Beschluss
10 L 4095/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0124.10L4095.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis zu 12.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Die am 23. Dezember 1969 geborene Antragstellerin trat am 1. August 1987 als Auszubildende zur Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb" in den Dienst der damaligen Deutschen Bundespost. Nach beendeter Ausbildung wurde sie am 20. Juli 1989 zur Postoberschaffnerin z.A. ernannt und nach Ableistung der laufbahnrechtlichen Probezeit mit Wirkung vom 1. August 1990 als Postoberschaffnerin angestellt. Am 1. August 1991 folgte ihre Beförderung zur Posthauptschaffnerin und am 23. Dezember 1996 wurde ihr die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen. 4 Der dienstliche Einsatz der Antragstellerin erfolgte als vollzeitbeschäftigte Briefzustellerin. In dieser Funktion war sie zunächst bis zum 22. Juli 1991 tätig. In der Zeit vom 23. Juli 1991 bis 26. November 1992 befand sich die Antragstellerin, die Mutter einer am 27. Mai 1991 geborenen Tochter ist, im Erziehungsurlaub. Anschließend leistete sie vom 27. November bis 5. Dezember 1992 wieder Dienst und war dann zur Betreuung ihrer Tochter sechs Jahre ohne Dienstbezüge beurlaubt. In der Zeit vom 6. Dezember 1998 bis 24. Mai 1999 leistete sie wieder Dienst und ließ sich sodann für die Zeit vom 25. Mai 1999 bis 30. Juni 2000 erneut ohne Dienstbezüge beurlauben. 5 Anlässlich der bevorstehenden Wiederaufnahme ihres Dienstes als Briefzustellerin teilte die Antragstellerin, die bereits in der Zeit ihres letzten Einsatzes vom 6. Dezember 1998 bis 24. Mai 1999 an 26 Tagen krankheitsbedingt ausgefallen war, ihrer Einsatzdienststelle mit, dass sie aus orthopädischen Gründen voraussichtlich nicht mehr im Zustelldienst arbeiten könne. Hierzu berief sie sich auf ein Attest des Arztes für Orthopädie Dr. T vom 3. April 2000 mit folgender Diagnose: 6 Osteochondrose, Spondylarthrose der LWS, IS-Gelenksarthrose, beginnend, Beinverkürzung, V.a. re 1,0 cm, Discusprolaps lumbal, L4/5 re, Discusprotrusion lumbal, L3/4+L5/Si, Reizzustand Wirbelsäulen-/IS-Gelenke, ISG bds, Lumboischialgie, bds." 7 Die Antragstellerin wurde daraufhin am 25. Mai 2000 dem Betriebsarzt der Deutschen Post AG Dr. E vorgestellt, welcher in seinem ärztlichen Gutachten vom 4. Juli 2000 Folgendes feststellte: 8 Zur Vorgeschichte: Seit Jahren bestehen gelegentlich Kreuzbeschwerden, bis zum März d.J. ohne Ausstrahlungen in die Beine. In 03/00 plötzlich massive Beschwerden im Sinne eines Hexenschusses. Die Beschwerden seien Stiche gewesen, mit Ausstrahlung in das linke Bein, an der Außenseite des Oberschenkels mit gelegentlichen Sensibilitätsstörungen. Unter intensiver medikamenthöser und physikalischer Behandlung leicht rückläufige Beschwerden, sie sei allerdings keinen Tag beschwerdefrei. Sie könne schlecht putzen, nicht schwer heben und tragen, sich nicht gut bücken und ebenfalls nicht lange sitzen oder stehen. Im Rahmen der ambulanten Diagnostik wurde ein Bandscheibenprolaps L4/L5 und eine Diskusprotrusion L5/S1 festgestellt. Auf Grund dieser vorliegenden Befunde der derzeit fehlenden neurologischen Sympthomatik besteht somit keine Indikation einer operativen Behandlung. Auf Grund des Krankheitsbildes ist die Prognose eher ungünstig, auch in Zukunft sind weitere hexenschussartige Attacken zu erwarten. Die vorliegenden Einschränkungen der Belastungsfähigkeit ergeben sich somit auf nicht absehbarer Zeit. Zumutbar sind nur noch körperlich leichte Tätigkeiten im Innendienst in wechselnden Körperhaltungen. 9 Folgende Arbeiten können verrichtet werden (positives Leistungsbild): Leichte Arbeiten, stehend, gehend und sitzend, in Tagesschicht vollschichtig, in geschlossenen und temperierten Räumen. 10 Folgende Arbeiten oder Belastungen sind auszuschließen (negatives Leistungsbild): Heben und Tragen von Lasten in ergonomisch ungünstigen Haltungspositionen über 10 kg, Nässe, Kälte, starke Temperaturschwankungen, einseitige Körperhaltung (z.B. Überkopfarbeit, Knien, Sitzen), häufiges Bücken, häufiges Ein- und Aussteigen aus Fahrzeugen. 11 Ergänzendes Leistungsbild: Aufgrund der bei Frau M. bestehenden Erkrankungen ergeben sich weit reichende Einschränkungen der Belastungsfähigkeit. Zumutbar sind nur noch leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnden Körperhaltungen ohne langes Stehen oder häufiges Bücken. Überwiegendes Sitzen ist zumutbar, sollte aber durch kurze Bewegungspausen unterbrochen werden können. 12 Wesentliche Befunde: Multiple Myelgelosen, Lumbaler Klopfschmerz, eingeschränkte Beweglichkeit. 13 Diagnose: Chron. Lumbalgie mit diffusen sensiblen Ausstrahlungen in das linke Bein bei Bandscheibenprolabs L4/L5 und Bandscheibenprotrusion L5/S1 (M 51.2). 14 Auswirkungen auf die in Frage stehende Tätigkeit - prognostische Einschätzung: Die vorgesehene Tätigkeit als Briefzustellerin kann auf nicht absehbare Zeit krankheitsbedingt nicht ausgeführt werden. Eine innerbetriebliche Umsetzung ist erforderlich. 15 Ergänzende Angaben: Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Briefzustellung besteht auf Grund der vorliegenden Erkrankungen aus medizinischer Sicht Dienstunfähigkeit entsprechend § 42 Abs. 1 BBG." 16 Nachdem eine im Hinblick auf die vom Betriebsarzt für erforderlich gehaltene innerbetriebliche Umsetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz" erfolgte Überprüfung einer anderweitigen Verwendung im Bereich der Einsatzdienststelle der Antragstellerin (Niederlassung Produktion BRIEF E1) keine Einsatzmöglichkeit ergeben hatte und auch eine entsprechende Anfrage bei der Bezirklichen Personalausgleichstelle in E2 ergebnislos geblieben war, stellte der Leiter der Niederlassung Produktion BRIEF E1 unter dem 10. August 2000 fest, dass er die Antragstellerin auf Grund des postbetriebsärztlichen Gutachtens vom 4. Juli 2000 für dauernd unfähig halte, ihre Amtspflichten zu erfüllen. Unter Hinweis darauf, dass in ihrem Falle die für eine Versetzung in den Ruhestand erforderliche Dienstzeit vom mindestens fünf Jahren nicht erreicht sei, wurde der Antragstellerin unter dem 11. August 2000 ihre beabsichtigte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit angekündigt. Hiergegen erhob sie - unterstützt vom Betriebsrat- Einwendungen und machte geltend, dass es möglich sein müsste, für sie einen ihren gesundheitlichen Beschwerden Rechnung tragenden Arbeitsplatz zu finden. Im Übrigen berief sie sich darauf, dass die Beschwerden Folge eines in früheren Zeiten erlittenen Dienstunfalles seien. 17 Der daraufhin zur Frage eines ursächlichen Zusammenhangs zweier in den Jahren 1989 und 1990 angezeigter Dienstunfälle mit den nunmehr vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen der Antragstellerin befragte Betriebsarzt Dr. E äußerte sich unter dem 29. September 2000 wie folgt: 18 Nach Einsicht in die jetzt vorliegenden Unfallberichte ist aus betriebsärztlicher Sicht die beschriebene Leistungsminderung nicht auf die Dienstunfälle zurückzuführen." 19 Die Antragstellerin hielt ihre Einwendungen aufrecht und legte unter dem 20. November 2000 ein weiteres Attest des Arztes für Orthopädie Dr. T vom 13. November 2000 vor, in dem dieser seine frühere Diagnose wiederholte und abschließend folgende Auffassung vertrat: 20 Die Erfahrung zeigt, dass bei Patienten mit der o.g. Erkrankung nach einer Bandscheibenoperation eine volle körperliche Belastbarkeit wieder erreicht werden konnte." 21 Nunmehr leitete der Leiter der Niederlassung Produktion BRIEF E1 das seinerzeit noch nach § 44 Abs. 3 BBG vorgeschriebene Ermittlungsverfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit ein. Gegenüber dem eingesetzten Ermittlungsbeamten erklärte die Antragstellerin bei ihrer Anhörung am 9. Februar 2001 u.a., sei würde sich im Moment einen Einsatz als Zustellerin wieder zutrauen und sei auch bereit, jede andere Tätigkeit, auch als Teilzeitbeschäftigung, zu übernehmen. Vorgelegt wurde eine fachärztliche Stellungnahme über das Ergebnis einer am 6. Februar 2001 in der Gemeinschaftspraxis Dr. N1 und Dr. S durchgeführten Kernspintomographie vom 7. Februar 2001 mit der folgenden abschließenden Beurteilung: 22 Im Vergleich zum Vor-LWS-MRT vom 29.03.00 Befundbesserung der Discopathie im Segmentübergang L4/L5 mit Teilrückbildung des schmalen flachen rechtsparamedianen Bandscheibenprolapses, im Segmentübergang L3/L4 mit Teilrückbildung der medianen Bandscheibenprotrusion, unverändert L5/S1 schmaler flacher linksparamedianer Bandscheibenprolaps, kein Wurzelödem, keine knöcherne Stenose." 23 Der vom Ermittlungsbeamten am 9. Februar 2001 als Sachverständiger gehörte Betriebsarzt Dr. E äußerte sich hierzu wie folgt: 24 In dem Befund vom 07.02. wurde im Vergleich zu der Voruntersuchung im März vorletzten Jahres eine Rückbildung im Sinne einer Teilrückbildung beschrieben. Das bedeutet, dass die beschriebenen Veränderungen der Schädigung der Bandscheibe zwar gebessert sind, aber unverändert nachweisbar sind. Im Gutachten von Mitte letzten Jahres wird beschrieben, dass Frau M unter körperlicher Entlastung weniger Beschwerden hat. Die bestehenden Einschränkungen begründen sich nicht auf die vorgetragene Beschwerdesigmatik, sondern auf die nachgewiesene Schädigung der Bandscheiben. Die strukturellen Veränderungen sind nicht wiederherzustellen bzw. zu heilen. Auch der Befund von 07.02.01 begründet unverändert Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit." 25 Eine auf Anregung des Ermittlungsführers erneut vorgenommene Prüfung einer anderweitigen Einsatzmöglichkeit für die Antragstellerin unter Einbeziehung des Filialbereichs der Deutschen Post AG blieb erfolglos. Daraufhin wurde das Ermittlungsverfahren abgeschlossen. 26 Mit Bescheid vom 27. April 2001 entließ der Leiter der Niederlassung Produktion BRIEF E1 die Antragstellerin wegen dauernder Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch, den sie u.a. damit begründete, dass ihre Entlassung ohne Beteiligung der obersten Dienstbehörde und der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation erfolgt sei. Dem Widerspruch wurde deshalb mit Bescheid vom 1. August 2001 abgeholfen. 27 Nachdem die Beamtin anlässlich eines mit ihr am 10. September 2001 geführten Telefongesprächs erklärt hatte, ihre gesundheitlichen Einschränkungen beständen auch weiterhin, wiederholte der Betriebsarzt Dr. E nach am 11. Oktober 2001 erfolgter erneuter Untersuchung der Antragstellerin in einem Gutachten vom 12. November 2001 die von ihm in seinen früheren Stellungnahmen abgegebene Einschätzung der Belastungsfähigkeit der Antragstellerin. 28 Nach Erhalt der Mitteilung seiner Personalabteilung, dass eine innerbetriebliche Umsetzung der Antragstellerin an einen leidensgerechten Arbeitsplatz", insbesondere eine Umsetzung in die Nachschlagestelle, wegen fehlender freier Arbeitsplätze nach wie vor nicht möglich sei, stellte der Leiter der Niederlassung Produktion BRIEF E1 unter dem 21. Dezember 2001 fest, dass er die Antragstellerin auf Grund des betriebsärztlichen Gutachtens vom 12. November 2001 für dauernd unfähig halte, ihre Amtspflichten zu erfüllen, und kündigte dieser mit Schreiben vom 3. Januar 2002 erneut ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit an. 29 Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 31. Januar 2002 und machte im Wesentlichen geltend, dass es möglich sein müsse, ihr einen leidensgerechten Arbeitsplatz" zuzuweisen. Im Übrigen beantragte sie die Beteiligung des Betriebsrates im Entlassungsverfahren. 30 Der Betriebsrat der Niederlassung Produktion BRIEF E1 verweigerte unter dem 22. Februar 2002 seine Zustimmung zur Entlassung mit der Begründung, auch er könne nicht nachvollziehen, dass für die Antragstellerin angeblich keine anderweitige Einsatzmöglichkeit zu finden sei. 31 Nunmehr wandte sich die Niederlassung Produktion BRIEF E1 an die Bezirkliche Personalausgleichsstelle in E2 und bat unter Vorlage des sich aus dem betriebsärztlichen Gutachten vom 12. November 2001 ergebenden Leistungsbildes der Antragstellerin darum, im gesamten Bereich der Bezirklichen Ausgleichsstelle zu prüfen, ob eine Unterbringungsmöglichkeit für diese bestehe. Mit Schreiben vom 7. März 2002 antwortete die Bezirkliche Ausgleichsstelle E2, es habe keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, die dem Leistungsvermögen der Antragstellerin entspricht, gefunden werden können. Beigefügt waren entsprechende Mitteilungen verschiedener Dienststellen der Deutschen Post AG in E1, E2, N2, L, F, E3,N3, I, I1, X, H, L1 und B. Der Antragstellerin wurde daraufhin mit Schreiben vom 15. März 2002 mitgeteilt, dass an ihrer mit Ablauf des 30. April 2002 geplanten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis festgehalten werde, da in keiner der um Prüfung einer für sie bestehenden Verwendungsmöglichkeit gebetenen 21 Niederlassungen ein für sie geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. 32 Unter dem 22. März 2002 trug die Antragstellerin vor, ihr Gesundheitszustand sei erheblich besser als im betriebsärztlichen Gutachten vom 12. November 2001 dargestellt. Im Übrigen habe die Deutsche Post AG im Internet sowie in ihrem Hausmagazin WIR" verschiedene Stellen für Verkäuferinnen (Niederlassung Filiale E2) sowie für Briefverteilerinnen im Innendienst (Zustellungsstützpunkt M1) ausgeschrieben, für die sie sich durchaus geeignet fühle. Dies gelte auch für die Besetzung eines Dienstposten als Ausbilderin, für dessen Besetzung sie ebenfalls in Frage käme. 33 Mit Schreiben vom 20. März 2002 vertrat der Betriebsrat der Niederlassung Produktion BRIEF E erneut die Auffassung, dass es möglich sein müsste, für die Antragstellerin einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden. So habe die Niederlassung Filialen E2 als Prüfungsergebnis lediglich mitgeteilt, dass die dort vorhandenen Stellen überwiegend" eine Verwendung der Antragstellerin nicht zu ließen. Daraus folge, dass leidensgerechte Arbeitsplätze" vorhanden seien könnten. Des Weiteren habe die Service Niederlassung Kundentelefon N2 zwar geantwortet, dass dort die Dienstposten im einfachen Dienst weggefallen seien bzw. demnächst wegfallen würden. Eine Prüfung, ob die Antragstellerin auf den vorhandenen Dienstposten des mittleren Dienstes eingesetzt werden könnte, sei indes nicht erfolgt. Von der Möglichkeit, die Entscheidung des Arbeitsdirektors herbeizuführen, machte der Betriebsrat keinen Gebrauch. 34 Die Antragstellerin legte unter dem 28. März ein Attest des Arztes für Orthopädie und Sportmedizin Dr. R vom 21. März 2002 mit folgendem Inhalt vor: 35 Die Patientin leidet an einem chronischen LWS-Syndrom. Auf Grund erlernter Verhaltensweisen zur Rückenschulung kann die Patientin Tätigkeiten verrichten, die gelegentliches Bücken, leichtes Heben und wechselnde Belastungen erfordern. Nach eigenem Ermessen sieht sich die Patientin auch für leichtere Arbeiten geeignet." 36 Auf die Bitte der Niederlassung Produktion BRIEF E1, nach Aktenlage Angaben zu einer möglichen Teildienstfähigkeit der Antragstellerin gemäß § 42 a BBG zu machen, teilte der Betriebsarzt Dr. E in Ergänzung seiner Stellungnahme vom 12. November 2001 mit, die Antragstellerin könne lediglich für leichte Tätigkeiten im Innendienst in wechselnden Körperhaltungen eingesetzt werden. Durch Bescheid des Versorgungsamtes E1 vom 5. Juni 2002 wurde für die Antragstellerin auf ihren Antrag vom 6. Mai 2002 wegen chronischer Nervenreizerscheinungen bei Bandscheibenvorfall und Bandscheibenschädigung ein Grad der Behinderung (GdB) von 20 festgestellt. 37 Der Leiter der Niederlassung Produktion BRIEF E1 stellte unter dem 17. Juni 2002 fest, die Prüfung der Teildienstfähigkeit der Antragstellerin habe ergeben, dass für diese ein Einsatz im Brief- und Frachtbereich wegen der damit verbundenen Belastungen ausgeschlossen sei. Denkbar sei eine Beschäftigung in der zentralen Anschriften- und Clearingstelle der Niederlassung; die dortigen Dienstposten seien jedoch bereits mit schwerbehinderten und leistungsgeminderten Kräften besetzt, was durch die entsprechende Besetzungsübersicht belegt werde. Soweit die Antragstellerin Interesse für einen Einsatz als Ausbilderin oder Verkäuferin gezeigt habe, komme dieser für sie nicht in Frage, da die entsprechenden Tätigkeiten der Laufbahn des mittleren Dienstes zugeordnet seien. 38 Unter dem 26. Juni 2002 erteilte der Vorstand der Deutschen Post AG sein Einvernehmen mit der beabsichtigten Entlassung der Antragstellerin. Die um Prüfung der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Entlassung ersuchte Bundesanstalt für Post und Telekommunikation wies unter dem 17. Juli 2002 darauf hin, dass die bloße Feststellung, ein an sich vorhandener, für die Antragstellerin geeigneter Arbeitsplatz sei bereits besetzt, für eine Verneinung ihrer weiteren Verwendungsmöglichkeit nicht ausreiche, sondern auch begründet werden müsse, warum der entsprechende Arbeitsplatz nicht durch Umsetzung freigemacht werden kann. 39 Nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Niederlassung Filialen E2 stellte der Leiter der Niederlassung Produktion BRIEF E1 unter dem 19. Juli 2002 fest, die dem Restleistungsvermögen der Antragstellerin entsprechenden Arbeitsplätze ausschließlich dem mittleren und gehobenen Dienst zugeordnet. Dem Restleistungsvermögen der Antragstellerin entsprechende Arbeitsplätze im einfachen Dienst seien in der Verwaltung nicht vorhanden und könnten auch nicht geschaffen werden. 40 Mit Schreiben vom 22. Juli 2002 wiederholte der Vorstand der Deutschen Post AG sein Einvernehmen mit der beabsichtigten Entlassung der Antragstellerin. Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation erklärte mit Schreiben vom 24. Juli 2002, dass sie nach erneuter Prüfung nunmehr die Voraussetzung für die beabsichtigte Entlassung als gegeben ansehe. Mit Bescheid vom 25. Juli 2002 entließ Leiter der Niederlassung Produktion BRIEF E1 die Antragstellerin wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Juli 2002 aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Gleichzeitig werde die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme angeordnet. 41 Hiergegen erhob die Antragstellerin unter dem 15. August 2002 Widerspruch. Bereits zuvor hatte das Integrationsamt beim Landschaftsverband Rheinland mit Schreiben vom 29. Juli 2002 unter Hinweis auf eine entsprechende Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung der Niederlassung Produktion BRIEF E1 vom 30. April 2002 Bedenken gegen die Entlassung der Antragstellerin erhoben. 42 Mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2002 wies der Leiter der Niederlassung Produktion BRIEF E1 den Widerspruch zurück. 43 Die Antragstellerin hat am 25. September 2002 Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung der Entlassungsverfügung begehrt. Gleichzeitig hat sie um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und Bewilligung von Prozesskostenhilfe gebeten. Sie beruft sich im wesentlichen auf folgendes: Abgesehen davon, dass ihr Gesundheitszustand erheblich besser sei als bei der Suche nach geeigneten Beschäftigungsmöglichkeiten für sie zu Grunde gelegt, habe die Deutsche Post AG sich nicht ausreichend darum bemüht, eine für sie geeignete Stelle zu finden. Insbesondere sei von vornherein ausgeschlossen worden, die Suche auch auf zum mittleren Dienst gehörenden Einsatzmöglichkeiten auszudehnen. Schließlich seien die ihre Entlassung nicht befürwortenden Stellungnahmen des Betriebsrats, der Schwerbehindertenvertretung und des Integrationsamtes beim Landschaftsverband Rheinland missachtet worden. Vorgelegt hat die Antragstellerin eine weitere Bescheinigung des Orthopäden Dr. R, in der dieser ihr bescheinigt, bei einer von ihm am 26. Juni 2002 durchgeführten Untersuchung gute muskuläre Verhältnisse und eine freie Beweglichkeit ihres Rückens vorgefunden zu haben; die Antragstellerin - so Dr. R - werde von ihm für rücken-belastbar" gehalten. 44 Die Antragstellerin beantragt, 45 ihr unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Q als Bevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu gewähren 46 und 47 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Entlassungsverfügung des Leiters der Niederlassung Produktion BRIEF E1 vom 25. Juli 2002 wiederherzustellen. 48 Die Antragsgegnerin beantragt, 49 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen. 50 Sie hält die Entlassungsverfügung für rechtmäßig und macht zur Begründung der angeordneten sofortigen Vollziehung dieser Maßnahme Folgendes geltend: Da die Wahrscheinlichkeit einer Klageabweisung sehr hoch sei, könne es der Deutschen Post AG nicht zugemutet werden, die Antragstellerin mit dem Risiko, die im Falle einer Klageabweisung überzahlten Beträge später nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten zurückzuerlangen, bis zum Abschluss des Verfahrens weiter zu besolden. 51 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Personalakten der Antragstellerin und der Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 52 II. 53 Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nicht entsprochen werden, weil das auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Begehren der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. 54 Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, die u.a. nach Maßgabe des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Vorschrift allerdings in den Fällen entfällt, in denen die sofortige Vollziehung der beanstandeten Maßnahme im öffentlichen Interesse besonders angeordnet wird. Die so begründete Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung vom 25. Juli 2002 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie genügt zunächst den gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der angeordnete Sofortvollzug ist unter Darlegung nachvollziehbarer Gesichtspunkte, die für ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung sprechen, schriftlich begründet worden. Die Entlassungsverfügung ist offensichtlich rechtmäßig, sodass das Interesse der Antragstellerin an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hinter dem öffentlichen Interesse, sie bei dieser Sachlage nicht länger besolden zu müssen, zurücktritt. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin geäußerte Befürchtung, der Antragstellerin könne es später nicht möglich sein, der Deutschen Post AG überzahlte Beträge zu erstatten. 55 Rechtsgrundlage der Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist § 35 BBG. Danach gelten für den Eintritt in den Ruhestand die Vorschriften der §§ 36 bis 47. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BeamtVG nicht erfüllt, endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung, wobei § 42 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden ist. 56 Nach § 42 Abs. 1 BBG ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG wird ein Ruhegehalt nur gewährt, wenn der Beamte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist. Nach Abs. 2 der Vorschrift wird die Dienstzeit vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltsfähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltsfähig gelten oder nach § 10 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen. Danach kam für die Antragstellerin statt einer Zurruhesetzung nur die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht, denn sie hatte am 1. August 2002 noch keine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet. Die Antragstellerin hat lediglich folgende Dienstzeiten im Sinne des § 4 Abs. 1 BeamtVG aufzuweisen: 57 vom bis Jahre Tage Rechtsgrundlage 20.07.89 22.07.91 2 3 § 6 Abs. 1 BeamtVG 23.07.91 26.11.91 127 § 6 Abs. 1 Satz 4 u. 5 BeamtVG F. 91 27.11.92 05.12.92 9 § 6 Abs. 1 BeamtVG 06.12.98 24.05.99 170 § 6 Abs. 1 BeamtVG 01.07.00 31.07.02 2 31 § 6 Abs. 1 BeamtVG insgesamt 4 340 58 Dabei handelt es sich um ihre Beamtendienstzeiten (§ 6 Abs. 1 BeamtVG) sowie die ruhegehaltsfähige Erziehungszeit (§ 6 Abs. 1 Satz 4 u. 5 BeamtVG F. 91). Nicht in die Berechnung der so genannten Wartezeit des § 4 Abs. 1 BeamtVG einzubeziehen sind demgegenüber die nicht ruhegehaltsfähigen Zeiten ihres Erziehungsurlaubs (§ 6 Abs. 1 Satz 4 u. 5 BeamtVG F. 91) und ihrer Beurlaubung ohne Dienstbezüge (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG). Ebenfalls nicht einzurechnen ist die Ausbildungszeit der Antragstellerin (§ 12 BeamtVG), denn diese gehört weder zur Beamtendienstzeit nach § 6 BeamtVG noch zu den Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltsfähig gelten". Ausbildungszeiten können" lediglich als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden und sind damit nach dem klaren Wortlaut des § 4 Abs. 1 BeamtVG kein Bestandteil der dort geregelten Wartezeit. 59 Nach den bereits genannten gesetzlichen Bestimmungen ist die Antragstellerin mithin zu entlassen, wenn sie dienstunfähig ist und die Dienstunfähigkeit nicht in Folge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, entstanden ist. Das Entlassungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften der §§ 36 bis 47 BBG. 60 Die Entlassung der Antragstellerin begegnet zunächst in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Ihr Dienstvorgesetzter hat ihr unter dem 3. Januar 2002 mitgeteilt, dass er sie nach dem betriebsärztlichen Gutachten vom 12. November 2001 für dienstunfähig hält und mangels eines ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung noch gerecht werdenden Arbeitsplatzes ihre Entlassung beabsichtigt ist (§ 44 Abs. 1 BBG); auf die Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen und die Mitwirkung des Betriebsrates zu beantragen, wurde die Antragstellerin hingewiesen. Auf ihre entsprechende Bitte ist der Betriebsrat beteiligt worden. Zudem haben die Schwerbehindertenvertretung und das Integrationsamt beim Landschaftsverband Rheinland Stellung genommen. Dass diese der Entlassung nicht zugestimmt haben, steht dieser nicht entgegen. Abgesehen davon, dass die ihr Anhörungsrecht regelnden Bestimmungen im Teil 2 des SGB IX einen GdB von mindestens 30 voraussetzen (vgl. § 2 Abs. 2 u. 3 SGB IX) ist der Schwerbehindertenvertretung und dem Integrationsamt lediglich Gelegenheit zur Äußerung zu geben (§§ 95 Abs. 2, 128 Abs. 2 SGB IX). Der gemäß § 28 Abs. 5 PostPersRG i.V.m. § 78 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 PostPersRG im Rahmen des Mitwirkungsverfahren zu beteiligende Betriebsrat hat von seinem Recht, eine Entscheidung des Arbeitsdirektors herbeizuführen (vgl. § 28 Abs. 6 PostPersRG), keinen Gebrauch gemacht. Schließlich haben der Vorstand der Deutschen Post AG und die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation ihr Einvernehmen mit der Entlassung erklärt (vgl. §§ 1 Abs. 7 PostPersRG, 16 BA PostG bzw. § 47 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz BBG). 61 Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Entlassungsverfügung vom 25. Juli 2002 nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin ist dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG. Dabei ist zunächst von folgendem auszugehen: Das Tatbestandsmerkmal der Dienstunfähigkeit ist kein medizinischer, sondern ein spezifisch beamtenrechtlicher Begriff. Prüfungsmaßstab dafür, ob ein Beamter dienstfähig oder dienstunfähig ist, ist grundsätzlich das von ihm inne gehabte abstrakt-funktionelle Amt, im Falle der Antragstellerin das Amt einer Posthauptschaffnerin in der Laufbahn des einfachen Postdienstes. Ein Beamter ist dienstunfähig, wenn er wegen gesundheitlicher Schwächen nicht in der Lage ist, die seinem abstrakt-funktionellen Amt entsprechenden Dienstaufgaben bei seiner Beschäftigungsbehörde wahrzunehmen. Ob dies der Fall ist, richtet sich nicht allein nach der Art der jeweiligen Gesundheitsbeeinträchtigung, sondern in erster Linie nach den konkreten Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beamten auf den Dienstbetrieb der Behörde, der er angehört. Dienstunfähigkeit liegt mithin dann vor, wenn es dem Dienstherrn nicht mehr zugemutet werden kann, einen Beamten im Dienst zu belassen, dessen häufige oder lang andauernden krankheitsbedingten Fehlzeiten den Dienstbetrieb nachhaltig beeinträchtigen. Die entsprechende Feststellung hat die Dienstbehörde selbständig im Wege einer pflichtgemäßen Sachverhaltswürdigung, zu der natürlich in der Regel die Inanspruchnahme (fach- )ärztlichen Sachverstand gehören wird, zu treffen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 62 vgl. u.a. Urteil vom 30. Januar 1964 - 2 C 45.62 -, RiA 64, 190; Urteil vom 17. Oktober 1966 - 6 C 56.63 -, Buchholz, 232 § 42 BBG Nr. 7; Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 B 145.88 -, Buchholz, 232 § 42 BBG Nr. 17; Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 55.88 -, Buchholz, 237.7 § 47 NWLBG Nr. 3 (S. 6/7) und Urteil vom 28. Juni 1990 - 2 C 1839 -, Buchholz, 237.6 § 56 NdsLBG Nr. 1 = ZPR 90, 352. 63 Ebenso ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Rechtmäßigkeit einer Entlassung oder Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit sich danach beurteilt, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also des Widerspruchsbescheides, nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist. Nach diesem Zeitpunkt insoweit eingetretene oder eintretende wesentliche Veränderungen sind nicht mehr zu berücksichtigen, 64 vgl. BVerG, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97 -, Buchholz, 232 § 42 BBG Nr. 22 mit weiteren Nachweisen. 65 Dass die Antragstellerin im Zeitpunkt der ihr am 4. September 2002 zugestellten Widerspruchsentscheidung den an sie als Posthauptschaffnerin bei der Niederlassung Produktion BRIEF E1 im Kernbereich des einfachen Postdienstes gestellten Anforderungen, nämlich dem Einsatz im Zustelldienst, gesundheitlich nicht mehr gewachsen war, kann keinem vernünftigen Zweifel unterliegen. Die Antragstellerin hatte bereits im letzten halben Jahr, in dem sie vor dem ihr für die Zeit vom 25. Mai 1999 bis 30. Juni 2000 zuletzt gewährten Urlaub ohne Dienstbezüge Dienst als Zustellerin leistete, an insgesamt 26 Tagen krankheitsbedingt gefehlt. Zum vorgesehenen Diensteintritt am 1. Juli 2000 hat sie sich arbeitsunfähig gemeldet und unter Berufung auf eine entsprechende Beurteilung des Orthopäden Dr. T selbst geltend gemacht, dass sie voraussichtlich nicht mehr im Zustelldienst arbeiten könne. Die in der Folgezeit durchgeführten betriebsärztlichen Untersuchungen durch Dr. J. E haben diese Einschätzung ebenso bestätigt wie die im Verlauf des Entlassungsverfahrens auf Veranlassung der Antragstellerin durchgeführte Untersuchung durch den Arzt für Orthopädie und Sportmedizin Dr. R. Dr. E hat wiederholt festgestellt, dass sich aus der bei der Antragstellerin vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigung weit reichende Einschränkungen ihrer Belastungsfähigkeit ergeben und ihr nur noch leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnden Körperhaltungen ohne langes Stehen oder häufiges Bücken zumutbar sind. An dieser Einschätzung, die auf der Grundlage der von Dr. E gestellten Diagnose (Chron. Lumbalgie mit diffusen sensiblen Ausstrahlungen in das linke Bein bei Bandscheibenprolabs L4/L5 und Bandscheibenprotrusion L5/S1) ohne weiteres nachvollziehbar ist, hat der Betriebsarzt zuletzt anlässlich der Prüfung einer Teildienstfähigkeit der Antragstellerin im Mai 2002 noch einmal ausdrücklich festgehalten und die Antragstellerin lediglich noch als zur Wahrnehmung leichter Tätigkeiten im Innendienst fähig gehalten. Dies entspricht der Beurteilung des Dr. R, welcher unter dem 21. März 2002 die Antragstellerin für zur Verrichtung von Tätigkeiten, die gelegentliches Bücken und leichtes Heben erfordern, geeignet gehalten hat. Seine unter dem 19. September 2002 zur Vorlage im Klageverfahren abgegebene Einschätzung, die Antragstellerin sei nach dem Ergebnis seiner letzten Untersuchung am 26. Juni 2002 rücken-belastbar", bietet vor diesem Hintergrund keinen Anlass für die Annahme, die bisher einem Einsatz im mit dem Heben und Tragen auch schwererer Lasten verbundenen Zustelldienst entgegenstehenden Einschränkungen seien zwischenzeitlich weggefallen. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin selbst nicht behauptet, nunmehr den im Zustelldienst an sie gestellten Anforderungen wieder voll gewachsen zu sein, sondern (nur) geltend macht, dass ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen mit anderem Aufgabengebiet erfolgenden Einsatz bei der Deutschen Post AG nicht ausschließen würden. 66 Nach alledem stellt sich lediglich noch die Frage, ob die Entlassungsentscheidung deshalb zu beanstanden ist, weil es für die Antragstellerin anderweitige Einsatzmöglichkeiten auf einem ihrem Restleistungsvermögen noch entsprechenden Dienstposten gegeben hätte. Nach § 42 Abs. 3 i.V.m. § 35 BBG soll nämlich von der Entlassung eines Beamten auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Eine derartige Möglichkeit bestand im vorliegenden Fall indes nicht. 67 Auszugehen ist zunächst von der Beurteilung des Leistungsvermögens der Antragstellerin durch den Betriebsarzt Dr. E. Nach dieser Beurteilung hätten ihr nur noch leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnden Körperhaltungen ohne langes Stehen und häufiges Bücken zugemutet werden können. Nicht für die Antragstellerin in Frage gekommen wären nach Maßgabe des betriebsärztlichen Urteils Tätigkeiten, die mit dem Heben und Tragen von Lasten über 10 kg in ergonomisch ungünstiger Haltungspositionen verbunden sind, sowie Tätigkeiten, die auch bei Nässe, Kälte und starken Temperaturschwankungen sowie in einseitigen Körperhaltungen (z.B. Überkopfarbeit, Knien und Sitzen) durchgeführt werden. Die auf dieser Grundlage durchgeführte Prüfung des Bestehens einer anderweitigen Einsatzmöglichkeit hat ergeben, dass entsprechende, ohnehin nur im begrenzten Umfang zur Verfügung stehende Dienstposten - und zwar sowohl im Voll- als auch im Teilzeitbereich - sämtlich bereits mit ebenfalls leistungsgeminderten Bediensteten der Deutschen Post AG besetzt sind. Die im beigezogenen Verwaltungsvorgang im einzelnen dokumentierten Bemühungen, die Antragstellerin auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz" unterzubringen, geben keinen Anlass, an der Richtigkeit des insoweit negativen Ergebnisses der vorgenommenen Prüfung zu zweifeln. Für den Bereich der Niederlassung Produktion BRIEF E1 ist vom Niederlassungsleiter - ohne dass die Antragstellerin dem widersprochen hätte - lediglich ein Einsatz in der zentralen Anschriften- und Clearingstelle (ZAC) als in Frage kommend angesehen worden, da alle anderen Tätigkeiten das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie Überkopfarbeit beinhalten. Die dortigen Arbeitsplätze waren ausweislich der entsprechenden Besetzungsliste mit zwanzig Schwerbehinderten (mit einem GdB von mindestens 40) sowie mit weiteren vier leistungsgeminderten Bediensteten besetzt. Soweit die Antragstellerin ihren Einsatz im Filialbereich für möglich gehalten hat, müssen - wie von der Antragsgegnerin in der Klageerwiderung dargelegt - die in so genannten offenen Filialen" eingesetzten Mitarbeiter grundsätzlich alle dort anfallenden Dienste, also u.a. auch die Annahme und Ausgabe von Paketen mit einem Gewicht von weit mehr als 10 kg, erbringen können. Des Weiteren wird die Arbeit im Stehen verrichtet und es können weitere Hebe- und Tragevorgänge anfallen. Tätigkeiten mit überwiegendem Sitzen sind im Bereich Filialen lediglich in der Verwaltung vorhanden. Diese Arbeitsplätze sind jedoch - wie sich aus der auf Anregung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation eingeholten ergänzenden Stellungnahme der Niederlassung Filialen E2 ergibt - ausschließlich dem mittleren und gehobenen Dienst zugeordnet. Soweit im Bereich der Service Niederlassung Kundentelefon N2 noch in geringem Umfang Arbeitsposten des einfachen Dienstes eingerichtet sind, werden diese - wie von der Niederlassung unter dem 25. Februar 2002 mitgeteilt worden ist - sofort zurückgezogen, wenn eine Kraft ausscheidet oder anderweitig untergebracht werden kann. Es werden nur noch Kräfte des mittleren Dienstes nach Abschluss eines erfolgreich bestandenen Auswahlverfahrens, welches für das Jahr 2002 bereits im Februar abgeschlossen war, verwendet. 68 Die Laufbahnvoraussetzungen für eine Verwendung im mittleren Dienst besitzt die Antragstellerin nicht. Einen Anspruch darauf, dass ihr deren Erwerb ermöglicht werden müsste, gibt § 42 Abs. 3 BBG nicht her. 69 Nach alledem ist festzustellen, dass die Antragstellerin gemäß § 35 Satz 2 i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz BBG zu Recht aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entlassen worden ist. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entlassungsverfügung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 70 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG und entspricht der Hälfte des Streitwerts im Klageverfahren, das die Anfechtung der Entlassungsverfügung zum Gegenstand hat. Der Streitwert im Klageverfahren bemisst sich hier gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a GKG nach den 13-fachen Betrag des Entgrundgehaltes aus Besoldungsgruppe A4 BBesG zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen (13 mal 1.789,49 Euro = 23.263,37 Euro). 71