Urteil
23 K 2355/99
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2003:0120.23K2355.99.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 6. November 1962 geborene Klägerin ist die Witwe des am 19. Januar 1938 geborenen Herrn I1, der bis zu seiner vorzeitigen Zurruhesetzung nach § 45 Landesbeamtengesetz zum 31. Januar 1997 als Oberstudienrat (Besoldungsgruppe A 14 BBesG) im Dienst des beklagten Landes stand. Vor seiner Zurruhesetzung war der verstorbene Beamte seit dem 16. September 1996 dauernd dienstunfähig erkrankt. Mit Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (LBV) vom 24. November 1997 wurde sein Ruhegehaltssatz auf 71,13 v.H. festgesetzt. Die Eheschließung der Klägerin mit Herrn I1 fand am 3. Dezember 1997 statt. Wegen seiner Erkrankung an Magenkrebs begab sich Herr I1 am 4. Dezember 1997 in das Krankenhaus O, wo er am 4. Januar 1998 verstarb. Der in erster Ehe mit einer Lehrerin verheiratete Beamte war seit dem 4. Juli 1993 verwitwet; aus dieser Ehe ist der am 28. Oktober 1987 geborene Sohn I2 hervorgegangen. Seit seiner Geburt wurde I2 von einer Frau N als Tagesmutter zunächst im Haus seiner Eltern in O betreut. Nach dem Tod seiner Mutter wurde er in den Haushalt seiner Tagesmutter in O aufgenommen und dort mit dem Einverständnis seines Vaters als Pflegemutter versorgt. Durch ihre Tätigkeit als Masseurin lernte die Klägerin im Jahr 1993 die ebenfalls an Krebs erkrankte und hieran am 4. Juli 1993 verstorbene erste Ehefrau des Herrn I1 und auch diesen selbst kennen. Sie kümmerte sich in den folgenden Jahren zunehmenden Maß um I2 und entwickelte hierüber eine engere Beziehung zu Herrn I1. Die Klägerin und der verstorbene Beamte behielten während der Zeit ihrer Bekanntschaft und auch nach der Eheschließung ihre eigenen Wohnungen in O1, Istraße 00 bzw. O, H Weg 0 bei. Nach einer Auskunft der Stadt O (Einwohnermeldeamt) vom 10. März 1998 war die Klägerin vom 20. Februar 1998 an in O gemeldet. Herr I1 hielt sich wiederholt und im Verlauf der Jahre regelmäßiger bei der Familie der Klägerin in O1 auf, wo er und der Sohn I2, der die Grundschule in O besuchte, nach dessen Schulschluss öfter im Haushalt der Mutter der Klägerin zum Mittagessen mit versorgt wurden. In Absprache mit der Pflegefamilie N verbrachten die Klägerin und Herr I1 zusammen mit I2 die Wochenenden; I2 blieb dann bei der Klägerin und kehrte in der Regel zum Wochenbeginn in den Haushalt seiner Pflegefamilie zurück. Zur Schule wurde I2 sowohl von seiner Pflegemutter als auch später von der Klägerin gebracht und abgeholt. In zeitlicher Aufteilung zwischen der Klägerin und der Pflegemutter verlebte I2 seine Sommer- und Osterferien. Bezüglich der näheren Einzelheiten betreffend die Lebensverhältnisse des verstorbenen Herrn I1 insbesondere in den Jahren 1996 und 1997 einschließlich der Fragen der Pflege und Erziehung des minderjährigen I2 wird auf die Angaben der Klägerin in dem Erörterungstermin vom 15. November 2001 und die Aussagen der Zeugen Frau N aus O, Herrn N2 aus O, Herrn I4 aus O2, Herrn H1 aus I5, Herrn T1 aus O, Frau U aus O, Herrn T2 aus O, Frau N3 aus O1, Frau A aus O, Frau D aus O1 und Frau D1 aus O1, die hierzu in den Terminen vom 28. Februar, 21. Oktober und 24. Oktober 2002 gehört worden sind, verwiesen. In einem als Testament" bezeichneten Schriftstück vom 9. November 1997 bestimmte der verstorbene Beamte: Mein Sohn, I2, soll weiterhin von der Familie N, O, ... betreut werden. ... .Der enge, persönliche und emotionale Kontakt des Kindes zu D2 - O1 darf nicht von außen beeinträchtigt und gestört werden; er soll unter allen Umständen in Zusammenarbeit mit Frau N gefördert und gestärkt werden; I2 lebt seit Jahren in engen Beziehungen zu diesen Bezugspersonen und kann mit diesen beiden emotionalen Standbeinen gut umgehen. Mein Bruder I4 ... wird nach meinem Tod die formellen, finanziellen und verwaltungstechnischen Angelegenheiten regeln." In einem im Krankenhaus O durch den Notar Dr. E aus O am 19. Dezember 1997 aufgenommenen Erb- und Pflichtteilverzichtsvertrag" (UR. Nr. 2534/1997) verzichteten die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann wechselseitig auf alle gesetzlichen Erb-, Pflichtteils - und Pflichtteilsergänzungsansprüchen nach dem Erstversterbenden von ihnen. Unberührt von diesem Verzicht sollten etwaige Zuwendungen auf Grund letztwilliger Verfügungen der Erklärenden bleiben. Schließlich erklärte Herr I1 in einer Willenserklärung" vom 31. Dezember 1997: 1. Zum Testamentsvollstrecker bestelle ich meinen Bruder I4 ... 2. Zudem schlage ich meinen vorgenannten Bruder als Vormund für meinen Sohn I2 vor. 3. - 5. ..." Mit Schreiben vom 28. Januar 1998 teilte die Klägerin dem LBV den Tod ihres Ehemanns am 4. Januar 1998 mit und beantragte die Gewährung von Witwengeld. Zur Begründung gab sie mit weiterem Schreiben vom 18. Februar 1998 an, sie habe ihren verstorbenen Ehemann durch ihre Tätigkeit als Masseurin für dessen verstorbene erste Ehefrau kennen gelernt. Hieraus habe sich eine immer enger werdende Beziehung ergeben, die ab August 1995 in eine eheähnliche Wirtschaftsgemeinschaft übergegangen sei. Ein zu Silvester 1995 getroffener Entschluss für eine Heirat im Mai 1996 habe wegen einer ernsthaften Erkrankung ihres verstorbenen Ehemanns ebenso verschoben werden müssen wie auch der für September 1996 vorgesehene Termin wegen der Operation ihres Ehemannes. Anschließende Kuraufenthalte und ihre ernsthafte Knöchelverletzung hätten weitere vorgesehene Heiratstermine im Frühjahr und Sommer 1997 verstreichen lassen. Zu dieser Verletzung hat die Klägerin eine Bescheinigung des Dr. Q aus O1 vorgelegt. Danach zog sie sich am 21. Juli 1997 eine schwere Sprunggelenkdistorsion mit Bänderbeteiligung zu und war vom 21. Juli - 15. August 1997 arbeitsunfähig. Das Aufgebot für die am 3. Dezember 1997 erfolgte Eheschließung sei am 25. November 1997 bestellt worden. Mit Bescheid vom 4. Mai 1998 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) den Antrag auf Gewährung eines Witwengeldes gem. § 19 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) ab. Die Ehe der Klägerin mit dem verstorbenen Beamten habe weniger als drei Monate gedauert. Durch die Angaben in ihrem Antrag habe sie die Vermutung nicht widerlegt, dass der alleinige oder überwiegende Grund der ihrer Versorgung gewesen sei. Gegen diesen am 6. Mai 1998 als Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid legte die Klägerin am 27. Mai 1998 Widerspruch ein, den sie mit Schreiben des von ihr bevollmächtigten Landtagsabgeordneten X vom 31. Juli 1998 begründete. Nach einer längeren Bekanntschaft und einer langsam wachsenden Liebesbeziehung habe Anfang 1996 der gemeinsame Wunsch bestanden zu heiraten. Dieser Plan sei wegen einer längeren Erkrankung des Verstorbenen im Frühjahr 1996 und seiner erforderlichen Magenoperation im September 1996 für die Zeit nach der Genesung aufgeschoben worden. Die Absicht zu heiraten, hätten die Partner, wie sich aus den drei beigefügten eidesstattlichen Versicherungen der Frau T2 vom 23. Juli 1998, des Herrn T1 vom 22. Juli 1998 und des Herrn H1 vom 20. Juli 1998 ergebe, seit 1996 bzw. Anfang 1997 öffentlich geäußert. Da die Eheschließung als Zeichen eines Neuanfangs in würdigem Rahmen habe erfolgen sollen, hätten sich weitere Zeitverzögerungen aus Kuraufenthalten des verstorbenen Ehemanns und einer anschließenden Beinverletzung der Klägerin ergeben. Am 18. August 1997 hätten die Partner sich beim Standesamt O über das Aufgebotsverfahren unterrichtet. Die Ausstellung einer für die Eheschließung benötigten Abstammungsurkunde von Herrn I1 habe sich bis zum 3. November 1997 hingezogen. Unmittelbar nach der Eheschließung hätte sich Herr I1 in das Krankenhaus begeben; in diesem Zeitpunkt habe man aber trotz des grundsätzlichen Ernstes der Erkrankung eine mehrjährige Lebenserwartung nicht ausschließen müssen. Zum Nachweis hierfür legte die Klägerin das Ärztliche Attest des Internisten Dr. L aus O vom 30. Juli 1998 vor. Auf seinen Inhalt wird verwiesen. Das LBV ermittelte daraufhin die Lebensumstände der Klägerin und des verstorbenen Beamten. Dabei ergab sich: In drei von dem Arbeitsamt L1 übermittelten Anträgen auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe vom 1. April 1996, 18. März 1997 und 23. März 1998 verneinte die Klägerin die Angabe nach einem Zusammenleben mit einem Ehegatten oder Partner in einer Haushaltsgemeinschaft. In einer eingeholten ärztlichen Auskunft vom 17. Dezember 198 gab die Chefärztin des Städtischen Krankenhaus O, Frau Dr. B an, die klinische Aufnahme des Herrn I1 am 4. Dezember 1997 sei in Absprache mit dem Hausarzt Dr. L zur Durchführung einer parenteralen Ernährung zur Verbesserung des Allgemeinzustandes erfolgt, darüber hinaus habe er eine kalorienreiche Flüssignahrung erhalten. Bei dem bestehenden metastasierenden Magencarzinom habe dem Patienten nicht ausreichend orale Nahrung zugeführt werden können. Trotz eines fortgeschrittenen, nicht heilbaren Tumorleidens, an dem er verstorben sei, habe bei seiner Aufnahme in das Krankenhaus eine akute Lebensgefahr nicht bestanden; eine zeitliche Vorhersage, wann Herr I1 seiner Erkrankung erliegen würde, sei erfahrungsgemäß nicht möglich gewesen. Dem Patienten sei seine unheilbare Erkrankung bekannt gewesen; sein Allgemeinzustand habe sich allmählich und zunehmend verschlechtert. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 1999, der am 9. März 1999 als Einschreiben zur Post gegeben wurde, wies das LBV den Widerspruch mit der Begründung zurück, der gesamte Sachverhalt lasse erkennen, dass bei Würdigung aller objektive feststellbarer Umstände die Annahme nicht ausgeräumt sei, die Ehe habe dem alleinigen oder überwiegenden Zweck der Versorgung dienen sollen. Auf die weitere Begründung wird verwiesen. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 25. März 1999 am 3. April 1999 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie mit Schriftsätzen ihrer ehemaligen Prozessbevollmächtigten vom 28. Juli 1999 und 12. September 2000 unter eingehender Wiederholung und Vertiefung des Sachvortrags ausgeführt, durch die dargelegten Umstände sei die Vermutung einer Versorgungsehe widerlegt. Die Absicht, zu heiraten hätten sie schon früher gehabt, seien aber durch unvertretbare Umstände daran gehindert worden. Die Eheschließung mit dem verstorbenen Beamten sei eine Liebesheirat gewesen; sie lebe - wie mit der Eheschließung beabsichtigt - mit dem Sohn I2 ihres verstorbenen Ehemanns in einer familiären Gemeinschaft. Wie sich aus den eingereichten ärztlichen Erklärungen ergebe, die auch durch Zeugen bestätigt werden könnten, sei zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht mit dem baldigen Tod ihres Ehemanns zu rechnen gewesen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 4. Mai 1998 und den Widerspruchsbescheid vom 8. März 1999 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 28. Januar 1998 Witwengeld zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen. Das Gericht hat Beweis erhoben über die Lebensverhältnisse des verstorbenen Beamten insbesondere in den Jahren 1996 und 1997 einschließlich der Fragen der Pflege und Erziehung des minderjährigen I2 durch die Vernehmung von Zeugen. Auf die durch die Zeugen gemachten Aussagen wird verwiesen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis hierzu erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr steht kein Anspruch auf Gewährung eines beamtenversorgungsrechtlichen Witwengeldes nach dem am 4. Januar 1998 verstorbenen Beamten zu. Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit erhält gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) Witwengeld. Dies gilt nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG jedoch dann nicht, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als drei Monate gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Die gesetzliche Vermutung, dass die Ehe zum Zweck der Versorgung der Witwe geschlossen worden ist, ist allerdings widerleglich. Sie gilt dann nicht, wenn der Witwe der Nachweis gelingt oder wenn im Übrigen festgestellt werden kann, dass die Annahme nicht gerechtfertigt ist, die Versorgung der Witwe solle der alleinige oder doch der überwiegende Zweck der Heirat sein. Die Vermutung der Versorgungsehe kann jedoch nur durch die besonderen (objektiv feststellbaren) Umstände des jeweiligen Falles ausgeräumt werden. Erklärungen der Eheleute über den Zweck der Ehe reichen deshalb nicht aus. Es müssen vielmehr besondere, objektiv erkennbare Umstände vorliegen, die einen anderen als den Versorgungszweck mindestens ebenso wahrscheinlich machen. Die nicht von der Versorgungsabsicht beeinflussten Vorstellungen müssen die Eheleute oder jedenfalls einen von ihnen mit mindestens demselben Gewicht zur Heirat bestimmt haben. Entscheidend bleibt, ob die Versorgungsabsicht objektiv im Vordergrund der Erwägungen gestanden hat oder nicht. vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 9. Juli 1971 - VI B 25.71 -, Buchholz 231, § 123 BBG Nr. 7; Oberverwaltungsgericht für das Land NRW (OVG NRW), Urteil vom 29. Januar 1990 - 12 A 395/88 -, Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C II 2.3.1 Nr. 5; Urteil vom 28. Juni 1993, - 12 A 2282/91 -; Bayrischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Beschluss vom 1. Dezember 1998, - 3 B 95.3050 -, Schütz a.a.O, ES/C II 2.3.1. Nr. 10; Schütz a.a.O. Band 3 Teil D § 19 BeamtVG Rdnr. 57 ff. Die Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohenden Charakters der Erkrankung des verstorbenen Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung schließt die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG regelmäßig aus. Etwas anderes gilt, wenn sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses darstellt. vgl. Bay. VGH, Urteil vom 1. Dezember 1998 a.a.O. Mit der Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG will der Gesetzgeber die Gewährung eines Witwengeldes nicht nur in solchen Fällen unterbinden, in denen ein Todgeweihter ohne innere Bindung nur zu dem Zweck heiratet, dem Ehepartner die Versorgung zu verschaffen. Das Gesetz erfasst vielmehr auch die Fälle, in denen trotz langjähriger Bindung die Eheschließung bis kurz vor dem Tod eines Partners hinausgeschoben wurde. Auch in den Fällen, in denen eine auf eine unbegrenzte Zeit angelegte Bindung seit Jahrzehnten bestand und nur die formelle Legalisierung unterblieb, stellt sich die spätere Eheschließung nach der gesetzlichen Vermutung in der Regel als Versorgungsehe dar. vgl. Bay. VGH, Urteil vom 8. März 1996 - 3 B 95.648 -, IÖD 1997, 58 - 60. Für die Entkräftung der gesetzlichen Vermutung trägt die Witwe die materielle Beweislast in dem Sinne, dass es zu ihren Lasten geht, wenn nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten die gesetzliche Annahme nicht ausgeräumt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, ihr eine Versorgung zu verschaffen. Dabei ist ein voller Gegenbeweis für einen anderen Zweck der Heirat nicht erforderlich. Es genügt, dass die Annahme, die Versorgungsabsicht sei der alleinige oder überwiegend Zweck der Heirat gewesen, ausgeräumt wird. vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 1971 a.a.O.; Schütz, a.a.O. § 19 BeamtVG, Rdnr. 62 m.w.N.; Stegmüller - Schmalhofer - Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, HB I, Erl. 3.2 zu § 19. Gemessen an diesen Grundsätzen ist es der Klägerin nach Ausschöpfen aller zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer sog. Versorgungsehe zu widerlegen. Das Gericht hat auf Grund der eigenen Darlegungen der Klägerin sowohl im Verwaltungsverfahren wie im Klageverfahren und der Aussagen der Zeugen in den Beweisterminen vom 28. Februar, 21. Oktober und 24. Oktober 2002 nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die am 3. Dezember 1997 geschlossene Ehe, die wegen des Todes des Versorgungsempfängers am 4. Januar 1998 weniger als drei Monate gedauert hat, sodass die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtenVG eingreift, der Ausdruck einer seit längerer Zeit bestehenden, auf eine dauerhafte eheliche Bindung gerichtete Entscheidung gewesen ist. Die Klägerin hat nicht widerlegen können, dass die Ehe in Kenntnis einer grundsätzlich lebensbedrohlichen Erkrankung ihres Ehemanns geschlossen worden ist, was für beide Partner auch erkennbar war. Für eine solche Kenntnis spricht, dass der verstorbene Beamte seit dem 16. September 1996 wegen seiner Magenkrebserkrankung, die auch zu seinem Tod geführt hat, dauernd dienstunfähig war. Wegen seiner Erkrankung wurde er gem. § 45 Landesbeamtengesetz mit Ablauf des 31. Januar 1997 in den Ruhestand versetzt. Die Eheschließung erfolgte zu einem Zeitpunkt, zu dem nach dem aus dem zeitlichen Ablauf auch den Partnern bekannten Krankheitszustand von einer sehr ernsthaften, unheilbaren Erkrankung auszugehen war. Der Verstorbene ist einen Tag nach der Heirat am 4. Dezember 1997 in Absprache mit seinem behandelnden Arzt zur klinischen Behandlung in das Krankenhaus O gegangen. Nach der im Verwaltungsverfahren eingeholten ärztlichen Stellungnahme des Internisten L aus O vom 30. Juli 1998 und der Chefärztin des Städtischen Krankenhauses O, Frau Dr. B vom 17. Dezember 1998 bestand zwar im Zeitpunkt der Krankenhauseinweisung keine akute Lebensgefahr; dennoch gab Frau Dr. B in ihrer Stellungnahme an, dass der Verstorbene an einem fortgeschrittenen, nicht heilbaren, metastasierenden Magenkarzinom erkrankt war und auf Grund des Zustands des Tumorleidens grundsätzlich damit zu rechnen war, dass er dieser Krankheit erliegen würde. Eine zeitliche Angabe zu der künftigen Lebenserwartung gab die Ärztin unter Hinweis auf ihre Erfahrung - wie nach Kenntnis des Gerichts bei derartigen Krankheitszuständen aus Patientenfürsorge üblich - nicht. Zur Verbesserung des allgemeinen Kräftezustands erfolgte in Absprache mit dem Hausarzt Dr. L eine parenterale Ernährung und im weiteren Verlauf des Krankenhausaufenthalts darüber hinaus eine kalorienreiche Flüssignahrung, da dem Patienten bei bestehendem metastasierenden Magenkarzinom nicht ausreichend orale Nahrung zugeführt werden konnte. Im Verlauf des Krankenhausaufenthalts erfolgte eine allmähliche und zunehmende Verschlechterung des Allgemeinzustandes. Die Unheilbarkeit seiner Erkrankung war dem verstorbenen Ehemann nach den Angaben von Frau Dr. B auch bereits zum Zeitpunkt der Bestellung des Aufgebots am 25. November 1997 bekannt. Aus diesen von fachkundigen Medizinern, die den verstorbenen Beamten behandelt haben, folgt für das Gericht: Auch wenn die ärztlichen Stellungnahmen eine akute Lebensgefahr zum Zeitpunkt der Eheschließung verneinen, so bestand gleichwohl, wie sich aus der eindeutigen Aussage der Frau Dr. L ergibt, ein grundsätzlich lebensbedrohlicher Krankheitszustand. In Kenntnis dieses Zustandes erfolgte die Eheschließung. Schließlich spricht auch der Umstand, dass der verstorbene Ehemann am 9. November 1997 eine an das Vormundschaftsgericht O gerichtete mit Testament" überschriebene Willenserklärung für den Fall seines Todes niedergelegt hat, für die Kenntnis seiner grundsätzlich lebensbedrohlichen Erkrankung. Gegen diese Feststellung spricht nicht die Aussage der Klägerin in ihrer Anhörung am 15. November 2001, es sei am 3. Dezember 1997 eine Hochzeitsfeier mit etwa 25 Personen durchgeführt worden und für den Geburtstag ihres verstorbenen Ehemannes am 19. Januar 1998 sei eine weitere Feier - was durch die Aussagen der Zeuginnen Frau A, Frau D1, Frau D sowie die Zeugen Herrn H1 und Herrn T1 bei ihren Befragungen bestätigt worden ist - geplant gewesen. Diese Angaben bestätigen vielmehr die medizinische Einschätzung der Frau Dr. B, dass bei der Aufnahme des Herrn I2 am 4. Dezember 1997 in das Krankenhaus keine akute Lebensgefahr für ihn bestanden habe, sie vermögen aber nicht die Tatsache seiner unheilbaren Erkrankung an Magenkrebs zu erschüttern. Dass auch der Klägerin die sich aus diesem Krankheitszustand ergebende Lebensbedrohlichkeit bewusst war, lässt sich aus ihrer Aussage schließen, sie habe ihren verstorbenen Ehemann bei Arztbesuchen begleitet und sei auch bei seiner Magenoperation im Jahr 1996 in N4 dabei gewesen. Für beide Partner sei danach nicht verständlich gewesen, dass nach dem Tod der ersten Ehefrau wegen Krebs nun auch noch Herr I1 an einem Magentumor erkrankt sei; sie hätten dies als ein schweres Schicksal im Hinblick auf das Kind I2 angesehen. Aus diesen Äußerungen wird erkennbar, dass auch der Klägerin der grundsätzlich lebensbedrohende Krankheitszustand ihres späteren Ehemanns bewusst war. Diese Kenntnis über den Krankheitszustand wird bestätigt durch die Angaben der Zeugen. Übereinstimmend haben die Zeugen Frau A, Frau D1, Frau D, Frau N, Herrn H1, Herrn T1, Herrn T3 und Herr I4 bestätigt, dass der verstorbene Herr I1 über seine Krebserkrankung Bescheid gewusst hat. Unterschiedlich war allerdings ihre Einschätzung zu seiner Kenntnis über eine akute Lebensbedrohlichkeit. Während die Zeugin Frau N und der Zeuge Herr I4 bekundet haben, der Verstorbene habe über den Zustand seiner Erkrankung genau Bescheid gewusst und habe den Ernst seiner Lage gekannt, er sei von auch vor dem Hintergrund mehrerer Krebserkrankungen in seiner Familie von keiner langen Lebenserwartung ausgegangen, man habe ihm seine Erkrankung auch ansehen können, im Oktober/ November 1997 habe er selbst keine große Hoffnung mehr gehabt, hat die Zeugin Frau A angegeben, Herr I1 habe, obwohl er nicht mit einem raschen Ende gerechnet habe, den Ernst seine Lage gekannt, dies habe sich für sie auch aus seiner Äußerung ergeben, mit der er den Einsatz aller nur möglichen medizinischen Mittel für sich abgelehnt habe. Eine positivere Einschätzung des Krankheitszustands haben hingegen die Zeugen Herr H1, Herr T1 und Herr T3 sowie die Zeuginnen Frau D und Frau D1 abgegeben. Trotz der ihm bekannten Krebserkrankung sei Herr I1 zuversichtlich und hoffnungsfroh gewesen, er sei auf Grund der eigenen Lebensgeschichte gewohnt gewesen, gegen den Tod anzukämpfen, er habe noch Lebensmut gehabt und sei mit Zuversicht zur Behandlung in das Krankenhaus gegangen. Eine Würdigung dieser Zeugenaussagen zeigt, dass auch für Dritte, die dem Verstorbenen über Jahre als Verwandte, gute Freunde, Bekannte und Berufskollegen nahe standen, die Ernsthaftigkeit seines Krankheitszustandes deutlich erkennbar war. Unterschiedliche Bewertungen haben die Zeugen nur hinsichtlich seiner voraussichtlichen Lebenserwartung gemacht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Einschätzung hierzu medizinischen Laien noch weniger möglich ist als fachkundigen Medizinern. Hinzukommt, dass derartige Beurteilungen nicht unwesentlich von der persönlichen Nähe des Beobachtenden zu dem Betroffenen bestimmt ist. Für das Gericht hat demgemäß die Bekundung der Zeugin Frau A die größte Überzeugungskraft. Ihrer Aussage ist zu entnehmen, dass dem verstorbenen Ehemann deutlich die Lebensbedrohlichkeit seiner Erkrankung bewusst. Dies ist daraus zu schließen, dass er eindeutige Vorstellungen hinsichtlich des Umfangs der in einem solchen Fall von ihm gewollten medizinischen Maßnahmen hatte. Die Klägerin hat somit nicht widerlegen können, dass die Ehe am 4. Dezember 1997 in Kenntnis der grundsätzlich lebensbedrohlichen Erkrankung des Herrn I1 geschlossen worden ist. Ebenso wenig hat die Klägerin nachweisen können, dass die Eheschließung die konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Erlangung der Kenntnis des Krankheitszustandes bestehenden Heiratsentschlusses gewesen ist. Die Klägerin hat bereits nicht eine zwischen ihr und dem verstorbenen Beamten bestehende häusliche Gemeinschaft dargetan. Bei ihrer eingehenden Befragung durch das Gericht hat sie angegeben, ihren verstorbenen Ehemann nach dem Tod von dessen erster Ehefrau im Jahr 1993 näher kennen gelernt zu haben. Aus dieser zunächst über die Kontakte zu dem Sohn I2 des Verstorbenen entstandenen Bekanntschaft ist im Laufe der Jahre eine engere Bekanntschaft und Freundschaft erwachsen, in Verlauf derer der Verstorbene und sein Sohn I2 in zunehmenden Maß an dem Leben der in O1 lebenden und wohnenden Familie der Klägerin teilhatten. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass beide in den Jahren 1996 und 1997 von der Mutter der Klägerin, Frau D1 dort öfter zum Mittagessen versorgt wurden. Trotz dieser im Verlauf der Jahre zunehmenden Betreuung haben die Klägerin und Herr I1 aber weder in O1 noch in O einen gemeinsamen eigenen Haushalt begründet. Die Mutter der Klägerin, Frau D1 und die Schwester der Klägerin, Frau D, denen wegen ihrer unmittelbaren Nähe eine direkte Beobachtung hierzu möglich war, haben bei ihrer Vernehmung als Zeuginnen angegeben, die Klägerin habe während der Jahre 1996 und 1997 in O1 eine eigene Wohnung gehabt und beibehalten, in der auch weiterhin ihre Möbel gestanden hätten. Von O1 aus sei die Klägerin zur Arbeit gefahren. Zwar sei von den Partner daran gedacht gewesen, gemeinsame nach O in das Haus des Verstorbenen zu ziehen. Dieser Plan sei aber nicht ausgeführt worden, da die Frage eines gemeinsamen Haushalts keine zentrale Bedeutung für sie gespielt habe. Die Mutter der Klägerin hat hierzu angegeben, dass nach ihrem Eindruck sich Herr I1 zu einem gemeinsamen Haushalt nicht habe entschließen können, weil er seine Entscheidung hierüber habe gehalten wollen. Auch die übrigen bereits erwähnten Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass die Partner ihre eigenen Wohnungen beibehalten hätten. Herr I1 habe in einem vollständig eingerichtetem Haus in O gewohnt. Er habe in der dort eingerichteten Küche wiederholt selbst gekocht. Die Beibehaltung getrennter, selbstständiger Wohnungen wird auch dadurch bestätigt, dass die Klägerin sich nach den Angaben des Einwohnermeldeamts O1 erst am 20. Februar 1998 - nach dem Tod des Herrn I1 - dort angemeldet. Sie selbst hat auch nicht durch Erklärungen nach außen deutlich gemacht, in einer häuslichen Gemeinschaft mit Herrn I1 zu leben. Vielmehr hat die Klägerin in den Anträgen auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe vom 1. April 1996 und 18. März 1997 gegenüber dem Arbeitsamt L1 verneint, mit einem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft zu leben. Ihre hierzu bei ihrer Anhörung am 15. November 2001 auf Nachfrage des Gerichts gegebene Erklärung, sie habe damals angegeben, einen Freund zu haben und sich im Übrigen nicht richtig unterrichtet gefühlt, vermag das Gericht nicht von einer gemeinsamen eheähnlichen Haushaltsführung zu überzeugen. Eine gemeinsame Haushaltsführung ergibt sich auch nicht aus den Angaben der Klägerin, sie sei berechtigt gewesen, über das Konto ihres verstorbenen Ehemannes zu verfügen und hätten eine gemeinsame Kasse geführt, was beispielhaft darin zum Ausdruck komme, dass er bei gemeinsamen Unternehmungen darauf bestanden habe, auch für sie mit zu bezahlen. Diese Verhaltensweise ist der Ausdruck einer guten Freundschaft oder Bekanntschaft und beschränkt sich in der Darstellung der Klägerin auf eine Wirtschaftsgemeinschaft, sie belegt jedoch nicht gleichzeitig auch die für eine eheähnliche häusliche Gemeinschaft wesensbestimmende Wohngemeinschaft. Eine solche haben die Partner zu keiner Zeit begründet, sondern ihre vollständig eingerichteten eigenen Wohnungen in O1 bzw. O beibehalten. Es hätte aber kein Hinderungsgrund für die Klägerin bestanden, beispielsweise in das Haus des Herrn I1 einzuziehen und dort gemeinsam mit dem Sohn I2 ein Familienleben zu führen. Zwischen den Partner bestand jedoch nicht die objektiv erkennbare Absicht, unter Einschluss des Sohnes I2 eine häusliche Gemeinschaft zu begründen. Dies wird bereits deutlich in der Aussage, sie hätten diesem Umstand keine Bedeutung beigemessen. Die Klägerin hat zur Widerlegung der Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG auch nicht darlegen können, dass mit der Eheschließung die Voraussetzung dafür geschaffen werden sollten, das Sorgerecht für den Sohn I2 auf sie zu übertragen. vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 1990 - 12 A 395/98 -, in: Schütz, a.a.O. Nr. 5. Die kurz nach der Geburt des Sohnes I2 im April 1988 begründete und seit der Erkrankung und dem Tod der ersten Frau des Herrn I1 in den Jahren 1992 und 1993 zu einem Pflegeverhältnis vertieften Betreuung durch die Zeugin Frau N wurde, wenn auch in sich mit dem Heranwachsen und Älterwerden des Kindes abschwächendem Umfang, bis zum Tod des Herrn I1 beibehalten. Nach seinen vorliegenden schriftlichen Äußerungen sollte es auch danach in der bis dahin entwickelten Form fortbestehen. Frau N sollte weiterhin die Versorgung des Kindes I2 sicherstellen. Der Annahme, das Sorgerecht für I2 solle auf die Klägerin übergehen, steht entgegen, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für das Gericht nicht zur Überzeugung die alleinige Personensorge durch sie feststeht. Nach § 1631 Abs. 1 BGB umfasst die Personensorge insbesondere das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Die Betreuung des minderjährigen Sohns I2 erfolgte in den Jahren 1993 bis Januar 1998 sowohl durch die Pflegefamilie N als auch durch die Klägerin. Ohne dass es im Einzelnen auf die jeweiligen Schwerpunkte dieser sich abwechselnden und ineinander greifenden Beteuerungen ankommt, die ihren beispielhaften Ausdruck in den Aufenthalten des Kindes I2 während der Woche in der Regel bei seiner Pflegefamilie und an den Wochenenden und den Ferien zunehmend in der Familiengemeinschaft der Klägerin zusammen mit seinem Vater in O1 sowie in der Aufteilung von Ferien gefunden hat, zeigt sich nach den Angaben im Verwaltungsverfahren und auf Grund der Beweiserhebung, dass zu Lebzeiten des Vaters von I2 nicht angestrebt worden ist, seine Betreuung nicht mehr durch die Familie N fortführen zu lassen, sondern selbst die Erziehung zusammen mit der Klägerin zu übernehmen. Die Klägerin hat nicht nachweisen können, dass die Absicht, in dieser Weise eine neue eigene häusliche Gemeinschaft zu bilden, bestanden hat oder realisiert worden ist. Aus den in diesem Klageverfahren durch das Jugendamt des Kreises W auf eine konkrete Anfrage des Gerichts vom 26. Oktober 2001 in Auszügen vorgelegten Berichten aus der jugendhilferechtlichen Betreuungsakte für den Sohn I2 ergibt sich, dass er zu den Lebzeiten seines Vaters voll in den Haushalt seiner Pflegemutter Frau N in O integriert gewesen ist, dort ein eigenes Zimmer bewohnt hat und von seinem dortigen Wohnort zunächst die Grundschule und ab dem Sommer 1998, dem Wunsch seines Vaters entsprechend, das Gymnasium in O besucht hat. Seine Wochenenden hat I2 seit Jahren von Freitagnachmittag bis Sonntag Abend in der Familie der Klägerin verbracht (Bericht des Jugendamtes des Kreises W an das Amtsgericht O vom 16. März 1998). Nach dem Tod des Herrn I1 wurden zunächst Herr I4 und die Eheleute N als Mitvormund bestellt (Mitteilung des Amtsgerichts O vom 16. April 1998). Durch Beschluss des Amtsgerichts O vom 12. August 1999 ging die Vormundschaft bei Beibehaltung der Vermögenspflegschaft durch Herrn I4 auf das Kreisjugendamt W über. Die Klägerin ihrerseits wurde erst durch Beschluss des Amtsgerichts O vom 23. Januar 2001 zum Vormund bestellt. Sowohl die jugendhilferechtlichen Berichte als auch die vormundschaftsgerichtlichen Entscheidungen entsprachen dem Willen den Verstorbenen, die er in schriftlichen Erklärungen niedergelegt hat und der durch die Bekundungen der Zeugen bestätigt worden ist. Seine Vorstellungen über die weitere Betreuung seines Sohns I2 hat der verstorbene Ehemann der Klägerin in einem mit Testament" überschriebenen an das Vormundschaftsgericht O gerichteten Schriftstück vom 9. November 1997 niedergelegt. Darin hat er bestimmt, dass sein Sohn weiterhin von der Familie N betreut werden sollte, wobei der enge, persönliche und emotionale Kontakt des Kindes zu der Klägerin nicht von außen beeinträchtigt und gestört werden dürfe; er solle unter allen Umständen in Zusammenarbeit mit Frau N gestärkt und gefördert werden. Aus diesen Formulierungen, die er zusammenfassend mit dem Begriff von zwei emotionalen Standbeinen" umschrieben hat, lässt sich nicht entnehmen, dass durch die Heirat mit der Klägerin eine Sorgerechtsübertragung auf sie erreicht werden sollte. Seine Vorstellungen hat der Verstorbene auch noch in der Willenserklärung" vom 31. Dezember 1997 zum Ausdruck gebracht. Dass diese Vorstellungen von der künftigen Betreuung und Erziehung seines Sohnes, der Entscheidung des Herrn I1 entsprochen hat, hat für das Gericht in überzeugender Weise die Zeugin Frau A bekundet. Sie hat angegeben, der Verstorbene habe sie nach seiner Erkrankung wegen der weiteren Betreuung und Erziehung seines Sohnes I2 um Rat gefragt. Dabei habe sie den Eindruck gewonnen, er habe große Veränderungen für seinen Sohn vermeiden wollen, Frau N habe sich weiterhin um I2 kümmern sollen. Die Vorstellung von zwei Standbeine" auf die er die Zukunft seines Sohnes habe stellen wollen, habe seinen Vorstellungen entsprochen. Auch die Zeugen Herr H1, Herr T1 und Frau U haben in ihren Aussagen bekundet, dass nach ihrer Einschätzung Herr I1 eine Betreuung seines Sohnes sowohl durch die Klägerin als auch Frau N gewünscht habe, auch wenn er sich wegen einer beobachteten Entfremdung von I2 zu der Familie N über eine Veränderung Gedanken gemacht habe. Diesen Bekundungen entspricht es auch, dass der Sohn I2 nach dem Tod seines Vaters gemeinsam mit den Pflegeeltern N in das elterliche Haus in O gezogen und von dort aus zum weiteren Schulbesuch auf das dortige Gymnasium übergewechselt ist. Schließlich hat die Klägerin auch nicht darlegen können, dass die Heirat am 4. Dezember 1997 der Ausdruck einer seit langer Zeit geplanten Heiratsabsicht gewesen ist. Hierzu hat sie im Verwaltungs- und Klageverfahren und insbesondere bei ihrer Befragung am 15. November 2001 angegeben, zu Silvester 1995 habe sie ihr verstorbener Ehemann zum ersten Mal gefragt, ob sie ihn heiraten wolle. Damals habe sie mit Rücksicht auf die Reaktion von I2 nicht zugestimmt. Nach der Operation ihres verstorbenen Ehemannes im September 1996 sei die Heirat wegen einer anschließenden Kur nicht möglich gewesen und daher nicht verwirklicht worden. Im Jahr 1997 hätten sie sich nach einem gemeinsamen Abend in der Burg O entschlossen, am 18. August 1997 das Standesamt aufzusuchen. Obwohl sie sich anschließend über die notwendigen Formalitäten informiert hätten, sei es wegen einer Sportverletzung, die sie sich am 21. Juli 1997 zugezogen habe, nicht zu einem Heiratstermin gekommen. Nach ihrem Geburtstag am 6. November 1997 hätten sie am 27. November 1997 Aufgebot bestellt. Aus diesen Angaben vermag das Gericht nicht den festen, nach außen deutlich gemachten Entschluss zu einer Heirat zu erkennen, an dessen Verwirklichung die Partner durch nachvollziehbare Gründe gehindert worden sind. Unter Berücksichtigung der von den Zeugen Frau A, Herrn H1, Herrn T1 und Herrn T2 bekundete Charaktereigenschaft des verstorbenen Ehemanns als eines distanzierten und verantwortungsbewussten Menschen, der erst nach längeren Überlegungen einen Entschluss gefasst habe, ist für das Gericht ein seit langem bestehender Heiratswunsch nicht erkennbar. Dies gilt ebenso für die Klägerin. Denn obwohl sie ihren verstorbenen Ehemann seit mehreren Jahren kannte und sich beide nach ihrer Schilderung sehr nahe gekommen waren, hat sie keine nach außen erkennbaren Tatsachen belegen können, aus denen sich deutlich eine feste Heiratsabsicht ableiten ließe. Einen von Herrn I1 Silvester 1995 geäußerten Heiratswunsch hat sie zunächst aus verständlichen Gründen, die Reaktion des Kindes I2 zu bedenken, nicht sofort erwidert, später dann jedoch auch nicht wieder aufgenommen. Trotz der Operation und anschließenden Kur des Verstorbenen im Herbst 1996 wäre es jedoch durchaus möglich gewesen, im restlichen Verlauf des Jahres 1996 oder Anfang 1997 konkrete Vorbereitungen für eine Heirat zu treffen. Erst im Jahr 1997 haben die Partner jedoch überhaupt wieder über Heiratsabsichten gesprochen, sie aber wegen einer Sportverletzung der Klägerin im Juli 1997 zunächst nicht weiterverfolgt. Ihren festen Heiratsentschluss haben die Partner erst an dem Geburtstag der Klägerin am 6. November 1997 gefasst und mit der Bestellung des Aufgebots am 25. November 1997 verwirklicht. Auch die Befragung der Zeugen hat nicht ergeben, dass die Klägerin oder Herr I1 bereits zu einem früheren Zeitpunkt nach außen erkennbare Entscheidungen für eine Heirat getroffen haben. Die Zeugin A und der Zeuge T1 haben hierzu ausgesagt, erst sehr spät über die Heiratsabsicht erfahren zu haben, und zwar zu einem Zeitpunkt als dies schon entschieden war. Nach der Aussage der Zeugin U hat die Klägerin ihr gegenüber Anfang 1996 Heiratsabsichten geäußert; über sie hat auch der Zeuge T2 Mitte 1996 hiervon erfahren. Die Schwester der Klägerin, Frau D und die Zeugin N3, eine Freundin haben ausgesagt, die Klägerin habe ihnen gegenüber allgemein über Heiratsabsichten gesprochen. Schließlich hat die Mutter der Klägerin, Frau D1 angegeben, ihre Tochter habe mir etwa zwei Jahre vor der Heirat hierüber gesprochen; im Allgemeinen habe sie aber hierüber nur durch ihre übrigen Kinder erfahren. Insgesamt ergibt sich, dass eine feste nach außen dokumentierte Heiratsabsicht durch die Klägerin nicht nachgewiesen worden ist. Die Klägerin hat nicht darlegen können, dass die langjährige Beziehung zwischen ihr und Herrn I1 von dem festen Entschluss geprägt gewesen ist zu heiraten. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich auch aus dem Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 19. Dezember 1997 nicht mit der Wirkung einer Widerlegung der gesetzlichen Vermutung ableiten, dass bei der Heirat versorgungsrechtliche Überlegungen keine Rolle gespielt haben. Denn denkbar ist auch, dass dieser Verzicht im Hinblick auf die am 3. Dezember 1997 geschlossene Ehe erfolgt ist. Kann somit eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht festgestellt werden, scheidet ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Witwengeld gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.