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Urteil

2 K 4336/01

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2003:0218.2K4336.01.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter-legung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter-legung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger trat im Jahre 1973 als Verwaltungsangestellter und im Jahre 1974 als Beamter in die Finanzverwaltung des beklagten Landes. Er wurde im Dezember 1977 zum Steuerinspektor, im Mai 1980 zum Steueroberinspektor, im August 1986 zum Steueramtmann und im April 1996 zum Steueramtsrat ernannt. Nachdem er seit Mai 1980 in gleicher Funktion bei der Oberfinanzdirektion E (OFE) - Steuerfahndungsstelle E tätig gewesen war, gehört er seit dem Jahre 1986 dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung E (STRAFA-FA) an. Er ist dort im Sachgebiet X als Fahndungsprüfer eingesetzt. Als Steueramtmann wurde der Kläger drei Mal, und zwar zunächst mit "vollbefriedigend" (ohne Beförderungseignung) und sodann zwei Mal mit "gut mit Beförderungseignung" dienstlich beurteilt. Seine erste Beurteilung als Steueramtsrat - mit dem Gesamturteil "vollbefriedigend" (ohne Beförderungseignung) - erhielt der Kläger zum Stichtag 31.12.1997. Unter dem 30.09.1999 wurde dem Kläger durch den Vorsteher des STRAFA-FA, LRD M, eine Leistungsprämie in Höhe von 2.500 DM zuerkannt, mit der die Leistungen des Klägers bei der Aufdeckung des Handels mit nicht existierenden Aktien zum Dividendenstichtag (sog. Dividendenstripping) in der Form des Luftgeschäfts und der Durchsetzung von Steuerforderungen aus diesen Geschäften honoriert wurden. Zum Stichtag 31.12.2000 wurde für den Kläger die hier streitige Regelbeurteilung erstellt. Die Zeichnung durch den Vorsteher des STRAFA-FA, LRD M, erfolgte unter dem 03.01.2001, die Schlusszeichnung durch den zuständigen Abteilungsleiter bei der OFD erfolgte unter dem 12.01.2001. Der Beurteilung lagen die durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen erlassenen Richtlinien für die Beurteilung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (zuletzt geändert unter dem 15.09.2000; nachfolgend: BuBR) zu Grunde. Die Beurteilung des Klägers schließt mit dem Gesamturteil "gut", die Beförderungseignung wurde dem Kläger erneut nicht zuerkannt. Der Kläger bat mit Schreiben vom 25.04.2001 um Überprüfung der Beurteilung, um Abänderung des Gesamturteils und der Einzelbewertungen sowie um Zuerkennung der Beförderungseignung zum Steueroberamtsrat. Die OFD beteiligte daraufhin den Vorsteher des STRAFA-FA, welcher in seiner Stellungnahme vom 07.05.2001 u.a. Folgendes ausführte: Die Beurteilung hängt wesentlich von dem Platz ab, den der Beamte in der Amtsrangfolge einnimmt. Die Amtsrangfolge wird nach dem Können und den Leistungen der zu beurteilenden Beamten aufgestellt. Dabei wird aber unterschieden, welchen Vorlauf der zu beurteilende Beamte hatte. Zum Beispiel wird ein Beamter, der zum ersten Male in dieser Besoldungsgruppe beurteilt wird, zurück haltender beurteilt als ein Beamter, der in dieser Besoldungsgruppe schon vorbeurteilt ist. Herr X ist zum zweiten Mal als Steueramtsrat beurteilt worden. In der Sachgebietsleiter-Besprechung, in der der Beurteilungsplan aufgestellt wurde, ist er unter 32 Beamten auf den 9. Platz gesetzt worden. Dabei ist er mit den Konkurrenten vor und hinter ihm verglichen worden. Nach den Leitlinien, die für den Beurteilungsplan vorgegeben waren, hätten die ersten 5,5 (aufgerundet vielleicht 6) Beamten des STRAFA-FA E die Beförderungseignung erhalten können. Mit Rücksicht auf die insgesamt guten Leistungen der zu beurteilenden Beamten habe ich die Leitlinien in diesem Punkt um 2,5 überzogen und die ersten 8 Beamten mit Beförderungseignung vorgeschlagen. Die dahinter eingeordneten Beamten mussten, um die Leitlinien wenigstens andeutungsweise einzuhalten, ohne Eignung vorgeschlagen werden. Die Leitlinien knüpfen zwar an die Vorbeurteilungen der einzelnen Beamten an, die danach möglichen Beurteilungen werden aber nicht zwingend den Beamten zugeordnet, die sie nach ihren Vorbeurteilungen erwirtschaftet haben, sondern sie kommen den Beamten des Finanzamts nach Maßgabe der Amtsreihenfolge zu Gute. Herr X gehört nach den für den Beurteilungsplan ausgegebenen Leitlinien in eine Gruppe von 11 Beamten, die zur Hälfte mit gut ohne Beförderungseignung und zur Hälfte mit voll befriedigend zu beurteilen waren. Diese Gruppe war nach den Leitlinien hinter anderen Gruppen einzuordnen, zu denen insgesamt 8 Beamte gehören. Bei mathematischer Anwendung der Leitlinien und ohne Rücksicht auf seine besonderen Erfolge und Leistungen hätte Herr X also auf Platz 14 der Amtsreihenfolge gehört. Seine Leistungen sind aber so hoch bewertet worden, dass er unter den 11 Beamten aus seiner Gruppe an vierter Stelle und vor 3 Beamten aus einer höheren Gruppe eingeordnet worden ist. 8 minus 3 plus 4 ergibt 9, seinen Platz in der Amtsrangfolge. Diese eher statistischen Ausführungen ergeben, dass die Amtsrangfolge nicht oder nur teilweise nach den Leitlinien bestimmt wurde und die Leistung eben doch eine mehr als nur untergeordnete Rolle spielte. (...) Die Differenzierung nach der Vorvorbeurteilung hat zwar in den Leitlinien für den Beurteilungsplan keine Rolle gespielt, wohl aber in den später zusätzlich herausgegebenen Leitlinien, nach denen die Überziehungen der einzelnen Finanzämter geregelt wurden. Danach konnte der als Steueramtmann mit sehr gut vorvorbeurteilte Beamte die Beförderungseignung zuerkannt erhalten, der als Steueramtmann mit gut vorvorbeurteilte - wie Herr X - hingegen nicht. Diese "Überziehungs-Leitlinien" waren bei der Aufstellung der Amtsrangfolge noch nicht bekannt, die Tatsache der besseren Vorvorbeurteilung mag aber einen Teil der Sachgebietsleiter beeinflusst haben. Sollte das der Fall gewesen sein, so könnte man im vorliegenden Fall einen Einwand gegen die Amtsrangfolge und auch gegen die "Überziehungsleitlinien" aus folgendem Grund herleiten: (...) Ich halte diesen Einwand aber nicht für durchschlagend. a) Die Vorvornote sehr gut des konkurrierenden Beamten spielte nach den Leitlinien, die für den Beurteilungsplan maßgebend waren, keine Rolle. b) Es wird in den Sachgebietsleiterbesprechungen zwar mit den besseren Vor- und Vorvornoten argumentiert. Es besteht aber auch Einigkeit, dass die Amtsrangfolge im Wesentlichen nach den Leistungen bestimmt wird, was im vorliegenden Fall auch geschehen ist. c) Herr X ist als Steueramtmann zwei Mal hinter einander mit gut beurteilt worden, hat also zum 31.03.93 auf derselben Note "stagniert", während der konkurrierende Beamte die Note gut nach einem voll befriedigend erhalten hat. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass das STRAFA-FA E nach dem derzeit geltenden Beurteilungssystem nur ganz geringe Spielräume hatte, herausragende Leistungen mit den entsprechenden Noten zu bedenken. Der Beurteilungsrahmen sieht landesweit in 33 % der Beurteilungen eine Beförderungseignung vor, die Leitlinien, die für den Beurteilungsplan maßgebend sind, dagegen nur in 17,19 % der Beurteilungen (5,5 von 32) des STRAFA-FA E. Diese Benachteiligung ergibt sich zum Teil aus der großen Anzahl von Beamten des STRAFA-FA E, die als Steueramtsräte zum ersten Male zu beurteilen waren. Insoweit ergibt sie sich aus anerkannten und notwendigen Beurteilungs-Traditionen und wird von nahezu allen beurteilten Beamten akzeptiert. Dagegen zu halten ist auch, dass durch Überziehung letztlich doch 8 von 32 Beamten die Eignung erhielten, also 25 %. Schwer zu akzeptieren ist aber, dass eine gleiche Diskrepanz auch auftritt, wenn man das entsprechende Verhältnis für die in A 12 vorbeurteilten Beamten ermittelt. Nach dem Beurteilungsrahmen der Steuerabteilung E vom 07.12.00 waren 738 Steueramtsräte vorbeurteilt, auf die 360 Beförderungseignungen verteilt wurden, also 48,78 %. Nach den für den Beurteilungsplan maßgebenden Leitlinien waren 5,5 Eignungen des STRAFA-FA E auf 19 Vorbeurteilte zu verteilen, also nur 28,95 %. Mit Hilfe der unerwartet großzügigen "Überziehungs-Richtlinien" konnte die Zahl der tatsächlich vergebenen Eignungen auf 8 von 19, also 42,11 % gesteigert werden. Dieses noch immer ungünstige Verhältnis wird durch die Tatsache erschwert, dass die Festsetzungs-Finanzämter viele Beamte beurteilen, die auf Grund des Stellenkegels keine Beförderung nach A 13 erwarten können und daher auch keine Beförderungseignung brauchen, während bei den Prüfungs-Finanzämtern vernünftige Beförderungserwartungen enttäuscht werden. Die Gründe für die in Punkt 2. dargestellten Nachteile liegen in den schlechten "Röntgenbildern" der Beamten, die beim STRAFA-FA E beschäftigt sind. (...) Ich möchte indes nicht so weit gehen, das Ergebnis der bisher vollzogenen Beurteilungen in Frage zu stellen. Aus den Gründen, die ich oben unter Punkt a) bis c) ausgeführt habe, halte ich die Einwendungen, die Herr X vorbringt, nicht für durchschlagend und schlage vor, es bei der vollzogenen Beurteilung zu belassen. Die OFD wies daraufhin den Widerspruch des Klägers gegen die Beurteilung mit Bescheid vom 04.07.2001 zurück. Der Kläger hat am 30.07.2001 Klage erhoben, mit der er - unter Einbeziehung seines Vorbringens im Vorverfahren - im Wesentlichen Folgendes geltend macht: Die angegriffene Beurteilung werde den von ihm im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen nicht gerecht. Von ihm seien insbesondere schwierige Fälle im Zusammenhang mit dem "Dividendenstripping" geprüft worden. Er habe hierbei auch eine Koordinierungsfunktion für andere Fahndungsstellen und Finanzämter wahrgenommen und in Besprechungen mit dem Finanzministerium die Problematik erläutert und auf die Mängel beim bestehenden Anrechnungsverfahren hingewiesen. Die hohe Wertigkeit dieser Tätigkeit habe auch der Vorsteher des STRAFA-FA betont, indem er ihm hierfür eine Leistungsprämie in einer gegenüber anderen Zulagen herausragenden Höhe zuerkannt habe. Der Vorsteher habe zur Begründung ausgeführt, dass das "Dividendenstripping" schwer nachzuvollziehen und einem, der nicht Wertpapierfachmann sei, kaum begreiflich zu machen sei, dass aber er, der Kläger, diese Geschäfte erfolgreich habe aufklären und darstellen können, mit der Folge, dass er Steuerforderungen gegen Banken in zweistelliger Millionenhöhe durchgesetzt und einen neuen Weg entwickelt habe, Haftungsforderungen gegen beteiligte Makler zu begründen. Diese fachliche Einschätzung habe der Vorsteher in seiner Stellungnahme vom 07.05.2001 erneut deutlich gemacht. Keiner der insgesamt acht besser beurteilten Kollegen, von denen sieben gleichartige Tätigkeiten ausgeübt hätten, habe ein besseres statistisches Ergebnis erzielen und das von ihm erbrachte Arbeitsergebnis von 40 Millionen DM Mehrsteuern erreichen können oder eine Leistungsprämie in der ihm zuerkannten Höhe erhalten. Es dränge sich daher der Eindruck auf, dass das Ergebnis der dienstlichen Beurteilung nicht durch die im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen sondern durch das Ergebnis der Vorbeurteilungen bestimmt worden sei. Es seien die die jeweilige Leistungsentwicklung aufzeigenden sog. Röntgenbilder der zu Beurteilenden maßgebend gewesen. Bereits vor Beginn des Beurteilungsverfahrens sei durch die Geschäftsstelle des Finanzamtes ein Übersichtsplan erstellt worden, der eine durch die Vorbeurteilungen bestimmte Rangfolge der zu beurteilenden Beamten aufgezeigt und prägende Auswirkungen auf die spätere Amtsreihenfolge gehabt habe. Insbesondere die vorderen Plätze seien bereits vorab vergeben gewesen. Im Verlaufe des Beurteilungsverfahrens habe es nur geringfügige Verschiebungen im Bereich hinter den Spitzenpositionen gegeben; diese seien zudem lediglich deshalb erfolgt, weil die betreffenden Beamten (ab Platz 6) bereits mehrfach ohne Beförderungseignung vorbeurteilt gewesen seien und daher für eine Zuerkennung der Eignung wohl auch nicht mehr in Betracht gekommen seien oder weil es sich hierbei um Kollegen der Straf- und Bußgeldsachenstelle gehandelt habe, denen die Beförderungseignung bzw. eine bessere Note wegen Fehlens entsprechender Stellen im "Regelbereich" ohnehin nicht habe zuerkannt werden können. Sein Eindruck, dass die Vorbeurteilungen ausschlaggebend gewesen seien, sei zudem in einem Gespräch mit dem Vorsteher am 11.04.2001 bestätigt worden, in dem dieser ihm mitgeteilt habe, dass auf Grund seiner vorherigen Beurteilungen zum 31.03.1993 und 31.12.1997 diesmal lediglich erneut ein "vollbefriedigend" oder ein "gut ohne Beförderungseignung" möglich gewesen sei. Entgegen der jetzigen Darstellung des Vorstehers und der OFD sei es damals nicht lediglich darum gegangen, welches Notenpotenzial er in der Vergangenheit für die bei seinem Finanzamt nunmehr insgesamt zu vergebenden Noten "erwirtschaftet" habe. Dass die Zuerkennung der Beförderungseignung für den einzelnen Beamten maßgeblich von dem Ergebnis der gerade diesem erteilten Vorbeurteilungen abhänge, werde indirekt auch durch die Stellungnahme des Vorstehers vom 07.05.2001 bestätigt, wonach die Leistungsentwicklung durchaus Bedeutung habe und sogar Beurteilungen in einem niedrigeren Statusamt berücksichtigt würden. Darüber hinaus sei der Stellungnahme vom 07.05.2001 zu entnehmen, dass das STRAFA-FA E nach dem derzeitigen Beurteilungssystem und den restriktiven Richtwertvorgaben keine ausreichenden Spielräume habe, herausragende Leistungen mit den entsprechenden Noten zu bedenken. Das in der Finanzverwaltung gewählte System der "Röntgenbilder" führe zu offenkundig fehlerhaften Ergebnissen. So sei ein Kollege nunmehr mit "gut mit Beförderungseignung" beurteilt worden, obwohl dieser später zum Steueramtsrat befördert worden sei als er, der Kläger. Dem Kollegen sei die vermeintlich bessere Leistungsentwicklung zugute gekommen, die darauf beruhe, dass dieser mangels zwischenzeitlicher Beförderung - ein weiteres Mal im Amt des Steueramtmannes beurteilt worden sei und bei dieser Gelegenheit das Gesamturteil "sehr gut" erhalten habe. Zudem sei es in der Vergangenheit den Sachgebietsleitern seines Sachgebiets (X) praktisch unmöglich gewesen sei, den ihnen unterstellten Fahndungsprüfern sehr gut oder hervorragende Noten zu geben, da diese grundsätzlich nur an Prüfer der "obersten" Sachgebiete (I III) vergeben worden seien. Auch vor diesem Hintergrund sei eine Orientierung am sog. Röntgenbild als bedenklich einzustufen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion E vom 04.07.2001 zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung vom 12.01.2001 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt - unter Einbeziehung der Gründe des Widerspruchsbescheides - im Wesentlichen aus: Das Beurteilungsverfahren sei fehlerfrei durchgeführt worden. Am 07.09.2000 habe eine Besprechung des Vorstehers des STRAFA-FA mit den Sachgebietsleitern in Anwesenheit der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten stattgefunden, in der Leistung, Eignung und Befähigung der insgesamt 32 Mitglieder der Vergleichsgruppe (Besoldungsgruppe A 12) erörtert und miteinander verglichen worden seien. Danach habe der Vorsteher einen Beurteilungsplan aufgestellt, welcher insbesondere das vorgesehene Gesamturteil und die Entscheidung über die Beförderungseignung ausgewiesen habe. Im Hinblick darauf, dass nach den neuen BuBR 2000 zusätzlich eine Aussage zur Führungsförderungseignung zu treffen gewesen sei, sei am 06.12.2000 eine weitere Sachgebietsleiterbesprechung - unter Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten - durchgeführt worden. Die Gruppenbesprechung ("Gremiumsbesprechung") des schlusszeichnenden Beamten der OFD mit den Dienststellenleitern (Vorstehern) gemäß Nr. 4.4.3 BuBR habe in Anwesenheit der Gleichstellungsbeauftragten der OFD am 12.12.2000 stattgefunden. Im Anschluss daran sei die dienstliche Beurteilung des Klägers gefertigt, vom Vorsteher des STRAFA-FA - am 03.01.2001 - unterzeichnet und durch den nach Nr. 4.1.1 BuBR zuständigen Bediensteten der OFD schlussgezeichnet worden. Die Beurteilung sei auch im Übrigen rechtsfehlerfrei erstellt worden. Mit dem Gesamturteil "gut" seien die vom Kläger im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen zutreffend bewertet worden. Diese Beurteilung sei auf Grund eingehender Überlegungen und Erörterungen sowohl durch die Sachgebietsleiter des STRAFA-FA als auch im Rahmen der Gruppenbesprechung nach einhelliger Auffassung erfolgt. Hierbei sei berücksichtigt worden, dass der Kläger qualifizierte, über dem Durchschnitt liegende Arbeit geleistet habe. Seine präzisen Kenntnisse im Wertpapierrecht, ohne die der Erfolg nicht möglich gewesen seien, seien ebenso gewürdigt worden wie der Umstand, dass er oft schwierige Überzeugungsarbeit gegenüber Finanz- und Justizbehörden habe leisten müssen, um die komplizierten Zusammenhänge Außenstehenden verständlich zu machen. Weder die Zuerkennung der Leistungsprämie noch deren Höhe gebiete die Vergabe einer besseren Beurteilung. Mit der Prämienzuerkennung sei lediglich eine herausragende Einzelleistung des Klägers gewürdigt worden, während eine Beurteilung daneben die gesamten Leistungen im Beurteilungszeitraum und die sonstigen zu Tage getretenen Fähigkeiten und Kenntnisse berücksichtige. Auch die Höhe der von einem Beamten erzielten steuerlichen Mehrergebnisse eigne sich nicht für eine absolute Leistungsbewertung, vielmehr seien auch die Rechtsproblematik der Prüfungsfeststellungen und deren strafrechtliche Bedeutung zu würdigen. Schließlich sei etwa die Leistung der auch im Bereich der Informationstechnik arbeitenden Beamten überhaupt nicht an derartigen Kriterien messbar. Die Beförderungseignung nach Nr. 7 BuBR habe dem Kläger nicht zuerkannt werden können, da er den Anforderungen der nächsthöheren Besoldungsgruppe noch nicht uneingeschränkt entsprochen habe. Ausschlaggebend hierfür sei die Tatsache gewesen, dass eine Anzahl von Beamten der Vergleichsgruppe auf Grund des örtlichen und des überörtlichen Vergleichs insgesamt noch höher einzustufen gewesen sei und nach den in Nr. 4.4.1 BuBR vorgesehenen, den Beurteilungsmaßstab konkretisierenden Richtsätzen für den Kläger eine die Beförderungseignung einschließende Beurteilung nicht in Betracht gekommen sei. Der Kläger habe unter den 32 Angehörigen seiner Dienststelle (nur) den 9. Rangplatz eingenommen. Entscheidend hierfür seien die gezeigten Leistungen, Eignung und Befähigung gewesen. Der Vermutung des Klägers, es könnten in unzulässiger Weise die Vorbeurteilungen ausschlaggebend gewesen sein, sei unzutreffend. Der durch die Geschäftsstelle vor der Sachgebietsleiterbesprechung gefertigte Übersichtsplan sei zwar nach den Vorbeurteilungen geordnet gewesen, habe aber lediglich der Strukturierung der Besprechung gedient und ausdrücklich keine Festlegung oder auch nur einen Vorschlag für die festzulegende Amtsreihenfolge beinhaltet. Dies zeige sich auch daran, dass die später erstellte Amtsrangfolge sich von der im Übersichtsplan enthaltenen Reihung deutlich unterscheide. Der Kläger sei hierfür das beste Beispiel: Während er in der Übersicht die lfd. Nr. 18 gewesen sei, rangiere er in der Amtsrangfolge auf Platz 9. Die die Vornoten berücksichtigenden "Leitlinien" dienten lediglich dazu, das voraussichtliche Notenpotenzial des jeweiligen Finanzamtes zu bestimmen, legten aber nicht fest, dass ein konkreter Beamter bei einem bestimmten "Noten-Vorlauf" nur ein vorgegebenes Beurteilungsergebnis erzielen könne. Mit den "Leitlinien" werde dem Hinweis in Nr. 4.4.1 BuBR entsprochen, dass die Richtsätze lediglich Anhaltspunkte für eine vor allem auch im Quervergleich gerechte Bewertung der Qualifikation gäben und deshalb nicht schematisch auf einzelne Dienststellen übertragen werden dürften. Mit den "Leitlinien" werde den unterschiedlichen Strukturen der einzelnen Finanzämter Rechnung getragen. So könne etwa verhindert werden, dass Finanzämter, in denen relativ viele Beamte erstmalig in dem neuen Statusamt beurteilt würden, eine gleich hohe Quote an Beförderungseignungen erhielten wie Finanzämter, in denen es bereits viele im Statusamt vorbeurteilte und somit diensterfahrenere Beamte gebe. Die praktische Folge sei, dass Beamten, die erst im Beurteilungszeitraum zu Amtsräten befördert worden seien, die Beförderungseignung nicht zuerkannt werde. Allerdings sei es durchaus möglich und auch tatsächlich vorgekommen, dass im derzeitigen Statusamt Vorbeurteilte bei einer nachfolgenden Beurteilung eine schlechtere Beurteilungsnote erhalten hätten als in der Vorbeurteilung; es habe auch Fälle gegeben, in denen die Beförderungseignung nunmehr aberkannt worden sei. Die "Leitlinien" führten entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht zu sachwidrigen Ergebnissen. So sei der vom Kläger angesprochene Kollege nunmehr aus guten Gründen besser beurteilt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die dem Kläger durch die OFD unter dem 12.01.2001 erstellte dienstliche Beurteilung ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der OFD vom 04.07.2001 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat daher keinen Anspruch entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf Aufhebung der streitigen Beurteilung und Erstellung einer neuen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Nach ständiger Rechtsprechung, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13.05.1965 II C 146.62 , BVerwGE 21, 127, vom 26.06.1980 2 C 8.78 , BVerwGE 60, 245, und vom 02.03.2000 2 C 7 bis 10.99 , Buchholz 237.8 § 18 RhP LBG Nr. 1; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 04.10.1989 6 A 1905/87 - und Beschlüsse vom 13.12.1999 6 A 3599/98 und 6 A 3593/98 , DÖD 2000, 161 und 266, unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Denn die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der gesetzliche Rahmen für den Erlass dienstlicher Beurteilungen wird zum einen durch § 104 Abs. 1 LBG, zum anderen durch allgemeine Bestimmungen, insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), abgesteckt. Dieser gebietet es, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, Fälle tatsächlicher Ungleichbehandlung zu verhindern. Hiernach leidet die dienstliche Beurteilung vom 12.01.2001 nicht an durchgreifenden Rechtsfehlern. Zunächst ist ein Verstoß gegen die Form- und Verfahrensvorschriften der BuBR nicht festzustellen. Nach dem durch Nr. 5 BuBR vorgegebenen Beurteilungsvordruck besteht die Beurteilung insbesondere aus der Aufgabenbeschreibung (Abschnitt II), der "Leistungsbeurteilung" mit fünf Einzelmerkmalen (Abschnitt III), der "Befähigungsbeurteilung" mit neun Einzelmerkmalen (Abschnitt IV), dem "Ergebnis der Beurteilung" mit dem "Gesamturteil" und der Aussage zur "Beförderungseignung" und zur "Aufstiegseignung" (Abschnitt VI), der "Personalentwicklung" u.a. mit einer Aussage zur "Führungsförderungseignung" (Abschnitt VIII) und dem Abschnitt IX, in dem bei Beurteilungen der Beamten in den Finanzämter u.a. die "Zeichnung" durch die Dienststellenleitung Vorsteher des Finanzamtes (vgl. Abschnitt IX Ziffer 4 und Nr. 4.1 BuBR) sowie die "Überprüfung" (Ziffer 5) und "Schlusszeichnung" (Ziffer 6) durch den Oberfinanzpräsidenten bzw. den Bediensteten der OFD, dem diese Aufgabe nach Nr. 4.1.1 BuBR übertragen ist. Für das Gesamturteil sind die Bezeichnungen "hervorragend", "sehr gut", "gut", "vollbefriedigend", bewährt" oder "nicht bewährt" zu verwenden (Nr. 6 BuBR). Die Zuerkennung der Beförderungseignung setzt voraus, dass der Beamte den Anforderungen der nächsthöheren Besoldungsgruppe uneingeschränkt entspricht, und ist Beamten mit bestimmten Gesamturteilen vorbehalten (Nr. 7.1 und 7.2 BuBR). Das Finanzministerium kann auf den Oberfinanzbezirk bezogene Richtsätze für die Zuerkennung der jeweiligen Gesamturteile und der Beförderungs- und Aufstiegseignung festlegen, welche Anhaltspunkte für eine vor allem auch im Quervergleich gerechte Bewertung der Qualifikation geben, aber nicht schematisch auf einzelne Dienststellen übertragen werden dürfen (Nr. 4.4.1 BuBR). Innerhalb der Finanzämter sind Besprechungen zwischen dem Dienststellenleiter und den Sachgebietsleitern unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten durchzuführen, in denen Leistung, Befähigung und Eignung der zu Beurteilenden eingehend zu erörtern und miteinander zu vergleichen sind und an die sich die Erstellung eines Beurteilungsplans anschließt, in den die zu Beurteilenden in der Reihenfolge ihrer Qualifikation aufzunehmen sind (Nrn. 4.4.2.1 und 4.4.4 BuBR). Danach finden bei der OFD Gruppenbesprechungen der Dienststellenleiter - wiederum unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten - statt, die der weiteren Objektivierung des Beurteilungsverfahrens und der Anwendung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe dienen (Nr. 4.4.3 BuBR). Danach erstellt der Dienststellenleiter im Benehmen mit den Vorgesetzten der zu Beurteilenden die Beurteilungen, welche sodann durch die OFD überprüft und durch den nach Nr. 4.1.1 BuBR zuständigen Bediensteten der OFD abschließend gezeichnet werden. Dieses Verfahren ist bei der Beurteilung der Steueramtsräte der OFD zum Stichtag 31.12.2000 eingehalten worden. Insbesondere sind auch die Gleichstellungsbeauftragte des STRAFA-FA (bzw. deren Vertreterin) und die Gleichstellungsbeauftragte der OFD an den jeweiligen Beurteilerbesprechungen ihres Bereichs beteiligt worden. Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Urteil vom 13.02.2001 6 A 3438/00 . Die Festlegung von Richtsätzen für die einzelnen Notenstufen und die Zuerkennung der Beförderungseignung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Rechtsprechung sieht Richtwerte für Regelbeurteilungen als zulässig an, soweit sie sich auf einen hinreichend großen Verwaltungsbereich beziehen, die Beurteilungen eine im Großen und Ganzen vergleichbare Aufgaben- und Personalstruktur betreffen und geringfügige Über- und Unterschreitungen möglich bleiben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26.06.1980 2 C 13.79 , DÖD 1980, 224, vom 30.04.1981 2 C 8.79 , DVBl. 1981, 1062, und vom 13.11.1997 2 A 1.97 , Dok.Ber. B 1998, 103; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rdn. 461, m.w.N. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das Finanzministerium hat mit Erlass vom 28.06.2000 ( P 1153-2-/P 1154-1-II A 5 ) für bestimmte Vergleichsgruppen, darunter die Besoldungsgruppe A 12, derartige Richtsätze aufgestellt, welche die OFD mit "Startverfügung" vom 30.06.2000 u.a. den Vorstehern der Finanzämter bekannt gegeben hat. Hiernach konnten bezirksweit von den insgesamt 1002 zu beurteilenden Steueramtsrätinnen und Steueramtsräten 33 % (= 330) mit einer die Beförderungseignung einschließenden Note beurteilt werden. Soweit diese Richtsätze entsprechend Nr. 4.4.1 Satz 2 BuBR nicht gleichförmig auf die einzelnen Dienststellen übertragen wurden, sondern auf Grund der "Leitlinien für die Besoldungsgruppe A 12 zum 31.12.00" in ihrer Erstfassung ("Leitlinien") bzw. erweiterten Fassung ("Überziehungsleitlinien") bei den einzelnen Finanzämtern differenziert zur Anwendung gelangten, sind hiergegen von Gerichts wegen keine durchgreifenden Bedenken zu erheben. Zwar mag der allgemeine Erfahrungssatz, dass einer Vergleichsgruppe regelmäßig Beamte mit unterschiedlicher Qualifikation angehören, grundsätzlich auch über die Grenzen der einzelnen Dienststellen hinaus Geltung beanspruchen können. Es ist daher bei gleichartigen Personal- und Behördenstrukturen grundsätzlich nichts gegen die Anwendung gleichförmiger, Behörden übergreifender Quotierungen der Noten einzuwenden. Vgl. etwa zu den Beurteilungsrichtlinien im Geschäftsbereich des Innenministeriums (BRL IM) und im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (BRL Pol): OVG NRW, Urteile vom 08.07.1997 6 A 6051/95 und 6 A 6058/95 ; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.1999 2 K 4720/97 . Dies schließt es aber nicht aus, auf erkennbare, aus anerkannten Parametern abzuleitende Leistungsunterschiede zwischen einzelnen Behörden bereits bei der Vergabe der "Quoten" zu reagieren. Dieses Ziel verfolgt der Beklagte mit den "Leitlinien": Diese nehmen die spezifische Zusammensetzung der Vergleichsgruppe der einzelnen Finanzämter in den Blick und weisen diesen, ausgehend von den Ergebnissen der (beiden) vorangegangenen dienstlichen Beurteilungen der Mitglieder der Vergleichsgruppe der jeweiligen Behörde zum Beurteilungsstichtag, differenzierte Quoten zu. Hierbei wirkt sich die "Standzeit" der zu beurteilenden Beamten aus, d.h. die Dauer der Zugehörigkeit zur Vergleichsgruppe (Besoldungsgruppe). Je höher insbesondere der Anteil der Beamten ist, die im derzeitigen Statusamt bereits mehrfach mit Beförderungseignung vorbeurteilt sind, desto höher ist die Quote für die Vergabe einer die Beförderungseignung einschließenden aktuellen Beurteilung. Auch Beamte, die bereits einmal in A 12, und zwar mit "gut" (ohne Beförderungseignung) vorbeurteilt sind, "erwirtschaften" nach den "Leitlinien" Beförderungseignungen. Demgegenüber können etwa Beamte, die erst im Verlaufe des Beurteilungszeitraums nach A 12 befördert worden sind, hierzu nichts beitragen. Gegen die hierin zum Ausdruck kommende positive Würdigung einer längeren beanstandungsfreien "Standzeit" in dem zuletzt ausgeübten Amt und die darauf gestützte Hervorhebung bestimmter Beamtengruppen gegenüber anderen ist nicht einzuwenden. Die Berücksichtigung der Lebens- und Diensterfahrung ist durch Nr. 1 Abs. 3 Satz 1 BuBR vorgegeben. Ihr liegt die Erwägung zu Grunde, dass sich die größere Diensterfahrung eines dienstälteren Beamten im Leistungsbild niederschlägt und darüber hinaus auch der guten Leistung des deutlich dienstälteren Beamten im Vergleich mit dem deutlich dienstjüngeren Beamten unter Leistungsgesichtspunkten die größere Aussagekraft zukommt. Allein die Tatsache, dass ein dienstälterer Beamter einen hohen Leistungsstand über Jahre aufrechterhalten hat, lässt seine fachliche Leistung gegenüber der Leistung eines deutlich dienstjüngeren Beamten hervortreten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.04.1981 2 C 13.80 , Buchholz 232 (§ 15 BBG) Nr. 15 (S. 7), und Urteil vom 25.08.1988 2 C 51.86 , BVerwGE 80, 123 (126); OVG NRW, Urteil vom 22.06.1998 6 A 6370/96 , zu den BuBR 1993; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 13.02.2001 6 A 2966/00 , zu den BRL Pol. Dass die OFD bei der näheren Ausgestaltung der Richtsätze der einzelnen Finanzämter anhand der "Leitlinien" eher schematisch vorgeht, kann dann hingenommen werden, wenn bei der Anwendung dieser Richtwerte Raum für eine individuelle, gerechte Beurteilung des einzelnen Beamten bleibt und der Dienstvorgesetzte den Gesichtspunkten der Erfahrung und Bewährung im aktuellen Statusamt nicht ein übermäßiges Gewicht zuerkennt. Diesen Anforderungen wurde die Beurteilungsrunde zum Stichtag 31.12.2000 jedenfalls bezogen auf die Person des Klägers noch gerecht. Problematisch erscheint zwar die Vorgabe des Beklagten an die Dienststellenleiter, in A 12 erstbeurteilten Beamten eine Beförderungseignung generell nicht zuzuerkennen. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass hiermit eine Aussage zur Eignung für das Spitzenamt des gehobenen Dienstes getroffen wird, welches üblicher Weise mit besonderen Funktionen verbunden ist, deren sachgerechte Wahrnehmung regelmäßig eine besondere Erfahrung voraussetzt, muss es Beamten mit kürzeren Standzeiten in A 12 im Sinne einer Ausnahme ermöglicht werden, eine überdurchschnittliche Note mit Beförderungseignung zu erzielen, wenn er z.B. im Beurteilungszeitraum trotz seiner kürzeren "Standzeit" herausragende Leistungen erbracht hat, welche sich zudem von dem Leistungsbild der meisten diensterfahrenen Kollegen noch positiv abheben. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22.06.1998 und vom 13.02.2001, a.a.O. Dass es bei der hier in Rede stehenden Beurteilungsrunde derartige Ausnahmen nicht gegeben hat, hat indessen nicht die Rechtswidrigkeit gerade der Beurteilung des Klägers zur Folge, weil dieser Umstand sich nicht zu dessen Nachteil ausgewirkt hat. Zwar blieb bei Zugrundelegung der "Leitlinien" wegen der großen Anzahl von 13 erstmalig beurteilten Steueramtsräten des STRAFA-FA der Anteil der Beamten, der mit "hervorragend", "sehr gut" oder "gut mit Beförderungseignung" beurteilt werden konnte, mit rund 17 % deutlich hinter der bezirksweiten Quote von 33 % zurück. Da aber die Erstbeurteilten, auf die die niedrigere Amtsquote zurückzuführen war, letztlich sämtlich ohne Zuerkennung der Beförderungseignung beurteilt wurden, niemand von diesen also auf die Quote von 17 % angerechnet wurde, verschlechterten sich die Chancen des Klägers, mit seiner Beurteilung in den begehrten Bereich ("gut mit Beförderungseignung") vorzudringen, nicht. Innerhalb der übrigen Beamten der Vergleichsgruppe ist die Beurteilung auf Grund einer noch ausreichend differenzierten Bewertung der im Beurteilungszeitraum zu Tage getretenen Leistung, Eignung und Befähigung des einzelnen Beamten erfolgt. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass - wie der Vorsteher des STRAFA-FA in seiner Stellungnahme vom 07.05.2001 ausgeführt hat - auch die Möglichkeit, diesen Beamten eine Beförderungseignung zuzuerkennen, dadurch erschwert war, dass die Quote des STRAFA-FA auch bei Zugrundelegung allein der 19 bereits in A 12 vorbeurteilten Beamten niedriger lag als die bezirksweite Quote. Der Vorsteher hat es aber gerade in Kenntnis dieser Vorgaben verstanden, eine schematische Beurteilung zu vermeiden. Er hat sich nicht an den durch die "Leitlinien" vorgegebenen Quotenrahmen gehalten, sondern anstatt der hiernach möglichen Anzahl von (rechnerisch: 5,5) Beförderungseignungen schon auf der Grundlage der (ersten) Besprechung mit den Sachgebietsleitern acht Beamte (rund 42 %) für eine Note vorgesehen, welche die Beförderungseignung einschloss. Damit lag er im Bereich der bezirksweiten Quote von rund 43 %, welche sich bei Zugrundelegung der in der Anlage zur "Starterverfügung" vom 30.06.2000 (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 20.01.2003) aufgeführten Zahlen (330 Beförderungseignungen für 759 Vorbeurteilte) ergab. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass der Vorsteher bei der Vergabe der Beförderungseignung auf Amtsebene keineswegs streng nach der Rangfolge vorging, wie sie sich aufgrund der "Leitlinien" oder nach dem gleichfalls an den Vorbeurteilungen ausgerichteten behördeninternen "Übersichtsplan" ergab, sondern auch Beamte berücksichtigte, denen bei einem alleinigen Abstellen auf die Vornoten und/oder das Dienstalter die Beförderungseignung nicht zuerkannt worden wäre. Wenn der Kläger hiergegen einwendet, diese Verschiebungen beruhten auf leistungsfremden Gesichtspunkten, so überzeugt dies nicht. Das gilt insbesondere für sein Vorbringen, von der Zurückstellung seien Kollegen betroffen gewesen, die bereits mehrfach ohne Beförderungseignung vorbeurteilt gewesen und daher für die Zuerkennung der Beförderungseignung ohnehin schwerlich in Betracht gekommen seien. Denn gerade der Umstand, dass der unmittelbare Dienstvorgesetzte aus der Leistungsstagnation dieser Beamten Rückschlüsse auf deren Eignung für das nächsthöhere Amt gezogen hat, macht deutlich, dass der Vorsteher sich bei der Erstellung des Beurteilungsplans nach Nr. 4.4.2.1 Abs. 2 BuBR maßgebend von dem aktuellen Leistungsbild hat leiten lassen. Ähnliches kann für die "Zurückstellung" der Beamten aus dem "Regelbereich" bedeutsam gewesen sein, falls diese sich nicht um einen Wechsel in einen Bereich bemüht hatten, in dem sich - wie bei Fahndungsprüfern - Beförderungsmöglichkeiten nach A 13 eröffnen. Bedeutsam erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass der Beurteilungsplan des STRAFA-FA, der die zum Stichtag 31.12.2000 vergebenen Beurteilungsnoten enthält, erheblich von der Rangfolge des "Übersichtsplans" abweicht. Die erfolgten Verschiebungen zeigt die vom Kläger nicht in Frage gestellte Aufstellung des Beklagten im Schriftsatz vom 03.05.2002 deutlich auf. Hiernach sowie nach den ergänzenden Erläuterungen des Vorstehers in der Stellungnahme vom 07.05.2001 gelang es drei Beamten mit schlechterem "Röntgenbild", die Beförderungseignung zu erhalten und hierbei drei Beamte zu verdrängen, die - bei Zugrundelegung der Leitlinien - höher eingestuft waren. Der Kläger selbst ist ein weiteres Beispiel dafür, dass die zuvor erstellten Ranglisten keine prägenden Auswirkungen auf die Amtsreihenfolge hatten. So rückte er von Platz 18 des "Übersichtsplans" bzw. Platz 14 der "Leitlinien" immerhin auf Platz 9 des Beurteilungsplans vor, verpasste den Sprung auf einen mit Beförderungseignung ausgestatteten Rangplatz also nur knapp. Nach Allem vermag das Gericht nicht festzustellen, dass für das Unterbleiben der Zuerkennung der Beförderungseignung an den Kläger, wie dieser unter Hinweis auf entsprechende Äußerungen des Vorstehers in einem Gespräch am 11.04.2001 geltend macht, allein die "Leitlinien" und nicht die objektive Bewertung seines aktuellen Leistungsbildes maßgebend gewesen wären. Dies umso weniger, als der Beklagte hat deutlich machen können, dass er die von Kläger im Beurteilungszeitraum als Fahndungsprüfer erbrachten Leistungen und die dabei zu Tage getretene Befähigung umfassend in den Blick genommen und bewertet hat. Er hat hierbei, wie etwa in der Bewertung von "Arbeitsmenge" ("bewältigt komplexe Aufgaben zügig und konsequent mit hohen Mehrergebnissen"), "Arbeitsgüte" ("auch bei tatsächlich und rechtlich schwierigen Sachverhalten wird stets ein überzeugendes Ergebnis erzielt"), "Verhandlungs- und Durchsetzungsfähigkeit" ("überzeugend und durchsetzungsstark") und "Ausdrucksfähigkeit" ("gewandt und aussagekräftig, auch bei komplexen Sachverhalten") zum Ausdruck kommt, insbesondere die anspruchsvolle Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit dem "Dividendenstripping" gewürdigt. Er hat hierbei dessen präzise Kenntnisse im Wertpapierrecht, ohne die der Erfolg nicht möglich gewesen sei, ebenso berücksichtigt wie den Umstand, dass der Kläger oft schwierige Überzeugungsarbeit gegenüber Finanz- und Justizbehörden leisten musste, um die komplizierten Zusammenhänge Außenstehenden verständlich zu machen. Er hat diese Eindrücke dahin zusammengefasst, dass der Kläger qualifizierte, über dem Durchschnitt liegende Arbeit geleistet habe. Er tritt dem gegenläufigen Vorbringen des Klägers rechtsfehlerfrei mit den Erwägungen entgegen, dass weder die Zuerkennung der dritthöchsten der im STRAFA-FA vergebenen - Leistungsprämie von 2.500 DM noch die Höhe der vom Kläger erzielten steuerlichen Mehrergebnisse ein besseres Gesamturteil bedingte. Er verweist zutreffend darauf, dass im Rahmen einer Prämienzuerkennung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 LPZV eine (herausragende) Einzelleistung des Klägers - hier bei der Geltendmachung von Forderungen gegen die beim "Dividendenstripping" als Verkäufer beteiligten Makler - gewürdigt, also ein Einzelarbeitsergebnis allein anhand dienstlicher Anforderungen bewertet worden sei. Eine dienstliche Beurteilung berücksichtigt demgegenüber (daneben) die im gesamten Beurteilungszeitraum von drei Jahren gezeigte Leistung, Eignung und Befähigung. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 01.06.2001 6 B 497/01 . Dem Vorbringen des Beklagten ist auch insoweit beizupflichten, als das von einem Fahndungsprüfer erzielte steuerliche Mehrergebnis zwar ein objektives Beurteilungskriterium darstellen kann, sich aber gleichwohl nicht für eine absolute Leistungsbewertung eignet. Die Höhe der Mehrsteuern muss weder dem Schwierigkeitsgrad der Prüfungsfeststellungen korrespondieren noch ist mit ihr die strafrechtliche Bedeutung der Prüfungsfeststellungen aufgezeigt. Wenn der Kläger demgegenüber seine Leistungen besser, insbesondere dahingehend bewertet, dass sie zwingend mit der Zuerkennung der Beförderungseignung zu honorieren seien, so handelt es sich um eine unmaßgebliche Selbsteinschätzung. Es ist gerade die Aufgabe des Dienstvorgesetzten, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des einzelnen Beamten mit denjenigen der übrigen zu beurteilenden Beamten desselben Statusamtes zu vergleichen und abschließend zu bewerten. Dieser allein ist hierzu unter Zuhilfenahme weiterer Vorgesetzter des zu Beurteilenden berufen und in der Lage, nicht der einzelne Beamte. Schließlich unterliegt die dienstliche Beurteilung des Klägers nicht deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil diese schlechter ausgefallen ist als die Beurteilung eines Kollegen, der später als er zum Steueramtsrat befördert worden ist. Zunächst liefert der vom Kläger angeführte Fall ein weiteres Beispiel dafür, dass nicht allein nach der Dauer der Zugehörigkeit zum derzeitigen Statusamt beurteilt wurde, vielmehr kann die Bevorzugung dieses Kollegen gerade ein Indiz dafür sein, dass das Beurteilungsergebnis maßgebend gerade von den im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen geprägt wurde. Dafür spricht auch - wie bereits der Vorsteher in seiner Stellungnahme vom 07.05.2001 ausgeführt hat -, dass der Beurteilungsplan, welcher den fraglichen Kollegen vor dem Kläger sah, bereits zu einem Zeitpunkt erstellt wurde, als die "Überziehungsleitlinien", aufgrund derer Beamte mit dem "Röntgenbild" des Kollegen ("vbo A 12 / sg A 11 mit funktionsgerechtem Einsatz") für ihre Dienststelle eine Beurteilung mit Beförderungseignung "erwirtschaften" konnten, noch gar nicht vorlagen. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.