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Urteil

21 K 8876/98.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0306.21K8876.98A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. September 1998 (Gz.: 2386386-475) wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 1 Tatbestand: 2 Die am 14. Mai 1998 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Beigeladene behauptet, syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischer Religionszugehörigkeit zu sein. Am 07. September 1998 beantragte ihre Mutter, Frau I1, für die Beigeladene die Anerkennung als Asylberechtigte. Von einer Anhörung der Beigeladenen vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wurde auf Grund ihres Alters abgesehen. Zur Begründung des Asylantrages der Beigeladenen bezog sich ihre Mutter auf die in ihrem eigenen Asylverfahren geltend gemachten Gründe. Sie beruft sich dort im Wesentlichen auf eine Gruppenverfolgung der Yeziden in Nord-Ost-Syrien. Die Mutter der Beigeladenen wurde in ihrem eigenen Verfahren zunächst mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. Januar 1997 als Asylberechtigte anerkannt. Zudem wurde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bejaht. Die dagegen vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten beim Verwaltungsgericht Braunschweig am 28. Januar 1997 erhobene Klage hatte Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wurde mit Urteil vom 21. September 1999 (Az.: 4 A 4043/97) aufgehoben. Der vom Prozessbevollmächtigten der Mutter eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (Az.: 2 L 4493/99) abgelehnt. 3 Mit Bescheid vom 21. September 1998 erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Beigeladene an und stellte außerdem bei ihr fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen. 4 Hiergegen hat der Kläger am 12. Oktober 1998 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, dass es eine Gruppenverfolgung der Yeziden in Syrien nicht gebe. Im Übrigen sei die Anerkennung der Mutter der Beigeladenen sowie die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG mit Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 21. September 1999 aufgehoben worden. 5 Die Beteiligten haben übereinstimmend Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. September 1998 aufzuheben. 8 Beklagte und Beigeladene haben keinen Antrag gestellt. 9 Die Beigeladene trägt vor, dass ihr auf Grund der yezidischen Glaubenszugehörigkeit eine dem syrischen Staat zurechenbare politische Verfolgung bei Rückkehr drohe. Eine mittelbare Gruppenverfolgung der Yeziden bestehe ausweislich des OVG Lüneburg (Az.: 2 L 3670/96) für Yeziden aus den kleineren Dörfern im Distrikt Hasake/Nord-Ost-Syrien. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die die Beigeladene betreffende Ausländerakte sowie die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Braunschweig betreffend die Mutter der Beigeladenen (Az. 4 A 4043/97) Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 13 Die Klage ist begründet. 14 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. September 1998 ist rechtswidrig und daher aufzuheben (§§ 113 Abs. 1 VwGO, 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG). 15 Gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Gemäß § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl einerseits und von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG andererseits sind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Anspruch auf Asylgewährung und Schutz vor einer Abschiebung in sein Heimatland hat danach derjenige, dem dort wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder schwer wiegende Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit drohen und dem deshalb nicht zuzumuten ist, in seinem Land zu bleiben oder dorthin zurückzukehren, weil die ihm drohenden Verfolgungsmaßnahmen an Intensität und Schwere über das hinaus gehen, was die Bewohner des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. In Anlehnung an das durch den Zufluchtsgedanken geprägte normative Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob jemand politisch Verfolgter in diesem Sinne ist, je nach dem, ob dieser seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, unterschiedliche Maßstäbe. Im erstgenannten Fall ist Asyl und Abschiebungsschutz bereits dann zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung in seinem Heimatland nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer sein Heimatland dagegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren auf Asyl und Abschiebungsschutz nur dann Erfolg haben, wenn ihm dort nunmehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. 16 Im vorliegenden Fall ist die Beigeladene bereits in der Bundesrepublik Deutschland geboren worden, sodass die Frage einer verfolgungsbedingten Ausreise aus Syrien keiner Erörterung bedarf. Darüber hinaus ist auch inzwischen nichts eingetreten, was es beachtlich wahrscheinlich machen würde, dass sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat politischer Verfolgung ausgesetzt wäre. 17 Die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung liegt nicht vor. Sie ergibt sich für die Beigeladene weder daraus, dass sie der kurdischen Volksgruppe noch daraus, dass sie der religiösen Gruppe der Yeziden angehört. Eine Gruppenverfolgung ist zu bejahen, wenn sich die Gefahr der politischen Verfolgung nicht aus gegen den Asylbewerber selbst gerichteten Maßnahmen des Verfolgerstaates, sondern aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergibt und wenn der Asylbewerber das asylerhebliche Merkmal, das den Grund für die Verfolgung der Dritten abgibt, mit ihnen teilt und wenn er sich in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet, 18 vgl. BVerwG, Urteil v. 5.9.1994 - C 158/94, BVerwGE 96, 200, 202. 19 Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat im Hinblick auf die kurdische Volkszugehörigkeit mehrfach entschieden, dass sie weder eine unmittelbare noch eine mittelbare staatliche Verfolgung hervorruft und auch den Kurden in Syrien keine solche droht, 20 vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 10.03.1997 - 2 L 354/97; OVG Lüneburg, Beschluss v. 14.07.1999 - 2 L 4943/97; OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.06.1999 - 2 L 666/98; VG Düsseldorf, Urteil v. 26.04.2002 - 21 K 7684/96.A; siehe auch Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien v. 11.09.2001. 21 Von dieser Beurteilung abzuweichen, sieht das Gericht keinen Anlass. Die in den genannten Urteilen gewürdigte Erkenntnismittellage hat sich insoweit auch nicht geändert, sodass es keiner Neubeurteilung der Situation bedarf. 22 Dasselbe gilt für eine unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung von Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft. Die Kammer schließt sich auch diesbezüglich der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung an, die eine unmittelbare Gruppenverfolgung der Yeziden verneint, 23 vgl. OVG NRW, Urteil v. 21.04.1998 - 9 A 6597/95.A; OVG Saarland, Urteil v. 27.02.2002 - 3 Q 230/00; OVG Saarland, Urteil v. 28.5.1999 - 3 R 74/98; OVG Bremen, Urteil v. 04.11.1998 - 2 BA 4/97; OVG Lüneburg, Beschluss v. 14.07.1999 - 2 L 4943/97; OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.06.1999 - 2 L 666/98. 24 Die in der dortigen Rechtsprechung zugrundegelegte Erkenntnislage hat sich insoweit nicht geändert, vielmehr ergibt sich aus ihr weiterhin, dass eine unmittelbare staatliche Verfolgung von Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft allgemein ausgeschlossen wird, 25 vgl. jüngst Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 11.03.2002; Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Kurzinformation -, Nov. 2001. 26 Desweiteren droht der Beigeladenen im Rückkehrfalle nach Syrien auch keine mittelbare Gruppenverfolgung auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur yezidischen Glaubensgemeinschaft. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung, würde eine bestimmte Verfolgungsdichte voraussetzen, aus der sich die beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsbetroffenheit jedes einzelnen Gruppenangehörigen in einer Weise ergibt, dass sich die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Erforderlich ist danach, dass die Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und im Verfolgungsgebiet auf alle dort vorhandenen Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Eine solche Verfolgungsdichte und die damit verbundene stetige Gefahr eigener Betroffenheit ist nicht feststellbar. Die Verfolgungsschläge, von denen die Angehörigen der yezidischen Religionsgemeinschaft betroffen werden, sind nicht so dicht und eng gestreut, dass für jedes Gruppenmitglied - und damit auch für die Beigeladene - die Furcht begründet ist, in eigener Person Opfer von Übergriffen zu werden, 27 vgl. zutreffend OVG NRW, Urteil v. 21.04.1998 - 9 A 6597/95.A; OVG Saarland, Urteil v. 27.02.2002 - 3 Q 230/00; OVG Saarland, Urteil v. 28.5.1999 - 3 R 74/98; OVG Bremen, Urteil v. 04.11.1998 - 2 BA 4/97; OVG Lüneburg, Beschluss v. 14.07.1999 - 2 L 4943/97; OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.06.1999 - 2 L 666/98; OVG Lüneburg, Beschluss v. 27.03.2001 - 2 L 5117/97. 28 Der zitierten und im Einzelnen dort begründeten Rechtsprechung schließt sich das Gericht nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse insoweit an. Soweit sich die Beigeladenen auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 5. Februar 1997 (2 L 3670/96) beruft, in dem der Senat entschieden hatte, dass die in kleinen Yezidendörfern des Distrikts Hassake lebenden Yeziden in der ständigen Gefahr lebten, als Angehörige einer verachteten Religion und wehrlosen Minderheit von muslimischen Bewohnern der nahe gelegenen Ortschaften misshandelt, beraubt, belästigt und in tätliche Auseinandersetzungen hineingezogen zu werden, folglich mittelbar gruppenverfolgt seien, ist diese Rechtsprechung inzwischen vom Senat wieder aufgegeben worden, 29 vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 14.07.1999 - 2 L 4943/97; bestätigt vom BVerwG, Beschluss v. 08.02.2000 - 9 B 4/00 u. 9 PKH 1/00. 30 Fehlt es somit auch an einer mittelbaren Gruppenverfolgung der Yeziden in Syrien, droht der Beigeladenen im Rückkehrfalle in ihr Heimatland keine politische Verfolgung. 31 Der die Beigeladene begünstigende Bescheid findet seine Rechtfertigung ferner nicht unter dem Gesichtspunkt des Familienasyls gem. § 26 Abs. 1, 2 AsylVfG. Denn die - ebenfalls im Schwerpunkt auf die Annahme einer Gruppenverfolgung gestützte - Anerkennung der Mutter der Beigeladenen mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. Januar 1997 wurde vom Verwaltungsgericht Braunschweig auf Klage des Bundesbeauftragten mit Urteil vom 21. September 1999 aufgehoben (Az.: 4 A 4043/97). Der dagegen vom Prozessbevollmächtigten der Mutter eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Az.: 2 L 4493/99) abgelehnt. Fehlt es daher an einer Asylberechtigung der „stammberechtigten" Mutter, kann das Familienasyl für die Beigeladene folglich nicht in Anspruch genommen werden. 32 Da der Beigeladenen weder ein Anspruch auf Gewährung von Asyl noch von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zusteht, ist der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. September 1998 rechtswidrig und daher aufzuheben. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt diese selbst, da sie keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein ein eigenes Prozessrisiko eingegangen ist (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). 34