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Urteil

1 K 1435/02.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2003:0219.1K1435.02A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger ist mazedonischer Staatsangehöriger aus Skopje der Volkszugehörigkeit Albaner. Nachdem er schon ein Asylerstverfahren und ein Asylfolgeverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt hatte, beantragte er am 11. April 2000 die Feststellung des Bestehens von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG mit der Begründung, dass er in Mazedonien keine Dialysebehandlung erhalten könne. Mit Bescheid vom 25. Mai 2000 stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Dieses Verfahren ist mit Urteil des erkennenden Gerichts vom 28.11.2000 (3 K 3774/00.A) seit dem 9. Januar 2001 rechtskräftig abgeschlossen. Das Gericht verneinte das Bestehen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG. Eine Behandlung des Klägers sei nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11. September 2000 - 514-516.80/36583 - möglich. Diese Auskunft stehe auch im Einklang mit früheren Auskünften des Auswärtigen Amtes. Auch bestünden vor dem Hintergrund der o.g. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11. September 2000 keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger aus finanziellen Gründen nicht möglich wäre, die Behandlung in Anspruch zu nehmen. Hinzu käme, dass der Kläger bereits vor seiner Einreise finanzielle Unterstützung durch seine Familie erfahren hätte, auf die er zurückgreifen könne. Diesbezüglich wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens 3 K 3774/00.A verwiesen. Am 8. Februar 2002 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass er seit 1993 nierenkrank sei und drei Mal in der Woche dialysiert werden müsse. Da er nicht über die finanziellen Mittel für die in Mazedonien grundsätzlich mögliche Dialysebehandlung verfüge, müsse er im Falle der Abschiebung unweigerlich sterben. Zum Nachweis der Erkrankung wurde eine ärztliche Bescheinigung des Dr. med. N, Arzt für Innere Medizin / Nephrologie aus X vom 25. Januar 2002 vorgelegt. Mit Bescheid vom 21. Februar 2002 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 25. Mai 2000 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Begründet wurde dies damit, dass die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1-3 VwVfG nicht erfüllt seien. Das Vorbringen des Klägers sei bereits im Vorverfahren gewürdigt worden. In dem Urteil vom 28. November 2000 habe sich das Verwaltungsgericht Düsseldorf eingehend mit der geltend gemachten Erkrankung befasst und die Feststellung getroffen dass diese die Annahme eines medizinischen Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht begründen könne, weil die erforderliche Dialysebehandlung in Mazedonien möglich sei und es dem Antragsteller auch nicht an den notwendigen finanziellen Mitteln hierfür fehle. Allein die Wiederholung der Behauptung, eine Finanzierung der notwendigen Behandlung scheitere letztlich an der Mittellosigkeit der Familienangehörigen des Klägers, sei zur substantiierten Darlegung einer geänderten Sachlage nicht geeignet. Nach Zustellung am 25. Februar 2002 hat der Kläger am 5. März 2002 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde mit Beschluss vom 20. Juni 2002 abgelehnt (1 L 1941/02.A). Auf eine Anfrage des Gerichts vom 20. Juni 2002 teilte die Deutsche Botschaft in Skopje mit Schreiben vom 6. November 2002 Rk 516.50 SE St/Mo mit, dass eine Dialysebehandlung in Mazedonien problemlos möglich sei. Entsprechende Dialysezentren befänden sich in Skopje (insgesamt vier) sowie in Struga, Bitola, Brilep, Kumanowo, Kucani, Stip, Strumica, Gewegelia, Tetowo, Gostiwa und Deba. Eine Anfrage Mitte 2002 habe ergeben, dass lediglich in Struga freie Plätze vorhanden seien. Struga liege am Oritseee im Südwesten der Republik Mazedonien und sei etwa zwei Stunden Autofahrt von der Hauptstadt Skopje entfernt. Krankenversicherungsschutz sei gewährleistet, sofern der Betroffenen sich bei dem für seinen Wohnort zuständigen Arbeitgeber melde und registrieren ließe. Dies bedürfe also zunächst einer gewissen Abklärung des Betroffenen, könne aber durchaus bereits von Deutschland aus, z.B. über einen Bevollmächtigten vor Ort, eingeleitet bzw. vorbereitet werden, sodass die Übergangszeit bis zur förmlichen Registrierung sehr kurz gehalten werden könne. Ferner wird darauf hingewiesen, dass nach Verkündung des mazedonischen Gesetzes zur Eigenbeteiligung zu Krankheitskosten Mitte 2001, das keine Befreiung bestimmter Krankheitsgruppen mehr vorsehe, die mazedonische Regierung eine Rechtsverordnung zu diesem Gesetz erlassen habe, die Kostenbefreiung für insgesamt zwölf „Krankheitsgruppen" vorsehe, danach würden unmittelbar mit der Dialyse zusammenhängende Kosten (auch für Medikamente) vom mazedonischen Staat getragen. Mit Schreiben vom 18.02.2003 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Bescheinigung des As. Dr. E1 des Klinikzentrums Skopje vom 09.01.2003 in mazedonische Sprache und die Übersetzung durch einen allgemein beeidigten Dolmetscher vor. Darin wird erklärt, dass der Kläger nicht aufgenommen werden könne, da er nicht sozial-krankenversichert und gezwungen sei, die Leistungen privat zu bezahlen. Seine Eltern seien nicht in der Lage, die Kosten zu übernehmen. Weiter seien sie mit den Terminen überbelegt, weil sie nur eine kleine Zahl von Dialysegeräten hätten und weil es an Reserveteilen und Repromaterial mangele. Im Termin zur mündlichen Verhandlung trug der Kläger vor, dass er ohne Geld nicht in Mazedonien nicht behandelt werden könne, dort sei alles privat. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21. Februar 2002 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebunsghindernisse nach § 53 AuslG bestehen. Die Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten auch des Verfahrens 3 K 3774/00.A und der beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Im Zeitpunkt der Entscheidung sind die Voraussetzungen für die durch den Antrag auch begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG, von denen hier nur Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK sowie Abs. 6 in Betracht kommen, sind nicht gegeben. Nach der im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage droht dem Kläger bei Rückkehr in seine Heimat nicht durch staatliche Organe oder durch Dritte in einer dem Staat zuzurechnenden Weise die konkret- individuelle Gefahr einer menschenrechtswidrigen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK. Dabei ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit unabhängig davon anzuwenden, ob der Schutzsuchende schon einmal Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gewesen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 9 C 77/95 -, NVwZ-Beil. 8/1996, 58 f.; BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289 f. In Mazedonien droht dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer menschenrechtswidrigen oder erniedrigenden Behandlung durch diesen vgl. insoweit etwa den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien vom 26. Mai 2002 (508-516.80/3 MKD). Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG nicht vor. Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren im Sinne dieser Vorschrift sind nicht zu erkennen. Allerdings kann die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des ausreisepflichtigen Ausländers in seinen Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis i.S.d. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG darstellen. BVerwG, Urteil vom 25.4.1997 - 9 C 58.96 - Dem Kläger konkret-individuell drohende Gefahren wegen seiner Nierenerkrankung in diesem Sinne sind jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine Behandlung der Krankheiten ist in Mazedonien ausweislich der Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 11. September 2000 - 514-516.80/36583 - und der Deutschen Botschaft in Skopje vom 6. November 2002 - Rk 516.50 SE St/Mo - möglich. Diese Auskünfte stehen auch im Einklang mit früheren Auskünften des Auswärtigen Amtes, auf die in dem Verfahren 3 K 3774/00.A bereits Bezug genommen worden ist. Auch wenn nach der Auskunft der Deutschen Botschaft in Skopje vom 6. November 2002 zur Zeit nur in Struga, das ca. 2 Stunden von Skopje entfernt ist, freie Plätze vorhanden sind, so ist nicht dargetan, dass es dem Kläger nicht zuzumuten wäre, sich nach Struga zur Behandlung zu begeben. Trotz grundsätzlich ausreichender Behandlungsmöglichkeiten wäre ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG allerdings zu bejahen, wenn es dem Asylbewerber aus finanziellen Gründen nicht möglich wäre, etwa eine lebenserhaltende Behandlung in Anspruch zu nehmen. Dafür hat das Gericht aber in Anschauung der Ausführungen des Auswärtigen Amtes vom 11. September 2000, auf die schon in dem Verfahren 3 K 3774/00.A ausführlich bezug genommen wurde, und der Deutschen Botschaft in Skopje vom 6. November 20002 vorliegend keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Hinzu kommt, dass der Kläger auf die finanziellen Unterstützung seiner Familie zurückgreifen könnte. Dass dies nicht möglich sein soll, ist weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Auch die vorgelegte Bescheinigung des As. Dr. E1 des Klinikzentrums Skopje vom 09.01.2003 führt zu keiner anderen Beurteilung. Unabhängig von der Fragte, ob diese Bescheinigung tatsächlich echt ist, hat der Kläger nicht dargetan, dass er gezwungen wäre, die Behandlung in der von ihm kontaktierter Einrichtung zu erhalten. Droht dem einzelnen Ausländer keine nur auf ihn bezogene Gefahr, sondern ist die gesamte Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein den in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG genannten Gefahren ausgesetzt, kann dies auch dann nicht zur Annahme eines Abschiebungshindernisses führen, wenn die Gefahren den Ausländer konkret und in individueller Weise betreffen. Nach Satz 2 der vorgenannten Bestimmung werden solche Gefahren bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden wird. Die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist im Verfahren des einzelnen Ausländers „gesperrt", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Die Verwaltungsgerichte haben diese Entscheidung des Gesetzgebers zu respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall einem Ausländer, der einer gefährdeten Gruppe angehört, für die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Auslegung des § 53 AuslG zusprechen, wenn in seinem Heimatstaat eine derart extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, dass er bei einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder anderen schwersten Rechtsverletzungen ausgeliefert würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren. Std. Rspr. des BVerwG, vgl. zuletzt Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, DVBl. 1999, 549 f. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kann eine derartige extreme Gefahrenlage selbst dann nicht prognostiziert werden, wenn sämtliche dem Ausländer drohende Gefahren in die Prognose eingestellt werden. BVerwG, Beschluss vom 23.3.1999 - 9 B 866.99 -; OVG NRW, Urteil vom 28.6.2000 - 1 A 1462/96.A -. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. 83 b AsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.