Urteil
4 K 8525/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2003:0313.4K8525.01.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Unter dem 6. November 2000 und dem 21. Dezember 2000 stellte der Kläger Anträge auf Erteilung von Bauvorbescheiden für die Errichtung von je einer Windenergieanlage auf den im Gemeindegebiet der Beigeladenen, Gemarkung X1 gelegenen Grundstücken G1 (Windenergieanlage 1, am Qweg) sowie G2 (Windenergieanlage 2). Die Grundstücke liegen im Außenbereich. Die geplanten Anlagen haben bei einer Nabenhöhe von 66,9 m eine Nennleistung von jeweils 1500 KW. Im Flächennutzungsplan der Beigeladenen sind keine Windvorranggebiete ausgewiesen. Mit Bescheiden vom 26. Juli 2001 lehnte die Beklagte die Erteilung von Bauvorbescheiden für die geplanten Vorhaben ab. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die geplante Windenergieanlage 1 am Qweg das Erscheinungsbild eines Denkmals beeinträchtige. Die erforderliche denkmalschutzrechtliche Erlaubnis werde versagt. Das Erscheinungsbild des Bodendenkmals D" werde geprägt durch die baulichen Rekonstruktionen auf den antiken Fundamenten bzw. Stadtspuren. Die Monumentalität der Architektur, insbesondere der römischen Stadtmauer, müsse auch aus der Ferne ungestört erfahrbar bleiben. Darüber hinaus präge der Dom St. W als räumlich weit ausstrahlendes, hochkarätiges Denkmal von nationaler Bedeutung die unmittelbar umgebende Ebene als Teil des niederrheinischen Tieflandes. Das erfordere in einem Radius von 3 km um den Dom eine von baulichen Beeinträchtigungen frei zu haltende Sichtfläche. Der für die Windenergieanlage 2 vorgesehene Standort liege in der zur Festsetzung beabsichtigten Wasserschutzzone II der sich bereits im Betrieb befindlichen Wassergewinnungsanlage X1. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht könne eine Zustimmung zum Bau und Betrieb einer Windenergieanlage nicht erteilt werden, weil die Benutzung von Grundwasser, das für die derzeit bestehende oder künftige öffentliche Wasserversorgung besonders geeignet sei, Vorrang vor anderen Benutzungen genieße. Gleichzeitig setzte die Beklagte die Gebühr für jeden Vorbescheid auf 3.975,--DM fest. Mit Schreiben vom 17. August 2001 und 23. August 2001 legte der Kläger Widerspruch gegen die Bescheide sowie die Gebührenfestsetzungen ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2001, zur Post gegeben am 30. November 2001, wies die Bezirksregierung E die Widersprüche gegen die Versagungsbescheide sowie gegen die Gebührenfestsetzungen zurück. Am 30. Dezember 2001 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, der Denkmalschutz stehe der Errichtung der Windenergieanlage in der Nähe des Industriegebäudes Wasserwerk nicht entgegen. Im Gutachten des Kommunalverbandes Ruhrgebiet sei die Standortfläche als geeignet dargestellt worden. Wasserschutzzonen seien weder rechtskräftig noch vorläufig festgesetzt. Eine beabsichtigte Wasserschutzzone könne das nicht erteilte Einvernehmen der Beigeladenen und die Versagung nicht begründen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 26. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 28. November 2001 zu verpflichten, die bauplanungsrechtlichen Bauvoranfragen des Klägers vom 6. November 2000 und 21. Dezember 2000 zur Errichtung von je einer Windenergieanlage auf den Grundstücken in Y, Gemarkung X1, G1 sowie G2 positiv zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Berichterstatterin hat die Örtlichkeit am 27. Januar 2003 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll des Ortstermins verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Bauvorbescheide (§ 113 Abs. 5 VeGO). Die Errichtung von Windenergieanlage ist an beiden Standorten bauplanungsrechtlich unzulässig. Dem gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierten Vorhaben des Klägers stehen öffentliche Belange entgegen. Die Windenergieanlagen verunstalten sowohl am Standort 1 als auch am Standort 2 das Orts- und Landschaftsbild (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Eine Verunstaltung liegt vor, wenn das Bauvorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird. Maßgeblich ist die jeweilige durch die Standortwahl vorgegebene Situation, die wiederum von den Gebietscharakteristika abhängt. Bei einem Bauvorhaben, welches in exponierter Lage in der Landschaft liegen soll, kann ein schärferer Maßstab angebracht sein. Dabei liegt es auf der Hand, dass eine Anlage desto eher geeignet ist, eine Störung hervorzurufen, je stärker sie als Blickfang den Gesamteindruck beeinträchtigt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2001, - 10 A 97/99 -. Die Errichtung der beiden Windenergieanlagen auf den nördlich des Ortskerns der Beigeladenen zwischen den Ortsteilen X1 und M gelegenen Standorten stellt eine Verunstaltung des Landschaftsbildes und des Ortsbildes der Beigeladenen dar. Diese Beurteilung stützt sich auf das Ergebnis der Ortsbesichtigung durch die Berichterstatterin sowie die sich in den Akten befindlichen Karten und Lichtbilder, ferner auf die von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Großaufnahmen, die den Blick auf die Stadt Y aus verschiedenen Perspektiven wiedergeben. Die Stadt Y liegt im niederrheinischen Tiefland. Im Westen wird die Ebene durch den halbkreisförmigen Höhenzug des C Waldes, im Süden durch den Iberg und im Osten jenseits des Rheins durch die Ortsausläufer von X begrenzt. Besonders von den Anhöhen, aber auch von beiden für die Windenergieanlagen vorgesehenen Standorten aus bietet sich ein ungestörter, weiträumiger Blick auf das Ortsbild der Stadt Y. Deren Erscheinungsbild ist geprägt von dem teilrekonstruierten Bodendenkmal D und dem römischen Hafen sowie dem Gesamtensemble aus römischer und mittelalterlicher Stadt mit Dom. Der Dom St. W ist auf Grund seiner Höhe deutlich aus der Ferne als Landmarke sichtbar. Die Umgebung der Stadt in einem Radius von etwa 3 km um den Dom herum ist von störender gewerblicher Bebauung weitgehend frei gehalten; höhere Gebäude, die den Blick des Betrachters vom Ortsbild ablenken, gibt es nicht. Das Wasserwerk, das sich in unmittelbarer Nähe des Standortes am Qweg befindet, ist neben den umstehenden Bäumen kaum zu erkennen. Die sonstigen Gebäude in der näheren Umgebung des Ortskerns dominieren das Landschaftsbild nicht. Die vorhandenen Windenergieanlagen in den Nachbargemeinden treten wegen ihrer erheblichen Entfernung zur Stadt nicht störend hervor. Insgesamt ist damit von allen Seiten eine ungehinderte Sicht auf die Stadt möglich. Der Stadt Y kommt überregionale Bedeutung zu. Hierzu hat der Landschaftsverband Rheinland in seiner Stellungnahme vom 21. März 2001 auf die historisch bedingte Einmaligkeit antiker und mittelalterlicher Substanz in Y und ihrer Einbindung in die niederrheinische Landschaft hingewiesen. In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass mit der Rekonstruktion der römischen Großbauten wie monumentale Tempel, Thermen, Amphitheater und Stadtbefestigung im Archäologischen Park der Machtanspruch des römischen Imperiums im Kontrast zur flachen niederrheinischen Landschaft verdeutlicht werden soll. Daraus folgt, dass das Ortsbild der Beigeladenen, das seinen Reiz gerade aus dem Zusammenspiel zwischen historischen Gebäuden und Landschaftsbild erhält, besonders schutzwürdig ist. Die Aufstellung der zwei Windenergieanlagen in einem Abstand von 1500 m zum Dom und nur 500 m zur Stadtmauer (Standort 1) bzw. 2500 m zum Dom und 1500 m zur Stadtmauer (Standort 2) stellt einen erheblichen optischen Störfaktor und Bruch im Orts- und Landschaftsbild dar und ist grob unangemessen. Mit einer Gesamthöhe von ca. 100 m überragen die Anlagen den Dom bei weitem. Wegen der Nähe der Standorte zum Ortskern stören sie den Gesamteindruck des von Baudenkmälern geprägten Ortsbildes empfindlich, zumal die Drehbewegung der Rotorblätter zwangsläufig den Blick des Betrachters auf die Windenergieanlagen lenkt. Von X1 aus gesehen rücken die Windenergieanlagen direkt in die bislang freie Sichtachse zum Dom. Von den westlich und südlich gelegenen Anhöhen aus betrachtet prägen die Anlagen allein wegen ihrer Höhe die bislang unbeeinträchtigte Ortssilhouette und nehmen dem Dom seine exponierte Lage. Auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter wird dies als belastend empfunden. Die Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes führt zur planungsrechtlichen Unzulässigkeit der Windenergieanlagen. Ob die Windenergieanlage am Standort 2 auch eine Gefährdung der Wasserwirtschaft im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB bedeutet, kann daher offen bleiben. Die Festsetzung der Genehmigungsgebühr auf 3.975,-- DM je Windenergieanlage ist dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen, die sich das Gericht zu Eigen macht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.