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Urteil

25 K 5979/02

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0310.25K5979.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter teilweiser entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Februar 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2002 verpflichtet, der Klägerin für ihre Einrichtung „Tanzraum O" für die Zeit ab 1. März 2001 unbefristet gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG zu bescheinigen, dass die Klassen „Tänzerische Früherziehung", „Künstlerischer Tanz 1", „Künstlerischer Tanz 2", „Künstlerischer Tanz 3", „Künstlerischer Tanz 4", „Klassischer Tanz (Mittelstufe, Fortgeschrittene)", „Jazztanz und Modern Dance", „Zeitgenössischer Tanz", und „Projekt künstlerischer Tanz/Fitness/Körperarbeit" auf einen Beruf bzw. auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist seit dem 1. März 2001 Inhaberin der Tanzschule „Tanzraum O". Ihrer Rechtsvorgängerin hatte die Beklagte regelmäßig seit 1986 bescheinigt, dass sie mit ihrer Bildungsmaßnahme „Vorbereitung auf die Abschlussprüfung zum Tänzer und Vorbereitung auf den Beruf des Tänzers" ordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereite. 3 Am 5. Oktober 2000 beantragte die Klägerin noch zusammen mit der früheren Inhaberin, ihr die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG auszustellen, wobei sie unter Vorlage verschiedener Unterlagen angab, dass sie die Tanzschule mit den gleichen Lehrern und nach dem gleichen Konzept wie ihre Vorgängerin weiterführen werde. 4 Mit Bescheid vom 28. Februar 2001 bescheinigte die Beklagte der Klägerin für die Zeit seit dem 1. März 2001 bis zum 29. Februar 2004, dass sie mit der Bildungsmaßnahme „Ballett- und Tanzunterricht zur Vorbereitung auf eine Aufnahmeprüfung an einer Hochschule oder auf einen Beruf (ausgenommen Kindertanz)" ordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereite. Der Bescheid war nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. 5 Mit Schreiben vom 17. April 2001 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und bat, nur die „tänzerische Früherziehung/Kindertanz" von der Umsatzsteuerbefreiung auszunehmen, nicht aber die übrigen Tanzklassen, die sich an Kinder und Jugendliche wenden. Der zuständige Dezernent bei der Beklagten legte in seiner Stellungnahme dar, dass es sich bei den Klassen, die sich an Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 12 Jahren wendeten, um lediglich berufsvorbereitende Kurse handele, die nicht von der Umsatzsteuer befreit seien. 6 Mit Schreiben vom 13. Juni 2001 teilte die Beklagte der Klägerin daraufhin mit, dass auch die nunmehr von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht zu einer anderen Beurteilung führten. Lediglich bei der in ihrem Schreiben benannte Maßnahme „berufsvorbereitende Fortbildung, Künstlerischer Tanz/Choreografie (ab 14 Jahren)" sei der berufliche Bezug zu bejahen. Die Klägerin nahm zu diesem Schreiben noch einmal ausführlich Stellung und legte dar, dass die Ausbildung zu einem Tänzer frühzeitig beginnen müsse. In weiteren Eingaben wandte sie sich auch gegen die Befristung. 7 Nachdem die Beteiligten sich ausführlich darüber auseinander gesetzt hatten, ob es sich bei dem Schreiben der Klägerin vom 17. April 2001 um einen Widerspruch handelte, erließ die Beklagte unter dem 13. August 2002 einen Widerspruchsbescheid, mit dem sie ihren Bescheid vom 28. Februar 2001 insoweit abänderte, als sie die Bezeichnung der Bildungsmaßnahme nunmehr auf „Berufsvorbereitende Fortbildung Künstlerischer Tanz/Choreografie (ab 14 Jahre)" einschränkte. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, im Bereich von Ballettschulen seien lediglich zielgerichtete und systematische Maßnahmen zur Berufs- und Prüfungsvorvereitung begünstigt. Daraus ergebe sich, dass die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG nur bei Leistungen vorgesehen sei, bei denen bereits zum Zeitpunkt der Durchführung der Leistung angenommen werden könne, dass eine Berufs- oder Prüfungsvorbereitung stattfinde. Davon seien Maßnahmen abzugrenzen, bei denen es sich nach dem Gesamtbild um Hobbykurse handele. Damit scheide eine Bescheinigung für Leistungen aus, die sich an Personen richte, bei denen auf Grund des Alters oder sonstiger Umstände zum Zeitpunkt der Erteilung des Unterrichts nicht abzusehen sei, ob sie den jeweiligen Beruf ergreifen oder eine entsprechende Prüfung ablegen werden. Da die Klägerin bereits Unterricht für Kinder ab 4-5 Jahren anbiete, käme eine pauschale Freistellung für die Leistungen ihrer Schule nicht in Betracht. 8 Die Befristung der Bescheinigung sei auch rechtmäßig. Um eine Übersicht darüber zu erreichen, ob die Leistungen der Schule noch die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung erfüllten, sei eine Befristung erforderlich. Es sei weniger belastend für die Betroffenen, in regelmäßigen Abständen einen neuen Antrag zu stellen als die Bescheinigung mit der Auflage zu versehen, alle Änderungen der Behörde zu melden. 9 Am 30. August 2002 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass die Dauer der Ausbildung nicht ausschlaggebend dafür sei, ob sie ordnungsgemäß auf einen Beruf hinführe. Die Darlegungen der Beklagten seien insoweit nicht sachgerecht. Auch für die Befristung gebe es keine Stütze im Gesetz. 10 Sie beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Februar 2001 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2002 zu verpflichten, ihrer als Tanzraum O bezeichneten Einrichtung für die Zeit ab dem 1. März 2001 unbefristet, gegebenenfalls unter dem Vorbehalt des Widerrufs, zu bescheinigen, dass sie ordnungsgemäß auf einen Beruf bzw. auf vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet, 12 hilfsweise, 13 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Februar 2001 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2002 zu verpflichten, ihrer als Tanzraum O bezeichneten Einrichtung für die Zeit ab dem 1. März 2001 unbefristet, gegebenenfall unter dem Vorbehalt des Widerrufs, zu bescheinigen, dass diese mit den Kursen Tänzerische Früherziehung, Künstlerischer Tanz 1, Künstlerischer Tanz 2, Künstlerischer Tanz 3, Künstlerischer Tanz 4, Klassischer Tanz (Mittelstufe, Fortgeschrittene), Jazztanz und Modern Dance, Zeitgenössischer Tanz, Projekt künstlerischer Tanz/Fitness/Körperarbeit auf einen Beruf bzw. auf vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Bei der Klage handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Es handelt sich nicht um eine Abgabenangelegenheit im Sinne von § 33 FGO, über die die Finanzgerichte zu entscheiden hätten. Gegenstand des Verfahrens ist eine Bescheinigung, die bestimmte Leistungen der Klägerin von der Umsatzsteuer ausnimmt. Ob der Mitwirkungsakt einer anderen Behörde ein selbständig angreifbarer Verwaltungsakt ist, hängt maßgeblich davon ab, dass der Mitwirkung nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung unmittelbare rechtliche Außenwirkung für den Betroffenen zukommt. 20 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1976 - VII C 75.74 -, BStBl. II 1977, S. 300-302 21 So liegt der Fall hier. Die Bescheinigung, deren Ausstellung die Klägerin begehrt, führt dazu, dass bestimmte Leistungen, die sie anbietet, von der Umsatzsteuer befreit sind, zugleich auch zum Verlust des Umsatzsteuervorabzugs in diesem Bereich. Unter diesen Umständen kommt der Bescheinigung unmittelbare rechtliche Außenwirkung zu. Die Bescheinigung hat damit gegenüber dem Steuerbescheid rechtlich verselbständigt. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1976 - VII C 73.75 -, BStBl. II 1977, S. 334-337; BFH, Urteil vom 24. September 1998 - V R 3/98 -, BStBl. II 1999, S. 147 23 Die Klage ist im Hilfsantrag begründet, der Hauptantrag ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG für ihr Unternehmen Tanzraum O ausgestellt wird, ohne dass diese Bescheinigung auf einzelne Kurse beschränkt wird. Insoweit ist die Versagung der Bescheinigung durch die Beklagte rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 24 Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Von diesen Umsätzen sind gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG steuerfrei die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Zuständige Stelle in diesem Sinne ist die Beklagte (Verordnung der Landesregierung vom 14. März 1989, GVBl. 89, S. 104). 25 Sinn der Regelung ist es, der Beklagten als sachverständiger Stelle die Beurteilung zu überlassen, ob die Ausbildungsleistungen einer privaten Einrichtung ordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung oder beides ordnungsgemäß vorbereiten, es wird die Eignung der Einrichtung hierzu bescheinigt. Die Bescheinigung bindet die Finanzämter bei der Festsetzung der Umsatzsteuer unmittelbar, eine neuerliche Überprüfung einzelner Unterrichtsleistungen auf ihre Eignung, berufs- oder prüfungsvorbereitend zu sein, findet im Rahmen der Festsetzung der Umsatzsteuer nicht statt. 26 Vgl.: BFH, Urteil vom 3. Mai 1989 - V R 83/84 -, BStBl. II, S. 815 27 Private Bildungseinrichtungen sind jedoch, anders als eine staatliche Schule, nicht verpflichtet, nur solche Unterrichtsleistungen anzubieten, die ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten, sondern sie können neben ihrer Ausbildung auch andere Kurse anbieten, die nicht der Berufs- oder Prüfungsvorbereitung dienen, etwa Hobbykurse. Für derartige Kurse ist jedoch eine Umsatzsteuerbefreiung im Gesetz nicht vorgesehen, die privaten Bildungseinrichtungen sind nur insoweit von der Umsatzsteuer befreit, als sie den staatlichen Bildungseinrichtungen vergleichbar sind. Unter diesen Umständen ist es Aufgabe der jeweiligen Stellen, die auf Grund ihrer Sachkunde dafür von den Landesregierungen ausgewählt wurden, bereits bei der Ausstellung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG die Kurse bzw. Unterrichtsleistungen im Einzelnen zu bezeichnen, die die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG erfüllen. Anderenfalls könnte im Extremfall eine einzige prüfungsvorbereitende Unterrichtseinheit dazu führen, dass eine Schule mit ihren gesamten Leistungen von der Umsatzsteuer befreit würde, auch wenn der überwiegende Teil der Kurse die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG nicht erfüllt. Ebenso wenig ist es Sinn der Vorschrift, allen Unternehmern die Bescheinigung zu verweigern, die über ihre berufs- und prüfungsvorbereitende Unterrichtsleistung hinaus noch andere Unterrichtseinheiten anbieten. Auf diese Weise würde die Gleichstellung privater mit öffentlichen Schulen, die § 4 Nr. 21 a) bb) UStG anstrebt, verfehlt. Um die Umsatzsteuerbefreiung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechend einer privaten Bildungseinrichtung in dem Umfang zukommen zu lassen, in dem sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet, sind daher die Unterrichtsleistungen insoweit auf ihre Eignung hin zu überprüfen und in der Bescheinigung zu benennen. Dies bedeutet auch keinen unvertretbar hohen Mehraufwand für die zuständigen Landesbehörden. Denn schon bisher mussten die Unterrichtsleistungen fachlich begutachtet, eventuell mit den Lehrplänen entsprechender staatlicher Schulen verglichen und auf ihre Eignung hin überprüft werden. Die einzelnen Kurse noch in den Bescheid aufzunehmen, ist demgegenüber ein zu vernachlässigender Aufwand. 28 Soweit die Klägerin mit dem Hilfsantrag beantragt, ihr für die von ihr aufgeführten Leistungen die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG unbefristet auszustellen, ist die Klage begründet. Die teilweise Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG durch die Beklagte sowie die in die Bescheinigung aufgenommene Befristung sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat insoweit Anspruch auf die Ausstellung der Bescheinigung. 29 Die Beklagte hat zu Unrecht die Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG für die Kurse abgelehnt, die sich an Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren richten. Ihre Begründung, die Umsatzsteuerbefreiung könne nur für solche Unterrichtsleistungen angenommen werden, bei denen bereits im Zeitpunkt der Durchführung angenommen werden könne, dass eine Berufs- oder Prüfungsvorbereitung stattfinde, trägt die Ablehnung nicht. Entscheidend für die Frage, ob die Kurse berufs- bzw. prüfungsvorbereitend sind, ist nicht, ob von den Teilnehmern bereits eine Entscheidung für einen bestimmten Beruf getroffen wurde, sondern ob die Ausbildung für die Ergreifung des Berufs bzw. die Ablegung der Prüfung erforderlich und geeignet ist. Mit der Ausstellung der Bescheinigung wird nicht die Ausbildung einzelner Lehrgangsteilnehmer beurteilt, sondern nur, ob die Bildungseinrichtung von ihrer Organisation und ihren Unterrichtsinhalten ordnungsgemäß auf einen bestimmten Beruf bzw. auf eine oder mehrere von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfungen vorbereitet. 30 Vgl.: BFH, Urteil vom 3. Mai 1989 - V R 83/84 -, BStBl. II, S. 815 31 Bereits ein Vergleich der Ausbildung der Klägerin mit denen staatlicher oder staatlich anerkannter Ballettschulen ergibt ohne weiteres, dass eine Berufsausbildung zum Tänzer in der Regel mit etwa sechs Jahren begonnen wird. 32 Vgl. z.B. den Ausbildungsplan der Ballettschule Leipzig, im Internet veröffentlicht unter www.leipzig-online.de, der John-Cranko-Schule in Stuttgart, im Internet veröffentlicht unter www.stuttgart-ballet.de, der Ballettschule des Hamburger Balletts, die von einem Kläger in einem Parallelverfahren zu den Akten gereicht wurde, sowie des Tanzzentrums in Iserlohn, einer staatlich anerkannten freien Berufsausbildungsschule für klassischen und modernen Bühnentanz, veröffentlicht im Internet unter www.ballettakademie.com. 33 Dass die Berufsausbildung zum Tänzer bereits erheblich vor dem 14. Lebensjahr begonnen werden muss, ergibt sich auch aus den fachlichen Stellungnahmen des Deutschen Berufsverbandes für Tanzpädagogik e.V., die einer der Kläger in einem Parallelverfahren zu den Akten gereicht hat. Danach ist der Ballettunterricht für Kinder ab dem 5. Lebensjahr ein notwendiger und national und international praktizierter Bestandteil der Vorausbildung. Die Vorarbeit mit Kindern zwischen dem 5. und 10. Lebensjahr ist danach für den Einstieg in die Berufsausbildung unerlässlich im Sinne einer spezifischen Ausprägung physischer, psychomotorischer, psychologischer und mentaler Voraussetzungen für den Beruf des Tänzers bzw. der Tänzerin. Die eigentliche Berufsausbildung, für die ein bestimmtes Curriculum definiert ist, beginnt dann mit 10. Lebensjahr und dauert acht Jahre. Dass der Unterricht in der Zeit vom 5. bis zum 10. Lebensjahr dafür unerlässliche Voraussetzung ist, ergibt sich auch aus dem Gutachten des Dr. med. I aus Zürich, einem Facharzt für orthopädische Chirurgie und Sportmedizin, wonach aus medizinischen Gründen die Ausbildung zum Tänzer nicht später als im 7. Lebensjahr begonnen werden sollte, wenn der Beruf später erfolgreich ausgeübt werden und ein vorzeitiges Karriereende vermieden werden soll. Unter diesen Voraussetzungen ist nicht einleuchtend, warum der zuständige Dezernent der Beklagten die Kurse der Klägerin, soweit sie sich an Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren wenden, zwar als „berufsvorbereitend" ansieht, sie jedoch nicht zur Berufsausbildung gehörig rechnet. 34 Aus den Darlegungen des damals zuständigen Kultusministers lassen sich ebenfalls keine Argumente für die Altersgrenze von 14 Jahren gewinnen. Der Erlass vom 18. Dezember 1989 - I C 3.03-30/4-1495/89 - legt fest, dass bei Balletteinrichtungen ( -instituten, -kursen) u.a. die Lehrpläne mit denen der Folkwang- Hochschule in F vergleichbar sein müssen. Da eine Hochschule regelmäßig erst nach Erlangung der Hochschulreife besucht werden kann, ließe sich daraus zwar eine Altersgrenze entnehmen, die dann jedoch bei etwa 18 Jahren, nicht jedoch bei 14 Jahren anzusetzen wäre. Außerdem ist der Erlass insoweit nicht mit dem Gesetzestext vereinbar. Der Gesetzestext erfasst jede Form der Berufsausbildung bzw. der Vorbereitung auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung, nicht nur eine Hochschulausbildung. Der Beruf des Tänzers setzt aber nicht zwingend den Abschluss einer Hochschulausbildung voraus. Das ergibt sich ohne weiteres schon daraus, dass die K-Schule und die Ballettschule in M eine Berufsfachschule beinhalten und mit deren Abschluss die Berufsausbildung zum Tänzer für abgeschlossen halten. Wenn es aber andere staatliche Ausbildungen zum Beruf des Tänzers gibt als das Hochschulstudium, ist die Verengung auf diese Form der Ausbildung mit § 4 Nr. 21 a) bb) UStG nicht vereinbar. Auch soweit in dem genannten Erlass verfügt wird, den Teil der Einrichtung, der sich mit Laienunterricht oder der Kindervorstellung beschäftigt, gegebenenfalls von der Bescheinigung auszunehmen, ist dies keine Argumentationshilfe für die Beschränkung der Bescheinigung auf den Unterricht für Jugendliche über 14 Jahren. Dass von der Bescheinigung sog. Hobbykurse auszunehmen sind, ist oben bereits dargelegt worden. Ein zielgerichteter Ballettunterricht, soweit er sich an Kinder wendet, ist jedenfalls bei gesetzeskonformer Auslegung des Erlasses nicht von der Bescheinigung auszunehmen. Auch dass Kindervorstellungen von der Bescheinigung auszunehmen sind, ergibt sich schon aus dem Gesetz. Theatervorstellungen unterfallen nicht der Regelung des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen der Regelung des § 4 Nr. 20 UStG, für die dann eine eigene Bescheinigung erstellt werden muss. 35 Soweit sich die Beklagte auf den Erlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen vom September 2001 - VI B 3 - 00.81.1/291/01 - bezieht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Wie in dem Erlass richtig dargelegt, knüpft die Umsatzsteuerbefreiung an die zielgerichtete systematische Berufs- und Prüfungsvorbereitung an. Die in dem Erlass daraus gezogene Folgerung, dass die Berufsausübung bzw. die Ablegung der Prüfung auch absehbar sein muss, ergibt sich hingegen aus dem Gesetz nicht. Wie bereits der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 3. Mai 1989 36 vgl.: BFH, Urteil vom 3. Mai 1989 - V R 83/84 -, BStBl. II, S. 815 37 dargelegt hat, ist Voraussetzung für die Bescheinigung gerade nicht, dass jeder einzelne Schüler den Beruf tatsächlich ergreift. Vielmehr soll die Bescheinigung lediglich sicherstellen, dass die Ausbildung ordnungsgemäß erfolgt. Dass ist auch dann der Fall, wenn nur einzelne Schüler die extrem lange und harte Ausbildung zum Tänzer erfolgreich beenden. Das ändert aber nichts daran, dass auch die frühen Vorbereitungskurse erforderlich sind, um den Beruf später ergreifen zu können. Dass diese frühe Ausbildung aus bestimmten Gründen für den Beruf des Tänzers nicht erforderlich sein sollte, legt auch dieser Erlass nicht dar, im Gegenteil wird darin insbesondere die wertvolle Erziehung im Kindesalter als Grundlage für den Beruf des Tänzers angenommen. Eine verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, auf die sich der Erlass bezieht, liegt zu der Frage der Steuerbefreiung von Ballettschulen der Kammer nicht vor. 38 Die Bescheinigung ist auch unbefristet zu erteilen. Für eine Befristung ergibt sich im Gesetz keine Ermächtigungsgrundlage. Bei der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG handelt es sich um einen gebundenen Verwaltungsakt. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG steht nicht zur Disposition der damit befassten Behörden oder des Steuerpflichtigen. Durch eine gleichmäßige Umsatzsteuererfassung von staatlichen und privaten Anbietern vergleichbarer Leistungen soll insoweit Wettbewerbsgleichheit hergestellt werden. 39 Vgl.: BFH, Urteil vom 24. September 1998 - V R 3/98 -, BStBl. II 1999, S. 147 40 Der von der Beklagten im Widerspruchsbescheid ausdrücklich herangezogene § 36 Abs. 2 VwVfG NRW ist für gebundene Entscheidungen nicht anwendbar, einschlägig ist insoweit vielmehr § 36 Abs. 1 VwVfG NRW. 41 Nach § 36 Abs. 1 VwVfG NRW darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, nur dann mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Regelungen im Umsatzsteuerrecht, aus denen sich das Recht zu einer Befristung ergibt, liegen nicht vor. Dass die Befristung in der Lage ist sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Allgemein wird angenommen, dass eine Befristung oder sonstige Nebenbestimmung bei Erlass eines gebundenen Verwaltungsaktes dann zulässig ist, wenn der begehrte Verwaltungsakt sonst wegen Fehlen bestimmter Voraussetzungen abgelehnt werden müsste. Die Auflage stellt sich dann als das mildere Mittel dar. 42 Vgl. Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, Rndnr. 42 zu § 36, m.w.N.. 43 Die Klägerin erfüllt zurzeit für die im Klageantrag genannten Kurse die gesetzlichen Bestimmungen. Die Befristung dient vielmehr dazu, eine Änderung der Verhältnisse zu erfassen, also insbesondere bei Wegfall der Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG zeitnah reagieren zu können. Es kann dahinstehen, ob bei Dauerverwaltungsakten, die als gebundene Verwaltungsakte zu erlassen sind, durch eine Befristung sichergestellt werden darf, dass die Voraussetzungen für ihren Erlass auch in Zukunft vorliegen. 44 Vgl.: ablehnend: Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, Rndnr. 44 zu § 36; P. Stelkens/ U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Rndnr. 68 und 69 zu § 36; a.A.: Henneke in Knack, VwVfG, Rndnr. 19 zu § 36; Erichsen in Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Aufl., § 14, Rndnr. 10. 45 Jedenfalls im vorliegenden Fall rechtfertigt diese Überlegung nicht die Befristung der Bescheinigung. Das ergibt sich aus der Überlegung, dass die Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG als ein Tatbestandsmerkmal für die Umsatzsteuerbefreiung unabhängig vom Willen und von der Mitwirkung des betroffenen Steuerpflichtigen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erteilen ist. In den Fällen, die ihr amtlich bekannt geworden sind, hat die Beklagte aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung von Amts wegen zu prüfen, ob die Bescheinigung erteilt werden muss. Eine Befristung der Bescheinigung würde daher lediglich dazu führen, dass die Beklagte bei Ablauf der Frist von Amts wegen prüfen müsste, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung erfüllt sind, und sie gegebenenfalls neu erteilen müsste. Eine regelmäßige Überprüfung der betroffenen Betriebe auf Vorliegen der Voraussetzung des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG kann die Beklagte aber auch durch eine entsprechende Wiedervorlageverfügung sicherstellen, einer Befristung bedarf es dazu nicht. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Der Beklagte waren die Kosten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in vollem Umfang aufzuerlegen, weil die Klägerin mit ihrem Hauptantrag nur in der Formulierung, nicht aber inhaltlich über den Hilfsantrag hinausgegangen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 47 Die Kammer hat die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Rechtssache hat angesichts des Fehlens obergerichtlicher verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zu den anstehenden Fragen und der der Kammer aus diesem Verfahren und den Parallelverfahren bekannt gewordenen unterschiedlichen Handhabung gleicher Fallgestaltungen sowohl durch die Beklagte selbst als auch durch andere zuständige Behörden grundsätzliche Bedeutung. 48