Urteil
19 K 8071/00
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2003:0331.19K8071.00.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte den Klägern als Pflegeeltern Hilfen gemäß § 37 Abs. 2 SGB VIII durch Übernahme der Kosten zu bewilligen hat, die durch die Inanspruchnahme der Betreuung durch die F GbR in der Zeit von Juni 1999 bis August 2000 entstanden sind. Die Kläger sind die Pflegeeltern der Kinder B und X2. In dem vorgenannten Zeitraum stand ihnen die Personensorge für beide Kinder nicht zu. Über die F Gbr (deren Schreiben vom 11. Juni 1999) beantragten sie bei dem Beklagten, ihre Betreuung als Pflegeeltern gemäß § 37 Abs. 2 SGB VIII durch die genannte Gbr sicherzustellen. Diesen von den Klägern mit Schreiben vom 17. November 1999 wiederholten Antrag lehnte der Beklagte unter dem 29. Dezember 1999 mit der Begründung ab, § 37 Abs. 2 SGB VIII verpflichte das Jugendamt zu einer Sachleistung, die es auch zu Gunsten der Kläger weiter vorhalte. Hinsichtlich sonstiger Leistungen, die dem Wunsch- und Wahlrecht unterfielen, seien sie nicht antragsberechtigt. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 30. August 2000 zurück. In der Begründung heißt es: (II.3.a.:)"Als Anspruchsgrundlage für einen Kostenerstattungsanspruch Ihrer Mandanten könnte § 37 Abs. 2 SGB VIII in Betracht kommen. Nach § 37 Abs. 2 SGB VIII haben Pflegepersonen während der Dauer der Pflege einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Dieser Beratungsanspruch richtet sich nach meiner Rechtsauffassung jedoch allein gegen das Jugendamt. Die Pflegeperson kann nicht verlangen, dass der Beratungsanspruch durch einen freien Träger erbracht wird. Das Wunsch- und Wahlrecht kommt in diesem Fall nicht zum Tragen. Dies aus folgenden Erwägungen: richtig ist zwar, dass Leistungen der Jugendhilfe grundsätzlich durch Träger der freien Jugendhilfe erbracht werden können und dem Leistungsberechtigten auch im Verhältnis zum öffentlichen Träger ein Wahlrecht zur Seite steht. Etwas anderes gilt jedoch für den hier in Rede stehenden Anspruch nach § 37 Abs. 2 SGB VIII. Anders als sonstige Leistungsansprüche nach dem SGB VIII, die sich durchweg an die Personensorgeberechtigten oder die Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen, also die Hilfe Suchenden selbst richten, kommt der Beratungsanspruch nach § 37 Abs. 2 SGB VIII dem Leistungserbringer zugute und ist lediglich eine Annexleistung, die den Leistungsanspruch des Hilfesuchenden ergänzt. Die Zubilligung eines Wunsch- und Wahlrechtes gegenüber dem Hilfe Suchenden dient in erster Linie der Akzeptanzförderung. Hilfe suchende müssen bereit sein, ein ihnen offeriertes Hilfsangebot auch anzunehmen und bei der Durchführung der Hilfemaßnahme mitzuwirken. Diese Problematik liegt bei den Leistungserbringern - hier Ihren Mandanten - nicht vor. Wäre dies der Fall, wäre das Jugendamt gezwungen ihre Eignung als Pflegefamilie in Frage zu stellen. Im Ergebnis besteht daher kein rechtliches Bedürfnis Pflegeeltern ein entsprechendes Wahlrecht zuzugestehen. Dem Jugendamt steht es vielmehr frei, sich zur Durchführung der Beratung eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe zu bedienen, wie dies etwa auch bei der Durchführung der sog. anderen Aufgaben des SGB VIII zulässig ist." Der Widerspruchsbescheid war nach einer eidesstattlichen Versicherung ihres prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts T vom 4. Januar 2001 nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Mit ihrer am 24. November 2000 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Durch Beschluss vom 18. Juli 2001 hat die Kammer den Prozesskostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. In den Gründen der Entscheidung heißt es: "Die Klage ist nicht begründet, weil der in Rede stehende Bescheid vom 29. Dezember 1999 und der Widerspruchsbescheid vom 30. August 2000 rechtmäßig sind und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzen, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie haben nämlich keinen Anspruch auf Übernahme der Beratungskosten gegen den Beklagten. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 37 Abs. 2 SGB VIII in Betracht. Danach hat die Pflegeperson vor der Aufnahme des Kindes oder des Jugendlichen und während der Dauer der Pflege Anspruch auf Beratung und Unterstützung; dies gilt auch in den Fällen, in denen dem Kind oder dem Jugendlichen weder Hilfe zur Erziehung noch Eingliederungshilfe gewährt wird oder die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 SGB VIII nicht bedarf. Hierauf können sich aber die Kläger zur Begründung ihres Begehrens, das auf die Erstattung von Beratungskosten gerichtet ist, nicht mit Erfolg stützen. Der sich aus § 37 Abs. 2 SGB VIII ergebende Beratungs- und Unterstützungsanspruch ist ein Sachleistungsanspruch und beschränkt sich auf die vom jeweils zuständigen Jugendamt zu erbringende Beratungs- und Unterstützungsleistung. Eine Berufung der Kläger auf das in § 5 SGB VIII geregelte Wunsch- und Wahlrecht in der Weise, dass für die Beratung nicht die Dienste des Jugendamtes, sondern diejenigen eines privaten Anbieters in Anspruch genommen werden, ist nicht möglich. Wegen der Einzelheiten wird auf die ausführliche Begründung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 30. August 2000, dort insbesondere auf den Unterpunkt II. 3.a), verwiesen. Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an." Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel der Kläger wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen in Münster durch Beschluss vom 16. Juli 2002 im wesentlichen mit folgender Begründung zurück: "Die nach § 194 Abs. 3 VwGO in der Fassung von Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGB/. I S. 3987, als zugelassen geltende Beschwerde ist unbegründet. Mit ihrer Klage beantragen die Kläger, den Beklagten zu verpflichten, aus Mitteln der Jugendhilfe die ihnen dadurch entstandenen Kosten zu übernehmen, dass sie sich als Pflegeeltern von der F-GbR haben beraten und betreuen lassen. Diese Klage hat nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Vgl., BVerfG, Beschlüsse vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 -, vom 30. Oktober 1991 - 1 BvR 1386/91 -, NJW 1993, 889 und vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 u.a. -, NJW 1998, 413; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2001 - 12 E 671 /99 -. Die vorliegende Klage hat nicht mehr als nur eine entfernte Erfolgschance. Aus der Auslegung des § 37 Abs. 2 SGB VIII ergibt sich ohne weiteres, dass der darin geregelte Anspruch der Pflegeperson auf Beratung und Unterstützung nicht auf die Übernahme der Kosten einer - wie hier - das Tätigwerden des Jugendamtes ersetzenden, also nicht in dessen Auftrag erfolgenden und von der Hilfe zur Erziehung abgekoppelten Betreuung durch einen privaten Träger gerichtet ist. Der Anspruch richtet sich vielmehr auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt und verpflichtet dieses damit zu einer Dienstleistung im Sinne des § 11 SGB I. Vgl. die Begründung zu § 37 Abs. 2 im 'Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts, Bundestags-Drucksache 11/5948 vom 1. Dezember 1989, S. 75 und die Stellungnahme des Bundesrats hierzu, a.a.O., S. 133. In begründeten Fällen kann sich das Jugendamt zur Erfüllung des Unterstützungsanspruchs der Hilfe Dritter, etwa privater Träger, bedienen. In diesem Rahmen kann der Anspruch Geldleistungen zum Inhalt haben, mit denen der Pflegeperson die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder die Inanspruchnahme externer Beratung ermöglicht wird. Vgl. Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 37 Rdnr. 15. Die, so geartete Einschaltung eines Dritten stellt die Gesamtverantwortung des Jugendamts für die Beratung und Unterstützung nicht in Frage. Anders wäre es bei einer von der Hilfe zur Erziehung abgekoppelten Beratung und Betreuung, die an die Stelle der Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt träte. Diese ist vom Anspruch nach § 37 Abs. 2 SGB VIII nicht umfasst. Aus der Systematik der Regelungen zur Hilfe zur Erziehung durch Unterbringung in einer Pflegefamilie folgt, dass stets der Zusammenhang zwischen der Beratung der Pflegeperson nach § 37 Abs. 2 SGB VIII und der Arbeit mit der Herkunftsfamilie nach § 37 Abs. 1 S. 2 bis 4 SGB VIII erhalten bleiben soll. Vgl. Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, K § 37 Rdnr. 12. Bei einer isolierten Beratung der Pflegeperson außerhalb der Gesamtverantwortung des Jugendamtes würde dieser Zusammenhang gelöst. Für die Fälle, in denen - anders als jedenfalls zunächst im vorliegenden Fall - die Betreuung des jungen Menschen in einer Pflegefamilie nicht im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung erfolgt, ist keine andere Auslegung des § 37 Abs. 2 SGB VIII möglich, da der Gesetzgeber diese Fälle ohne Differenzierung in den bei Gewährung von Hilfe zur Erziehung gegebenen Beratungsanspruch der Pflegeperson einbezogen hat. Zu einer abweichenden Auslegung, des § 37 Abs. 2 SGB VIII führt auch nicht § 5 Abs. 1 SGB VIII. Hiernach haben die Leistungsberechtigten das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Die Pflegepersonen sind nicht Leistungsberechtigte im Sinne dieser Bestimmung. Darunter sind vielmehr nur die Inhaber der sozialen Rechte in der Kinder- und Jugendhilfe zu verstehen, also junge Menschen und Personensorgeberechtigte (vgl. § 8 SGB I). Das wird auch aus § 6 Abs. 1 SGB VIII deutlich, nach dem "Leistungen nach diesem Buch" jungen Menschen, Müttern, Vätern und Personensorgeberechtigten von Kindern und Jugendlichen gewährt werden. Zwar normiert § 37 Abs. 2 SGB VIII einen einklagbaren Anspruch der Pflegeeltern. Vgl. Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 37 Rdnr. 13; Wiesner, SGB VIII, § 37 Rdnrn. 34 f. Dieser Anspruch unterscheidet sich aber insoweit von den sonstigen im Achten Buch des Sozialgesetzbuchs geregelten Ansprüchen, als er in erster Linie zum Zwecke möglichst optimaler Gestaltung der, in Rede stehenden Hilfe, nämlich der Hilfe zur Erziehung durch Betreuung in einer Pflegefamilie, dem Leistungserbringer, also der Pflegeperson, eine subjektive Rechtsstellung verschafft. Die Stellung der Pflegepersonen als "wertvollen Helfern" in der Jugendhilfe soll gestärkt werden. Vgl. Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand: Juni 2001, § 37 Rdnr. 37. Die Pflegepersonen sind an dem durch die Hilfe zur Erziehung begründeten Leistungsverhältnis zwischen dem Jugendamt und dem Leistungsempfänger nicht beteiligt. Inhaber des Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung einschließlich wirtschaftlicher Hilfe gemäß §§ 27, 33, 39 SGB VIII ist der Personensorgeberechtigte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2001 - 12 A 924/99 -, FEVS 53, 251 ff., m.w.N. Der Anspruch nach § 37 Abs. 2 SGB VIII in Fällen, in denen dem Kind oder Jugendlichen weder Hilfe zur Erziehung noch Eingliederungshilfe gewährt wird oder die Pflegeperson der Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII nicht bedarf, weist gar keinen Bezug mehr zum Leistungsrecht nach § 2 Abs. 2 SGB VIII auf. Behauptet eine Pflegeperson, das Jugendamt leiste die ihr aus § 37 Abs. 2 SGB Vlll geschuldete Beratung und Unterstützung nicht oder nicht in erforderlichem Umfang, steht ihr gegebenenfalls zur gerichtlichen Durchsetzung ihres Anspruchs gegen das Jugendamt der Klageweg, zur Abwehr einer ansonsten nicht abzuwendenden aktuellen Notlage auch der vorläufige Rechtsschutz, jeweils mit eventuell sich anschließender Vollstreckung zur Verfügung. Unberührt bleibt selbstverständlich das Recht freier Träger, Pflegeeltern Beratung und Betreuung anzubieten, und das Recht der Pflegepersonen, sich durch private Träger beraten zu lassen. Vgl. zum Pflegekinderdienst eines privaten Trägers: OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2001 - 12 A 853/00 -, Sozialrecht aktuell 2002, 139." Die Kläger halten ihr Begehren aufrecht und begründen dies in umfangreicher Auseinandersetzung mit den vorgenannten Entscheidungen. Sie beantragen, 1. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. Dezember 1999 in der Gestalt des Widespruchsbescheides vom 30. August 2000 zu verpflichten, den Klägern Hilfe gemäß § 37 Abs. 2 SGB VIII durch die Übernahme der Kosten zu bewilligen, die durch die Inanspruchnahme der Betreuung durch die F GbR in der Zeit vom 11. Juni 1999 bis zum 29. August 2000 entstanden sind; 2. 3. die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. 4. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich im wesentlichen auf die in dem Widerspruchsbescheid vertretene Rechtsauffassung sowie die gerichtlichen Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässig. Zwar haben die Kläger die Klagefrist des § 70 Abs. 1 VwGO nicht eingehalten. Es ist aber davon auszugehen, dass dem Widerspruchsbescheid - versehentlich - eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt gewesen ist. Die Klage ist innerhalb der somit laufenden Jahresfrist (§ 70 Abs. 2, § 58 Abs. 2 VwGO) bei Gericht eingegangen. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Bewilligung der erstrebten Leistungen, § 113 Abs. 5 VwGO. Der zur Entscheidung berufene Richter folgt der bereits im Prozesskostenhilfeverfahren vertretenen Auffassung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts, dass § 37 Abs. 2 SGB VIII lediglich einen Dienstleistungsanspruch gegen das Jugendamt begründet, und dass das Wunsch- und Wahlrecht des § 5 SGB VIII insoweit nicht zum Zuge kommen kann. Im übrigen hat der zur Entscheidung berufene Richter erhebliche Zweifel, ob die hier in Rede stehende sehr umfangreiche Betreuung noch unter die Begriffe "Beratung und Unterstützung" i.S. des § 37 Abs. 2 SGB VIII fällt. Nach Lage der Akten scheint es sich bei der Tätigkeit der F GbR in der Familie der Kläger eher und überwiegend um Leistungen zu handeln, die - üblicherweise - der Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII zugeordnet werden. Die diesbezüglichen Ansprüche sind aber von dem Gesetzgeber dem Personensorgeberechtigten und nicht den Pflegeeltern zugeordnet worden. Auf diesen Gesichtspunkt kommt es jedoch für die Entscheidung nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159, § 188 Satz 2 VwGO. Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt.