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Urteil

1 K 7759/00.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0305.1K7759.00A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger, zur Person nicht ausgewiesen, eigenen Angaben zufolge nigerianischer Staatsangehöriger protestantischer Religionszugehörigkeit vom Volksstamm der Edo (Bini), reiste nach eigenen Angaben am 24.09.2000 mit dem Flugzeug über den Flughafen Frankfurt in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27.09.2000 einen Asylantrag. 3 Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger zur Begründung seines Asylantrages im Wesentlichen an, dass er in Benin-City geboren sei und dort auch bis 1999 gelebt habe. In den Jahren 1997 bis 1999 habe er, nachdem er zuvor andere Fächer studiert gehabt habe, in Benin-City zwei Jahre lang eine Pastor-Schule der Kirche Spirit and Life Church besucht und diese mit formalem Abschluss beendet. Von 1999 bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatland habe er dann eine Vollzeittätigkeit als Pastor an der Kirche Spirit and Life Church in Kaduna ausgeübt. 4 Mitte März 2000 sei ein Treffen seiner Kirchengemeinde, während er mit Gemeindemitgliedern in der Kirche Lieder gesungen habe, von ungefähr 20 Moslems überfallen worden. Die Kirchenmitglieder, so auch er, seien attackiert und verwundet worden. Er persönlich sei am selben Tag zur Polizei gegangen, habe diese von dem Vorfall unterrichtet und Strafanzeige gegen unbekannt erhoben. Die Polizei habe aber nichts unternommen. 5 Eine Woche nach diesem Vorfall habe er gemeinsam mit den Mitgliedern anderer christlicher Gemeinden, ungefähr 2.000 Personen, demonstriert. Sie hätten zum Gouverneurssitz gehen wollen. Auf dem Weg dorthin seien sie von Moslem- Fanatikern attackiert worden. Es sei zu Auseinandersetzungen mit Toten und verletzten auf beiden Seiten gekommen. Die Polizei sei eingeschritten und habe die Christen, so auch ihn, verhaftet. Er sei, wie die anderen auch, zunächst in Polizeigewahrsam gebracht worden und nach zwei Tagen zur S S S. Dort seien sie verhört und beschuldigt worden, Waffen zu besitzen, die sie dazu benutzen würden, Moslems zu töten. Man habe wissen wollen, woher sie diese Waffen bekommen hätten. Er persönlich habe alles geleugnet. Man habe ihm auch keine Möglichkeit gegeben, mit einem Anwalt zu sprechen oder Besuch zu empfangen. Auch vor Gericht seien sie nicht gebracht worden. 6 Monate habe er bei der S S S in Haft verbracht. 6 Er sei dann krank geworden. Er sei am 16.09.2000 in das allgemeine Krankenhaus von Kaduna gebracht worden. Dort sei dann ein Magengeschwür diagnostiziert worden, außerdem, dass er nicht richtig habe Ein- und Ausatmen und dass er unterernährt sei. Es sei ihm gelungen, aus dem Krankenhaus zu flüchten und er sei dann mit einem Flugzeug vom Flughafen Lagos aus seinem Heimatland aus- und weiter nach Deutschland gereist. 7 Mit Bescheid vom 30.10.2001 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG und des § 3 AuslG nicht vorliegen. Außerdem forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Andernfalls drohte es die Abschiebung nach Nigeria oder einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, an. 8 Der Bescheid wurde dem Kläger am 08.11.2000 zugestellt. 9 Der Kläger hat am 13.11.2000 Klage erhoben. 10 Mit Schreiben vom 22.12.2000, Eingang bei Gericht am 03.01.2001, reichten die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine schriftliche Stellungnahme des Klägers in englischer Sprache ein. Darin bestätigt der Kläger sein Vorbringen vor dem Bundesamt etwas ausführlicher. 11 Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19.02.2003 Eingang bei Gericht 22.02.2003, reichte der Kläger eine Kopie einer Bescheinigung des High Court of Justice Bendel State of Nigeria Benin Judicial Division vom 24. Juli 1978 zu den Akten, aus der hervorgeht, dass der Kläger am 0. Januar 1967 in Benin geboren wurde. Außerdem reichten sie eine Bestätigung der Edo State University vom 28. Mai 1997 in Kopie ein, in dem dem Kläger bescheinigt wird, dass er einen B.A. (History) Second Class (Hons) Lower-Division am 16. Mai 1997 erreicht hatte. Außerdem reichen sie eine Bescheinigung der University of Benin in Kopie vom 22. November 1988 ein, dass der Kläger ein Diplom in Social Work erhalten habe. Darüber hinaus reichen sie eine Kopie einer Bescheinigung der Spirit and Life Bible Church Benin-City vom 23. April 1999 ein, aus der hervorgeht, dass der Kläger zwei Jahre Pastoral Training Programme in Theology zwischen 1997 und 1999 absolviert hat. Außerdem reichten sie eine Kopie der Spirit and Life Bible Church vom 22.11.1999 zu den Akten, die an den Resident Pastor Spirit and Life Bible Church in Kaduna gerichtet ist, nach dem der Kläger zu dieser Kirche versetzt wird, um dem Pastor der Kirche zu helfen. 12 Im Termin zur mündlichen Verhandlung ergänzte der Kläger seinen Sachvortrag dahingehend, dass er an dem Sonntag, bevor es zu dem Überfall in der Kirche gekommen sei, über die Beziehung der Christen zur Scharia gepredigt habe. Daraufhin hätten an dem darauf folgenden Sonntag die Moslems die Kirche überfallen. Außerdem würde er dem Pastor der Kirche nicht nur helfen, sondern selber Pastor der Kirche sein. Er erklärte weiter, dass es reine Propaganda sei, dass der nigerianische Staat versuche, die Unruhen zwischen Christen und Moslems einzudämmen. Der Staat wolle den Staat in einen Moslemstaat umwandeln. Der Kläger trug weiter vor, dass er im Gefängnis gefoltert worden sei, auch an den Genitalien. Man habe versucht, ein Geständnis von ihm zu erzwingen. man habe ihm vorgeworfen, dass er angegriffen und Waffen benutzt hätte. Er sei jetzt zur Fahndung ausgeschrieben. In Nigeria gebe es einen Rat für die Umsetzung der Scharia. Dieser Rat sei quasi das Werkzeug der Regierung. Es sei in Nigeria schwer, zwischen Staat und Religion zu unterscheiden. Die Moslems würden versuchen, das System zu manipulieren. 13 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trug vor, dass der Kläger als Geistlicher eine besondere exponierte Stellung inne habe, die das besondere Interesse der Moslems an seiner Person begründe. Hier sei es nicht abwegig, von staatlicher Verfolgung zu sprechen. Der Kläger sei von staatlichen Organen festgenommen worden. Es sei ein Zusammenwirken staatlicher Organe mit moslemischen Gruppen zu erkennen. Der Staat schütze die betreffenden Personengruppen nicht und mache sich quasi zum Mittäter. 14 Der Kläger beantragt, 15 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30.10.2001 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 16 Die Beklagte beantragt schriftlich, 17 die Klage abzuweisen. 18 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Klage ist unbegründet. 21 Der Bescheid des Bundesamtes vom 30.10.2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 22 Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG nicht vorliegen. 23 Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nach Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn der Asylbewerber die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, durch staatliche Maßnahmen gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt zu sein, die ihn in ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. 24 Auch ein Anspruch nach § 51 AuslG besteht nach diesen zum Asylanspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG entwickelten deckungsgleichen Grundsätzen. 25 BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 ff.. 26 Sind auf Grund der allgemeinen Zustände in einem Staat Nachteile zu erleiden, wie Hunger, Naturkatastrophen oder allgemeine Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen oder Kriegen, so mangelt es an der Zielgerichtetheit von Rechtsverletzungen. Das Merkmal der Zielgerichtetheit verlangt zudem, dass die Maßnahme anhand ihres inhaltlichen Charakters nach deren erkennbarer Gerichtetheit - und nicht etwa nach den subjektiven Gründen und Motiven des Verfolgenden - den Betroffenen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen soll 27 vgl. BVerwGE 80, 335; so auch BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 - unter Hinweis auf das finale Moment des Begriffs der politischen Verfolgung. 28 Hinsichtlich der Intensität der Rechtsgutverletzung darf sich diese nicht nur als Beeinträchtigung, sondern muss sich als Ausgrenzung darstellen, die den Betroffenen in eine ausweglose Lage versetzt. 29 Politische Verfolgung i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Nichtstaatliche Maßnahmen können nur dann als asylrechtlich beachtliche Verfolgung angesehen werden, wenn der Staat Einzelne oder Gruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Maßnahmen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit dem Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens oder nicht in der Lage ist, obwohl die Schutzgewährung die Kräfte des Heimatstaates nicht übersteigt. 30 Vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, NJW 1980, 2641 ff. sowie vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86, 1000/86, 961/86 -. 31 Dabei ist allerdings im Einzelfall zu berücksichtigen, dass nicht generell von jedem Staat ein lückenloser und sofortiger Schutz in jeder Situation verlangt werden kann 32 vgl. BVerfGE 54, 341, 358; BVerwGE 67, 317; 72, 269, 271 ff.; BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 19.86 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 71). 33 Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestützt wird, genügt es, dass die Asylgründe glaubhaft gemacht, das heißt in hohem Grade wahrscheinlich sind. Ist der Asylbewerber in seiner Heimat bereits verfolgt worden und deshalb ausgereist, so ist ihm die Rückkehr nur dann zuzumuten, wenn eine Wiederholungsgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, 34 BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980, aaO.. 35 Die anspruchsbegründenden Tatsachen sind schlüssig mit genauen Einzelheiten darzulegen. Widersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen genügt diesen Anforderungen in der Regel nicht, falls die Unstimmigkeiten nicht überzeugend aufgelöst werden, 36 BVerwG, Beschluss vom 20. August 1974 - BVerwG 1 B 15.74 -, Buchholz 402.24, § 28 AuslG (a.F.) Nr. 6. 37 Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers nicht gegeben. Von einer staatlichen Verfolgung des Klägers in Nigeria ist derzeit nicht auszugehen. 38 Die Lage in Nigeria, insbesondere im Hinblick auf die religiös motivierten Konflikte, stellt sich nach der aktuellen Auskunftslage wie folgt dar: 39 Mit der Übernahme der Regierungsverantwortung durch die zivile Regierung von Präsident Olusegun Obasanjo endete am 29.05.1999 die 14-jährige Herrschaft aufeinander folgender Militärregierungen in Nigeria. 40 Insgesamt war die innenpolitische Situation in den ersten drei Jahren der Amtszeit Obasanjos durch Konfrontationskurs innerhalb und zwischen verschiedenen Regierungsinstitutionen, besonders aber zwischen Regierung und Parlament gekennzeichnet. Umfassende Korruption, weit gehende Anarchie im öffentlichen Leben mit hoher krimineller und politisch motivierter Gewalt, Massenarbeitslosigkeit, individuelle Perspektivlosigkeit, ethnische und soziale Unruhen beherrschten das Land nach wie vor. Die Regierungsbilanz Obasanjos ist insgesamt ernüchternd. Die von der Bevölkerung erwarteten materiellen Verbesserungen sind ausgeblieben. Das innenpolitische Vorgehen der Regierung bleibt weiter durch eine Gratwanderung gekennzeichnet: sie muss den hochkomplizierten, im politischen Sinne aber überlebenswichtigen regional- und machtpolitischen Proporz in einem Land mit verschiedenen regionalen Blöcken und über 200 von Partikularinteressen geleiteten Ethnien strikt einhalten. Dabei stützt sich Präsident Obasanjo, selbst Christ und Angehöriger der Ethnie Yoruba, insbesondere auf Teile der Macht- und Einflusseliten der Christen und Yoruba. Für die muslemischen Funktionseliten, die unter Obasanjos Vorgänger Abubakar unmittelbaren Machtzugang hatten, bedeutete dies einen Einflussverlust. Effektive Lösungen für politische und wirtschaftliche Probleme des Landes gelten gegenüber diesen Zwistigkeiten oft als zweitrangig. Das hat dazu geführt, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die demokratisch-zivilen Strukturen und die gegenwärtige Regierung geschwächt ist. Präsident Obasanjo ist vor der am 19.04.2003 stattfindenden Präsidentschaftswahl innenpolitisch angeschlagen: ein noch laufendes Amtsenthebungsverfahren in beiden Parlamentshäusern, die Kontroverse um die Neuverteilung der Erdöleinnahmen zwischen Bund und Förderstaaten sowie die fortgesetzte Islamisierung in den 12 nördlichen Bundesstaaten können langfristig die Autorität der nigerianischen Regierung bedrohen. 41 Zugenommen haben in der letzten Zeit vor allem die ethnischen Spannungen und die Gewaltkriminalität. Im Zusammenhang mit der Einführung des Scharia- Strafrechts in den zwölf nördlichen Bundesstaaten, aber auch bedingt durch gesellschaftliche Spannungen - verbunden mit einer zunehmend politischen Instrumentalisierung der Religion - kommt es verstärkt zu Unruhen. 42 Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Bundesstaaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen. Etwa die Hälfte der Bevölkerung ist muslimischen Glaubens, ca. 40 % sind Christen und die restlichen 10 % gehören einer traditionellen indigenen oder gar keiner Religion an. Insgesamt ist eine zunehmende Radikalisierung bzw. Fundamentalisierung sowohl in christlichen als auch in muslimischen Kreisen zu beobachten. Verschärft wurde die Situation durch die Einführung der islamischen Gesetzgebung auch im Bereich des Strafrechts, die zuerst im nordnigerianischen Staat Zamfara zu Ende Januar 2000 in Kraft trat. Während die nigerianische Verfassung vorsieht, dass die Bundesstaaten und Gemeindeverwaltungen islamischen Gewohnheitsrecht vor allem im Bereich des Familienrechts als maßgebliche Rechtsordnung wählen können, stellt die Einführung der Scharia auch im strafrechtlichen Bereich eine Neuerung dar, die bereits zu erheblichen Spannungen auf politischer und religiöser Ebene geführt hat. Nach der Scharia sind Strafen wie Steinigung für Ehebruch, Handamputation für Diebstahl sowie Peitschenhieb für vergehen wie Alkoholgenuss oder vorehelichen Geschlechtsverkehr vorgesehen. Bis zum Jahresende 2001 habe alle 12 nördlichen Bundesstaaten die Scharia auch im Strafrecht eingeführt. Allerdings variieren konkrete rechtliche Ausgestaltung und Anwendung der Scharia zwischen den Bundesstaaten erheblich. Im Bereich des Zivilrechts wurde im April 2002 ein islamisches Gericht erstmals in dem südlichen Staat Oyo in Ibadan eingeführt. Nach langer Zurückhaltung von Seiten der nigerianischen Bundesregierung forderte Justizminister Kanu Agabi die Gouverneure der nördlichen Scharia-Staaten in einem öffentlichen Brief im März 2002 auf, Muslime nicht allein wegen ihrer Religionszugehörigkeit härter zu betrafen als die übrigen Nigerianer. 43 Nach Einführung der Scharia ist es verschiedentlich zu schweren Unruhen zwischen Angehörigen unterschiedlicher religiöser bzw. ethnischer Gruppen gekommen. Anfang Juli 2001 wurden Kämpfe zwischen Muslimen und Christen im Bundesstaat Bauchi gemeldet. Es soll über hundert Tote gegeben haben. Tausende hätten ihre Häuser verlassen müssen. In Jos, der Landeshauptstadt des überwiegend christlich geprägten Bundesstaates Plateau forderten Zusammenstöße zwischen Christen und Moslems im September 2001 rund 5000 Todesopfer. Mehrere Kirchen gingen in Flammen auf. Zehntausende Menschen flüchteten. Die Landespolizei versuchte zunächst, Ruhe und Ordnung wiederherzustellen und verhängte eine Ausgangssperre. Auf Initiative des Präsidenten Obasanjo wurde das Militär zum Einsatz gebracht, um die Unruhen zu beenden. In Lagos wurden im Februar 2002 rund 100 Menschen infolge blutiger Zusammenstöße zwischen muslimischen Haussa und christlichen Yoruba getötet. In der gemischt religiösen Stadt Kaduna im gleichnamigen Bundesstaat kam es bei ethnisch-religiösen Auseinandersetzungen im März und Mai 2000 zu mehr als 1000 Toten und schließlich zur Spaltung des Stadtgebiets in einen christlichen und einen muslimischen Teil. Als Kompromisslösung führte die Regionalregierung in Kaduna im November 2001 eine modifizierte Version der Scharia ein, die davon absieht, islamische Strafen in das Strafgesetzbuch Kadunas aufzunehmen. Christen und übrigen Nicht-Muslime sollen - wie in den anderen nordnigerianischen Staaten auch - von der Anwendung des Scharia- Rechts ausgenommen bleiben. In der mehrheitlich muslimisch-geprägten Stadt Kano im gleichnamigen Staat entwickelte sich im Oktober 2001 ein muslimischer Anti-US-Protestmarsch zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen Christen und Muslimen. Hintergrund dieses Zusammenstoßes waren nicht nur religiöse Differenzen sondern auch wirtschaftliche Missgunst. Die Mehrheit der Stadtbevölkerung Kanos sind Muslime, die in Armut leben, wohingegen viele christliche Händler es zu Wohlstand gebracht habe. Im November 2002 wurden bei gewaltsamen Ausschreitungen wegen eines umstrittenen Zeitungsartikels über die Wahlen zur Miss World ca. 220 Menschen getötet, 30.000 flüchteten. Muslimische Jugendliche setzten und Kaduna aus Protest gegen den Artikel, in dem es hieß, Prophet Mohammed könne möglicherweise selbst eine Schönheitskönigin zu seiner Frau gewählt haben, mehrere Gebäude, darunter auch Kirchen, in Brand 44 vgl. zu dem Vorgesagten insgesamt: Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebunsgsrelevante Lage in Nigeria (Stand: Januar 2003) vom 10.02.2003. 45 Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass nach dem gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung trotz der immer noch sehr angespannten Lage im Hinblick auf die religiösen Konflikte in Nigeria die Voraussetzungen für eine Asylgewährung oder die Bejahung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht gegeben sind. 46 Die nigerianische Regierung unter Obasanjo, der selber wie ausgeführt Christ ist, ist bemüht, die aufgebrochenen Konflikte zwischen Christen und Moslems zu lösen und einzudämmen. Selbst wenn man den Vortrag des Klägers als wahr unterstellt, kann von einer politische Verfolgung seitens der Regierung wegen der Religionszugehörigkeit und der Rolle, die der Kläger in der Kirche in Kaduna gespielt haben will, daher nicht ausgegangen werden. 47 Einer etwaigen Verfolgung durch die Regierung des Bundesstaates Kaduna selber könnte der Kläger durch Wegzug in einen anderen Landesteil, insbesondere in den Süden Nigerias, entgehen (sog. inländische Fluchtalternative) 48 vgl. dazu Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebunsgsrelevante Lage in Nigeria (Stand: Januar 2003) vom 10.02.2003, S. 16. 49 Ein solcher Wegzug wäre ihm auch trotz der damit verbundenen Schwierigkeiten ohne weiteres zuzumuten. Dass der Kläger auch in ganz Nigeria verfolgt würde, ist wegen der oben dargelegten Lage nicht anzunehmen. 50 Die Voraussetzungen für die durch den Antrag auch begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG, von denen hier nur Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK sowie Abs. 6 in Betracht kommen, sind ebenfalls nicht gegeben. 51 Nach der im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage droht dem Kläger bei Rückkehr in ihre Heimat nicht durch staatliche Organe oder durch Dritte in einer dem Staat zuzurechnenden Weise die konkret- individuelle Gefahr einer menschenrechtswidrigen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK. Dabei ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit unabhängig davon anzuwenden, ob der Schutzsuchende schon einmal Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gewesen ist. 52 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 9 C 77/95 -, NVwZ-Beil. 8/1996, 58 f.; BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289 f. 53 Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG nicht vor. 54 Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren im Sinne dieser Vorschrift sind nicht zu erkennen. Dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria festgenommen, inhaftiert und dann gegebenenfalls gefoltert würde, dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, warum ein Interesse daran bestehen sollte, den Kläger, der sich seit 2 ½ Jahren nicht mehr in Nigeria aufhält, bei seiner Einreise zu verhaften, da schon gar kein Haftbefehl auf ihn ausgestellt ist und der Kläger auch nicht glaubhaft machen konnte, dass und warum nach ihm jetzt noch gefahndet werden sollte. Auf jeden Fall könnte er sich einer etwaig drohenden Verhaftung durch Aufenthalt in einem anderen Bundesstaat in Süden des Landes entziehen. Dass der Kläger in ganz Nigeria gesucht würde, ist nach der oben dargestellten Lage nicht anzunehmen. 55 Ist der Asylantrag des Klägers mithin vom Bundesamt zu Recht abgewiesen worden, ist der Kläger zur Ausreise binnen einer Frist von einem Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verpflichtet. Abschiebungsandrohung und Fristsetzung rechtfertigen sich aus §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 S. 2 AsylVfG. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. 57 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 58