Urteil
23 K 6190/00
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei gleichzeitigem Bestehen eines Versorgungsanspruchs und einer gesetzlichen Rente sind Versorgungsbezüge nach §55 BeamtVG neben Renten nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen zu zahlen; eine fiktive Anrechnung einer nicht oder verspätet beantragten Rente ist möglich.
• Nach §52 Abs.2 BeamtVG besteht für zu Unrecht erbrachte Versorgungsbezüge ein Rückforderungsanspruch nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung.
• Ein Einwand nach §814 Alt.1 BGB hindert die Rückforderung nicht, wenn der Berechtigte selbst in erheblichem Maße von seinem Rentenanspruch Kenntnis hatte und kein schutzwürdiges Interesse an einem Fortfall der Bereicherung vorliegt.
• Bei der Entscheidung über Billigkeit nach §52 Abs.2 Satz3 BeamtVG sind Alter, Leistungsfähigkeit, Lebensverhältnisse und Verantwortungszuordnung zu berücksichtigen; ein Angebot zur Ratenzahlung kann eine ausreichend billige Lösung darstellen.
Entscheidungsgründe
Rückforderung von Emeritenbezügen bei fiktiver Rentenanrechnung nach §55, §52 BeamtVG • Bei gleichzeitigem Bestehen eines Versorgungsanspruchs und einer gesetzlichen Rente sind Versorgungsbezüge nach §55 BeamtVG neben Renten nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen zu zahlen; eine fiktive Anrechnung einer nicht oder verspätet beantragten Rente ist möglich. • Nach §52 Abs.2 BeamtVG besteht für zu Unrecht erbrachte Versorgungsbezüge ein Rückforderungsanspruch nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung. • Ein Einwand nach §814 Alt.1 BGB hindert die Rückforderung nicht, wenn der Berechtigte selbst in erheblichem Maße von seinem Rentenanspruch Kenntnis hatte und kein schutzwürdiges Interesse an einem Fortfall der Bereicherung vorliegt. • Bei der Entscheidung über Billigkeit nach §52 Abs.2 Satz3 BeamtVG sind Alter, Leistungsfähigkeit, Lebensverhältnisse und Verantwortungszuordnung zu berücksichtigen; ein Angebot zur Ratenzahlung kann eine ausreichend billige Lösung darstellen. Der Kläger war emeritierter Professor und erhielt seit März 1997 Emeritenbezüge. Im Zuge eines Ehescheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahrens wurde bekannt, dass er einen Rentenanspruch haben könnte. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) wies den Kläger 1997 auf Anzeigepflichten nach §55 BeamtVG hin. Der Kläger stellte den Rentenantrag erst im Januar 1998; rückwirkend zahlte das LBV Leistungen, die es im Rahmen einer Neuberechnung ab November 1999 als zu viel gezahlt ansah und in Höhe von 46.412,06 DM zurückforderte. Der Kläger widersprach und berief sich unter anderem auf §814 BGB. Das LBV wies den Widerspruch zurück; der Kläger erhob Klage. Das Gericht hatte über die Rechtmäßigkeit der Rückforderung und die Billigkeitsabwägung zu entscheiden. • Die Klage ist unbegründet; die Bescheide sind rechtmäßig (§113 Abs.1 VwGO). • Rechtsgrundlage der Rückforderung ist §52 Abs.2 BeamtVG; Rückforderung richtet sich nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (§812ff. BGB). • Eine fiktive Anrechnung der Rente für den Zeitraum bis zur tatsächlichen Gewährung stützt sich auf §55 Abs.1 Satz3 BeamtVG; diese gilt auch, wenn der Berechtigte die Rente nicht rechtzeitig beantragt hat. Entscheidend ist der Betrag, der dem Berechtigten bei rechtzeitiger Beantragung zugestanden hätte. • Der Kläger hatte bereits durch Auskünfte im Versorgungsausgleich von seiner Rentenanwartschaft Kenntnis; daher steht ihm kein schutzwürdiges Interesse entgegen, das die Rückforderung ausschlösse. Eine positive Kenntnis des konkreten zuständigen Sachbearbeiters lag nicht vor, ändert aber nichts an der Rechtslage. • Die Berufung auf §814 Alt.1 BGB greift nicht durch; die Anwendbarkeit ist streitig, und selbst bei Anwendung führt die Interessenabwägung nicht zu einem Fortfall des Anspruchs, weil der Kläger in weitem Maße Kenntnis hatte. • Ein Fortfall der Bereicherung scheidet wegen des gesetzesimmanenten Vorbehalts der Versorgungsleistungen und wegen verschärfter Haftungsvorschriften (§§820 Abs.1 Satz2, 818 Abs.4 BGB) aus. • Die von der Behörde getroffene Billigkeitsentscheidung entspricht den Anforderungen nach §52 Abs.2 Satz3 BeamtVG; das Angebot der Ratenzahlung ist eine angemessene Lösung unter Berücksichtigung von Alter und Leistungsfähigkeit. • Die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§154 VwGO, 167 VwGO i.V.m. §§708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klage wird abgewiesen; der Rückforderungs- und Regelungsbescheid des LBV ist rechtmäßig. Die Behörde durfte die zu viel gezahlten Emeritenbezüge in Höhe von 46.412,06 DM nach §52 Abs.2 BeamtVG fordern, weil eine fiktive Anrechnung der nicht rechtzeitig beantragten gesetzlichen Rente gemäß §55 BeamtVG zulässig ist. Ein Einwand nach §814 BGB begründet keinen Wegfall des Rückforderungsanspruchs, da der Kläger bereits in erheblichem Maße von seinem Rentenanspruch wusste und kein schutzwürdiger Grund gegen die Rückforderung ersichtlich ist. Die Behörde hat zudem eine angemessene Billigkeitsentscheidung getroffen, indem sie eine Ratenzahlung anbot. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.