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Urteil

17 K 1962/02.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2003:0217.17K1962.02A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Die am 0. April 1968 in Cizre geborene Klägerin zu 1. ist die Mutter der aus der im Jahre 1987 geschlossenen Ehe mit einem Landsmann hervorgegangenen, in den Jahren 1991 bis 2000 in der Türkei beziehungsweise in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kläger zu 2. bis 6. Die Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volks- und muslimischer Glaubenszugehörigkeit. Sie stammen aus der Provinz Mardin. Der Ehemann der Klägerin zu 1. beantragte erstmals am 12. Dezember 1995 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung seines Antrages führte er unter anderem aus: Er habe das Gymnasium abgeschlossen und danach als Dekorateur gearbeitet. Man habe ihn acht Mal, zuletzt am 10. November 1995 für die Dauer von zwölf Tagen festgenommen. Politisch sei er nicht aktiv gewesen. Gleichwohl habe man ihn der Unterstützung der PKK und der ERNK verdächtigt. Mit Bescheid vom 7. März 1996 - 000000000-000 - lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seine Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 51 Abs. 1 AuslG beziehungsweise eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 AuslG ab. Zugleich drohte es ihm die Abschiebung primär in die Türkei an. Hiergegen erhob der Ehemann der Klägerin zu 1. Klage. Erstmals unter dem 2. Juni 1997 trug er, gestützt auf eine ärztliche Bescheinigung vor, unter einer paranoiden Psychose zu leiden. In weiteren Attesten wurde ihm bestätigt, dass er unter einer endogenen Psychose beziehungsweise einer chronischen endogenen Psychose leide. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 22. Dezember 1999 - 4 K 5095/96.A - wies die 4. Kammer des erkennenden Gerichts seine Klage ab. Seinen Vortrag wertete es als widersprüchlich und unglaubhaft, ihn selbst schätzte es als unglaubwürdig ein. Unter dem 13. Januar 2000 wurde ihm erneut attestiert, an einer chronifizierten endogenen Psychose zu leiden. Am 4. September 2000 wurde ihm, obgleich am 22. August 2000 in die Türkei abgeschoben, bescheinigt, dass er an einer endogenen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis erkrankt sei, während unter dem 15. September 2000 ausgeführt wurde, er leide unter einer ausgeprägten reaktiven Depression. Nachdem ihm am 5. Februar 2001 ein Nüfus erteilt worden war, suchte er am 31. Juli 2001 erneut um seine Anerkennung als Asylberechtigter nach. Zur Begründung seines vom 2. August 2001 datierenden Asylfolgeantrages führte er aus: Er habe fünf Jahre lang die Grundschule besucht. Danach habe er im Baugewerbe, insbesondere im Tief- und Straßenbau, gearbeitet. Die Frage nach in seinem Heimatland lebenden Geschwistern bejahte er. Unter dem 10. August 2001 beziehungsweise 23. August 2001 wurde ihm attestiert, unter einer schizophrenen Psychose beziehungsweise einer „endogenen Psychose (Schizophrenie)" zu leiden. Mit Beschluss des Amtsgerichts F vom 30. September 2001 wurde er unter Betreuung gestellt. Anlässlich einer informatischen Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 31. Oktober 2001 gab er an: Er habe die Grundschule bis zur fünften Klasse besucht und hiernach als Bauarbeiter gearbeitet. In der Türkei sei er nach seiner Abschiebung für die Dauer eines Tages auf einer Polizeiwache festgehalten, geschlagen und bedroht worden. In einem vom 19. November 2001 datierenden Attest wurde ihm bescheinigt, unter einer Angstneurose bei Schizophrenie zu leiden. Unter dem 27. November 2001 trug er vor, dass mittlerweile auch eine Schwester und ein Bruder in die Bundesrepublik Deutschland geflüchtet seien. Ausweislich eines weiteren Attestes vom 5. Februar 2002 stellte er sich wegen einer endogenen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis im Abstand von vierzehn Tagen regelmäßig in einer neurologisch-psychiatrischen Gemeinschaftspraxis vor. Am 8. April 2002 wurde ihm eine Niere entfernt. Mit Bescheid vom 4. Juni 2002 - 0000000-000 - lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seine Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und Abänderung des Bescheides vom 25. Januar 2000 - 0000000-000 - ab. Zugleich drohte es ihm erneut die Abschiebung primär in die Türkei an. Hiergegen erhob er am 13. Juni 2002 Klage. In einem Attest vom 14. Juni 2002 wurde ihm bestätigt, unter einer chronischen schizophrenen Psychose zu leiden, die mit latenten und auch akuten Suizidgedanken einhergingen, und sich in einer langfristig angelegten engmaschigen fachärztlichen medikamentösen, gesprächs- und sozialtherapeutischen Behandlung zu befinden. In einem weiteren Attest eines Facharztes für Urologie vom 25. Juni 2002 wurden regelmäßige, das heißt, zunächst halbjährliche, später jährliche Verlaufskontrollen empfohlen. Mit Beschluss vom 13. August 2002 - 17 L 2218/02.A - lehnte die Kammer einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unter Hinweis auf die Behandelbarkeit paranoider Psychosen und die grundsätzliche Sicherstellung der Gesundheitsversorgung in der Türkei ab. In der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2002 gab er an: Ein Bruder, dessen Asylverfahren negativ abgeschlossen sei, lebe in den Niederlanden. Seine Eltern, eine Schwester und ein Bruder betrieben Asylverfahren im Bundesgebiet. Die Familie seiner Ehefrau befinde sich in Syrien. Er habe sieben Geschwister und viele weitere Verwandte, von denen ein kleiner Teil in der Türkei lebe. Dort lebe auch seine Schwester T mit ihrem Ehemann und ihren fünf Kindern. Mit Urteil vom 24. September 2002 - 17 K 3863/02.A - wies die Kammer seine Klage ab. Zur Begründung führte es aus: Die Erkrankung des Klägers sei in der Türkei behandelbar. Die Sicherstellung eines Existenzminimums stehe nicht in Frage, zumal es dem Kläger möglich gewesen sei, für seine Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland kurzfristig einen Betrag von 5.000,00 DM aufzutreiben. Seinen hiergegen am 22. Oktober 2002 gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung, in dem er darauf hinwies, seit mehr als fünf Jahren unter einer chronischen schizophrenen Psychose zu leiden und ausführte, dass seine Schwester in Cizre unter schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebe, lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 20. November 2002 - 15 A 4133/02.A - ab. Die Klägerin zu 1. und die Kläger zu 2. bis 5. beantragten am 13. August 1998 erstmals ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Die Klägerin zu 1. gab anlässlich ihrer Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 24. August 1998 an: Sie habe keine Schule besucht und könne nicht lesen. Sie spreche kein türkisch. Sie sei gesund und körperlich und geistig auf der Höhe. Sie sei nach dem Aufenthalt ihres Ehemannes befragt und, nachdem sie diesen nicht genannt habe, gefoltert worden. Man habe sie auch gefoltert, nachdem ein Cousin und eine Cousine ermordet worden seien. Zuletzt sei sie 1992 festgenommen worden. Auch danach habe man sie jedoch wiederholt für ein oder zwei Tage mitgenommen. Ihr Haus sei ständig beschossen worden. Ihre Schafe seien getötet worden. Am 11. August 1998 seien sie auf dem Luftwege in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Für die Einreise hätten sie 15.000,00 DM zahlen müssen. Dafür hätten sie unter anderem einige Tiere verkauft. Finanziell sei es ihnen gut gegangen. Die Kläger zu 2. bis 5. machten keine eigenen Asylgründe geltend. Mit Bescheid vom 26. April 1999 - 0000000-000 - lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ihre Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 51 Abs. 1 AuslG beziehungsweise eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 AuslG ab. Zugleich drohte es ihnen die Abschiebung primär in die Türkei an. Hiergegen erhoben sie am 5. Mai 1999 Klage, zu dessen Begründung die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung vom 31. August 1999 vortrug: Sämtliche Schafe seien von den Sicherheitskräften getötet worden. Jeden Tag habe es Schüsse gegeben. Fünf Mal sei sie mitgenommen worden. Auf der Wache sei sie nie lange geblieben. Man habe sie nur verhört und dann am gleichen Tage wieder zurückgebracht. Wann sie zuletzt festgenommen worden sei, wisse sie nicht. Sie sei damals jedoch nur etwas mehr als eine Stunde auf der Wache gewesen. Jedes Mal habe man sie nach ihrem Ehemann befragt. Man habe ihr auch vorgeworfen, Unterstützungshandlungen vorzunehmen. Später trug sie vor: Zuletzt sei sie etwa eineinhalb bis zwei Monate vor ihrer Ausreise festgenommen worden. Man habe sie zusammengeschlagen und ihr schlimme Dinge angetan. So sei sie mit einer Kalaschnikov geschlagen und dann auf den Boden geworfen, mit einem Stock und Fußtritten traktiert worden. Jedes Mal sei sie geschlagen und verprügelt worden. Die Sicherheitskräfte hätten nicht nur ihr Haus, sondern auch ihren Kopf zerstört. Sie könne sich an Einzelheiten nicht mehr erinnern. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 31. August 1999 - 17 K 3079/99.A - wies die Kammer die Klage ab, wobei sie das Vorbringen der Klägerin zu 1. als widersprüchlich, gesteigert und im Kernbereich unsubstantiiert, detailarm und zusammenhanglos bewertete. Die Klägerin zu 6. beantragte erstmals am 28. Mai 2000 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Mit in Bestandskraft erwachsenem Bescheid vom 27. Juni 2000 - 0000000-000 - lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ihren Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 51 Abs. 1 AuslG beziehungsweise eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 AuslG ab. Zugleich drohte es ihr die Abschiebung primär in die Türkei an. Am 29. September 2000 suchte sie erneut unter Berufung auf eine angeblich neuerliche politische Verfolgung ihres Vaters in der Türkei um ihre Anerkennung als Asylberechtigte nach. Mit ebenfalls in Bestandskraft erwachsenem Bescheid vom 12. Oktober 2000 - 0000000-000 - lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Abänderung seines Bescheides vom 27. Juni 2000 - 0000000-000 - ab. Der Klägerin zu 1. wurden unter dem 21. März 2001 ausgeprägte Gelenk- und Muskelbeschwerden attestiert, auf Grund derer Reiseunfähigkeit bestehe. Am 22. März 2001 erhoben die Kläger zu 1. bis 5. Klage, zu deren Begründung die Klägerin zu 1. ausführte: Ihr Ehemann sei psychisch schwer erkrankt. Sie hätten keine Verwandte in der Türkei. Ihre Eltern seien nach Syrien geflüchtet. Die Verwandten ihres Ehemannes lebten außerhalb der Türkei. Sie könne als Analphabetin ihre Versorgung nicht sicherstellen. Ein Fürsorgesystem gebe es praktisch nicht. Zudem leide sie selbst ausweislich eines erstmals vorgelegten privatärztlichen Attestes vom 15. September 2000 an einer ausgeprägten reaktiven Depression mit Unruhezuständen und Ängsten. Ihrer für den 24. April 2001 in Aussicht genommenen Abschiebung entzogen sich die Kläger durch Untertauchen. Zur Begründung zweier Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes führte sie ergänzend aus: Auch ihr Schwiegervater lebe im Bundesgebiet. Ihr Ehemann sei in der Türkei erneut wegen des Verdachtes der Unterstützung der PKK politisch verfolgt worden. Mit Beschlüssen vom 21. September 2001 - 4 L 2526/01.A und 4 L 2555/01.A - lehnte die 4. Kammer des Gerichts die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab. Mit Beschluss vom 28. September 2001 - 4 L 2555/01.A - lehnte sie auch einen vom Vortag datierenden Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 21. September 2001 ab, wobei es auf die Unstimmigkeiten in dem Vorbringen der Klägerin zu 1. und auf Bedenken hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit hinwies. Am 16. Oktober 2001 nahmen die Kläger zu 2. bis 5. ihre am 22. März 2001 erhobene Klage zurück, woraufhin die 4. Kammer des erkennenden Gerichts das Verfahren mit Beschluss vom 22. Oktober 2001 - 4 K 1628/01.A - einstellte. In einer psychologischen Stellungnahme des Psychologischen Beratungszentrums der Evangelischen Gemeinde zu E1 vom 18. November 2001, der vier jeweils einstündige Gespräche mit der seinerzeit im so genannten „Kirchenasyl" lebenden Klägerin zu 1. vorausgingen, wurde, basierend auf deren Schilderungen und den Berichten ihrer Schwiegermutter, ausgeführt: Das Heimatdorf der Familie sei immer wieder Ziel von Razzien türkischer Behörden gewesen. Die Klägerin zu 1. habe gewalttätige Übergriffe erlebt, in die sie „mehr oder weniger stark" einbezogen gewesen sei. Nachdem ihr Ehemann verschwunden gewesen sei, sei sie selbst gezielt aufgesucht worden. Sie habe miterleben müssen, wie ihre Schwiegermutter misshandelt worden sei. Deshalb sei sie „völlig verängstigt". Mehrmals sei sie zu Verhören auf die Wache mitgenommen, nach ihrem Ehemann befragt und „härtester Folter" ausgesetzt, geschlagen, vergewaltigt, mit einer Pistole bedroht und mit Elektroschocks misshandelt worden. Auch in der Folgezeit sei sie von Soldaten vergewaltigt worden. Sie wünsche sich intensiv den Tod. Die Klägerin zu 1. sei „außerordentlich glaubwürdig". Sie leide unter einer „verdeckten" Posttraumatischen Belastungsstörung und sei für den Fall einer Abschiebung suizidgefährdet. Die Erfolgsaussichten einer Therapie seien relativ gut. Unter dem 27. November 2001 suchten die Kläger erneut um die Anerkennung als Asylberechtigte nach. Zur Begründung ihres Begehrens gaben sie an: Die Klägerin zu 1. leide unter einer verdeckten Posttraumatischen Belastungsstörung, die durch bei Festnahmen erlittene Schläge, Misshandlungen und Vergewaltigungen verursacht worden sei. In einem an den Landrat des Kreises L gerichteten Schreiben vom 10. Dezember 2001 bezeichnete sich die Klägerin zu 1. als „schwer traumatisiert". Die Ausländerbehörde des Kreises L teilte unter dem 26. Februar 2002 mit, der Klägerin zu 1. seien bis Anfang Februar 2002 keine Medikamente verordnet worden. In einer privatärztlichen Bescheinigung vom 4. März 2002 wurde der Klägerin zu 1. das Erleiden „schwerster seelischer Verletzungen" und die Notwendigkeit einer kontinuierlichen psychiatrischen Behandlung attestiert. Mit Bescheiden vom 21. März 2002 - 0000000-000 - lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die vom 10. Dezember 2001 datierenden Anträge der Kläger auf Durchführung weiterer Asylverfahren und Abänderung der Bescheide vom 26. April 1999 - 0000000-000 -, 27. Juni 2000 - 0000000-000 - beziehungsweise 6. November 2000 - 0000000-000 - bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Den Klägern zu 1. bis 5. drohte es überdies die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Am 28. März 2002 haben die Kläger Klage erhoben. Die Betreuerin des Ehemannes der Klägerin zu 1. hat unter dem 1. April 2002 ausgeführt, die Klägerin zu 1. klage immer wieder über Kopfschmerzen, Rückenschmerzen, innere Unruhe und Schlaflosigkeit. Am 3. April 2002 haben die Kläger um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung ihres Begehrens hat die Klägerin zu 1. ausgeführt: Sie leide unter einer verdeckten Posttraumatischen Belastungsstörung. Sie habe sich bereits im Januar 2002 um einen Termin in der Gemeinschaftspraxis bemüht, in der ihr Ehemann in Behandlung sei. Ein solcher Termin sei daraufhin für den 4. April 2002 vereinbart worden. Mit Beschluss vom 8. April 2002 lehnte die 9. Kammer des erkennenden Gerichts - 9 L 1129/02.A - den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab. Zur Begründung führte es aus: Das eingereichte Privatgutachten sei als Anhörungsprotokoll zu werten. Es lasse nicht erkennen, auf welche fachliche Weise der Gutachter zu dem Schluss gelange, die Aussagen der Klägerin zu 1. seien glaubhaft. Überdies habe sich die im August 1998 eingereiste Klägerin zu 1. erst im Herbst 2001 einer entsprechenden Untersuchung unterzogen. Unter dem 19. Juli 2002 beziehungsweise 11. September 2002 erkannte das Gesundheitsamt des Kreises L hinsichtlich der Klägerin zu 1. wegen anzunehmender Exacerbation und Symptomprovokation mit fremd- und autoaggressivem Verhalten auf Reiseunfähigkeit für die Dauer von sechs Monaten. Am 24. September 2002 führte die Betreuerin des Ehemannes der Klägerin zu 1. aus, diese befinde sich in nervenärztlicher Behandlung. In einem „fachärztlich psychotherapeutischen Gutachten" eines Arztes für Psychotherapeutische Medizin vom 23. Dezember 2002 wird basierend auf einer dreistündigen Untersuchung der Klägerin zu 1. ausgeführt: Deren Ehemann sei politisch aktiv gewesen. Er sei ein Gelehrter und habe studiert. Die Sicherheitskräfte seien nicht täglich, aber oft gekommen. Man habe sie in einen Brunnen werfen wollen. Sie hätten sie geschlagen und ihr gesagt, sie hätten sie vergewaltigt und Zigaretten auf ihrem Arm ausgedrückt. Auf der Wache seien ihr einmal Elektroschocks verabreicht worden. Sie leide unter einer „komplexen chronifizierten psychoreaktiven Traumastörung mit Symptomen der Posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD 10 F 43.1 mit den Systemgruppen intrusive Zeichen, Vermeiden und Unruhe im Übergang zu einer anhaltenden Persönlichkeitsstörung (Komplexe PTSB) und komorbiden Störungen (Somatisierungsstörung, dissoziative Störung, ängstlich-depressive Entwicklung)". Die Störung sei durch Erfahrungen in Deutschland chronifiziert und verschlimmert worden. Die Erkrankung sei behandlungsbedürftig im Sinne einer zunächst stützenden Gesprächstherapie und einer medikamentösen Therapie unter sicheren Umgebungsbedingungen. Die Wohnsituation müsste geändert werden, um mehr Abstand von ihrem Ehemann zu ermöglichen. Eine Abschiebung und ihre Androhung bewirkten eine permanente Anregung des Krankheitsprozesses. Sie aktivierten die traumatischen Prozesse und führten zu einer weiteren Intensivierung des Krankheitsprozesses, deren Folgen nicht absehbar seien. Für den Fall einer Abschiebung sei mit autoaggressiven Handlungen wie Suizid zu rechnen. Eine Behandlung in der Türkei sei nicht sinnvoll möglich. Die Abschiebung hätte auch katastrophale wirtschaftliche Folgen für die Familie. Eine Stabilisierung sei möglich, wobei Restsymptome bleiben würden. Bei einer Abschiebung sei mit einer erheblichen Verschlechterung zu rechnen. Ausweislich einer Mitteilung des Sozialamtes der Stadt F vom 16. Januar 2003 sind der Klägerin zu 1. seit April 2002 regelmäßig, zuletzt erkennbar im Oktober 2002, die Medikamente Insidon (trizyklisches Antidepressivum), Diazepan (Schlaf- und Beruhigungsmittel), Zopiclon (Schlafmittel), Amitriptylin (trizyklisches Antidepressivum) und Remergil (serotonerg wirkendes Antidepressivum) verschrieben worden. Der Vertrauensarzt der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara hat auf das Auskunftsersuchen des Gerichts vom 17. Januar 2003 unter dem 5. Februar 2003 mitgeteilt: Sämtliche psychiatrische Erkrankungen jeglicher Art könnten in der Türkei grundsätzlich behandelt werden. In der Provinz Sirnak gebe es leider keinen Facharzt für Psychiatrie. Eine Behandlung könnte indes in Diyarbakir erfolgen. Dort sei eine psychiatrische Behandlung beziehungsweise Betreuung an mehreren Stellen in türkischer und kurdischer Sprache möglich. Die Medikamente beziehungsweise Wirkstoffgruppen seien in der Türkei erhältlich. Die Besitzer der „Yesil Kart" hätten das Recht, in staatlichen Krankenhäusern und auf Einweisung in Universitätskliniken ambulant und stationär kostenfrei behandelt zu werden. Auf Nachfrage des Einzelrichters hat der Vertrauensarzt der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland unter dem 7. Februar 2003 ergänzend mitgeteilt: Für eine Behandlungsstunde bei einem niedergelassenen Psychotherapeuten seien umgerechnet etwa 50,00 EURO aufzuwenden. Die Stadt F hat unter dem 12. März 2003 mitgeteilt, sie erkläre sich für den Fall einer Aufenthaltsbeendigung der Kläger bereit, zur Sicherstellung einer Behandlung der Klägerin zu 1. in der Türkei die Kosten für zehn therapeutische Behandlungseinheiten à 50,00 EURO zu übernehmen und die Ausstattung der Klägerin zu 1. mit einem angemessenen Medikamentenvorrat zu Gewähr leisten, der dieser eine medikamentöse Versorgung für die ersten sechs Monate nach ihrer Rückkehr in die Türkei ermögliche. Die Klägerin zu 1. weist in der mündlichen Verhandlung unter Berufung auf die gutachterliche Stellungnahme vom 23. Dezember 2002 auf die Gefahr einer Retraumatisierung im Falle einer Rückführung an den Ort des Erlebens der traumatischen Ereignisse und die unter diesen Umständen anzunehmende Unmöglichkeit einer Erfolg versprechenden Heilbehandlung in der Türkei hin. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. März 2002 - 0000000-000 - zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, sowie unter Abänderung der Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. April 1999 - 0000000-000 -, 27. Juni 2000 - 0000000-000 - beziehungsweise 6. November 2000 - 0000000-000 - festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG bestehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des streitgegenständlichen Verfahrens und der Verfahren 4 K 5095/96.A, 17 K 3079/99.A, 17 K 8040/00.A, 4 L 2526/01.A, 4 L 255/01.A, 4 K 1628/01.A, 9 L 1129/02.A. 9 K 1973/02.A, 17 L 2218/02.A und 17 K 3863/02.A, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde des Kreises L sowie der Auskünfte und Erkenntnisse, auf die die Kläger mit Verfügung vom 14. Januar 2003 hingewiesen und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe: A. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. März 2002 - 0000000-000 - sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO). I. Die Kläger sind Asylfolgeantragsteller im Sinne des § 71 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. AsylVfG. Unter Zugrundelegung des nach § 77 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. AsylVfG erheblichen Zeitpunktes der letzten mündlichen Verhandlung genügt ihr Vorbringen den Anforderungen der §§ 71 Abs. 1 i.V.m. 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht. Sie haben nicht darzutun vermocht, dass in Bezug auf ihre Person ein weiteres Asylverfahren durchzuführen gewesen wäre. 1. Das Gericht folgt nicht zuletzt hinsichtlich des individuellen Verfolgungsschicksals den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 AsylVfG ab. Ergänzend sei lediglich angemerkt: Auch das Vorbringen der Klägerin zu 1. im Rahmen der der Erstellung des Privatgutachtens vom 23. Dezember 2002 vorausgegangen Untersuchung erweist sich als unglaubhaft, da es früheren Darstellungen widerspricht und neuerliche Steigerungen aufweist. Während ihr Ehemann am 14. Dezember 1995 vorgetragen hatte, weder Mitglied einer politischen Organisation oder Partei noch politisch aktiv gewesen zu sein, behauptet sie nunmehr, ihr Ehemann sei sehr wohl politisch aktiv gewesen. Dieser hatte zunächst angeben, das Gymnasium absolviert zu haben, sich später jedoch dahingehend eingelassen, die Grundschule für die Dauer von fünf Jahren besucht zu haben. Die Klägerin zu 1. hingegen lässt vortragen, er habe studiert und sei ein Gelehrter, was weder sie noch ihr Ehemann zu irgendeinem früherem Zeitpunkt behauptet hatten. Ihre Darstellung, die Sicherheitskräfte seien nicht täglich, aber oft gekommen, man habe sie in einen Brunnen werfen wollen, sie hätten sie geschlagen und ihr gesagt, sie hätten sie vergewaltigt, und Zigaretten auf ihrem Arm ausgedrückt, auf der Wache seien ihr einmal Elektroschocks verabreicht worden, steht in unauflöslichem Widerspruch zu ihrem Vortrag etwa in der mündlichen Verhandlung vom 31. August 1999, demzufolge sie fünf Mal mitgenommen worden, aber auf der Wache nie lange geblieben sei, da man sie nur verhört und dann am gleichen Tage wieder zurückgebracht habe, wobei sie zuletzt sogar nur etwas mehr als eine Stunde auf der Wache gewesen sei. Dessen ungeachtet wird insoweit auf die Regelungen der §§ 71 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. AsylVfG i.V.m. 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG verwiesen. 2. Die Kläger sind ferner nicht von einer landesweiten Gruppenverfolgung bedroht. Selbige drohte ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise im September 1998 nicht auf Grund ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - Westfalen, der das Gericht folgt und auf die zur weiteren Begründung an dieser Stelle verwiesen wird, hatten Kurden zu diesem Zeitpunkt nicht allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit landesweite politische Verfolgung zu befürchten; in jedem Fall stand ihnen eine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei zur Verfügung; OVG NRW, Urt. v. 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, UA, S. 10 ff., 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, UA, S. 8 ff., 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, UA, S. 13 ff., Rn. 28 ff., u. 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, UA, S. 20-51. Diese Verhältnisse gelten unverändert auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fort. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen hat unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Quellen und Erkenntnissen in den oben erwähnten Urteilen auch dargelegt, dass Kurden im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Blick auf ihre Volkszugehörigkeit nicht droht. Auf diese Feststellungen und Einschätzungen wird in vollem Umfang Bezug genommen. Sie decken sich mit der absolut herrschenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Urt. v. 30. April 1996 - 9 C 170.95 (BVerwGE 101, 123 (125) u. 9 C 171.95 (BVerwGE 101, 134 (141 f.)) -, in denen die anders lautende Rechtsprechung des Schl-H. OVG, vgl. Urt. v. 26. April 1995 - 4 L 18/95 u. 4 L 30/94 -, der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht standgehalten hat, und anderer Obergerichte, Schl-H. OVG, Urt. v. 24. November 1998 - 4 L 18/95 -; VGH BW, Urt. v. 22. Juli 1999 - A 12 A 1891/97 -, 2. April 1998 - A 12 S 1092/96 - u. 8. Juli 1998 - A 12 S 3034/96 -; OVG Bremen, Urt. v. 17. März 1999 - 2 BA 118/94 - u. 18. März 1998 - 2 BA 30/96 -; Sächs. OVG, Urt. v. 27. Februar 1997 - A 4 S 293/96 - u. - A 4 S 434/96 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 29. April 1999 - A 1 S 155/97 -. Das Vorbringen der Kläger bietet keinen Anlass, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen. II. Es ist auch kein Sachverhalt glaubhaft gemacht worden, der eine Abänderung der Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. April 1999 - 0000000-000 -, 27. Juni 2000 - 0000000-000 - beziehungsweise 6. November 2000 - 0000000-000 - hinsichtlich der Feststellung des seinerzeit fehlenden Vorliegens der Voraussetzungen eines - nach den vorstehenden Ausführungen allein in Betracht zu nehmenden - Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG rechtfertigen könnte. 1. Der Klägervortrag vermag ein auf der Beeinträchtigung der Gesundheit der Klägerin zu 1. basierendes Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG nicht zu begründen. Diese Bestimmung setzt die Feststellung einer konkreten Gefahr für die dort genannten Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit voraus, die dem Betroffenen bei einer Abschiebung persönlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen muss. Hierbei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. Die Klägerin zu 1. wäre im Falle einer Rückkehr in die Türkei infolge einer Erkrankung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer erheblichen individuellen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt. Wenngleich eine zu erwartende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen auf Grund einer mangelnden Behandelbarkeit einer als schwer wiegend zu qualifizierenden Erkrankung im Abschiebungszielstaat ein Abschiebungshindernis nach Maßgabe des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG begründen kann, vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 25. November 1997 - 9 C 58.96 - u. 27. April 1998 - 9 C 13.97 - sowie Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG Saarland), Beschl. v. 20. September 1999 - 9 Q 286/98 -, ist eine solche relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Falle einer Aufenthaltsnahme der Klägerin zu 1. in der Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu besorgen. a) Bedenken bestehen insoweit schon in Ermangelung des Bestehens einer erkennbar hinreichend schweren Erkrankung ihrer Person. Der Umstand, dass die Klägerin zu 1. unter Seh- und Schlafstörungen, innerlicher Unruhe und wiederkehrenden Kopfschmerzen leidet, erweist sich in Ermangelung der erforderlichen Schwere der Krankheit nicht als geeignet, die Voraussetzungen für die Annahme eines entsprechenden Abschiebungshindernisses zu begründen. b) Das Vorbringen, die Klägerin zu 1. leide an einer Posttraumatischen Behandlungsstörung, genügt diesen Anforderungen im Ergebnis ebenso wenig. aa) Es spricht vieles dafür, dass die Klägerin zu 1. im Rahmen weder ihres Asylerstverfahrens noch der Asylfolgeantragsverfahren hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme geliefert hat, sie könne vor ihrer Einreise im August 1998 in einer Weise traumatisiert worden sein, die ihr selbst - wohl mangels hinreichenden, medizinisch freilich für ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostisch erforderlichen Leidensdrucks - zwar mehrere Jahre lang nicht aufgefallen, später aber bewusst geworden sei und die sodann zum Gegenstand ihres Vorbringens im Rahmen des streitgegenständlichen zweiten Asylfolgeverfahrens gemacht worden sei. Vielmehr überrascht es, dass die behauptete schwer wiegende psychische Erkrankung der Klägerin zu 1., die sich selbst in ihrer ersten Anhörung gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als gesund bezeichnet hatte und auch später trotz der psychischen Probleme ihres Ehemannes zunächst keine eigenen psychischen Beschwerden geltend gemacht, sondern stattdessen auf körperliche Beeinträchtigungen hingewiesen hatte, den mit ihrer Person befassten Behörden nicht aufgefallen ist und erstmals mehr als zwei Jahre nach ihrer Einreise angedeutet wurde. Bereits diese zeitliche Distanz lässt einen Zusammenhang mit einem im Heimatland erlebten traumatischen Ereignis nur bedingt nachvollziehbar erscheinen. bb) Dessen ungeachtet wird zur Begründung der mangelnden Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. März 2002 - 0000000-000 - verwiesen. (1) Ergänzend sei lediglich angemerkt, dass die von der Klägerin zu 1. vorgelegten privatärztlichen Atteste beziehungsweise Gutachten vom 15. September 2000, 18. November 2002 beziehungsweise 23. Dezember 2002 teilweise unsubstantiiert sind, jedenfalls aber keinen schlüssigen Ansatz für ein mögliches Abschiebungshindernis und damit eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zu Gunsten der Klägerin zu 1. vermitteln. (a) Der Bescheinigung vom 15. September 2000 ist nicht zu entnehmen, dass diese unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Vielmehr wird darin in unsubstantiierter Form eine ausgeprägte reaktive Depression attestiert. Psychotische, endogene, traumatische oder reaktive Depressionen sind in der Türkei in sämtlichen Krankenhäusern mit einer Abteilung für Psychiatrie behandelbar. Die medikamentöse Versorgung ist gesichert; Stellungnahmen des Vertrauensarztes der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 16. Februar 1999, 17. April 2001, 5. Juli 2001, 14. November 2001 und 2. Dezember 2001; Anlage zum Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei v. 9. Oktober 2002 (Stand: Mitte August 2002) - 514-516.80/3 TUR -. Ob die in der Türkei durchgeführten psychotherapeutischen Behandlungen mit in Deutschland angebotenen Therapien vergleichbar sind, bedarf keiner weiteren Aufklärung, da sich die Klägerin zu 1. wie auch andere ausreisepflichtige Ausländer insoweit grundsätzlich auf die Standards des Gesundheitsversorgungssystems ihres Heimatstaates verweisen lassen muss; OVG NRW, Beschl. v. 11. Januar 1996 - 18 B 44/96 -. Anhaltspunkte, die ein Abweichen von dieser Regel geböten, liegen nicht vor. Die vorstehenden Ausführungen gelten insbesondere für die Behandelbarkeit von Depressionen; vgl. insoweit etwa Auskünfte d. Auswärtigen Amtes v. 20. Februar 1998 - 514- 516.80/6 MED - u. 26. Mai 1998 - 514-516.80/6 MED -; Auskünfte d. Vertrauensarztes d. Botschaft d. Bundesrepublik Deutschland in Ankara v. 16. Februar 1999, 17. April 2001, 5. Juli 2001, 14. November 2001 u. 2. Dezember 2001 (b) Hinsichtlich der psychologischen Stellungnahme des Psychologischen Beratungszentrums der Evangelischen Gemeinde E1 vom 18. November 2001 wird umfassend auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Beschluss der 9. Kammer des erkennenden Gerichts vom 8. April 2002 - 9 L 1129/02.A - verwiesen, denen die Kläger nicht in erheblicher Weise widersprochen haben. Ergänzend sei angemerkt: Die Komplexität und Schwierigkeit des zu behandelnden psychosomatischen Krankheitsbildes „Posttraumatische Belastungsstörung" erfordert zunächst einen längeren Zeitraum der Befassung des Arztes mit dem Patienten. Tragfähige Aussagen zu einer Traumatisierung sind regelmäßig erst nach mehreren Sitzungen über eine längere Zeit möglich; Bayerisches Verwaltungsgericht München, Urt. v. 4. Dezember 2000 - M 30 K 00.51692 -, NVwZ-RR 2002, 230 (231). Ob vier auf eine Stunde begrenzte Gespräche, die datumsmäßig nicht erfasst werden, diesen Anforderungen genügen, unterliegt erheblichen Zweifeln. Dessenunangeachtet beruht die Diagnose allein auf den Aussagen der Klägerin zu 1. Deren Einordnung als „außerordentlich glaubwürdig" ist ohne eine - vorliegend unterbliebene - sorgfältige Kenntnisnahme der nächstliegenden Erkenntnisquellen, nämlich dem Vorbringen der Klägerin zu 1. gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wertlos; vgl. auch insoweit Bayerisches Verwaltungsgericht München, Urt. v. 4. Dezember 2000 - M 30 K 00.51692 -, NVwZ-RR 2002, 230 (231). (c) Das schließlich unter dem 23. Dezember 2002 eingereichte fachärztliche psychotherapeutische Gutachten vermittelt ebenfalls keinen schlüssigen Ansatz für ein mögliches Abschiebungshindernis und damit eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zu Gunsten der Klägerin zu 1. Es leidet unter denselben vorstehend aufgeführten Mängeln. So wurde es auf der Grundlage einer einzigen dreistündigen Untersuchung der Klägerin zu 1. gefertigt. Eine Konstanzanalyse im Aussageverhalten, die Klärung der Aussageentstehung und Aussageentwicklung und eine Motivationsanalyse war allein unter Einbeziehung der psychologischen Stellungnahme vom 18. November 2001 nicht möglich. Aus den vorstehenden Erwägungen und den in dem Urteil vom 31. August 1999 - 17 K 3079/99.A - sowie dem Beschluss der 4. Kammer des erkennenden Gerichts vom 28. September 2001 - 4 L 2555/01.A - zum Ausdruck gebrachten Zweifeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Klägerin zu 1. und der Glaubhaftigkeit ihres Verfolgungsvortrages erweist sich das psychotherapeutische Gutachten als an entscheidender Stellung lückenhaft und damit zur Glaubhaftmachung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG ungeeignet. (2) Dessen ungeachtet ist die Behandelbarkeit posttraumatischer Belastungsstörungen in der Türkei grundsätzlich sichergestellt. Menschen, die unter einer solchen leiden, vermögen in der Türkei eine adäquate, den landesüblichen Standards entsprechende Behandlung zu erfahren. Diese umfasst sowohl medikamentöse als auch psychotherapeutische Therapien und wird sowohl durch staatliche Einrichtungen, insbesondere Krankenhäuser mit einer Abteilung für Psychiatrie, und niedergelassene Psychiater und Psychotherapeuten als auch durch verschiedene Selbsthilfeeinrichtungen und Stiftungen sichergestellt; vgl. insoweit Bericht d. Auswärtigen Amtes über des asyl- und abschiebungsrelevante Lage in d. Türkei v. 24. Juli 2001 - 514-516.80/3 TUR - Anlage zum Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei v. 9. Oktober 2002 (Stand: Mitte August 2002) - 514-516.80/3 TUR -. Vgl. ferner Auskünfte d. Vertrauensarztes der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara an d. Stadt Velben v. 8. November 1999 - RK 516 AA/SE... -, an d. Märkischen Kreis v. 26. Februar 2001 - RK 516 AA/SE/... u. d. Verwaltungsgericht Stuttgart - 5 K 10655/00 - v. 12. März 2001 - RK 516 AA/SE/Y ... -. In diesem Sinne auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urt. v. 7. November 2002 - A 12 S 907/00 -. Folteropfer und traumatisierte Personen können sich etwa einer Behandlung durch Psychiater und Psychotherapeuten in den fünf Rehabilitationszentren der durch Mitglieder des Menschenrechtsvereines „Insan Haklari Dernegi" (IHD) und der Ärztekammer im Jahre 1990 gegründeten „Türkischen Menschenrechtsstiftung (Türkiye Insan Haklari Vakfi - TIHV)" in Ankara, Istanbul, Izmir, Adana und Diyarbakir unterziehen. In den fünf Zentren, von denen die Einrichtung in Diyarbakir erst 1998 eröffnet worden ist, sind bereits mehr als 5.000 Personen behandelt worden. Das dortige Zentrum arbeitet inzwischen ohne größere Behinderungen. Die Stiftung finanziert sich durch Spenden aus der Türkei und von Nichtregierungsorganisationen. Sie akzeptiert keine Staatsmittel. Die Hälfte der Finanzierung wird durch die ehrenamtlich tätigen Ärzte erbracht. Darüber hinaus gibt es auch außerhalb der Stiftung ein Netz von Psychiatern, die sich mit Symptomen und Behandlung des Posttraumatischen Belastungssyndroms auskennen. Zu nennen ist in diesem Zusammenhang etwa die sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden finanzierende „Forschungsstiftung für Recht und Gesellschaft/Stiftung für die Erforschung sozialen Rechts (TOHA/TOHAV)", die ein Rehabilitationszentrum für Folteropfer mit Zweitniederlassung in Diyarbakir betreibt; vgl. zum Ganzen Gisela Penteker (Hrsg.) - „Es geht um die Menschen - nicht um den Staat" - Bericht über die 6. IPPNW-Ärztinnen-Delegationsreise in die Türkei v. 12. bis 21. März 2001; Bericht d. Auswärtigen Amtes über d. asyl- und abschiebungsrelevante Lage in d. Türkei v. 24. Juli 2001 - 514-516.80/3 TUR - . Hinsichtlich der Therapieformen muss sich ein Asylbewerber bei Fehlen substantiierter Anhaltspunkte für das Auftreten einer extremen Gefahr für die Leben oder Gesundheit im Falle einer den bundesdeutschen Anforderungen nicht genügenden Art und Weise der Behandlung in seinem Heimatstaat auf die landesüblichen Standards verweisen lassen Derartige Anhaltspunkte hat die Klägerin zu 1. nicht vorgetragen; OVG NRW, Beschl. v. 11. Januar 1996 - 18 B 44/96 -; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urt. v. 20. Dezember 2001 - A 5 K 10899/99 -; vgl. zum Ganzen auch Urt. d. Kammer v. 10. August 2001 - 17 K 3934/01.A -. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich diese auch in der Türkei einer „stützenden" Gesprächstherapie zu unterziehen vermöchte; vgl. insoweit Anlage zum Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 9. Oktober 2002 (Stand: Mitte August 2002) - 508-516.80/3 TUR -. Der Vertrauensarzt der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara hat unter dem 17. Januar 2003 und 5. Februar 2003 ausgeführt, dass eine therapeutische und medikamentöse Behandlung der Klägerin in der Türkei, speziell etwa in Diyarbakir, möglich sei. Der Aufnahme einer solchen Therapie steht entgegen der gutachterlichen Einschätzung auch nicht etwa die beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer Retraumatisierung entgegen. Ungeachtet der fortbestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens vermag das Gutachten vom 23. Dezember 2002 die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Realisierung einer Gefahr der Retraumatisierung der Klägerin auf Grund der vorbeschriebenen Mangelhaftigkeit nicht zu tragen. Dessen ungeachtet hat die Klägerin zu 1. in den zurückliegenden Jahren nicht erkennen lassen, dass sie sich ernsthaft um eine nicht ausschließlich medikamentöse psychotherapeutische Behandlung bemüht hätte. Auch dem Gutachten vom 23. Dezember 2002 ist nicht zu entnehmen, dass etwa eine Gesprächstherapie im Bundesgebiet in der Vergangenheit aufgenommen und kontinuierlich fortgeführt worden wäre. Die Tatsache, dass ihr in den vergangenen Monaten ersichtlich lediglich Medikamente verordnet worden sind, lässt erwarten, dass einer etwaig erforderlichen Weiterbehandlung beziehungsweise der Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung in der Türkei keine durchgreifenden medizinischen Schwierigkeiten entgegenstünden. Dies gilt umso mehr, als es der Klägerin zu 1. unbenommen bliebe, durch eine Wohnsitznahme etwa in einer Großstadt im Westen der Türkei eine Veränderung ihrer persönlichen Verhältnisse zu bewirken und damit zu vermeiden, mit Erinnerungen an vermeintliche Ereignisse vor ihrer Ausreise konfrontiert zu werden. Vor diesem Hintergrund vermag der Aspekt des Bestehens einer Gefahr einer Retraumatisierung die Annahme eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG nicht zu rechtfertigen; vgl. zum Ganzen auch Verwaltungsgericht Stuttgart, Urt. v. 20. Dezember 2001 - A 5 K 10899/99 -. 2. Die wirtschaftliche und persönliche Situation der Kläger rechtfertigt ebenso wenig die Annahme eines Abschiebungshindernisses nach Maßgabe des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG. a) Eine aus ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Situation resultierende relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 1. ist nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu besorgen. Unabhängig von Möglichkeiten zur Erlangung eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes können Personen mit einem Einkommen unter einem Drittel des Nettomindestlohnes, eine so genannte „Grüne Karte (Yesil Kart)" beantragen. Nach Ausstellung der Karte werden die Kosten für stationäre Behandlungen und die Behandlung in allen staatlichen medizinischen Einrichtungen übernommen. Ausgrenzungen im Zusammenhang mit der Ausstellung der „Grünen Karte" unter ethnischen Motiven sind nicht bekannt. In Bezug auf Kosten für Gesundheitsleistungen derjenigen, die nach diesem Gesetz nicht befugt sind, eine Grüne Karte zu erhalten, aber auch nicht in der Lage sind, für diese Kosten aufzukommen, sowie hinsichtlich der Kosten für Gesundheitsleistungen, die von diesem Gesetz nicht erfasst werden, finden gemäß Art. 11 des „Gesetzes Nr. 3816 über die Übernahme der Behandlungskosten von zahlungsunfähigen Staatsangehörigen durch Ausstellung der 'Grünen Karte'" vom 18. Juni 1992 die Bestimmungen des „Gesetzes Nr. 3294 zur Förderung der sozialen Hilfeleistung und Solidarität" Anwendung. Der vorgenannte Personenkreis kann bei der Provinzorganisation für soziale Hilfe des Ministerpräsidiums finanzielle Unterstützung beantragen; Auskunft d. Auswärtigen Amtes v. 1. Dezember 2000 - 514-516.80/36825 - sowie Auskunft d. Botschaft d. Bundesrepublik Deutschland in Ankara an d. Verwaltungsgericht Bremen v. 21. Februar 2001 - RK 516 AA/SE/VG Bremen -; Schweizerisches Bundesamt für Flüchtlinge - Themenpapier „Türkei - Medizinische Infrastruktur" v. 15. Oktober 1998. Die für die stationäre beziehungsweise ambulante Behandlung in staatlichen Krankenhäusern beziehungsweise im Falle einer von dort erfolgenden Überweisung an eine Universitätsklinik anfallenden Kosten würden nach allem durch die Yesil Kart getragen werden. Dies gilt insbesondere auch für die infolge von stationären oder ambulanten psychotherapeutischen Maßnahmen entstehenden Kosten. Demgegenüber sind die Kosten für Medikamente im Regelfall nicht erstattungsfähig, es sei denn, die Stiftung schließt sich einer fachärztlichen Bewertung als überlebensnotwendig an; Serafin Kaya, Gutachten an d. Verwaltungsgericht Bremen v. 10. Februar 2001, S. 6 f. Die Kosten für Antidepressiva, die in großer Auswahl erhältlich sind, mögen erheblich variieren. Für seit kurzem auf dem Markt befindliche hoch wirksame Antidepressiva liegen diese teilweise umgerechnet zwischen 50,00 EURO und 100,00 EURO pro Packungseinheit. Demgegenüber ist das Medikament Amitriptylin, das ebenfalls als sehr wirksam eingestuft wird und der Klägerin zu 1. auch im Bundesgebiet bereits verordnet worden sei, bereits für umgerechnet etwa 5,00 EURO zu erwerben; vgl. insoweit Urt. d. Kammer v. 10. August 2001 - 17 K 3934/01.A -. Es obliegt dem Betroffenen, ein entsprechendes Ersuchen an die in jeder Provinz und in jedem Kreis unter dem Vorsitz des jeweiligen Regierungsvertreters vertretene „Stiftung für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma Vakfi)" zu richten. Diese Stiftung trägt den Großteil der Kosten für chronisch Kranke, die regelmäßig Medikamente einnehmen und regelmäßig kontrolliert werden müssen; Auskunft d. Auswärtigen Amtes an d. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht v. 26. Oktober 2000 - 515-516.80/35962 -; Kaya, Gutachten an d. Verwaltungsgericht Bremen v. 10. Februar 2001, S. 6 f. Darüber hinaus anfallende Behandlungskosten wären sodann von den Klägern selbst aufzubringen. Dabei mag sie die Unterstützung ihrer im Bundesgebiet lebenden Verwandten beziehungsweise der ihr auch gegenwärtig beistehenden Organisationen und Personen suchen. Es ist davon auszugehen, dass diese es der Klägerin zu 1. ermöglichen könnten und würden, etwaige Startschwierigkeiten, die mit der Beantragung der Yesil Kart verbunden sein werden, zu überwinden. Dessen ungeachtet hat die Stadt F zugesichert, der Klägerin zu 1. im Falle der Ausreise der Kläger zehn therapeutische Behandlungseinheiten bis zu einem Betrag von jeweils 50,00 EURO und die Zusammenstellung eines sechs Monate währenden Medikamentenvorrates zu finanzieren. Nach alledem bedarf es keiner Erörterung der Problematik, ob und bejahendenfalls in welchen Fallgestaltungen die fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit eines Ausländers bei objektiv bestehenden Behandlungsmöglichkeiten ein Abschiebungshindernis zu begründen vermag, wenn man zu Grunde legt, dass es grundsätzlich die Aufgabe des jeweiligen Heimatstaates ist, dafür zu sorgen, dass seine Staatsangehörigen die für sie notwendige und im Heimatstaat mögliche medizinische Versorgung auch dann erhalten, wenn sie nur über ein geringes oder gar kein Einkommen verfügen; vgl. hierzu Verwaltungsgericht Augsburg, Urt. v. 25. Februar 1999 - 7 K 98.30453 -, EZAR 043 Nr. 36, S. 9, unter Verweis auf Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Beschl. v. 25. November 1996 - 10 Cs 96.2972 - und Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG RP), Urt. v. 3. April 1998 - 10 A 10902/97.OVG -. b) Der Umstand, dass die Klägerin zu 1. weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung erfahren hat, nicht lesen und schreiben kann und auch der türkischen Sprache nur eingeschränkt mächtig ist, rechtfertigt nicht die Erwartung, dass die Kläger im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei in eine ausweglose Situation gerieten. Die Möglichkeit, sich etwa im Westen der Türkei oder in touristisch erschlossenen Gebieten eine neue bescheidene Existenz aufzubauen, ist auch für einen kurdischen Analphabeten gegeben. Es kommen zumindest - wie für Tausende anderer kurdischer Zuwanderer auch - Tätigkeiten im Dienstleistungsgewerbe, Handwerk und Kleinhandel, in der Kinder- und Altenpflege, im Reinigungsdienst in Hotels, Restaurants und in Einkaufszentren in Betracht, die das Existenzminimum sichern können; Auswärtiges Amt, Auskunft v. 11. November 1996 - 514-516.80/25300 -, 8. Juli 1998 - 514-516.80/32157 - u. 5. Juni 2000 - 514-516.80/35962 -; Deutscher Verein für öffentliche oder private Fürsorge/Internationaler Sozialdienst (Deutsche Zweigstelle), Auskunft v. 22. August 2002. Dessen ungeachtet gibt es in der Türkei keine generelle Existenzbedrohung; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei v. 9. Oktober 2002 (Stand: Mitte August 2002) - 508-516.80/3 TUR - . Auch bei allein stehenden Frauen und allein erziehenden Müttern kommt die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG allein auf Grund des Fehlens einer Versorgungsperson nicht ohne weiteres in Betracht; OVG NRW, Urt. v. 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -. Der Einzelfall der Klägerin zu 1. lässt keine Umstände sichtbar werden, die ausnahmsweise die Annahme einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit rechtfertigen würden. Ihr bliebe es unbenommen, sich an eine der verschiedenen Stiftungen und Beratungsstellen, die hilfsbedürftigen Frauen Unterstützung leisten, zu wenden; vgl. in diesem Zusammenhang etwa Auswärtiges Amt, Auskunft v. 5. Juni 2000 - 514-516.80/35962 - u. 26. Januar 2001 - 514-516.80/34640 -; Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Erkenntnisse des Bundesamtes, Januar 2002, S. 5-7. Auch der türkische Staat hat in der jüngeren Vergangenheit Projekte gefördert, die sich schwerpunktmäßig mit Fragen der Alphabetisierung, Gesundheit, Ernährung und Hauswirtschaft und Anleitungen, sich Verdienstmöglichkeiten zu erschließen, befassten; Auswärtiges Amt, Auskunft v. 8. Juli 1998 - 514-516.80/32157 - u. 29. Oktober 1998 - 514-516.80/32820 -. Es obliegt der Klägerin zu 1., sich im Vorfeld einer Aufenthaltsbeendigung durch in Städten wie Ankara, Istanbul, Izmir, Adana, Van, Urfa oder Batman ansässigen Frauenberatungsstellen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Erkenntnisse des Bundesamtes, Januar 2002, S. 5-7. oder die Botschaft der Türkei beraten zu lassen. Zudem besteht die Möglichkeit, sich im Falle der Mittellosigkeit über die Stadt- und Gemeindeverwaltungen an den Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität zu wenden, der vorübergehend in allen sozialen Notlagen unter anderem durch die Übernahme der Miete für eine Wohnung, die Versorgung mit Lebensmitteln und die Versorgung mit Heizmaterial hilft; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei v. 9. Oktober 2002 (Stand: Mitte August 2002) - 508-516.80/3 TUR - sowie Erkenntnisse des BAFL Türkei (September 2002) (zit. nach Asylis-Nr. TUR00050102). Dessen ungeachtet ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 1. im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei - unterstellt, in ihrer Heimat lebten keine Verwandte mehr, deren Hilfe sie in Anspruch nehmen könnte - nicht durch ihre zahlreichen im Bundesgebiet lebenden Verwandten finanziell unterstützt werden würde. Zumindest könnten diese es ihr ermöglichen, etwaige Startschwierigkeiten, die mit dem Aufbau einer Existenz verbunden sein werden, zu überwinden. Diese Annahme rechtfertigt sich insbesondere auch in Ansehung des Umstandes, dass es den Klägern und dem Ehemann der Klägerin zu 1. möglich gewesen ist, mehrfach erhebliche Beträge für die Ausreise auf dem Luftwege bereitzustellen. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass es nicht möglich wäre, für einen vorübergehenden Zeitraum bei ihrer in der Türkei lebenden Schwägerin Aufenthalt zu nehmen. c) Im übrigen stünde es den Klägern frei, sich im Rahmen der Vorbereitung und Organisation ihrer Ausreise der Unterstützung durch die Ausländerbehörde des Kreises L zu versichern und diese frühzeitig vor einer Ausreise zu bitten, im Wege der Kontaktaufnahme mit der Botschaft beziehungsweise dem zuständigen Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in der Türkei die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer gesundheitlichen Versorgung sicherzustellen. Ob eine solche Vorgehensweise mit Blick auf die angebliche Suizidalität der Klägerin zu 1. in Betracht zu nehmen ist, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Erörterung. Auch insoweit bliebe es der Klägerin zu 1. unbenommen, sich vor der Ausreise gegebenenfalls in Absprache mit dem Gesundheitsamt des Kreises L um einen ausreichenden Medikamentenvorrat zu bekümmern, der es ihr erleichterte, etwaige Startschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Aufnahme der medizinischen Versorgung in seiner Heimat zu überbrücken; vgl. zum Ganzen Auskunft d. Generalkonsulates d. Bundesrepublik Deutschland in Istanbul v. 26. September 2000 - RK 516.50 SE -: „Hinsichtlich der Rückführung suizidgefährderter türkischer Staatsangehöriger konnte mit dem medizinischen Dienst des Atatürk-Flughafens Istanbul vor einiger Zeit folgende Verfahrensweise besprochen werden. Zunächst entscheide bei Ankunft psychisch kranker türkischer Staatsangehöriger am Flughafen Istanbul grundsätzlich die Flughafenpolizei, ob die betreffende Person in eine medizinische Einrichtung eingewiesen werde. Erfolgt eine Einweisung, so geschehe diese in ein staatliches Krankenhaus im Raum Istanbul auf Anordnung der Flughafenpolizei. Der medizinische Dienst am Flughafen Istanbul werde allerdings in Zweifelsfällen zu Rate gezogen. Es werde empfohlen, bei Ankunft der betreffenden Personen in der Türkei der Flughafenpolizei einen Arztbrief in türkischer Sprache (eventuell auch einen Vorrat benötigter Medikamente) zu übergeben, in dem das psychische Leiden des Rückzuführenden beschrieben sei, sowie die Flughafenpolizei auf den Inhalt dieses Schreibens aufmerksam zu machen. Das Generalkonsulat ist gerne bereit, im Vorfeld einer solchen Rückführung die Flughafenpolizei auf ein psychisches Leiden des Betroffenen hinzuweisen, umso bereits das vorerörterte Verfahren einzuleiten. Eine darüber hinausgehende Beteiligung des Generalkonsulats ist nicht möglich und wird von türkischer Seite auch nicht akzeptiert." In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass eine etwaige tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Klägerin zu 1. auf Grund der geltend gemachten Suizidalität als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis keine Berücksichtigung im vorliegenden asylgerichtlichen Verfahren zu finden vermag; vgl. in diesem Zusammenhang etwa Beschl. d. 1. Kammer d. erkennenden Gerichts v. 6. Januar 1999 - 1 L 5536/98.A -: „Eine Suizidgefahr stellt aber kein 'zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis' im Sinne [des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG] dar. Es handelt sich vielmehr um einen Umstand, der in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der Abschiebung steht und personenbezogen ist. Die Verhältnisse im Zielstaat, d.h. regelmäßig im Heimatland des Ausländers, spielen allenfalls insoweit eine Rolle, als sie seine subjektive Sicht über die Verhältnisse dort beeinflussen. Auch kommt dem Bundesamt bei der Beurteilung, ob bei einem Ausländer eine Suizidgefahr besteht, keine besondere Sachkompetenz zu. Maßgeblich sind vielmehr der individuelle medizinische oder psychologische Befund, der nur durch entsprechende eingehende Untersuchungen des Ausländers zu ermitteln ist. Ebenso wie die Frage der Reisefähigkeit ist eine eventuelle Suizidgefahr deshalb allein von der für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde in eigener Verantwortung zu prüfen; für die Entscheidung des Bundesamtes im Rahmen seiner Zuständigkeit hat dieser Gesichtspunkt keine Rolle zu spielen."; vgl. zum Ganzen auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschl. v. 2. Mai 2000 - 11 S 1963/99 -, InfAuslR 2000, 435-438; Oberverwaltungsgericht Mecklenburg- Vorpommern, Beschl. v. 26. Januar 1998 - 3 M 111/97 -, InfAuslR 1998, 343-347; Verwaltungsgericht Chemnitz, Beschl. v. 26. Februar 2002 - 4 K 151/02 -, EZAR 043 Nr. 54. III. Des Erlasses einer Abschiebungsandrohung bedurfte es mit Blick auf § 71 Abs. 5 S. 1 AsylVfG nicht. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG.