OffeneUrteileSuche
Urteil

26 K 6089/02.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2003:0214.26K6089.02A.00
16Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Soweit die Kläger zu 1. - 4. die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. August 2002 verpflichtet, festzustellen, dass bei der Klägerin zu 2. Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 Ausländergesetz hinsichtlich der Türkei vorliegen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 1. - 4. zu drei Vierteln und die Beklagte zu ein Viertel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Kläger zu 1. - 4. die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. August 2002 verpflichtet, festzustellen, dass bei der Klägerin zu 2. Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 Ausländergesetz hinsichtlich der Türkei vorliegen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 1. - 4. zu drei Vierteln und die Beklagte zu ein Viertel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 10. Mai 1953 in Elbistan (Provinz Kahraman Maras) geborene Kläger zu 1., die am 1. Januar 1960 geborene Klägerin zu 2., ihr am 7. September 1981 geborener Sohn L2 (Kläger zu 3.) und ihr am 10. Oktober 1985 geborener Sohn L3 (Kläger zu 4.) sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischer Glaubenszugehörigkeit. Der Kläger zu 1. und seine Tochter F reisten nach eigenen Angaben am 4. Januar 1996, die Klägerin zu 2. am 21. Februar 1997 und die Kläger zu 3. und 4. am 21. Januar 1997 mit dem Flugzeug von Istanbul nach E in die Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger zu 1. stellte am 17. Januar 1996 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13. März 1996 abgelehnt wurde. Die Klägerin zu 2. begehrte mit Antrag vom 18. März 1997 Asyl, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 13. Oktober 1997 abgelehnt wurde. Die Asylanträge der Kläger zu 3. und 4. vom 13. Februar 1997 wurden mit Bescheid des Bundesamtes vom 22. August 1997 abgelehnt. Die von der Klägerin zu 2. erhobene Klage 12 K 8818/97.A vor dem erkennenden Gericht wurde mit der Klage des Klägers zu 1. im Verfahren 10 K 4074/96.A verbunden. Die von den Klägern zu 3. und zu 4. erhobene Klage 21 (25) K 7282/97.A wurde ebenfalls mit der Klage des Klägers zu 1. verbunden. Alle Klagen wurden durch Urteil vom 16. Februar 2000 im Verfahren 10 K 4074/96.A abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des OVG NRW vom 12. April 2000 - 8 A 1788/00.A - abgelehnt. Unter dem 17. Mai 2000 beantragten die Kläger zu 1. - 4., die die Bundesrepublik Deutschland zwischenzeitlich nicht verlassen hatten, hier erneut ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Die Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren wurden mit Bescheiden vom 24. Mai 2000 (Kläger zu 3.) und vom 30. Juni 2000 (Kläger zu 1., 2. und zu 4.) abgelehnt. Die dagegen erhobenen Klagen 25 K 3817/00.A (Kläger zu 3.) sowie 20 K 4233/00.A (Kläger zu. 1., 2. und zu 4.) wurden verbunden und unter dem Aktenzeichen 25 K 3817/00.A fortgeführt. Die Klage wurde durch Urteil vom 7. Januar 2002 abgewiesen. In diesem Verfahren überreichte die Klägerin zu 2. ein ärztliches Attest vom 23. August 2001, ausweislich dessen sie einer psychiatrischen Behandlung bedürfe. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss des OVG NRW vom 23. Juli 2002 - 15 A 590/02.A - abgelehnt. Mit Anträgen vom 29. Juli 2002 begehrten die Kläger zu 1. bis 4. erneut Asyl. Zur Begründung trugen sie mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11. Juni 2002 vor: Der Kläger zu 1. gehöre dem Solidaritätskomitee für die revolutionären Gefangenen an (DETUDAK). In einem am 13. März 2002 veröffentlichten und vom Kläger zu 1. verfassten und unterzeichneten Flugblatt übe er Kritik an der türkischen Kurdenpolitik. Derselbe Text sei in der April-Ausgabe 2002 der „Mücadele" auf Seite 16 veröffentlicht. In einem weiteren Flugblatt vom 4. Juni 2002 übe er Kritik an der Isolationshaft und der faschistischen Diktatur. Der Inhalt dieses Schriftsatzes einschließlich der Anlagen ist identisch mit einem an das OVG NRW zum Verfahren 15 A 590/02.A eingereichten Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 25. Juni 2002. Ferner wiederholte der Prozessbevollmächtigte der Kläger unter Überreichung eines psychiatrischen Attestes vom 11. Juni 2002, dass die Klägerin zu 2. weiterhin wegen eines ernsten psychischen Traumas der Behandlung bedürfe. Dieses Attest hatte er bereits im Verfahren vor dem OVG NRW vorgelegt. Mit Bescheid vom 27. August 2002 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger zu 1. und zu 2. auf Durchführung von weiteren Asylverfahren und die Anträge auf Abänderung bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab, forderten die Kläger zu 1. und zu 2. auf, die Bundesrepublik zu verlassen, und drohten die Abschiebung an. Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 3. September 2002 im vorliegenden Verfahren Klage erhoben. Mit Bescheiden vom 27. August 2002 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger zu 3. und 4. auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und den Antrag auf Abänderung bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab, forderte die Kläger zu 3. und zu 4. auf, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche zu verlassen, und drohte die Abschiebung an. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger zu 3. am 3. September 2002 im Verfahren 26 K 6090/02.A und der Kläger zu 4. am 3. September 2002 im Verfahren 26 K 6091/02.A Klage erhoben. Ihre Verfahren wurden durch Beschluss der Kammer vom 17. September 2002 mit dem vorliegenden Verfahren verbunden. Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor: Ein weiteres Attest vom 4. September 2002 belege, dass die Klägerin zu 2. an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Zukunfts- und Existenzangst leide. Sie erlebe jetzt durch die aktuelle Abschiebeangst eine Wiederbelebung ihres Trauma mit völliger Verzweiflung und Ratlosigkeit. Die Kläger haben zum Nachweis einer posttraumatischen Belastungsstörung bei der Klägerin zu 2. vorgelegt: Ärztliches Attest des Arztes für Psychiatrie Dr. med. D vom 6. November 2002, amtsärztliches Gesundheitszeugnis des Kreises W vom 12. Dezember 2002, fachärztliche Bescheinigung des Arztes für Psychotherapeutische Medizin Dr. med. H1 vom 16. Dezember 2002, Niederschrift von Teilen eines Gespräches vom 24. November 2002 zwischen der Klägerin zu 2. und Frau T, einer Mitarbeiterin des Flüchtlingsrates in W, sowie „Fachärztliches psychotherapeutisch-psychotraumatologisches Gutachten" des Dr. med. H1 vom 15. Januar 2003. In der mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2003 haben die Kläger zu 1., 3. und 4. ihre Klagen zurückgenommen. Die Klägerin zu 2. nahm ihre Klage insoweit zurück, als sie die Verpflichtung der Beklagten begehrt hat, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Im Übrigen beantragt die Klägerin zu 2., die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 27. August 2002 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 Ausländergesetz vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 17. September 2002 hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Der Kläger sollten am 21. Oktober 2002 in ihr Heimatland ausreisen. Sie traten ihre freiwillige Ausreise nicht an. Sie befinden sich seit dem 20. Oktober 2002 im Kirchenasyl des Konvents der Dominikanerinnen von C in T1. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Gerichtsakten 10 K 4074/96.A, 25 K 3817/00.A sowie die vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge und die von der Stadt Viersen vorgelegten Ausländerakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Kläger zu 1. - 4. die Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Das allein noch zur Entscheidung stehende Klagebegehren, die Beklagte zur Feststellung zu verpflichten, dass für die Klägerin zu 2. Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich der Türkei bestehen, ist begründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 27. August 2002 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 AsylVfG, insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 2. in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Dies ergibt sich aus den Symptomen der posttraumatischen Belastungsstörungen, die für die Klägerin zu 2. fachärztlich nach eingehender Untersuchung und bereits langandauernder Behandlung festgestellt worden sind. Das Gericht schließt sich der Feststellung in dem fachärztlichen psychotherapeutisch-psychotraumatologischen Gutachten des Dr. med. H1 vom 15. Januar 2003 an, dass die Klägerin zu 2. nicht zu einem bewusst manipulativem Verhalten mit Falschaussage in der Lage sei. Die Aussage der Klägerin zu 2., die sie ausweislich der Niederschrift der Frau T über ein Gespräch am 24. November 2002 bereits vor dieser gemacht hatte, vor dem Arzt für Psychotherapeutische Medizin Dr. med. H1 ist glaubhaft. Danach ist sie in ihrem Heimatland Türkei erheblich in ihrer Ehre und körperlichen Unversehrtheit verletzt worden, weil die Sicherheitskräfte den Aufenthalt ihres Ehemannes - des Klägers zu 1. - wissen wollten. Dieses Trauma hat zu einer psychoreaktiven Traumastörung mit Symptomen der posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD 10 mit den Symptomen Flashbacks, Schlafstörungen, Albträumen, numbing, Unruhe, Vigilanzsteigerung, vegetative Übererregbarkeit, Schreckhaftigkeit sowie zu depressiv-ängstlichen Störungen und Schmerzen geführt. Der Glaubwürdigkeit der Klägerin zu 2. steht nicht entgegen, dass sie sich bisher nicht in der Lage gesehen hat, die in der Türkei erlebten Erniedrigungen offen zu erzählen. Auch heute ist sie nur unter Aufbietung aller ihrer Kräfte und unter Tränen und Weinanfällen zu Andeutungen in der Lage, dass sie in der Türkei von der Polizei sexuell missbraucht worden ist. Dies hat der persönliche Eindruck, den die Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, ergeben. Auch die Tatsache, dass das erkennende Gericht im Verfahren 10 K 4074/96.A die Verfolgungsgefahr der Klägerin zu 2. mangels Glaubwürdigkeit des Ehemannes, des Klägers zu 1., abgelehnt hat, steht der Glaubwürdigkeit der Klägerin zu 2. vorliegend nicht zwingend entgegen. Die von der Klägerin zu 2. geschilderten Erlebnisse, die Durchsuchungen und Belästigungen, können gerade wegen des Verschwindens des Ehemannes aus der Türkei erfolgt sein. Die Tatsache seines Verschwindens ist wahrscheinlich, da der Kläger zu 1. hier bereits im Januar 1996 Asyl begehrt hat, während die Klägerin zu 2. erst im Februar 1997 die Türkei verlassen hat. Ferner belegen die von der Klägerin zu 2. eingereichten ärztlichen Atteste des Dr. med. D, bei dem die Klägerin zu 2. seit 26. Juni 2001 in psychiatrischer Behandlung ist, die Aussage des Amtsarztes des Kreises W vom 12. Dezember 2002, der den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte, sowie die fachärztliche Bescheinigung des Dr. med. H1 vom 16. Dezember 2002, dass die Klägerin zu 2. Erlebnisse zu verarbeiten hat, die sie seit längerer Zeit erheblich belasten. Auch die Angaben der Klägerin zu 2. bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 19. März 1997 sprechen nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit. Wenn sie auch die erlittenen, unverarbeiteten sexuellen Übergriffe nicht erwähnte, so gab sie doch an, dass Sicherheitskräfte - 6 - 7 Personen, bewaffnet mit Maschinengewehren - zu ihr nach Hause gekommen seien und das Haus mit unterschiedlicher Dauer durchsucht hätten, sie beleidigt worden sei und sie auch fünf bis sechs Mal auf die Wache mitgenommen worden sei, wo man sie an den Haaren gezogen und sie getreten habe, sie die Situation nicht mehr ausgehalten habe, sonst hätte sie ihre Töchter nicht allein zurückgelassen. Bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor der 10. Kammer am 2. Februar 2000 wiederholte sie diese Angaben. In der mündlichen Verhandlung am 7. Januar 2002 vor der 25. Kammer ist die Klägerin zu 2. zu den Erlebnissen in der Türkei vor der Flucht nicht gehört worden. Im Übrigen ist dem Gericht bekannt, dass bei weiblichen Asylbewerbern aus der Türkei ein fast unüberwindbares Schamgefühl und die Angst, vom Ehemann verstoßen zu werden, diese an der wahrheitsgemäßen Angabe sexueller Übergriffe durch türkische Sicherheitskräfte hindert. Mit der Belastungsstörung der Klägerin zu 2. ist im vorliegenden Fall ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet. Dem Bundesamt obliegt gemäß § 24 Abs. 2 AsylVfG nach Stellung eines Asylantrages auch die Entscheidung, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Gefahren für Leben und Gesundheit, die sich nicht aus den im Herkunftsland des Asylbewerbers herrschenden Bedingungen ergeben, sind asylrechtlich gemäß §§ 53, 31 Abs. 3 AsylVfG irrelevant. Krankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge der Abschiebung und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können, sind nicht vom Bundesamt im Asylverfahren, sondern von der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu prüfen, BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, 241; BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, NVwZ-Beilage I 8/2002, S. 91 ff; BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 8/99 -, NVwZ 2000, 206; BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 24; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Mai 2001 - 11 S 389/01 -, AuAS, 144. Wenn die Ursache der Verletzung bei einer auf Grund eingehender Untersuchung durch einen Facharzt diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung im Zielstaat der Abschiebung liegt, wie hier die sexuellen Übergriffe und die Beleidigung der Klägerin zu 2. in der Türkei, wird der Verletzungsprozess dadurch verschlimmert, dass das Opfer in das Land seines Traumas zurückkehren muss. Eine dortige Behandlung wäre - selbst wenn sie im Zielstaat grundsätzlich behandelbar wäre - vgl. dazu Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20. März 2002, Seite 46-47 i.V.m. der Anlage „medizinische Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei", Nr. 2.6 - nicht Erfolg versprechend und damit droht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes als konkrete Gefahr für Leib und Leben des Opfers, die sich gerade aus den Bedingungen des Zielstaats ergeben. In seinem Gutachten vom 15. Januar 2003 führt der Gutachter aus: „Eine Behandlung in der Türkei ist nicht sinnvoll möglich, da die Verletzungen von Frau L. dort stattfanden und der Aufenthalt dort bei Frau L. den inneren Verletzungsprozess erheblich verschlimmern würde. Die Erkrankung würde entsprechend aktiviert, dies würde zu einer Verstärkung der Beschwerden und zu einer permanenten Retraumatisierung führen. Frau L. benötigt vor allem einen sicheren Ort, um gesund zu werden." Da das Gutachten überzeugend, ausführlich, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei ist, kann das Gericht es seiner Entscheidung zugrundelegen, zumal die Beklagte keine Einwendungen gegen das Gutachten erhoben hat. Im Übrigen wird zur Einstufung der posttraumatischen Belastungsstörung als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich der Türkei auf die eingehenden Urteile des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2001 - 15 E 4901/99.A (1) -, NVwZ-Beilage I 2/2002 S. 29; des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. April 2002 - 25 K 948/00.A - sowie des Verwaltungsgerichts Minden vom 12. Juli 2002 - 8 K 3269/01.A - verwiesen. Die Einzelrichterin folgt der dort aufgezeigten rechtlichen Bewertung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Die Kostenquote beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b Abs. 1 AsylVfG. Wegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 83b Abs. 2 AsylVfG verwiesen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.