Urteil
16 K 3369/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0311.16K3369.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des in E gelegenen Grundstücks H Straße 47, das an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen ist. Durch Bescheide vom 4. Februar 1997, 5. Januar 1998 und 14. Januar 1999 wurde er von der Beklagten zu Abfallbeseitigungsgebühren für das Jahr 1997 in Höhe von 7.116,-- DM und für die Jahre 1998 und 1999 in Höhe von je 8.508,-- DM für die zwei Mal wöchentliche Leerung eines 770 l - Abfallbehälters. Gegen diese Bescheide legte der Kläger innerhalb der Widerspruchsfristen keinen Rechtsbehelf ein. Mit Schreiben vom 16. April 1999 an die Beklagte machte der Kläger geltend, dass die Gebühren für ein 770 l - Abfallgefäß irrtümlich berechnet worden seien und beantragte sinngemäß, ihm die für die Vorjahre und das 1. Quartal 1999 zu Unrecht gezahlten Abfallbeseitigungsgebühren zu erstatten. Die Beklagte setzte daraufhin mit Wirkung vom 1. April 1999 das Gefäß ab und reduzierte die Gebühren für 1999 auf 2.127,-- DM (für das erste Quartal). Durch Bescheid vom 12. März 2001 lehnte die Beklagte eine Rücknahme der unanfechtbar gewordenen Heranziehungsbescheide für 1998, 1999 und das erste Quartal 1999 ab. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, bereits im November 1996 sei der ursprünglich vorhanden gewesene 770 l - Abfallbehälter abbestellt und zum 1. Januar 1997 entfernt worden. Die gleichwohl - irrtümlich - erhobenen Gebühren seien demnach ohne Gegenleistung gezahlt worden und müssten erstattet werden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15. Mai 2001 (dem Kläger zugestellt am 17. Mai 2001) zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger habe gegen die beanstandeten Bescheide keinen Widerspruch eingelegt. Eine Rücknahme der somit bestandskräftig gewordenen Heranziehungsbescheide, die Voraussetzung für die Erstattung sei, werde auf Grund einer vorzunehmenden Abwägung der gegenseitigen Interessen abgelehnt. Gerade in Massenverfahren wie der Erhebung kommunaler Benutzungsgebühren, in denen eine Vielzahl gleichartiger Verwaltungsakte erlassen würden, komme dem Grundsatz der Rechtssicherheit und dem damit verbundenen Rechtsfrieden große Bedeutung zu. Die Stadt E müsse davon ausgehen können, dass die Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft abgeschlossen seien und nicht nach Jahren erneut überprüft werden müssten. Hierbei sei wesentlich, dass die auf Grund der Gebührenbescheide entrichteten Abgaben zur Deckung der anfallenden Aufgaben verwendet worden seien. Jede Gemeinde sei darauf angewiesen, Einnahmen, die auf bestandskräftigen Bescheiden beruhten, als endgültig einstufen zu können. Müsste damit gerechnet werden, derartige Einnahmen nach Jahren wieder herausgeben zu müssen, wären eine gesicherte Finanzierung der gemeindlichen Aufgaben und eine geordnete Haushaltsführung nahezu unmöglich. Gegenüber diesen im öffentlichen Interesse liegenden Überlegungen müsse das Interesse des Klägers an materieller Gerechtigkeit zurücktreten, zumal es hier nur um den Fortbestand bereits auferlegter und erbrachter Geldleistungen gehe. 3 Der Kläger hat am 18. Juni 2001 (einen Montag) Klage erhoben. 4 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Beklagte müsse im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung die in der Vergangenheit zu Unrecht vereinnahmten Gebühren erstatten. Die fehlerhafte Heranziehung habe ausschließlich die Beklagte zu vertreten; denn sie habe nicht beachtet, dass der Abfallbehälter mit Wirkung vom 1. Januar 1997 abbestellt und auch tatsächlich eingezogen worden sei. Die Beklagte könne sich demgegenüber nicht auf die in ihrem Widerspruchsbescheid angeführten Ermessenserwägungen stützen. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Bescheid der Beklagten vom 12. März 2001 und deren Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihre Gebührenbescheide vom 4. Februar 1997, 5. Ja-nuar 1998 und 14. Januar 1999 (für das erste Quartal) hinsichtlich der Heranziehung zu Abfallbeseitigungsgebühren für die zweimalige wöchentliche Entleerung eines 770 l Abfallbehälters aufzuheben und ihm 17.751,-- DM (9.075,96 Euro) zu erstatten. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 10 Entscheidungsgründe: 11 Die Klage ist unbegründet. 12 Der Kläger verfolgt mit seiner Klage einen Anspruch auf Erstattung der von ihm für die Jahre 1997, 1998 und das 1. Quartal 1999 entrichteten Abfallbeseitigungsgebühren. Ein solcher Anspruch besteht im vorliegenden Fall nur, wenn die Rechtsgrundlage für die Zahlung der Gebühren, nämlich die entsprechenden Heranziehungsbescheide der Beklagten entfällt. Diese Bescheide sind mangels dagegen erhobener Widersprüche des Klägers bestandskräftig geworden. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung dieser Bescheide ist nicht begründet. 13 Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 1 des nordrhein-westfälischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - über das Wiederaufgreifen abgeschlossener Verwaltungsverfahren; denn gemäß seinem § 2 Abs. 2 Nr. 1 gilt das VwVfG nicht für Verfahren, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung - AO -1977 anzuwenden sind, was bei den hier in Rede stehenden Benutzungsgebühren gem. § 12 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - der Fall ist. 14 Auch ein in der Rechtsprechung des OVG Münster anerkannter Anspruch auf Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen abgabenrechtlichen Verwaltungsverfahrens nach den in § 51 VwVfG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgrundsätzen 15 vgl. OVG Münster, Urteil vom 22. Mai 1980 - 3 A 2378/79 -, KStG 1980, 239; Beschluss vom 31. Oktober 1983 - 2 B 1943/83 -, KStG 1984, 79; Urteil vom 26. Oktober 1987 -2 A 2738/84 -, ZKF 1989, 34, 16 besteht im vorliegenden Fall nicht. Die den bestandskräftig gewordenen Gebührenbescheiden zu Grunde liegende Sach- und Rechtslage hat sich nicht, wie bei dieser Vorschrift erforderlich, nachträglich geändert. Der von dem Kläger vorgetragene Umstand, dass der 770 l - Restabfallbehälter seit 1997 tatsächlich nicht vorhanden war, bestand schon bei Erlass der Heranziehungsbescheide und hätte mit einem rechtzeitigen Widerspruch geltend gemacht werden können. 17 Der Kläger kann einen Anspruch auch nicht mit Erfolg auf § 130 AO 1977 stützen, der gem. § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG auf Kommunalabgaben entsprechend anzuwenden ist. Nach § 130 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. 18 Der Beklagten steht nach dieser Vorschrift bei der Entscheidung, ob sie die rechtswidrigen, aber bestandskräftig gewordenen Heranziehungsbescheide zurücknimmt, ein Ermessen zu. Dieses Ermessen hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 12. März 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2001 mit negativem Ergebnis ausgeübt. Die Ablehnung lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Spätestens in dem Widerspruchsbescheid hat die Beklagte die für ihre Entscheidung maßgeblich gewesenen Ermessenserwägungen genannt. 19 Danach hat die Beklagte dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, also letztlich dem öffentlichen Interesse der Stadt an dem Behaltendürfen der durch bestandskräftige Bescheide festgesetzten und in den städtischen Gebührenhaushalt geflossenen und verbrauchten Gebühren, Vorrang eingeräumt vor dem Gesichtspunkt der materiellen Gerechtigkeit, also hier dem privaten Interesse des Klägers daran, nur die materiellrechtlich geschuldeten Gebühren zahlen müssen, das er bereits durch rechtzeitige Widerspruchseinlegung hätte wahren können. Dabei handelt es sich um sachgerechte Erwägungen, die nicht zu beanstanden sind. 20 Vergl. auch OVG Münster, Urteil vom 18. März 1996 - 9 A 3703/93 -, S.8 ff.. 21 Nach alledem steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Rückzahlung der bereits entrichteten Gebühren zu. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 24 Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.