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Urteil

11 K 4844/02

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2003:0327.11K4844.02.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger ist 34 Jahre alt, verheiratet, ohne Kinder und als Ingenieur angestellt. Er nahm im Jahre 2001 als Oberleutnant der Reserve an drei Wehrübungen teil. Während sein Antrag auf Verdienstausfallentschädigung hinsichtlich der ersten Wehrübung abgelehnt wurde, da sie lediglich drei Tage dauerte und der Kläger deswegen nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz einen Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts gehabt habe, wurde ihm für die beiden nachfolgenden Übungen die Mindestleistung nach § 13c des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG) gewährt. Am 10. April 2002 beantragte er beim Beklagten für eine weitere Wehrübung vom 15. bis 26. April 2002 die Gewährung einer Verdienstausfallentschädigung. Mit Bescheid vom 15. April 2002 lehnte der Beklagte den Antrag ab und verwies in den Gründen darauf, dass der Kläger während seiner wehrdienstbedingten Abwesenheit weiterhin Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Form der Lohnfortzahlung im Fall des Erholungsurlaubs erzielt habe. Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass Arbeitnehmer, die einen geringeren oder gar keinen Verdienstausfall nachwiesen, jedenfalls die Mindestleistung erhielten; da sich seines Wissens nach die Gesetzeslage nicht geändert habe, bitte er wie früher um Auszahlung des Mindestbetrags. Die Bezirksregierung E wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2002 als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus: Der Kläger sei den gemäß § 1 Abs. 2 USG vom Bezug von Unterhaltssicherungsleistungen ausgeschlossenen Personengruppen gleichzustellen, da er während der Wehrübung in Form der Lohnfortzahlung im Erholungsurlaub weiterhin Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit erhalten habe. Selbst wenn der Anspruch nicht bereits nach § 1 Abs. 2 USG ausgeschlossen sei, lägen die Voraussetzungen der § 13 USG für eine Verdienstausfallentschädigung nicht vor, da weder das Arbeitsverhältnis des Klägers während der Wehrübung geruht habe noch er infolge der Wehrdienstleistung Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit eingebüßt habe. Schließlich scheide auch die Gewährung der Mindestleistung nach § 13c USG aus, da nach dieser Vorschrift lediglich der Differenzbetrag zwischen dem Tabellenwert und dem fortgezahlten Arbeitsentgelt beansprucht werden könne, das Arbeitsentgelt des Klägers den Tabellenwert für seinen Dienstrang und Familienstand jedoch deutlich übersteige. Mit der am 23. Juli 2002 erhobenen Klage trägt der Kläger ergänzend vor: Er sei der Einberufung während seines Erholungsurlaubs gefolgt. Er werde als Arbeitnehmer der Privatwirtschaft im Erholungsurlaub in § 1 Abs. 2 USG weder genannt noch sei er den dort genannten Personengruppen gleichzustellen, da er durch die vertane Urlaubszeit Nachteile erleide. Der Verlust des Erholungsurlaubs sei einem Verdienstausfall gleichzusetzen, der im Rahmen des § 13 USG entsprechend den für das Reiserecht entwickelten Grundsätzen zu entschädigen sei. Da sein Arbeitsverhältnis während der Wehrübung nicht geruht habe, greife § 13 Abs. 3 USG ein. Hilfsweise sei ihm die Tabellenleistung nach § 13c Abs. 1 USG zu zahlen. Dies entspreche der Entschädigung eines Studenten, der ebenfalls keinen Verdienstausfall erleide, sondern durch die Wehrübung Zeit verliere, die er ansonsten für sein Studium einsetzen könnte. Schließlich sei ihm die Mindestleistung auch für vorangegangene Wehrübungen gewährt worden. Unabhängig von der rechtlichen Verpflichtung entstünden allen Beteiligten durch die von ihm gewählte Vorgehensweise Vorteile: er stehe seinem Arbeitgeber voll zur Verfügung, die Unterhaltssicherungsbehörde zahle nur die Mindestleistung an Stelle der wesentlich höheren Verdienstausfallentschädigung, dem Staat entgingen während der Wehrübung keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge und er könne der Bundeswehr ohne Probleme zur Verfügung stehen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 24. Juni 2002 zu verpflichten, ihm für die Wehrübung vom 15. bis 26. April 2002 Verdienstausfallentschädigung nach § 13 Abs. 3 USG in bestimmungsgemäßer Höhe, hilfsweise die Mindestleistung nach § 13c Abs. 1 USG zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der Verwaltungsentscheidungen und führt ergänzend aus: Eine analoge Anwendung der für das Reiserecht entwickelten Grundsätze komme nicht in Betracht, da der insoweit in Bezug genommene Anspruch nach § 651 f BGB nichtvermögensrechtlichen Charakter habe, während das USG lediglich einen Ausgleich für einen erlittenen finanziellen Nachteil vorsehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung E Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 15. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 24. Juni 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat hinsichtlich seiner Wehrübung vom 15. bis zum 26. April 2002 keinen Anspruch auf die Gewährung einer Verdienstausfallentschädigung nach § 13 USG bzw. einer Mindestleistung nach § 13c USG. Denn der Kläger ist für diese Wehrübung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 USG von einem Anspruch auf Leistungen nach dem USG, auch einer Mindestleistung nach § 13c USG, ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Unterhaltssicherung nach diesem Gesetz mit Ausnahme des § 13c Abs. 2 USG unter anderem dann nicht, wenn der Wehrpflichtige als Arbeitnehmer Arbeitsentgelt erhält. Der Kläger hat jedoch während der Wehrübung im April 2002 als angestellter Ingenieur, mithin als Arbeitnehmer Arbeitsentgelt erhalten. Er hat für diese Wehrübung bei seinem Arbeitgeber Erholungsurlaub genommen und entsprechend § 11 des Bundesurlaubsgesetzes in dieser Zeit Urlaubsentgelt erhalten. Bei diesem Urlaubsentgelt handelt es sich um Arbeitsentgelt im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 USG. Der Begriff des Arbeitsentgelts ist entweder mit dem der Vergütung eines Arbeitnehmers im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB identisch - vgl. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 9. Aufl., § 66 Rdnr. 5 und § 235 Rdnr. 29; allgemein auch Tilch/Arloth (Hrsg.), Deutsches Rechts-Lexikon, 3. Aufl., S. 270 und 293 - oder aber geht noch darüber hinaus, indem er alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung oder sogar alle Einnahmen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, erfasst. So für das Sozialversicherungs- und Steuerrecht: Tilch/Arloth, a.a.O., S. 270. Das Urlaubsentgelt stellt jedoch bereits eine Vergütung im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB dar, da im Erholungsurlaub lediglich der Arbeitnehmer von seiner Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsvertrag - der Arbeitspflicht - freigestellt wird, während der Arbeitgeber zur Erbringung seiner Hauptleistungspflicht - der Gewährung der Vergütung - verpflichtet bleibt. Vgl. Schaub, a.a.O., § 102 Rdnr. 2 und 81 f.; Putzo in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch - Kommentar, 62. Aufl., § 611 Rdnr. 126 und 140. Daher fällt das Urlaubsentgelt jedenfalls auch unter den Begriff des Arbeitsentgelts. Der Anspruchsausschluss des § 1 Abs. 2 Satz 2 USG erfasst auch nicht - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat - nur Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. § 1 Abs. 2 Satz 2 USG spricht in der aktuellen Fassung allgemein vom Arbeitnehmer und enthält gerade im Gegensatz zu der dort erwähnten Vorschrift des § 13c Abs. 2 USG keine Beschränkung auf Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Mit der durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 26. März 1965 (BGBl. I S. 162) eingeführten allgemeinen Formulierung ist der Gesetzgeber vielmehr ausdrücklich von der ursprünglich auch für § 1 Abs. 2 USG geltenden Beschränkung auf Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst abgerückt (vgl. § 1 Abs. 2 USG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des USG vom 21. April 1961 (BGBl. I S. 457)). Außerdem gibt es auch über den vorliegenden Fall des Erholungsurlaubs während der Wehrübung hinaus ein Bedürfnis, Arbeitnehmer der Privatwirtschaft wegen fortgezahlten Entgelts von Leistungen zur Unterhaltssicherung von vornherein auszunehmen. So erhält ein Arbeitnehmer gemäß § 11 Abs. 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG) bei Wehrübungen von nicht länger als drei Tagen unter Freistellung von der Arbeitsleistung sein Arbeitsentgelt weiter, sodass er Leistungen zur Sicherung seines Unterhalts nicht mehr bedarf. Dementsprechend werden solche Wehrübenden auch nach den Hinweisen des Bundesministeriums der Verteidigung zur Durchführung des USG (Tz. 1.3 Abs. 1 Satz 2 lit. a)) vom Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 2 USG erfasst. Wiedergegeben in: Eichler/Oestreicher/Decker, Unterhaltssicherungsgesetz - Kommentar und Rechtssammlung, Stand: August 2002, Anhang zur Kommentierung des § 1 USG. Der Anspruchsausschluss entspricht auch im vorliegenden Fall dem Sinn und Zweck des USG, dem Wehrpflichtigen bestimmte finanzielle Nachteile auszugleichen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 1977 - I A 636/76 -, Eichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., Gl.Nr. 723, S. 184 (186); Eichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., § 1 Anm. III.8. Nimmt der Wehrpflichtige während einer Wehrübung Erholungsurlaub erleidet er gerade keine derartigen finanziellen Einbußen, da er in dieser Zeit weiter Arbeitsentgelt erhält. Der Nachteil für den Wehrpflichtigen liegt unter diesen Umständen im Verlust des Erholungsurlaubs. Hierfür sieht das Gesetz jedoch keine Entschädigung vor. Eine Heranziehung der vom Kläger erwähnten zivilrechtlichen Grundsätze zur Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit nach § 651 f Abs. 2 BGB scheitert bereits daran, dass es sich insoweit um den Ersatz eines immateriellen Schadens handelt, - vgl. Sprau in: Palandt, a.a.O., § 651f Rdnr. 6 - während das USG - wie dargestellt - lediglich materielle Nachteile ausgleichen will. Im Übrigen begegnet das Gesetz diesem möglichen Nachteil auf andere Wiese, nämlich dadurch, dass das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers, der zu einer Wehrübung einberufen wird, ruht (§ 1 Abs. 1 ArbPlSchG), der Arbeitnehmer mithin für die Teilnahme an der Übung keinen Erholungsurlaub nehmen muss, sein Arbeitsentgelt nicht weiter erhält und stattdessen Leistungen nach §§ 13 ff. USG in Anspruch nehmen kann. Vor diesem Hintergrund greift auch der Einwand des Klägers, dass auch Studenten, die keinen Verdienstausfall haben, zum Ausgleich sonstiger Nachteile jedenfalls die Mindestleistung nach § 13c USG erhielten (vgl. § 13c Abs. 1 Satz 2 USG), nicht durch. Hierin liegt insbesondere kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Denn die Nachteile, die für Studenten mit der Einberufung zu einer Wehrübung verbunden sind und insbesondere in der Unterbrechung ihrer Ausbildung und der damit verbundenen zeitlichen Einbuße liegen, sind mit denen eines Arbeitnehmers in der Privatwirtschaft erkennbar nicht zu vergleichen. Das Gesetz behandelt daher insoweit nicht - wie für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG erforderlich - - vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 1955 - 2 BvK 1/54 -, BVerfGE 4, 144 (155) - im wesentlichen gleiche, sondern unterschiedliche Personengruppen ungleich. Einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz stellt es auch nicht dar, dass der Kläger selbst und nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung auch andere Wehrübende in der Vergangenheit auch dann die Mindestleistung nach § 13c USG erhalten haben, wenn sie während der Wehrübung Erholungsurlaub genommen haben. Denn aus Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich kein Anspruch auf Wiederholung eines rechtswidrigen Verwaltungshandelns ableiten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1969 - 1 BvR 687/62 -, BVerfGE 25, 216 (229); Schmidt-Bleibtreu/Klein, Kommentar zum Grundgesetz, 9. Aufl., Art. 3 Rdnr. 32. Dass es nach Einschätzung des Klägers für alle Beteiligten vorteilhafter, insbesondere auch für den Staat wirtschaftlich gesehen letztlich günstiger wäre, wenn man dem Wehrpflichtigen die Möglichkeit einräumen würde, während einer Wehrübung Erholungsurlaub zu nehmen und die Mindestleistung zu beanspruchen, vermag an der geltenden Rechtslage, die - wie dargestellt - den für den Kläger aus einer Wehrübung erwachsenden Nachteilen ausreichend begegnet, nichts zu ändern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.