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Urteil

19 K 1654/98

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2003:0317.19K1654.98.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten der Jugendhilfe, die sich für das Kind D, geb. am 00. 0000000 1979, (im weiteren Hilfeempfänger genannt) aufgewandt hat. Der Hilfeempfänger D und seine Schwester D1 lebten bis zur Trennung der Ehe ihrer Eltern D2 und D3 mit diesen gemeinsam in E. Nach der Trennung am 30. Dezember 1980 wohnten die Hilfeempfänger im Haushalt der Mutter in E. Der Vater hielt sich unter anderer Anschrift zunächst in einem Wohnheim auf und wohnte später bei seinen Eltern ebenfalls in E. Bis zur Scheidung im Jahre 1981 hatten die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam inne. Nachdem sich die Mutter der Kinder allein der Erziehung nicht gewachsen sah, wurden die Hilfeempfänger am 16. Juni 1981 in dem Kinderheim N in E zu Lasten der Beklagten untergebracht. Mit Urteil des Familiengerichts E vom 18. Dezember 1981 wurde die Ehe der Eltern des Hilfeempfängers geschieden und das Jugendamt der Beklagten zum Vormund bestellt. Dieser entschied, dass die Hilfeempfänger zum 9. September 1983 in einer Pflegefamilie in H untergebracht wurden. Daraufhin übernahm die Gewährung der Hilfe zunächst der seinerzeit zuständige Kreis L. Nach Einrichtung des Jugendamtes bei der Klägerin in H zum 1. Januar 1986 gewährte diese die Hilfe sodann weiter. Die Beklagte erstattete auch in der Folgezeit die Kosten. Durch Beschluss des Amtsgerichts H vom 25. Mai 1988 wurde das Sorgerecht für beide Hilfeempfänger vom Jugendamt der Beklagten auf das Jugendamt der Klägerin übertragen. Der Hilfeempfänger D lebte bis zum 14. Februar 1991 in der Pflegefamilie in H und wurde zum 15. Februar 1991 im Kinderheim T in H1 untergebracht, wo er bis 1998 verblieb. Das Jugendamt der Klägerin stellte auch in der Folgezeit die Kosten der Heimunterbringung beider Hilfeempfänger sicher. Während der Vater der Hilfeempfänger weiter in E wohnte, verzog die Mutter am 27. Februar 1991 zunächst nach T1 und am 28. April 1997 in die Stadt F. Beide Städte sind im Zuständigkeitsbereich des Kreises F als Jugendamt gelegen. Die Klägerin teilte der Beklagten mit Schreiben vom 26. Februar 1991 den Wechsel des Hilfeempfängers in das T in H1 zum 15. Februar 1991 mit und meldete unter dem 14. Juni 1993 gegenüber der Beklagten Erstattungsansprüche bezüglich des Hilfeempfängers für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 31. März 1993 unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 2 SGB VIII i. V. m. §§ 103 - 112 BSHG an. Die Beklagte erstattete der Klägerin bis zum 14. Februar 1991 diese Kosten, eine weiter gehende Erstattung lehnte sie ab. Die Klägerin forderte nunmehr die Erstattung der ab 15. Februar 1991 von ihr aufgewendeten Kosten von der Stadt T1. Da die Stadt T1 über kein Jugendamt verfügte, leitete sie die Erstattungsaufforderung weiter an den Kreis F, der die Kostenerstattung ebenfalls ablehnte. Mit Antrag vom 23. April 1992 leitete die Klägerin bei der Spruchstelle für Fürsorgestreitigkeiten in Münster ein Spruchstellenverfahren ein unter anderem mit dem Antrag, nunmehr den Kreis F zu verpflichten, der Klägerin die Kosten der Hilfegewährung für den Hilfefall D ab 27. Februar 1991 bis zur Übernahme der Hilfegewährung in die eigene Zuständigkeit zu erstatten. Ein Antrag auf Beiladung der Beklagten wurde in diesem Verfahren nicht gestellt. Mit Schiedsspruch vom 11. Mai 1995 lehnte die Spruchstelle den Antrag der Klägerin im Wesentlichen mit der Begründung ab, es sei bei einer Kostenerstattungspflicht der Beklagten nach Inkrafttreten des KJHG sowie in der Zeit nach der ersten Änderung des SGB VIII zum 1. April 1993 geblieben. Auf die Gründe der Entscheidung im Einzelnen wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 1. September 1995 forderte die Klägerin die Beklagte erneut zur Kostenerstattung bezüglich der Hilfe zur Erziehung für D ab 15. Februar 1991 auf. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 13. September 1995 ab, weil die Spruchstellenentscheidung nach ihrer Ansicht falsch sei. Die Beklagte bewertete den Antrag der Klägerin vom 11. September 1995 als Neuantrag auf Kostenerstattung und verwies auf die Ausschlussfrist des § 111 SGB X. Am 22. Dezember 1995 leitete die Klägerin ein weiteres Spruchstellenverfahren den Hilfeempfänger und seine Schwester betreffend nunmehr gegen die Beklagte unter Beiladung des Kreises F ein. Dieses Verfahren scheiterte nach Mitteilung der Spruchstelle vom 15. Mai 1997, weil die Beklagte sich mit der Fortführung des Spruchstellenverfahrens in diesem Falle nicht einverstanden erklärte, nachdem der Kreis F seine Beteiligung verweigert hatte. Die Klägerin hat sodann am 26. Februar 1998 die vorliegende Klage erhoben und beantragte zunächst die Beiladung des Kreises F. Den Antrag hat sie später zurückgezogen. Unter Hinweis auf die Spruchstellenentscheidung geht die Klägerin davon aus, dass die Beklagte zur Kostenerstattung ihr gegenüber verpflichtet sei. Sowohl nach altem als auch nach neuem Recht stehe ihr der Erstattungsanspruch in voller Höhe zu. Nachdem sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung verpflichtet hat, der Klägerin wegen der Heimunterbringung des D in der Zeit vom 15. Februar bis zum 27. Februar 1991 weitere 870,59 Euro zu erstatten, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, wegen der Heimunterbringung des D insgesamt 435.918,84 DM zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, die Klägerin habe schon deshalb keinen Anspruch auf Erstattung, weil sie als örtlich unzuständiger Träger Jugendhilfeleistungen erbracht habe. Demzufolge könne sie gemäß § 89 c SGB VIII keine Kostenerstattung verlangen. § 105 SGB X sei durch diese bereichsspezifische Regelung ausgeschlossen. Im Übrigen verwies sie auf die Ausschlussfrist des § 111 SGB X für die Ansprüche bis zum 7. September 1994. Außerdem seien Ansprüche aus der Zeit bis Ende 1993 verjährt. Die Klägerin ist diesen Ausführungen ausführlich entgegengetreten. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Beklagte den Rechtsstreit für die Zeit ab dem 15. - 26. Februar 1991 in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Demzufolge blieb noch ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in der Zeit vom 27. Februar 1991 bis Mai 1998 im Streit. Die Klage ist insoweit als Leistungsklage zulässig, aber der Sache nach unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung von insgesamt 435.918,84 DM wegen der Unterbringung des Jugendhilfeempfängers D in der Zeit vom 27. Februar 1991 bis Mai 1998. Als Anspruchsgrundlagen für Erstattungsansprüche zwischen Trägern der Jugendhilfe kommt nach der Übergangsvorschrift des Art. 14 Abs. 2 SGB VIII in der Zeit vom 27. Februar 1991 bis 1. April 1993 § 103 BSHG analog in Betracht, im Übrigen richtet sich die Kostenerstattung nach den Neuregelungen der §§ 89 ff SGB VIII ab dem 1. April 1993. Welche Erstattungsnorm hier im Einzelnen eingreift, kann letztlich dahingestellt bleiben, denn alle Vorschriften setzen grundsätzlich voraus, dass derjenige Träger, der von einem anderen Träger die Erstattung verlangt, selbst zunächst als örtlich Zuständiger im Sinne der §§ 86 ff SGB VIII geleistet hat. Danach müsste die Klägerin nach den jeweils geltenden Vorschriften als örtlich zuständige Behörde rechtmäßig eine Leistung erbracht haben. Dies ist aber über den gesamten hier in Rede stehenden, noch verbleibenden Zeitraum nicht der Fall gewesen. Dies gilt zunächst für den Zeitraum 27. Februar 1991 bis zur ersten Änderung des KJHG am 1. April 1993. Die Zuständigkeit ab dem 27. Februar 1991 orientierte sich nach dem KJHG - anders als im JWG - nunmehr am gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, hier nach § 85 Abs. 1 Satz 2 KJHG in der Fassung, die die Vorschrift zum 1. Januar 1991 erhalten hat. Die abweichende Übergangsregelung des Art. 14 Abs. 1 KJHG in der Fassung vom 26. Juni 1990 greift hier nicht mehr ein, denn mit in Kraft treten des KJHG blieb abweichend von Art. 1 § 85 KJHG als Regelung der örtlichen Zuständigkeit „für die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung, die am Tage des in Kraft tretens dieses Gesetzes bereits eingeleitet war, das Jugendamt, das die Hilfe zur Erziehung eingeleitet hat, solange örtlich zuständig, bis das Kind oder der Jugendliche den gewöhnlichen Aufenthalt wechselt". Die schon „eingeleitete Hilfe" im Sinne dieser Vorschrift ist hier die Unterbringung von D in der Pflegefamilie in H ab 1983, die über den Beginn des Jahres 1991 hinaus von der Klägerin fortgeleistet wurde. Zwar hat die Klägerin die Hilfe zur Erziehung insgesamt gesehen nicht eingeleitet, etwa im dem Sinne, dass sie diese bereits im Jahre 1981 aufgenommen und begonnen hätte. Der Gesetzeswortlaut ist aber gesetzestechnisch eindeutig dahingehend zu verstehen, dass mit der gewählten Formulierung lediglich zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die Maßnahmen, die unter altem Recht bereits andauerten, in der vorher bestehenden Zuständigkeit fortgeführt werden sollten, um eine „chaotischen" Situation nach Einführung des Gesetzes zum 1. Januar 1991 zu vermeiden. Daher rührt auch die zeitliche Beschränkung dieser Vorschrift und der Sinn, eine neue Prüfung erst dann vorzunehmen, wenn sich ein sachlicher Anknüpfungspunkt für den Wechsel der Zuständigkeit ergibt, wie etwa die Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Mit dem Umzug des D von der Pflegefamilie in H in das Kinderheim in H1 am 15. Februar 1991 änderte dieser nach der oben genannten Übergangsvorschrift, zur Zeit als diese noch in Kraft war, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort, denn er zog auf unabsehbare Zeit in das Kinderheim H1um. Eine Rückkehr in die Herkunfts- oder auch die Pflegefamilie war nicht ersichtlich. Da in diesem Zeitpunkt die Übergangsregelung des Art. 14 Abs. 1 SGB VIII ihr natürliches Ende findet, bestimmt sich die Zuständigkeit für die Gewährung der Leistung nach dem damals geltenden Recht, also nach § 85 KJHG und nicht mehr nach der Übergangsregelung des Art. 14 Abs. 1 KJHG. Nach § 85 Abs. 1 Satz 2 KJHG a.F. bestimmt sich in Fällen, in denen die Eltern verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben, die Zuständigkeit zur Erbringung der Jugendhilfeleistung nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind - vorliegend der Hilfeempfänger D - oder der Jugendliche sich in den letzten 3 Monaten vor Beginn der Maßnahme überwiegend aufgehalten hat. Die Eltern hatten im hier maßgeblichen Zeitraum unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte, denn der Vater wohnte in E und die Mutter war von E am 27. Februar 1991 nach T1 gezogen. Es ist auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter abzustellen, weil sich der Hilfeempfänger in den letzten 3 Monaten vor Beginn der Maßnahme überwiegend bei der Mutter aufgehalten hatte. Dabei geht das Gericht davon aus, dass für den Begriff „Beginn der Maßnahme" im Sinne des Gesetzes nicht auf die Aufnahme des Hilfeempfängers in das Kinderheim in H1 am 15. Februar 1991 abzustellen ist, sondern auf den Zeitpunkt, als die Hilfe nach §§ 27 ff SGB VIII als Gesamtmaßnahme ohne Unterbrechungen begonnen hatte. Dies war für die Kinder D und D1 nach der Trennung der Eltern und zu Beginn der Unterbringung in dem Kinderheim in E im Jahre 1981. Damals befanden sich die Kinder zunächst nach der Trennung noch im Haushalt der Mutter. Seit dieser Zeit ist im Blick auf die Kinder D und D1 ohne Unterbrechung Hilfe zur Erziehung im Sinne der §§ 27 ff SGB VIII teils durch Unterbringung in Heimen oder in einer Pflegefamilie erbracht worden. Vgl. zum Begriff „Beginn der Maßnahme" so auch, Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 16. Februar 1994, 16 A 3286/93, in FEVS Band 45, Seite 286 ff; Bayrischer VGH, Urteil vom 13. August 1999, 12 B 97.2814, in FEVS 51, Seite 370 ff. Ist mithin auf dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter abzustellen, wechselte mit dem Umzug der Mutter auch die örtliche Zuständigkeit zur Gewährung der Jugendhilfeleistung. Da die Stadt T1 nicht über ein Jugendamt verfügt, war der Kreis F daher zuständig, keinesfalls aber die Klägerin. Dies gilt auch im sich daran anschließenden Zeitraum ab 1. April 1993. Zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit greift hier die Übergangsregelung des Art. 14 Abs. 1 SGB VIII nicht ein, denn diese Regelung endete zum 1. April 1993. Sie ergibt sich vielmehr nach § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII n.F.. Danach richtet sich die örtliche Zuständigkeit bei Elternteilen, die verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und denen die Personensorge beiden nicht zusteht (§ 86 Abs. 3 SGB VIII) nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder Jugendliche vor Beginn der Leistung seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte, vgl. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Dies war - wie oben bereits ausgeführt - der Aufenthalt der Mutter, denn dort hat D vor Aufnahme in das Kinderheim in E 1981 gewohnt. Beiden Elternteilen stand die Personensorge schon seit Übertragung auf das Jugendamt E am 18. Dezember 1981 nicht mehr zu. Es blieb bei der Zuständigkeit des Kreises Euskirchen zur Gewährung von Leistungen auch als die Mutter am 28. April 1997 nach F verzog. Die Stadt F verfügte nicht über ein Jugendamt, so dass weiterhin der Kreis F zur Leistung der Jugendhilfe nach §§ 27 ff SGB VIII verpflichtet war. An dieser Zuständigkeit änderte sich auch nichts dadurch, dass die Maßnahme nach dem 30. Oktober 1997 - dem Zeitpunkt der Volljährigkeit des D - bis zum Ende im Mai 1998 als Hilfe für junge Volljährige nach § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII fortgesetzt wurde. Gemäß § 86 a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII bleibt nämlich der örtliche Träger zur Gewährung von Leistungen zuständig, der vor der Volljährigkeit - wie hier - Hilfe gemäß § 34 SGB VIII geleistet hat, mithin der Kreis F. Nach alledem kommt für die D gewährte Hilfe eine Kostenerstattung gegenüber der Beklagten unter keinen Umständen in Betracht, weil die Klägerin die Hilfe nicht hätte gewähren dürfen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte unter Umständen für den gesamten Zeitraum die Kostenlast hätte tragen müssen, weil bei ihr die Gesamtmaßnahme begonnen hatte. In dem hier noch streitigen Zeitraum hatte nämlich die Klägerin zu keiner Zeit als örtliche zuständiger Träger nach den Vorschriften des SGB VIII geleistet. Ein Kostenerstattungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 105 SGB X. Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur dürfte heute kein Zweifel an der Zulässigkeit der Anwendung von § 105 SGB X bestehen, wenn keine der Erstattungsvorschriften des SGB VIII eingreift, vgl. W. Schellhorn in Schellhorn u.a. SGB VIII/KJHG, Kommentar Januar 2000, zu § 89 Randnummer 13; OVG Lüneburg, Urteil vom 23. August 1989, 4 L 56/89 -, in FEVS 39,3 78 ff. Diese Frage kann aber letztlich offen bleiben, denn auch unter diesen Voraussetzungen hat die Klage keinen Erfolg. Der unzuständige Leistungsträger kann Leistungen nämlich nur von demjenigen ersetzt verlangen, der die Leistung hätte erbringen müssen. Das war derjenige Leistungsträger, der zuständig gewesen war oder wäre, hier also der Kreis F. Selbst wenn die Beklagte dem Kreis F zur Erstattung der Kosten verpflichtet gewesen wäre, kommt ein Durchgriff der Klägerin unmittelbar auf die Beklagte nicht in Betracht. Die Rückabwicklung muss schon wegen der unterschiedlichen hierfür in Betracht kommenden Vorschriften „im Dreieck" erfolgen. Das heißt, der unzuständige Träger kann vom zuständigen Träger Leistungen verlangen, der sich seinerseits wegen der Erstattung an den ihm gegebenenfalls erstattungspflichtigen Träger zu halten hat. Vgl.: so wohl auch Bayrischer VGH, Urteil vom 13. August 1999, - 12 B 97.2814 aaO. Dieser Entscheidung steht auch im Bezug auf die Beklagte nicht die Entscheidung der Spruchstelle vom 11. Mai 1995 entgegen, wonach der Kreis F jedenfalls nicht erstattungspflichtig sei. Da die Beklagte zu dem Streit nicht beigeladen worden war, erstreckt sich die Rechtskraft nicht auf die Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten. Die Wirkungen inter partes betreffen ausschließlich das Rechtsverhältnis der Klägerin gegenüber dem Kreis F. Die Notwendigkeit einer Beiladung des Kreises F entfällt, weil der Antrag insoweit zurückgenommen worden war. Es handelte sich offenkundig auch nicht um einen Fall der notwendigen Beiladung im Sinne des § 65 VwGO. Nach alledem war die Klage - soweit sie sich nicht erledigt hatte - abzuweisen. Gerichtskosten für das Verfahren fallen gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht an. Soweit die Klägerin unterlegen ist, trägt sie die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der Kosten im Übrigen hat das Gericht nach billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Das Gericht folgt dabei dem Kostengrundsatz aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin insgesamt aufzuerlegen, da die Beklagte sich zur Zahlung einer Summe bereit erklärt hat, die unter 1 % des mit der Klage geltend gemachten Gesamtbetrages liegt und sie damit nur zu einem sehr geringen Teil unterlegen war.