Urteil
15 K 5121/00
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0122.15K5121.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,- Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin wendet sich gegen das Nichtbestehen der von ihr im zweiten Versuch abgelegten zweiten juristischen Staatsprüfung. 3 Die im Rahmen des Prüfungsverfahrens angefertigten Aufsichtsarbeiten wurden wie folgt bewertet: 4 ZI-Klausur "mangelhaft" (1 Punkt) SI-Klausur "ausreichend" (5 Punkte) CI-Klausur "mangelhaft" (2 Punkte) VI-Klausur "mangelhaft" (2 Punkte) ZII-Klausur "mangelhaft" (3 Punkte) 5 SII-Klausur "ausreichend" (4 Punkte) CII-Klausur "mangelhaft" (1 Punkt) VII-Klausur "mangelhaft" (1 Punkt) Die Klausur Z II war zunächst vom Erstprüfer Rechtsanwalt und Notar I mit Votum vom 20. Juli 1999 mit "ausreichend (5 Punkte)" sowie vom Zweitkorrektor Richter am Oberlandesgericht T mit Gutachten vom 20. August 1999 mit "mangelhaft (1 Punkt)" bewertet worden; nach Beratung - ebenfalls am 20. August 1999 - war dann die Note "mangelhaft (3 Punkte)" festgesetzt worden. 6 Mit Bescheid vom 13. September 1999 erklärte der Präsident des beklagten Amtes die Prüfung gemäß § 31 Abs. 3 JAG erneut für nicht bestanden mit der Begründung, dass sechs Aufsichtsarbeiten mit weniger als 4 Punkten bewertet worden seien. 7 Gegen den Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein und wandte sich - nach Einsichtnahme in die Prüfungsakte - mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 17. April 2000 gegen die Bewertung der Klausur Z II, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. 8 Nach Einholung von Stellungnahmen des Erstprüfers vom 28. Mai 2000 sowie des Zweitprüfers vom 3. Mai 2000 wies das beklagte Amt den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2000 als unbegründet zurück und führte im Wesentlichen aus, dass sich die Prüfer mit den Leistungen der Klägerin und ihren Einwänden noch einmal auseinander gesetzt und auch bei erneuter Bewertung keine Veranlassung zu Änderungen in Inhalt, Note oder Punktzahl gesehen hätten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit Bezug genommen auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2000. 9 Die Klägerin hat am 7. August 2000 Klage erhoben, mit der sie unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung des bereits im Verwaltungsverfahren gemachten Vorbringens weiterhin die Bewertung der Klausur Z II beanstandet. Dabei rügt sie insbesondere, die von ihr gewählte Lösung, derzufolge schon gar kein zweiter Vertrag zwischen der Fa. Feller GmbH und der Fa. Pappbecher Lohse über die Lieferung der Becher zu einem Preis von 60.000,- DM (zzgl. MwSt.) zu Stande gekommen sei, sei zu Unrecht seitens der Prüfer als nicht vertretbarer Lösungsweg gewertet worden. Sie macht außerdem geltend, es sei auffällig, dass der Erstkorrektor nach einem Monat, nachdem er die Klausurlösung gelesen habe, im Wege der fernmündlichen Beratung die Bewertung von 5 auf 3 Punkte herabgesetzt habe. Sie macht geltend, dass sich die Stellungnahmen des Erstkorrektors vom 20. Juli 1999 und 28. Mai 2000 nicht unterschieden; der Erstprüfer habe bei der späteren Stellungnahme lediglich einzelne Sätze hinzugefügt, die aber keineswegs von einer erneuten Durchsicht der Klausur Zeugnis ablegten. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Beklagten unter Aufhebung der Entscheidung über das Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung und der hierzu ergangenen Bescheide vom 13. September 1999 und 21. Juni 2000 zu verpflichten, nach einer Neubewertung der Klausur Z II und Durchführung einer mündlichen Prüfung über das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 12 Das beklagte Landesjustizprüfungsamt beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Es ist der Auffassung, der geltend gemachte Anspruch stehe der Klägerin nicht zu, und vertieft im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt der Beklagte aus, es liege in der Natur der Sache, dass Erst- und Zweitkorrektor die Arbeit in zeitlichem Abstand durchsähen. Bedenken gegen eine nach Abschluss der Zweitkorrektur durchgeführte fernmündliche Beratung bestünden nicht und seien von der Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt worden. 15 Die Kammer hat das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin mit Beschluss vom 18. Februar 2002 abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen hat die Beschwerde der Klägerin hiergegen mit Beschluss vom 7. Mai 2002 zurückgewiesen (Az.: 14 E 317/02). 16 Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen; wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber nicht begründet. 19 Die Klägerin hat gegen das beklagte Amt keinen Anspruch darauf, dass über das Ergebnis ihrer Prüfungsleistungen nach Maßgabe des Klageantrages erneut entschieden wird. Denn mit der Bewertung der acht Aufsichtsarbeiten ist ihr Prüfungsanspruch erfüllt. Der darauf beruhende Bescheid des beklagten Landesjustizprüfungsamtes vom 13. September 1999, wonach die Klägerin die zweite juristische Staatsprüfung erneut nicht bestanden hat, da sechs Aufsichtsarbeiten mit weniger als 4 Punkten bewertet worden sind, und die Widerspruchsentscheidung vom 21. Juni 2000 lassen Rechtsfehler nicht erkennen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 20 Gemäß § 31 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1993 (JAG - GV NW S. 924 ff) ist die Prüfung durch den 21 Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes bereits nach der Bewertung der Aufsichtsarbeiten für nicht bestanden zu erklären, wenn sechs oder mehr Aufsichtsarbeiten mit "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet worden sind. 22 Die einzelnen Prüfungsleistungen sind dabei gemäß § 28 i.V.m. § 14 Abs. 1 S. 1 JAG mit einer der folgenden Noten zu bewerten: 23 I. sehr gut: eine besonders hervorragende Leistung (= 16-18 Punkte) II. gut: eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung (= 13-15 Punkte) III. vollbefriedigend: eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung (= 10-12 Punkte) IV. befriedigend: eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht (= 7-9 Punkte) V. ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht (=4-6 Punkte) VI. mangelhaft: eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung (= 1-3 Punkte) VII. ungenügend: eine völlig unbrauchbare Leistung (= 0 Punkte) 24 VIII. 25 Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin erfüllt. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das beklagte Amt die Zweite Juristische Staatsprüfung der Klägerin bereits nach der Bewertung der Aufsichtsarbeiten für nicht bestanden erklärt hat. Denn sechs Aufsichtsarbeiten der Klägerin sind mit "mangelhaft" bewertet worden (die Klausuren Z I, C II und VII jeweils mit "mangelhaft "(1 Punkt), C I und V I jeweils mit "mangelhaft" (2 Punkten) und Z II mit "mangelhaft" (3 Punkten)), bewertet worden. Die von der Klägerin gerügte Bewertung der Aufsichtsarbeit Z II begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 26 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die Verwaltungsgerichte folgen, 27 vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, NJW 1991, S. 2005 (2007 ff.), BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, DVBl 1993, S. 503; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320, S. 307; OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1995 - 22 A 1834/90 -, S: 9; OVG NW, Urteil vom 21. April 1998 - 22 A 669/96 -; Urteile der Kammer vom 11. Juni 1999 - 15 K 4530/98 -, S. 5 f. und vom 17. September 1999 - 15 K 1993/97 -, S. 5, beide m.w.N., 28 verpflichtet Art. 19 Abs. 4 GG die Gerichte, auch Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei "prüfungsspezifischen Wertungen", 29 vgl. zur Abgrenzung BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 -, DVBl 1998, S. 404 f., 30 verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insofern einschränkender Beurteilungsspielraum, als komplexe prüfungsspezifische Wertungen - z.B. bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung der Qualität der Darstellung - im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich deshalb im nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres nachvollziehen lassen. Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfling und Prüfer sind der gerichtlichen Überprüfung demgegenüber nicht entzogen. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt insoweit allerdings eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge im gerichtlichen Verfahren voraus, die sich mit den fachlichen Einwendungen gegen die Prüfungsleistung inhaltlich auseinander setzt. Macht der Prüfling dabei geltend, er habe eine fachwissenschaftlich vertretbare Lösung gewählt, hat er dies unter Hinweis auf seiner Ansicht nach einschlägige Fundstellen näher darzulegen; der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt, 31 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, DVBl 1993, S. 842 (845). 32 Einwände des Prüflings gegen Fachfragen betreffende Prüferkritik, die im vorstehenden Sinne unschlüssig oder unsubstantiiert sind, bleiben im gerichtlichen Verfahren ebenso wie solche, die - lediglich - unbegründet sind, ohne Erfolg. Für die Abgrenzung gelten folgende Maßstäbe: Unschlüssig ist eine Rüge, wenn sie die Beanstandung des Prüfers nicht trifft, somit die Argumentation des Prüflings an der Prüferkritik vorbeigeht und diese damit schon nicht entkräften kann. Unsubstantiiert ist eine Rüge, wenn sie zwar die Prüferkritik zutreffend erfasst, es aber an hinreichenden fachlichen Argumenten etwa zu der Vertretbarkeit oder Richtigkeit einer Lösung fehlt und/oder die Argumentation nicht durch Angabe einschlägiger Fundstellen zu der streitigen Fachfrage belegt wird. Dies gilt auch im Bereich von Prüfungen, die ausschließlich oder zum Teil juristische Problemstellungen zum Gegenstand haben, in dem das Gericht regelmäßig selbst die erforderliche Qualifikation zur Klärung der Frage der Vertretbarkeit der juristischen Ausführung hat. 33 Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1993 - 6 C 38/92 -, NVwZ 1993, S. 686 (687) und - 6 C 35/92 -, KMK-HSchR Nr.21 C.1 Nr. 12, S. 6; vgl. auch Urteil der Kammer vom 17. September 1999, a.a.O., S. 5 f. 34 Unbegründet ist schließlich eine Rüge, wenn die Argumentation des Prüflings die Prüferkritik nicht zu entkräften vermag, weil sie fachlich unzutreffend ist. 35 Vgl. Urteil der Kammer vom 11. Juni 1999 - 15 K 4530/98, S. 6 36 Gemessen daran hält die angegriffene Bewertung der Klausur Z II einer Rechtskontrolle stand. 37 Verfahrensfehler bei der Bewertung der Aufsichtsarbeiten der Klägerin sind nicht erkennbar. Ihr Vorbringen, es sei auffällig, dass der Erstgutachter nach einem Monat am 28. September 1999 - wohl nach fernmündlicher Beratung und ohne die Klausur erneut zu lesen - seine Bewertung auf 3 Punkte herabgesetzt habe, während ihm bei der ursprünglichen Bewertung mit 5 Punkten die Klausurlösung vorgelegen habe, enthält bereits keine substantiierte Rüge. Gemäß §§ 11 Abs. 1 JAG, 8a Abs. 1 JAO, die gemäß §§ 28 JAG, 38 JAO auch für Zweite Juristische Staatsprüfungen entsprechend gelten, wird jede Aufsichtsarbeit von zwei Prüfern eines Justizprüfungsamtes selbstständig begutachtet und - bei einer abweichenden Begutachtung nach Beratung zwischen ihnen - bewertet. 38 Die Prüfungsarbeit der Klägerin ist von zwei Mitgliedern des Beklagten "selbstständig ... bewertet worden". Im Rahmen der sodann erforderlichen Beratung sollen etwaige Differenzen mit dem Ziel einer einheitlichen Bewertung erörtert werden; die Prüfer sollen sich nochmals mit der Prüfungsleistung und ihrer eigenen Bewertung auseinander setzen und gegebenenfalls ihre Bewertungen auf Grund hierbei gewonnener besserer Erkenntnis korrigieren. 39 Der Erstprüfer hat im Rahmen seiner im Überdenkungsverfahren eingeholten Stellungnahme vom 28. Mai 2000 ausdrücklich angeführt, beide Prüfer seien auf Grund der ausführlichen Beratung am 28. August 1999 und der im Zweitvotum aufgezeigten weiteren erheblichen Mängel, die er zunächst als nicht so gravierend angesehen habe, zu dem Ergebnis gelangt, dass seine Bewertung mit "ausreichend" nicht aufrecht zu erhalten gewesen sei. Dass dennoch eine den gesetzlichen Vorgaben an die gemeinsame Notenfindung genügende Beratung beider Prüfer am 28. September 1999 - gegebenenfalls fernmündlich - und Auseinandersetzung mit der zunächst vorgenommenen Bewertung nicht stattgefunden habe, hat die Klägerin schon nicht substantiiert dargelegt. 40 Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung begehrte erneute Korrektur ihrer Aufsichtsarbeit durch einen dritten Prüfer, der sodann im Rahmen seiner Bewertung Note und Punktwert endgültig festlegt, ist dagegen gemäß der nach § 28 JAG auch im Rahmen des zweiten juristischen Staatsexamens entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 11 Abs. 3 JAG nur für den Fall vorgesehen, dass die Prüfer noch nach Beratung eine Aufsichtsarbeit unterschiedlich bewerten. Diese Voraussetzung ist jedoch vorliegend gerade nicht erfüllt, weil sich der Erstkorrektor und der Zweitkorrektor bereits im Wege der Beratung auf die Bewertung der Aufsichtsarbeit Z II der Klägerin mit der Note "mangelhaft" (3 Punkte) geeinigt hatten. 41 Die weitere Rüge der Klägerin, die beiden Stellungnahmen des Erstkorrektors vom 20. Juli 1999 und 28. Mai 2000 unterschieden sich nicht, in der späteren Stellungnahme seien lediglich einzelne Sätze eingefügt worden, die aber keineswegs Zeugnis für eine erneute Klausurdurchsicht ablegten, ist nicht in sich schlüssig. Es ist schon nicht erkennbar, woraus die Klägerin herleitet, keine Unterschiede zwischen der ursprünglichen Stellungnahme des Erstkorrektors Heinser vom 20. Juli 1999 und seiner späteren Stellungnahme im Widerspruchsverfahren vom 28. Mai 2000 ausmachen zu können. Weder die verschiedenen vom Erstprüfer angesprochenen Aspekte, die er für seine Bewertung für maßgebend hält, noch der von ihm gewählte Wortlaut lassen nachhaltige inhaltliche Wiederholungen oder Übereinstimmungen beider Stellungnahmen erkennen. Soweit die Klägerin in Abrede stellt, dass der Erstprüfer sich im Überdenkungsverfahren überhaupt noch einmal unmittelbar mit ihrer Klausurlösung befasst habe, ist dies ebenfalls bereits nicht nachvollziehbar, weil ihm die Klausur mit den zu Grunde liegenden Voten und dem mit Prüfervermerk versehenen Aufgabentext vom Prüfungsamt im April 2000 ausweislich der entsprechenden Verfügung vom 20. April 2000 übersandt worden ist und sich der Prüfer Rechtsanwalt und Notar I im Hinblick auf das Widerspruchsvorbringen der Klägerin erstmals in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2000 konkret mit ihren Ausführungen zur Anfechtung und seiner - ebenfalls auf S. 3 der Bearbeitung befindlichen - Randbemerkung hierzu auseinander gesetzt hat, was ohne erneute Einsicht in die Klausurbearbeitung schwerlich vorstellbar ist. 42 Die gegen die Bewertung der Klausur seitens der Klägerin im Einzelnen erhobenen Einwände gebieten eine Neubewertung ebenfalls nicht, sodass auch aus diesem Grunde eine Neubewertung durch die beiden ursprünglichen Prüfer nicht in Betracht kommt. Das die Einwendungen aus dem Widerspruchsverfahren vertiefende Vorbringen der Klägerin bezüglich einzelner Bewertungsrügen genügt den vorbezeichneten Anforderungen nicht. Die Bewertung der Aufsichtsarbeit Z II mit "mangelhaft" (3 Punkten) überschreitet auch nicht den den Prüfern zustehenden Spielraum. 43 Die von ihr erhobene Rüge gegen die Prüferkritik, sie habe das Problem der Anfechtung nicht erkannt, hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat ihr Vorbringen, dies treffe auf Grund ihrer Ausführungen auf S. 3 der Bearbeitung zur Frage der Anfechtung nicht zu, in der Form nicht mehr aufrecht erhalten, nachdem der Zweitprüfer in seiner im Rahmen des Überdenkungsverfahrens eingeholten Stellungnahme vom 3. Mai 2000 ausgeführt hat, die kurzen, schwer verständlichen Ausführungen der Klägerin zur Anfechtung auf S. 3 Mitte ihrer Klausurbearbeitung bezögen sich unzweifelhaft auf eine Anfechtung des ersten Vertrages; das Problem des Falles habe jedoch darin gelegen, ob der zweite Vertrag (über 60.000,- DM) von der Mandantin, der Firma Feller, habe angefochten werden können. Stattdessen hat sie ihren Einwand gegen die erhobene Prüferkritik im Laufe des Widerspruchs- und Klageverfahrens dahingehend modifiziert, dass sie nunmehr geltend macht, die Prüfer hätten den von ihr gewählten, ebenfalls vertretbaren Lösungsweg, von einem Nichtzustandekommen eines zweiten Vertrages (über 60.000,- DM) auszugehen und aus diesem Grunde folgerichtig die Frage der Anfechtung gar nicht abzuhandeln, zu Unrecht unter Verkennung ihres Antwortspielraumes als völlig unhaltbar angesehen. 44 Zwar trifft es nach den oben aufgezeigten prüfungsrechtlichen Maßstäben zu, dass es rechtsfehlerhaft ist, eine vertretbare und mit gewichtigen Gründen folgerichtig begründete Lösung als falsch zu bewerten, die Klägerin hat jedoch schon nicht in dem gebotenen 45 Maße schlüssig und substantiiert dargelegt, dass es sich bei dem von ihr gewählten Lösungsansatz überhaupt um eine vertretbare Falllösung in diesem Sinne handelt. Sie beruft sich in ihrer Klagebegründung pauschal darauf, sie habe weiter trotz Unterzeichnung des Schreibens vom 29. März 1999 "nach Gesamtschau des Akteninhalts" vom Fortbestehen eines Vorbehalts auf Seiten der Mandantin, der Firma Feller, ausgehen dürfen, und erwähnt in diesem Zusammenhang auch, dass das Zustandekommen des Vertrages an §§ 116 S. 2, 117 BGB scheitere. Dabei verkennt die Klägerin bereits, dass sie eine solche "Gesamtschau des Akteninhalts" in entscheidenden Teilen in ihrer Bearbeitung gerade nicht durchgeführt hat und dies - unter anderem - von den Prüfern beanstandet worden ist. Trotz der Bemühungen ihres Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 13. Januar 2003, den von der Klägerin gewählten Lösungsweg zu begründen. fehlt es auch weiterhin an einer Auseinandersetzung mit den ihrer Lösung widersprechenden Hinweisen des Beklagten auf den Akteninhalt. Dies gilt insbesondere für das seitens der Firma Feller unter dem 29. März 1999 schriftlich erklärte Einverständnis mit einer vorbehaltslosen Zahlung von 60.000,- DM (zzgl. MwSt.) und die diesbezügliche Erklärung des Herrn Feller gegenüber seinem Anwalt vom 3. Mai 1999 (Bl. 3, 1. Absatz des Aktenauszuges). 46 Das zitierte Schreiben vom 29. März 1999 (S. 7 des Aktenauszuges), mit dem sich die Mandantin M, die Firma Feller, durch ihre Unterschrift einverstanden erklärt hat, hat zum Inhalt, dass "mit der Lieferung der 100.000 Becher "Konus" und der vorbehaltlosen Zahlung von 60.000 DM zzgl. MwSt. (...) alle gegenseitigen Ansprüche erledigt" sind. Der Zweitprüfer hat ausdrücklich im Rahmen seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2000 kritisiert, dass die Klägerin zu dem entscheidenden Problem des Falles, ob der - zweite - Vertrag über 60.000,- DM von der Mandantin wirksam angefochten werden konnte, gar nicht vorgedrungen sei, weil sie - völlig unhaltbar - die Annahme des Vertragsangebotes mit Schreiben vom 29. März 1999 verneint habe. Darin steckt zugleich die Kritik, dass sich die Klägerin - im Rahmen ihrer Klausurbearbeitung - mit der Frage, ob mit Gegenzeichnung des Schreibens vom 29. März 1999 ein neuer Vertrag zu einem Kaufpreis von 60.000,- DM abgeschlossen worden ist, überhaupt nicht in dem erforderlichen Maße befasst habe. Darauf hat auch der Beklagte mit seiner Klageerwiderung vom 1. Dezember 2000 nachvollziehbar hingewiesen und zugleich ergänzend angeführt, die Mandantin, die Firma Feller, habe auch ausweislich S. 3, Absatz 1 des Aktenauszuges erklärt, sie habe sich schließlich gezwungen gesehen, ihren Vorbehalt fallen zu lassen und das Schreiben vom 29. März 1999 zu unterzeichnen. 47 Diese Kritik, dass sie sich in ihrer Bearbeitung weder mit dieser Äußerung der Mandantin noch mit der Gegenzeichnung des Schreibens vom 29. März 1999 inhaltlich auseinander gesetzt habe, hat die Klägerin letztlich auch mit Schriftsatz vom 13. Januar 2003 nicht substantiiert in Abrede zu stellen vermocht. Auch für die nunmehrigen, als Rechtfertigung des von ihr gewählten Lösungsweges von ihrem Prozessbevollmächtigten angeführten Rechtsausführungen zu § 116 S. 2 BGB lassen sich keinerlei Anhaltspunkte in ihrer Klausurbearbeitung selbst finden. Soweit die Klägerin behauptet, in der Aufsichtsarbeit diskutiert zu haben, dass sowohl die Gegenzeichnung des Schreibens vom 29. März 1999 als auch die Zahlung der 60.000,- DM eindeutig unter einem sog. "Vorbehalt" erfolgt seien und dieser Vorbehalt der Gegenseite auch bekannt gewesen sei, und sich hierfür auf ihre Ausführungen auf S. 4 f der Klausur beruft, lässt sich dies ihrer Bearbeitung schon nicht ansatzweise entnehmen. Vielmehr hat die Klägerin an der zitierten Stelle unter dem Obersatz, ob die Mandantin (abgekürzt: M) das Angebot des L durch Bewirken der Leistung, nämlich Zahlung des Betrages in Höhe von 60.000,- DM angenommen habe, - wie auch von ihrem Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 13. Januar 2003 zitiert -gerade ausgeführt: "M hat dem L das Geld über 40.000,- (d.h. 20.000,-) nur unter Druck ohne Vorbehalt gezahlt, weil der L weder mit Zahlung auf Treuhandkonto (als Sicherheit) noch mit einer Zahlung unter Vorbehalt einverstanden war." Die pauschale Behauptung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, sie habe sich insoweit in der Klausur mit den Voraussetzungen des § 116 S. 2 BGB, insbesondere auch mit der Kenntnis der Fa. Pappbecher Lohse von einem etwaigen Vorbehalt, auseinander gesetzt, lässt sich anhand dieses in der Klausur wiederzufindenden Passus schon nicht im Ansatz nachvollziehen. 48 Soweit die Klägerin geltend macht, ihr Gedankengang - bezüglich des Zustandekommens eines Vertrages über 60.000,- DM - ergebe sich eindeutig aus ihren am Ende der Bearbeitung beigefügten Skizzen, vermag dies die Prüferkritik ebenfalls nicht zu entkräften. In juristischen Examensarbeiten wird eine innerhalb der vorgegebenen Zeit verfasste Darstellung in möglichst geschlossenen Gedankengängen und Sinnzusammenhängen erwartet, die regelmäßig nur in der Reinschrift möglich ist. 49 Vgl. dazu Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, Rdz. 265. 50 Mitabgelieferte Konzeptblätter stellen demgegenüber im Allgemeinen keine verbindlichen Äußerungen des Prüflings dar, die zur Kenntnis zu nehmen und zu bewerten sind, (es sei denn, sie werden ausnahmsweise von diesem erkennbar zum Bestandteil der Prüfungsarbeit gemacht und sind dazu auch nach Form und Inhalt geeignet), denn sie vermitteln keinen hinreichend zuverlässigen Eindruck von den Kenntnissen des Prüflings und seiner Fähigkeit eine gestellte juristische Aufgabe nach Aufbau, Weg, Abwägung, Begründung und Ergebnis zumindest vertretbar zu lösen. 51 Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1992 - 6 B 43.92 -, DVBl. 1993, 49,50; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rdz. 373. 52 Die Prüfungsarbeit muss eine aus sich heraus geschlossene verständliche Fallbearbeitung umfassen, ohne dass es eines Rückgriffs auf das Konzept oder späterer Erklärungen zu einzelnen Punkten bedarf. Der Substantiierungspflicht ist nicht genügt, wenn mit dem Widerspruch oder der Klage die in der Prüfungssituation erstellte Lösung nachträglich gerechtfertigt, der eigene Gedankengang erläutert und verdeutlicht oder aber unter Umständen durch zusätzliche Argumente, die in der Prüfungsarbeit selbst so nicht angeführt worden sind, erst "unterfüttert" wird, weil damit die Schwäche der Arbeit selbst nicht behoben werden kann. 53 Damit hat die Klägerin bereits nicht schlüssig und substantiiert vorgetragen, dass der von ihr gewählte Lösungsweg, das Zustandekommen eines weiteren Vertrages zu einem Kaufpreis von 60.000,- DM ohne weiteres zu verneinen - insbesondere ohne konkret die Annahme eines - neuen - Vertragsangebotes durch Gegenzeichnung des Schreibens vom 29. März 1999 überhaupt zu prüfen und den sich aus dem Aktenauszug ergebenden Sachverhalt vollständig zu würdigen -, eine vertretbare, mit gewichtigen Gründen folgerichtig begründete Lösung darstellt und aus diesem Grunde die Bewertung als falsch rechtsfehlerhaft ist. 54 Der weitere Einwand der Klägerin, die Prüfer hätten zu Unrecht bemängelt, dass sie die Unterschiede zwischen § 823 BGB und § 1 ProdHaftG nicht erkannt habe, geht ebenfalls fehl. Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, "im Eifer des Gefechts" im Obersatz beide Normen als eine einheitliche und nicht als zwei eigenständige Anspruchsgrundlagen genannt zu haben (vgl. S. 6 und 8 der Bearbeitung). Soweit sie sich pauschal darauf beruft, dennoch hinreichend deutlich abgegrenzt einerseits die Voraussetzungen für eine Haftung gemäß § 823 BGB als auch andererseits diejenigen nach § 1 ProdHaftG durchgeprüft zu haben, lässt sich dies anhand ihrer Bearbeitung nicht verifizieren. So hat der Zweitprüfer in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2000 zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin unter dem Obersatz der Prüfung von Ansprüchen aus "§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 1, 3, 8 ProdHaftG" das Vorliegen von Fahrlässigkeit geprüft hat, ohne zwischen den Voraussetzungen, die für einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung erfüllt sein müssen, und denjenigen einer Gefährdungshaftung nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG überhaupt zu differenzieren. Der Hinweis auf ihre Notizen, die sie auf dem der Klausurbearbeitung beigefügten Konzept angebracht hat, trägt nicht, da - wie bereits dargelegt - zur Bewertung der juristischen Prüfungsleistung nicht auf etwaige Konzepte zurückzugreifen ist, sondern die Endfassung, also die Bearbeitung als solche, aus sich heraus in sich schlüssig und verständlich sein muss. 55 Soweit die Klägerin die Randbemerkung des Erstprüfers "in welcher Weise" (S. 8 der Bearbeitung) beanstandet und behauptet, die Prüfer hätten ihren Vorschlag auf Seite 1 der Klausur, sich gegenüber der Feststellungsklage des L zu verteidigen und widerklagend die Verurteilung der OHG zur Zahlung von 20.000,- DM zu beantragen, nicht zur Kenntnis genommen, trifft dies ebenfalls nicht die Prüferkritik. Bemängelt wurde vom Erstprüfer, die Formulierung "Frau Marx an den L als Hersteller des Produktes zu verweisen" (S. 8 der Bearbeitung). Insoweit hatte der Erstprüfer auch die im Rahmen des Vorschlages gewählte nahezu gleich lautende Formulierung "die Verletzte Frau Marx an Herrn L zu verweisen" als "zu ungenau" gerügt. Beide Anmerkungen eindeutig zielen auf die im zweiten Teil geprüften Ansprüche der Frau Marx gegen die Firma Lohse ab, ohne dass die Klägerin diese Kritik konkret in Abrede gestellt hat, während sich der von der Klägerin in Bezug genommene Teil des Vorschlages auf S. 1 mit der sich aus der Prüfung im Rahmen des ersten Teils ergebenden Vorgehensweise der Mandantin, der Firma Feller, gegenüber der Firma Lohse befasst. 56 Mit der Begründung des Zweitprüfers, die Klausurbearbeitung verfehle deutlich die Mindestanforderungen; der erste Teil sei abgesehen von der Erwähnung der richtigen Anspruchsgrundlage unbrauchbar, der zweite Teil kaum besser, die prozessualen Erwägungen hätten mit dem Fall nichts zu tun, der sich der Erstprüfer mit seiner im Rahmen der Stellungnahme vom 28. Mai abgegebenen Begründung angeschlossen hat, auf Grund der vom Zweitvotum aufgezeigten weiteren erheblichen Mängel sei die von ihm zunächst vorgenommene Bewertung mit "ausreichend" nicht aufrecht zu erhalten gewesen, haben die Prüfer zum Ausdruck gebracht, dass die an erheblichen Mängeln leidende Leistung der Klägerin insgesamt als nicht mehr brauchbar einzustufen ist. Mit dieser in ihrem Beurteilungsspielraum liegenden Einschätzung haben sie sich im Rahmen der gesetzlichen Definition einer mangelhaften Leistung nach § 14 Abs. 1 S. 1 JAG gehalten; eine Verletzung der rechtlichen Grenzen dessen hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Mit ihrer pauschalen Behauptung, die Klausur sei trotz der vom Erstgutachter im ursprünglichen Votum vom 20. Juli 1999 dargelegten Schwächen mit mindestens 5 Punkten zu bewerten, ersetzt sie lediglich in unzulässiger Weise die Bewertung der Prüfer durch ihre eigene Wertung. Gerade die Beurteilung und Gewichtung der festgestellten Mängel der Prüfungsleistung stellt jedoch den Inbegriff der spezifisch den Prüfer obliegenden Beurteilung dar, die nur sehr eingeschränkt der gerichtlichen Überprüfung unterliegt und angesichts der nachvollziehbaren Begründung im Falle der Klägerin nicht zu beanstanden ist. 57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 58 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.