Seine Tochter habe ihm erklärt, von der Nachbarin kein Schreiben erhalten zu haben. Eine Weitergabe über mehrere Empfangsboten sei auch insofern unwahrscheinlich, weil er nach einer berufsbedingten Abwesenheit zwischen dem 24. und 28. April 2000 am 28. April 2000 ab 12.30 Uhr wieder in der Wohnung anwesend gewesen sei. Seine Tochter hätte Freitags regelmäßig erst um 13.20 Uhr Schulschluss, sodass er sowohl für die Postzustellerin als auch für die Nachbarin eher zu erreichen gewesen wäre. Schließlich sei die Festsetzung eines Ordnungsgeldes willkürlich und völlig unangemessen: Er sei der einzige Bürger der Stadt, gegen den ein jemals ein Ordnungsgeld wegen Nichtausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit festgesetzt worden sei. Ein Vertreter der Stadt habe ihm mitgeteilt, dass am 14. Mai 2000 mehrere Wahlhelfer nicht erschienen seien. Bei ihnen habe man von weiteren Maßnahmen abgesehen, nachdem sie einen plausiblen Grund für die Nichtausübung angegeben hätten. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt L vom 21. September 2000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2000 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Klagevorbringen unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegen. Ergänzend führt er an, dass die Organisation der städtischen Verwaltung den Kläger nicht in subjektiven Rechten berühre. Soweit der Kläger auf andere Fälle der Nichtausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten verweise, seien diese nicht vergleichbar. Zutreffend sei, dass zwei weitere Wahlhelfer trotz ihrer ursprünglichen Zusage am Wahltag nicht erschienen seien. Sie hätten jedoch im Nachhinein wichtige Gründe für ihr Fernbleiben mitgeteilt. Die Kammer hat im Hinblick auf die näheren Umstände der postalischen Übersendung des Schreibens vom 26. April 2000 eine Auskunft bei der Deutschen Post AG, Niederlassung Produktion Brief in L eingeholt. Diese teilte mit Schreiben vom 17. Februar 2003 (u.a.) mit, dass dazu, ob eine förmliche Postvollmacht durch den Kläger erteilt worden sei, keine Angaben mehr gemacht werden könnten. Nach Umstellung des Postvollmachtsverfahrens im Jahr 2001 lägen Unterlagen zum früheren Verfahren nicht mehr vor. Ein Einlegen der Sendung in den Briefkasten des Klägers durch die damalige Postzustellerin sei nicht erfolgt. In der mündlichen Verhandlung am 4. April 2003 hat die Kammer Beweis erhoben über die Frage des Zugangs des an den Kläger adressierten und als Einschreiben gegen Rückschein aufgegebenen Schreibens am 28. April 2000 und dazu die Nachbarin des Klägers, Frau H, sowie dessen Tochter als Zeuginnen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Stadt L Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Streitigkeit durch Gesetz einer anderen Gerichtsbarkeit zugewiesen wäre, vgl. § 40 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es handelt sich nicht um ein Ordnungswidrigkeitenverfahren im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), für das im gerichtlichen Verfahren die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig ist, vgl. § 68 OWiG. Gemäß § 1 Abs. 1 OWiG ist eine Ordnungswidrigkeit im Sinne dieses Gesetzes eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Diese Voraussetzungen sind im Fall des gegen den Kläger festgesetzten Ordnungsgeldes nicht gegeben. Das Ordnungsgeld im Sinne von § 29 Abs. 3 GO NRW ist keine Geldbuße nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz, sodass dessen Anwendungsbereich nicht eröffnet ist. Vgl. Göhler, Kommentar zum OWiG, 12. Aufl., vor § 1 Anm. 40 und § 59 Anm. 66. Wie sich aus den Regelungen in Art. 4 ff. Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) entnehmen lässt, differenziert der Gesetzessprachgebrauch bewusst zwischen den Rechtsfolgen Geldstrafe/Geldbuße einerseits (vgl. Art. 4 und 5 EGStGB) sowie Ordnungs- (und Zwangs-)geld andererseits (vgl. Art. 6 und 7 EGStGB). Eine (entsprechende) Heranziehung der Verfahrensordnung des Ordnungswidrigkeitengesetzes scheidet vor diesem Hintergrund aus. Dazu, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, vgl. auch Rehn/Cronauge/von Lennep, Kommentar zur GO NRW, Stand: Juni 2002, § 29 Anm. III. 1.; Held/Becker/Decker/ Kirchhof/Krämer/Wansleben/, Kommentar zum Kommunalverfassungsrecht, Stand: Mai 2002, § 29 GO Anm. 5.2.; siehe auch schon Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 20. April 1960 - III A 878/58 -, OVGE 15, S. 284 (285), zu der Vorgängerregelung in § 21 GO NW a.F., in der noch der Begriff Buße" verwandt wurde. Die auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt L vom 21. September 2000 und der Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2000 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ordnungsgeldbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 12 Landeswahlgesetz (LWahlG) i.V.m. § 29 Abs. 3 Satz 1 GO NRW. Gemäß § 12 LWahlG üben (u.a.) Beisitzer in Wahlvorständen eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme von § 31 der Gemeindeordnung Anwendung finden. § 29 Abs. 3 GO NRW bestimmte für den damaligen Zeitpunkt, dass der Rat gegen einen (Bürger oder) Einwohner, der ohne wichtigen Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit (oder eines Ehrenamtes) ablehnt oder ihre Ausübung verweigert, ein Ordnungsgeld bis zu 500 Deutsche Mark und für jeden Fall der Wiederholung ein Ordnungsgeld bis zu 1000 Deutsche Mark festsetzen kann. Richtiger Beklagter ist danach der Rat der Stadt L. Bei der Festsetzung des Ordnungsgeldes nach § 29 Abs. 3 GO NRW handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW. Eine dagegen erhobene Anfechtungsklage ist gemäß § 5 Abs. 2 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) gegen die Behörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Dies ist hier entsprechend der Zuständigkeitsregelung in § 29 Abs. 3 GO NRW der Rat der Stadt Kleve, der - in Gestalt des Haupt- und Finanzausschusses - am 6. September 2000 die Festsetzung des Ordnungsgeldes beschlossen hat. Vgl. dazu allgemein auch Rehn/Cronauge/von Lennep, a.a.O., § 29 Anm. III. 2.; Held u.a., a.a.O., § 29 GO Anm. 5.2. Ausgehend davon hat die Kammer das Rubrum im Wege der Rubrumsberichtigung entsprechend korrigiert. Der angefochtene Bescheid unterliegt in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere begründet der Umstand, dass der Haupt- und Finanzausschuss die Entscheidung über die Festsetzung des Ordnungsgeldes getroffen hat, keinen Zuständigkeitsmangel. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Hauptsatzung der Stadt L vom 29. November 1994 obliegt dem Haupt(- und Finanz)ausschuss die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund zur Ablehnung eines Ehrenamtes vorliegt und Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei Ablehnung der Übernahme eines Ehrenamtes ohne wichtigen Grund (§ 29 GO NW)". Dass der Haupt- und Finanzausschuss danach zu Unrecht seine Entscheidungszuständigkeit angenommen hat, ist nicht ersichtlich. Anhaltspunkte, dass die Formulierung Ehrenamt" nicht als einheitlicher Oberbegriff für ehrenamtliche Tätigkeit und Ehrenamt im Sinne von § 28 Abs. 1 und 2 GO NRW gemeint ist, sondern eine Beschränkung im Sinne einer Tätigkeit nach § 28 Abs. 2 GO NRW in den Blick genommen worden ist, liegen nicht vor. Abgesehen davon, dass die Übertragungsregelung auf § 29 GO NRW insgesamt Bezug nimmt und insoweit keine weitere Differenzierung vornimmt, widerspräche eine getrennte Zuständigkeit auch der durch § 29 GO NRW vorgegebenen Struktur, wonach ehrenamtliche Tätigkeit/Ehrenamt bezüglich des Vorliegens eines wichtigen Grundes und Verhängung eines Ordnungsgeldes einheitlich behandelt werden. Dafür, dass sich die Satzungsregelung nicht wörtlich an den Begrifflichkeiten in § 28 und § 29 GO NRW orientiert, spricht zudem der Umstand, dass die Satzungsbestimmung auch nur" die Ablehnung der Übernahme eines Ehrenamtes aufführt, während § 29 Abs. 3 GO NRW daneben die Verweigerung der Ausübung der Tätigkeit anführt. Auch insoweit machte eine Verhaftung am Satzungswortlaut mit der Folge einer weiteren Differenzierung zwischen Übernahme der Tätigkeit und Ausübung der Tätigkeit jedoch keinen Sinn. Die Zuständigkeitsübertragung auf den Haupt- und Finanzausschuss verstößt auch nicht gegen die Zuständigkeitsbestimmungen in der Gemeindeordnung. § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW zählt einen Katalog von Angelegenheiten auf, hinsichtlich derer der Rat die Entscheidung nicht delegieren kann. Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 GO NRW kann der Rat im Übrigen die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse oder den Bürgermeister übertragen. Danach findet die Zuständigkeitsübertragung in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Hauptsatzung der Stadt L ihre Rechtsgrundlage in § 41 Abs. 2 GO NRW. Eine der in § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW aufgeführten Angelegenheiten ist nicht berührt. Nach der sich aus dem Wortlaut ergebenden Systematik (im Übrigen") ist demnach der Anwendungsbereich des Absatzes 2 eröffnet. Eine abweichende rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht bei einer Auslegung des § 41 Abs. 1 GO dahingehend, dass der Katalog in Satz 2 nicht abschließend ist, sondern dem Rat darüber hinaus weitere der Zuständigkeitsdelegation nach § 41 Abs. 2 GO NRW entzogene Entscheidungen vorbehalten sind. Es kann dahinstehen, ob die Norm einer solchen Auslegung überhaupt zugänglich ist. Dagegen spricht zunächst der Wortlaut in § 41 Abs. 2 GO NRW, der mit der Formulierung im Übrigen" nahe legt, dass in allen in § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW nicht genannten Fällen kein Vorbehalt für eine Ratsentscheidung besteht. Der Frage, ob eine insoweit über den Wortlaut hinausgehende Auslegung in Betracht kommt, in diesem Sinne Rehn/Cronauge/von Lennep, a.a.O., § 41 Anm. II. 1., unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 8. Februar 1962 - VIII A 264/61 -, OVGE 17, S. 225 (227); ebenso Held u.a., a.a.O., § 41 GO Anm. 1.3, geht die Kammer nicht abschließend nach. Auch wenn man dieser Auffassung folgt, handelt es sich bei der Festsetzung von Ordnungsgeld nach § 29 Abs. 3 GO NRW nicht um eine dem Rat vorbehaltene Angelegenheit. Anderer Ansicht Rehn/Cronauge/von Lennep, a.a.O., § 41 Anm. II. 2., ohne dies allerdings weiter zu begründen. Aus dem Wortlaut der Norm lässt sich für einen Vorbehalt nichts entnehmen. Dem Umstand, dass dort der Rat als zuständiges Organ ausdrücklich benannt ist, kommt insoweit keine Aussagekraft zu. So verweisen z.B. § 34 Abs. 2 und § 94 Abs. 1 GO NRW ausdrücklich auf den Rat als zuständiges Organ. Dennoch hat der Gesetzgeber diese Angelegenheiten in den Vorbehaltskatalog aufgenommen, vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben d) und j) GO NRW, geht also davon aus, dass ihre Unübertragbarkeit sich damit nicht von selbst versteht. Vielmehr bedeutet die ausdrückliche Erwähnung der Ratszuständigkeit vor dem Hintergrund des § 41 Abs. 1 GO NRW die Klarstellung, dass es sich um kein Geschäft handelt, das gemäß § 41 Abs. 3, § 62 GO NRW in die Kompetenz des Bürgermeisters fällt. Da § 29 Abs. 3 GO demgegenüber in dem Katalog nicht aufgeführt ist, drängt sich auf, dass der Gesetzgeber bei den Regelungen eine unterschiedliche Verfahrensweise im Blick hatte. Folgt man dieser Überlegung indes nicht und behandelt die Angelegenheiten unter Ergänzung des Vorbehaltskatalogs entsprechend, spricht im Umkehrschluss aber ebenso wenig für die Annahme, die Erwähnung des Rates bedeute den Ausschluss der Übertragungsmöglichkeit in § 41 Abs. 2 GO NRW. Die Systematik in § 29 GO NRW verweist ebenfalls nicht darauf, § 29 Abs. 3 GO NRW sei § 41 Abs. 2 GO NRW nicht zugänglich. Soweit § 29 Abs. 2 GO NRW ausdrücklich eine Delegationsmöglichkeit für den Rat in Richtung Bürgermeister eröffnet, ergibt sich daraus für § 29 Abs. 3 GO NRW kein Umkehrschluss, dass eine Delegation ausgeschlossen sein soll. Vielmehr ist die Auslegung sinnvoll, wonach der ausdrückliche Hinweis auf die Möglichkeit der Delegation an den Bürgermeister in § 29 Abs. 2 GO NRW (lediglich) indiziert, dass die Angelegenheit von eher geringerer Bedeutung für die Gemeinde ist, was gerade für die Heranziehung des § 41 Abs. 2 GO NRW im Rahmen von § 29 Abs. 3 GO NRW spricht. Für ein solches Verständnis sprechen auch Sinn und Zweck des Vorbehaltes in § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW: Bei den in den Vorbehaltskatalog aufgenommenen Angelegenheiten handelt es sich durchweg um solche, die für die Gemeinde von besonderer Bedeutung sind, hinsichtlich derer ihr erhebliche Entscheidungsspielräume zustehen und die daher von den Ratsmitgliedern in ihrer Gesamtheit beraten und entschieden werden sollen: Betroffen sind insbesondere die Bereiche Ortsrechtsetzung (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f, g, h, i), Berufung von Gemeindeorganen (Buchstaben b, c, q) und Überwachung der Gemeindefinanzen/-wirtschaft (Buchstaben j bis p). Daran gemessen kommt der in § 29 Abs. 3 GO NRW geregelten Angelegenheit ein vergleichbares Gewicht nicht zu. Weder erweist sich die Festsetzung eines Ordnungsgeldes angesichts der relativ geringen Beträge unter dem Aspekt des Geldwertes als von wesentlicher Bedeutung noch im Hinblick auf die Sachmaterie an sich. Auch ist die Entscheidung rechtlich weitgehend determiniert. Hierauf verweist auch die Regelung in § 29 Abs. 2 GO NRW: Mit der Delegationsmöglichkeit an den Bürgermeister wird der Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes gleichsam der Charakter eines Geschäfts der laufenden Verwaltung (vgl. § 41 Abs. 3 GO NRW) zugewiesen. Der auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Ordnungsgeldbescheid vom 21. September 2000 ist materiell rechtmäßig. Die in § 29 Abs. 3 Satz 1 GO NRW genannten Voraussetzungen, unter denen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Betracht kommt, liegen vor. Der Kläger wohnt in der Stadt L und ist damit deren Einwohner, vgl. § 21 Abs. 1 GO NRW. Als solcher ist er ohne wichtigen Grund der Aufforderung, als Wahlhelfer bei der Landtagswahl am 14. Mai 2000 tätig zu werden, nicht nachgekommen und hat damit die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit verweigert. Jedenfalls das Schreiben der Stadt Kleve vom 26. April 2000 muss der Kläger als ihm bekannt gegeben und somit als ihm gegenüber wirksam gegen sich gelten lassen, vgl. § 43 Abs. 1 VwVfG NRW. Es fehlt insoweit zwar an einer formwirksamen Zustellung gemäß § 1 Landeszustellungsgesetz NRW i.V.m. § 4 VwZG. Hat die Behörde ein Einschreiben gegen Rückschein zugestellt, liefert dies den Nachweis der Zustellung und des Zugangs des Schreibens (nur) dann, wenn die Sendung dem Adressaten selbst oder einem Ersatzempfänger ausgehändigt wird. Vgl. Sadler, Kommentar zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz - Verwaltungszustellungsgesetz, 5. Aufl., § 4 VwZG Anm. 14; Engelhardt/App, Kommentar zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz - Verwaltungszustellungsgesetz, 5. Aufl., § 4 VwZG Anm. 10. Beides ist hier nicht erfolgt. Frau H ist als Nachbarin lediglich dann Ersatzempfängerin, wenn sie zur Empfangnahme von an den Kläger adressierten Postsendungen berechtigt ist, das heißt ihr eine entsprechende Empfangsvollmacht durch den Kläger erteilt worden ist. Dies ist nicht der Fall. Der Kläger und Frau H haben übereinstimmend angegeben, dass eine solche Vollmacht nicht erteilt worden ist. Der durch die Aushändigung an Frau H begründete Zustellungsmangel ist jedoch gemäß § 9 Abs. 1 VwZG a.F. (nunmehr § 9 VwZG in der ab 1. Juli 2002 geltenden Fassung) geheilt. Nach dieser Bestimmung gilt für den Fall, dass sich die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks nicht nachweisen lässt oder das Schriftstück unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, das Schriftstück in dem Zeitpunkt als zugestellt, indem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat. Danach gilt das Schreiben vom 26. April 2000, mit dem der Kläger zum Wahlhelfer berufen worden ist, als ihm am 28. April 2000 zugestellt. Die Anwendung von § 9 Abs. 1 VwZG a.F. ist nicht gemäß § 9 Abs. 2 a.F. VwZG ausgeschlossen, da mit der Zustellung keine der dort genannten Fristen beginnt. Eine Heilung scheidet auch nicht deshalb aus, weil es an einer Zustellung fehlte. Vgl. dazu Sadler, a.a.O., § 9 VwZG Anm. 19. Der Umstand, dass das Schreiben vom 26. April 2000 fehlerhaft an die Nachbarin ausgehändigt worden ist, begründet einen Fehler bei der Ausführung der Zustellung, stellt aber keinen Zustellungsmangel dar, der zum Fehlen einer Zustellung führte. Vgl. Sadler, a.a.O., § 9 VwZG Anm. 12; siehe auch Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 25. Januar 1994 - VIII R 45/92 -, BFHE 173, S. 213 (216 f.); BGH, Urteil vom 21. März 2001 - VIII ZR 244/00 -, NJW 2001, S. 1946 (1947 f.). Die Heilungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 VwZG a.F. liegen vor. Nachweislich erhalten hat der Empfangsberechtigte das zuzustellende Schriftstück, wenn es ihm vorgelegen hat und er die Möglichkeit hatte, von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - C 43/95 -, KKZ 1997, S. 215 (220); BFH, Urteil vom 25. Januar 1994 - VIII R 45/92 -, BFHE 173, S. 213 (216); siehe auch zur vergleichbaren Regelung in § 187 Satz 1 ZPO a.F. (nunmehr § 189 ZPO) BGH, Urteil vom Urteil vom 21. März 2001 - VIII ZR 244/00 -, NJW 2001, S. 1946 (1947). Empfangsberechtigter ist derjenige, an den die Zustellung nach dem Gesetz zu richten ist. Dies ist in erster Linie der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks. Nicht erfasst werden u.a. die in §§ 181, 183 ZPO a.F. genannten Personen. Vgl. Engelhardt/App, a.a.O., § 9 VwZG Anm. 3; BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - C 43/95 -, KKZ 1997, S. 215 (220); BFH, Urteil vom 25. Januar 1994 - VIII R 45/92 -, BFHE 173, S. 213 (216/217). Ausgehend davon hat der Kläger das Schreiben vom 26. April 2000 am 28. April 2000 im Sinne von § 9 Abs. 1 VwZG a.F. erhalten. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Nachbarin des Klägers, Frau H, das an den Kläger adressierte Schreiben am 28. April 2000 in Empfang genommen und noch am selben Tag an die Tochter des Klägers weitergeleitet hat. Darauf verweist bereits die von Frau H am 2. Juni 2000 zur Niederschrift eines Mitarbeiters der Stadt L abgegebene Erklärung. Zeitnah zu dem Ereignisdatum hat sie darin angegeben, die als Einschreiben gegen Rückschein an den Kläger aufgegebene Postsendung am 28. April 2000 erhalten und noch am selben Tag persönlich der Tochter des Klägers vor der Haustür des Klägers übergeben zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass diese Erklärung inhaltlich falsch wäre, liegen nicht vor. Insbesondere ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, dass sich Frau H durch den Hinweis auf den Straftatbestand des § 246 Strafgesetzbuch in dem an sie gerichteten Anschreiben vom 30. Mai 2000 motiviert gesehen hätte, wahrheitswidrig auf die Weiterleitung des Schreibens zu verweisen. Die Angaben vom 2. Juni 2000 hat Frau H ihrem wesentlichen Inhalt nach im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung am 4. April 2003 in überzeugender Weise bestätigt: Sie hat in klarer, widerspruchsfreier Weise ausgeführt, das Einschreiben im Flur ihres Hauses bereit gelegt zu haben und, als die Tochter des Klägers nach Hause zurückgekehrt ist, diese draußen abgepasst und ihr das Einschreiben übergeben zu haben. Zweifel an der Aussage von Frau H bestehen auch nicht im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Zeitablauf. Die Zeugin hat darauf hingewiesen, dass es durchaus üblich im Nachbarschaftsverhältnis zur Familie des Klägers war, dass man Päckchen für den jeweils anderen in Empfang genommen hat. Unüblich sei indes die Empfangnahme eines Einschreibens gewesen. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass sie sich an das Ereignis als solches erinnert, zumal es sich dabei nach der auch insoweit glaubhaften und von dem Kläger auch nicht bestrittenen Äußerung von Frau H um einen einmaligen Vorgang gehandelt hat. Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussage werden auch nicht etwa dadurch begründet, dass sie sich auf die Fragen des Klägers nach dem Ablauf der Übergabe im Einzelnen nicht mehr an alle Einzelheiten der Weitergabe an die Tochter des Klägers zu erinnern vermochte. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man bei einem nahezu drei Jahre zurückliegenden Ereignis nicht mehr detailliert alle Einzelheiten im Gedächtnis hat. Dass die Zeugin dies offen eingeräumt hat, unterstreicht daher ihre Glaubwürdigkeit und verleiht ihrer Aussage in den Teilen, in denen sie sich in ihrer Erinnerung sicher ist, umso mehr Überzeugungskraft. Die Aussage der Zeugin X1, der Tochter des Klägers, ist nicht geeignet, die Angaben von Frau H zu erschüttern. Frau X1 hat erklärt, sich auf Grund des Zeitablaufs nicht mehr erinnern zu können, ob sie ein Einschreiben in Empfang genommen habe. Damit werden die Äußerungen von Frau H inhaltlich aber nicht bestritten. Da Frau X1 auch bekundet hat, eine etwa erhaltene Briefsendung auf jeden Fall weitergeleitet zu haben, besteht zwischen ihrer Aussage und der Annahme, der Kläger habe die Sendung erhalten, kein Spannungsverhältnis. Im Übrigen ist die Aussage, sich nicht mehr zu erinnern, auch nicht überzeugend. Denn nach ihren Angaben hat Frau X1 noch eine Erinnerung daran, dass sie der Kläger etwa einen Monat nach dem 28. April 2000 gefragt hätte, ob sie das Einschreiben erhalten hätte und dass sie diese Frage verneint hätte. Wenn sie sich daran jedoch in dieser Weise erinnert, liegt es nahe, dass sie ebenso in Erinnerung hat, das heißt, bestätigen oder ausschließen kann, ob es zu einer Übergabe eines Einschreibens durch Frau H gekommen ist. Die Aussage, sich nicht mehr erinnern zu können, ist vor diesem Hintergrund kaum nachvollziehbar. Nicht unerhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin werden ferner durch ihre Bemerkung Das war so ein blauer Brief" begründet. Diese fiel im Zusammenhang mit ihren Erläuterungen dazu, wie seinerzeit bei ihr Zuhause die Postempfangsvorrichtung (Postkorb im Haus vor dem Briefschlitz) aussah. Die unvermittelte, spontane Art der Äußerung sowie der inhaltliche Rahmen, in dem sie gefallen ist, vermitteln den Eindruck, dass die Zeugin in diesem Moment die fragliche Postsendung vom 28. April 2000 vor Augen hatte und sie sich also erinnerte, von Frau H einen Brief in Empfang genommen zu haben. Dem steht auch nicht entgegen, dass Frau X1 das Schreiben mit der Umschlagfarbe blau" in Zusammenhang gebracht hat, die für Zustellungen mittels Postzustellungsurkunde charakteristisch ist. Selbst wenn die Erinnerung der Zeugin insoweit fehlerhaft wäre, erschüttert dies nicht den Eindruck, dass sie sich an die Übergabe eines Briefes am 28. April 2000 erinnert. Denn dass sie das konkrete Aussehen der Postsendung nicht mehr im Gedächtnis haben mag, ist mit dem langen Zeitablauf und der, wie sie selbst angemerkt hat, geringen Bedeutung, die sie der Angelegenheit damals beigemessen hat, nachvollziehbar zu erklären. Steht mithin fest, dass die Tochter des Klägers das Schreiben vom 26. April 2000 am 28. April 2000 erhalten hat, ist weiter davon auszugehen, dass das Schreiben noch am selben Tag den Kläger erreicht hat. Eine Heilung nach § 9 Abs. 1 VwZG a.F. ist allerdings nicht bereits durch die Aushändigung an die Tochter eingetreten. Die Übergabe an einen Empfangsboten genügt insoweit nicht. Erforderlich ist, dass das zuzustellende Schriftstück den Empfangsberechtigten selbst erreicht. Vgl. BFH, Urteil vom 25. Januar 1994 - VIII R 45/92 -, BFHE 173, S. 213 (217); BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - C 43/95 -, KKZ 1997, S. 215 (220). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Sachverhaltsumstände führen darauf, dass das Schreiben so in den Machtbereich des Klägers gelangt ist, dass er die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte und er es somit im Sinne von § 9 Abs. 1 VwZG a.F. erhalten hat. Die Zeugin X1 hat in ihrer Vernehmung ausgeführt, für den Fall, dass sie ein Schreiben erhalten hätte, hätte sie dieses entweder ihrem Vater unmittelbar gegeben oder, wie sonst auch üblich, in die Küche auf die Ablage gelegt. Anhaltspunkte, dass sie sich hinsichtlich des Schreibens vom 26. April 2000 anders verhalten haben könnte, liegen nicht vor. Nach eigenen Angaben ist der Kläger im Laufe des 28. April 2000 von einer Dienstreise nach Hause zurückgekehrt. Nach allgemeiner Lebenserfahrung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 1994 - 22 A 2426/94 -, NVwZ-RR 1995, S. 623, dass diesen Maßstab im Rahmen von § 9 Abs. 1 VwZG a.F. ebenfalls heranzieht, ist daher davon auszugehen, dass der Kläger noch am selben Tag auf das Schreiben zugreifen und seinen Inhalt zur Kenntnis nehmen konnte. Sein Einwand, das Einschreiben sei in seinem Haushalt nicht angelangt, ist demgegenüber nicht glaubhaft. Der Kläger stützt sich darauf, seine Tochter hätte von Frau H am 28. April 2000 kein Einschreiben erhalten. Davon ist indes, wie die Beweisaufnahme gezeigt hat, nicht auszugehen. Im Übrigen drängt der Umstand, dass der Kläger nicht weniger als drei einschlägige Briefe, nämlich das erste Berufungsschreiben vom 16. März 2000 sowie die beiden Erinnerungsschreiben ebenfalls nicht erhalten haben will, die Annahme auf, dass es sich bei seinem Vorbringen um eine Schutzbehauptung handelt. Es ist fern jeder Lebenserfahrung, dass in ein und derselben Angelegenheit mehrere auf dem Postweg übersandte Anschreiben dem Adressaten nicht zugehen, wenn wie hier Anhaltspunkte für besondere Postzugangshindernisse nicht erkennbar sind. Das Gericht hat schließlich auch keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass es sich bei dem am 28. April 2000 von Frau H weitergeleiteten Schreiben um ein solches handelt, mit dem der Kläger zum Wahlhelfer berufen worden ist. Insbesondere decken sich die Angaben auf dem Einlieferungsschein (Datum und Aktenzeichen des Schreibens) mit denjenigen des in den Verwaltungsvorgängen der Stadt L befindlichen Entwurfes des Berufungsschreibens. Dass die dem Kläger mithin am 28. April 2000 zugegangene Berufung zum Wahlhelfer rechtsfehlerhaft erfolgt wäre, ist nicht ersichtlich. Als Einwohner der Stadt L erfüllt er die Voraussetzungen, gemäß § 12 LWahlG i.V.m. § 28 Abs. 1 GO NRW zu dieser ehrenamtlichen Tätigkeit herangezogen werden zu können. Einen wichtigen Grund" im Sinne von § 29 Abs. 1 GO NRW, der die Ablehnung der Übernahme der Tätigkeit bzw. die Verweigerung ihrer Ausübung rechtfertigte, hat der Kläger nicht dargetan. Welche Umstände einen wichtigen Grund" darstellen, ist in § 29 GO NRW nicht weiter konkretisiert. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der restriktiv auszulegen ist, weil dadurch eine Ausnahme von der nach dem Willen des Gesetzgebers allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht zur Unterstützung demokratischer Wahlen gerechtfertigt werden soll. OVG NRW, Urteil vom 3. September 2002 - 15 A 1676/00 -, NWVBl. 2003, S. 102 (103). Dass die Voraussetzung, unter denen eine Nichtausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit gerechtfertigt ist, als Ausnahmetatbestand gefasst sind, verweist zudem darauf, dass seitens des Betreffenden eine hinreichende Substantiierung bezüglich des geltend gemachten wichtigen Grundes" erforderlich ist. Vgl. auch z.B. § 9 Bundeswahlordnung (BWahlO), wo Glaubhaftmachung verlangt wird. Aus den in einigen Wahlordnungen (vgl. z.B. § 9 BWahlO) sowie in § 21 Abs. 2 GO NRW a.F. beispielhaft genannten Gründen ergibt sich, dass ein wichtiger Grund z.B. dann gegeben ist, wenn der Betreffende auf Grund beruflicher oder familiärer Umstände besonders ausgelastet ist, anderweitig in Wahlämtern (Rat, Kreistag, Bundestag etc.) tätig ist oder etwa durch Krankheit oder Alter belastet ist. Dass ein in diesem Sinne vergleichbar gewichtiger Umstand im Fall des Klägers vorliegt, hat er nicht dargelegt. Er hat sich lediglich auf die Angabe beschränkt, am Wahltag nicht in L anwesend gewesen zu sein, ohne dies weiter zu substantiieren. Danach ist weder ersichtlich, dass der Grund für die geltend gemachte Abwesenheit von solchem Gewicht ist, dass er ausnahmsweise die Nichtausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit rechtfertigt, noch hat der Kläger mangels jedweder weiterer Erläuterung nachvollziehbar dargetan, dass er tatsächlich durch Abwesenheit an der Wahrnehmung des Amtes gehindert war. Sein Hinweis auf die Wählerliste führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Inwieweit sich daraus Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ergeben sollen, hat der Kläger nicht näher ausgeführt und erschließt sich auch sonst nicht. Das dem Haupt- und Finanzausschuss nach § 29 Abs. 3 GO NRW eröffnete Ermessen ist fehlerfrei betätigt. Die Ausführungen zur Angemessenheit der Festsetzung des Ordnungsgeldes in maximaler Höhe zeigen, dass er den ihm eröffneten Spielraum erkannt hat. Abwägungsfehler sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere steht der Ausschöpfung des Ordnungsgeldrahmens nicht entgegen, dass es sich um die erstmalige Verhängung eines Ordnungsgeldes handelt. Denn daraus, dass § 29 Abs. 3 Satz 1 GO NRW für den Wiederholungsfall ausdrücklich eine Erhöhung des Rahmens vorsieht, ergibt sich zugleich, dass bereits bei der erstmaligen Festsetzung eines Ordnungsgeldes der Höchstbetrag von 500,-- DM in Betracht kommt. Auch für die vom Kläger geltend gemachte Ungleichbehandlung ist nichts ersichtlich. In den angefochtenen Bescheiden ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, auf Grund welcher Erwägungen ein maximales Ordnungsgeld festgesetzt worden ist. Anhaltspunkte, dass der Beklagte den Kläger damit unter Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes in Art. 3 Abs. 1 GG anders als andere Wahlhelfer behandelt hätte, liegen nicht vor. Der Beklagte hat in seinem Klageerwiderungsschriftsatz darauf verwiesen, dass die Sachverhaltsumstände nicht vergleichbar sind. Anlass, diese Angaben zu bezweifeln, bestehen nicht. Auch der Kläger ist ihnen nicht entgegengetreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.