OffeneUrteileSuche
Urteil

21 K 622/02.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0217.21K622.02A.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Kurde aus Syrien. Er verfügt über ein so genanntes „weißes Papier", eine Art Identitätsbescheinigung seines Dorfvorstehers. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 28. September 2001 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldete sich am 01. Oktober 2001 bei der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt C als Asylsuchender. 3 Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass er Syrien deswegen verlassen habe, weil sein Vater und sein Bruder, ein Funktionär der „Itihad Al Schaab" - Partei, am Morgen nach einer Veranstaltung über das Schicksal des in Syrien in Haft befindlichen E1, vom Geheimdienst festgenommen worden seien. Er sei gerade nicht zu Hause gewesen, habe aber einen Hinweis von einer Person bekommen, besser nicht zurück nach Hause zu kehren. Er selbst sympathisiere mit den Zielen der „Itihad Al Schaab"-Partei, sei jedoch kein Mitglied. Dennoch habe er oft Tätigkeiten für die Partei ausgeübt. So habe er deren Flugblätter und Zeitungen verteilt. Ferner habe er das Newroz-Fest mitorganisiert, dort aber meistens nur Wache gestanden. Einmal habe er anlässlich des Newroz-Festes 1994 Probleme gehabt und sei dann eine Woche vom Geheimdienst fest gehalten worden. Syrischer Staatsangehöriger sei er nicht, er sei staatenlos und habe lediglich eine Identitätsbescheinigung für nichtregistrierte Personen gehabt. 4 Mit Bescheid vom 17. Januar 2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab, stellte das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG fest. Von dem Erlass einer Abschiebungsandrohung wurde abgesehen, da Syrien auf Grund der Staatenlosigkeit des Antragstellers nicht mehr als Herkunftsstaat in Betracht komme. 5 Dagegen hat der Kläger am 30. Januar 2002 unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens Klage erhoben. Mit Schreiben vom 11. Februar 2003 hat er im Original eine „weiße Bescheinigung" des Dorfvorstehers seines Heimatortes vorgelegt, in der dieser die Identität des Klägers bescheinigt. 6 Die Beteiligten haben übereinstimmend Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. Januar 2002 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, 9 hilfsweise, 10 festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. 17 Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. Januar 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Demgemäß hat er keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Artikel 16a Abs. 1 GG oder Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. 18 Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und Begründungen im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. Januar 2002. Ergänzend wird noch auf Folgendes hingewiesen: Die Frage, ob dem Kläger im Falle der Einreise nach Syrien politische Verfolgung im Sinne von Artikel 16 a Abs. 1 GG oder § 51 Abs. 1 AuslG beziehungsweise Gefahren im Sinne von § 53 AuslG drohen, ist gegenstandslos geworden, da der Kläger Staatenloser aus Syrien ist. Nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 2. HS AsylVfG maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, ist nicht mehr Syrien das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes des Klägers. Sein Status richtet sich daher nach dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl. II 1976, S. 473 und BGBl. II 1977, S. 235). 19 Streitgegenstand der Anerkennung als politischer Flüchtling ist grundsätzlich die Frage, ob dem Betreffenden in seinem Heimatstaat -dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er regelmäßig besitzt- oder, bei Staatenlosigkeit, im Land des gewöhnlichen Aufenthaltes für den Fall seiner Wiedereinreise politische Verfolgung droht. Ausschlaggebend ist dabei, ob er im Fall seiner Rückkehr politischer Verfolgung ausgesetzt sein würde. Dies setzt einen Staat voraus, in den er in rechtlich zulässiger Weise zurückkehren kann, 20 vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27.03.2001 - 2 L 2505/98; OVG Saarlouis, Urteil v. 13.09.2002 - 13 R 3/02; VGH Mannheim, Beschluss vom 13.09.2001 - A 2 S 26/98; OVG Magdeburg, Urteil v. 27.06.2001 - A 3 S 461/98. 21 Ist dies nicht der Fall und ist dem Betreffenden die Wiedereinreise durch den Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er sich mit dessen Billigung bisher ständig aufhielt, aus Gründen versagt, die mit den nach Artikel 16 a GG asylerheblichen Merkmalen in keinem Zusammenhang stehen, kann er auch dann nicht als Asylberechtigter anerkannt werden, wenn ihm in seinem bisherigen Aufenthaltsstaat die Gefahr politischer Verfolgung droht. 22 In Syrien leben zahlreiche Kurden, die nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzen. Hierbei sind nach der gegenwärtigen Erkenntnislage drei Gruppen zu unterscheiden. Zunächst gibt es die Gruppe der Kurden und deren Nachfahren, die auf Grund der 1962 durch den syrischen Staat vollzogenen Ausbürgerung staatenlos wurden. Der syrische Staat gestattete diesen etwa 120.000 bis 150.000 Personen den Aufenthalt in Syrien. Sie besitzen eigene Personaldokumente (rote bzw. von rosa über orange bis hin zu lila gefärbte Plastikkarten) und werden in einem besonderen Personenstandsregister geführt. Dem betroffenen Personenkreis bleiben staatsbürgerliche Rechte, die Möglichkeit zum Eigentumserwerb von Land sowie die Ausübung selbstständiger Gewerbe untersagt. Sie haben jedoch für die Dauer ihres Aufenthalts in Syrien einen gesicherten Rechtsstatus, 23 vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.03.2002; OVG Saarlouis, Urteil v. 13.09.2002 - 13 R 3/02; OVG Lüneburg, Urteil vom 27.03.2001 - 2 L 2505/98. 24 Die zweite, kleinere Gruppe der Kurden verfügt nicht über einen entsprechend der ersten Gruppe ausgestalteten Aufenthaltsstatus, sondern hält sich unregistriert in Syrien auf. In einigen Fällen wurde ihnen in der Vergangenheit eine Bescheinigung („weißes Papier") des örtlichen Bürgermeisters (Dorfvorstehers) ausgestellt, das sie diesem bekannt seien. Dieser Nachweis stellt jedoch kein Personal- oder Aufenthaltsdokument dar. Schließlich gibt es als dritte Gruppe die in Syrien lebenden Kurden, die als Flüchtlinge aus der Türkei oder dem Irak anerkannt worden sind. 25 Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.03.2002; OVG Saarlouis, Urteil v. 13.09.2002 - 13 R 3/02; OVG Lüneburg, Urteil vom 27.03.2001 - 2 L 2505/98. 26 Im vorliegenden Fall hat der Kläger durch seine Behauptung, dass er staatenlos und in Syrien nicht registriert sei sowie durch Vorlage des im Tatbestand erwähnten „weißen Papieres" - einer Art Identitätsbescheinigung seines Dorfvorstehers - glaubhaft gemacht, dass er zu der Zweiten der vorstehend geschilderten Gruppen gehört. Hinsichtlich der Bescheinigung vermag das Gericht keine für eine Fälschung sprechende Indizien zu erkennen. Den zuständigen Stellen bleibt es indes unbenommen, ergänzend gegebenenfalls durch entsprechend sachverständige Stellen, insbesondere das Auswärtige Amt, eine Auskunft über die Echtheit des vom Kläger vorgelegten Papieres einzuholen. 27 Ist der Kläger für das vorliegende Verfahren demnach als staatenlos anzusehen, ist ihm die Wiedereinreise nach Syrien derzeit und in absehbarer Zeit nicht möglich. Für die Kurden der zweiten Gruppe ist davon auszugehen, dass sie sich aus der Sicht des syrischen Staates - auch wenn de facto jahrelang geduldet - illegal im Land aufhielten und der syrische Staat nicht nur an ihrer Rückkehr kein Interesse hat, sondern eine solche auch verweigert. Eine Rückkehr ist damit rechtlich nicht möglich, sodass der Kläger nicht darauf verwiesen werden kann, 28 vgl. OVG Magdeburg, Urteil v. 27.06.2001 - A 3 S 461/98; OVG Lüneburg, Urteil vom 27.03.2001 - 2 L 2505/98; OVG Saarlouis, Urteil v. 13.09.2002 - 13 R 3/02. 29 Die Verweigerung der Wiedereinreise durch den syrischen Staat begründet als solche auch keinen Anspruch auf Anerkennung, da sie nicht aus asylerheblichen Gründen erfolgt. Sie zielt auf keine asylrelevanten Merkmale, insbesondere nicht auf die kurdische Volkszugehörigkeit. Der syrische Staat knüpft bei der Verweigerung der Wiedereinreise vielmehr daran an, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer das Recht zum Aufenthalt in Syrien erhält. Es können bei der Einreiseverweigerung dabei statusrechtliche, ordnungspolitische oder wirtschaftliche Erwägungen im Vordergrund stehen. Diese Erwägungen knüpfen aber wegen ihrer objektiven Gerichtetheit nicht an asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale an. Bei der Einreiseverweigerung, die Folge der Ausreise aus dem ursprünglichen Land des gewöhnlichen Aufenthaltes des Staatenlosen ist, handelt es sich daher um keine gezielte Ausgrenzung, 30 vgl. OVG Magdeburg, Urteil v. 27.06.2001 - A 3 S 461/98; OVG Saarlouis, Urteil v. 13.09.2002 - 13 R 3/02. 31 Vielmehr löst ein Staat, der einem Staatenlosen die Wiedereinreise verweigert, nachdem er das Land verlassen hat, die Beziehungen zu dem Staatenlosen und hört damit auf, für ihn das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes zu sein. Dieser Staat steht dem Staatenlosen dann in gleicher Weise gegenüber wie jeder andere auswärtige Staat. Unter asylerheblichen Gesichtspunkten ebenso wie im Hinblick auf § 51 Abs. 1 AuslG ist es folglich unerheblich, ob dem staatenlosen Kläger im früheren Aufenthaltsland politische Verfolgung droht, 32 vgl. BVerwG, Urteil v. 24.10.1995 - 9 C 3.95; OVG Magdeburg, Urteil v. 27.06.2001 - A 3 S 461/98; OVG Saarlouis, Urteil v. 13.09.2002 - 13 R 3/02; OVG Lüneburg, Urteil vom 27.03.2001 - 2 L 2505/98; VGH Mannheim, Beschluss vom 13.09.2001 - A 2 S 26/98. 33 Auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen vorliegend nicht, denn auch diese Vorschrift erfasst nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, die an staatliche Verfolgung und an Gefahren bei der Abschiebung in einen bestimmten Staat anknüpfen. Auf Gefahren, die einem staatenlosen Kurden in Syrien drohen, kommt es aber nicht an, da der Kläger in Folge des Einreiseverbots nicht dorthin zurückkehren kann. 34 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 35