Beschluss
2 L 2627/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0120.2L2627.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 17. Juni 2002 beim Verwaltungsgericht Köln eingegangene und mit Beschluss vom 9. Juli 2002 an das hiesige Verwaltungsgericht verwiesene Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle einer Universitätsprofessur (BesGr. C 4) für Evangelische Theologie und ihre Didaktik - Schwerpunkt Religionspädagogik - (Nachfolge Prof. Dr. X) an der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu L1 solange nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers bestands- bzw. rechtskräftig entschieden ist, 4 hilfsweise, 5 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle einer Universitätsprofessur (BesGr. C 4) für Evangelische Theologie und ihre Didaktik - Schwerpunkt Religionspädagogik - (Nachfolge Prof. Dr. X) an der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu L1 solange nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bis eine erneute Auswahl- entscheidung über die Besetzung dieser Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen ist, 6 hat keinen Erfolg. 7 Der Antragsteller dringt mit seinem Hauptantrag, die einstweilige Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu erstrecken, nicht durch. Dem Rechtsschutzanspruch ist in aller Regel hinlänglich Rechnung getragen, wenn die Wirkungsdauer der einstweiligen Anordnung bis zur Neubescheidung der Bewerbung reicht, wie es der Hilfsantrag vorsieht. Mehr als eine solche Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts kann der Antragsteller auch im Hauptsacheverfahren regelmäßig nicht erzielen. Im Übrigen ist effektiver Rechtsschutz bereits durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem sich aus dem Hilfsantrag ergebenden zeitlichen Umfang Gewähr leistet. Hierbei ist allerdings im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon auszugehen, dass eine - einen weiteren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ermöglichende - Mitteilung an den Antragsteller ergeht, wenn der Antragsgegner auf Grund der - hier noch zu treffenden - Auswahlentscheidung beabsichtigt, die streitige Stelle mit einem der Beigeladenen zu besetzen, 8 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.02.1992 - 12 B 3877/91 -; Beschluss der Kammer vom 20.01.1994 - 2 L 6971/93 -; so nunmehr auch die Rechtsprechung des 6. Senats des OVG NRW, vgl. Beschluss vom 13.09.2001 - 6 B 1776/00 -. 9 Der Hilfsantrag hat indes ebenfalls keinen Erfolg. 10 Er dürfte zwar zulässig und insbesondere gemäß § 123 VwGO statthaft sein, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 11 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines entsprechenden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 12 Vorliegend fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Zur Vermeidung der vom Antragsteller befürchteten Rechtsnachteile ist es derzeit nicht notwendig, eine gerichtliche Eilentscheidung zu treffen. Vielmehr ist ihm zuzumuten, zunächst die Entscheidung der zur Berufung von Professoren zuständigen Stelle, die bislang nicht getroffen wurde, abzuwarten. 13 Die Entscheidung darüber, welcher Bewerber - unter Berufung in das Beamtenverhältnis - zum Universitätsprofessor ernannt wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der staatlichen Hochschulverwaltung, hier des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium). Gemäß § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2000 (SGV.NRW Nr. 223) - nachfolgend HG - beruft das Ministerium die Professorinnen und Professoren auf Vorschlag der Hochschule, wobei es von der Reihenfolge des Vorschlags der Hochschule abweichen kann. Bei seiner Entscheidung hat das Ministerium zu beachten, dass der Hochschule im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundsätzlich eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz bezüglich der (fachlichen) Qualifikation der Bewerber für eine Hochschullehrerstelle zusteht. Dies bedeutet allerdings keine Bindung des Ministeriums an die in dem Dreiervorschlag - vorliegend: Zweiervorschlag - der Hochschule zum Ausdruck gebrachte Reihung zwischen den vorgeschlagenen Bewerbern (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 2, § 48 Abs. 3 Satz 1 HG), 14 ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Mai 1985 - 2 C 16.83 -, DVBl. 1985, 1233 (1235 f.), Urteil vom 22. April 1977 - VII C 17.74 -, BVerwGE 52, 313 (318 f.), Beschluss vom 30. Juni 1988 - 2 B 89.87 -, Buchholz 421.20 Nr. 38; OVG NRW, Beschluss vom 25. August 1998 - 6 B 1354/98 -; Hess. VGH, Beschluss vom 7. Januar 1993 - 1 TG 1777/92 -, IÖD 1993,122. 15 Ob das Ministerium seine Entscheidung am Vorschlag der Universität zu L1 ausrichtet, ist derzeit offen. So könnte beispielsweise die Schweizer Staatsangehörigkeit des Erstplatzierten einer Übernahme in ein Beamtenverhältnis (vgl. § 199 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 LBG) ebenso entgegenstehen wie sein Lebensalter von 48 Jahren (vgl. § 48 LHO). 16 Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Ministerium daneben unter anderem zu prüfen haben wird, ob die Berufungskommission bei ihrer konstituierenden Sitzung am 19. Juni 2001 ordnungsgemäß besetzt war. Der Antragsteller hat - bislang unwidersprochen - vorgetragen, die nicht der Universität zu L1 angehörenden Professoren H, S und N1 seien nicht anwesend gewesen. Dies könnte zu einem Verstoß gegen die in § 13 Abs. 2 Satz 3 HG vorgeschriebene Stimmenmehrheit der Professoren geführt haben. Es besteht damit die Möglichkeit, dass neben der Wahl von Prof. I zum stellvertretenden Kommissionsvorsitzenden auch die Formulierung des für das Stellenbesetzungsverfahren maßgeblichen Ausschreibungstextes entscheidend beeinflusst wurde. 17 Zu prüfen sein wird ferner, ob die Zusammensetzung der Berufungskommission den Vorgaben des § 124 Abs. 2 HG entspricht, da die Vertreterin der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 HG), Frau X1, gegen den insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut (müssen") offenbar nicht der evangelischen Kirche angehört. 18 Schließlich wird das Ministerium im Rahmen seiner Entscheidung auch die Frage zu beantworten haben, ob die Berufungskommission die Grundsätze eines objektiven Verfahrens beachtet hat. Der Antragsteller hat eine Reihe von Umständen benannt, die ihn veranlasst haben, dies in Zweifel zu ziehen. Dazu zählt etwa, dass Professor N1, mit dem er eine äußerst scharfe Sachkontroverse" führt, die leider auch schon ins Persönliche gegangen" ist, mit dem Referat gerade über ihn betraut worden ist. Ferner hält der Antragsteller mehrere Mitglieder der Berufungskommission für befangen. So trägt er vor, der Dekan, Professor H1, habe bereits in der konstituierenden Sitzung geäußert, er wolle ihn von der Unmöglichkeit einer (Haus-)Bewerbung überzeugen. Professor I habe ihn nach Intervention des Justiziariats nur deshalb zur Präsentation einladen wollen, um das Verfahren unanfechtbar zu halten"; zudem habe er die ihm - dem Antragsteller - zugewiesene Lehrstuhlvertretung rückgängig gemacht. Auch Professor S sei ausweislich seines Schreibens vom 4. Juli 2002 ihm gegenüber voreingenommen. 19 Im Übrigen sind neben der noch zu treffenden Entscheidung des Ministeriums, die auch darin bestehen kann, die Hochschule um einen neuen Berufungsvorschlag zu bitten (§ 47 Abs. 1 Satz 2 HG), weitere Schritte erforderlich, bis einer der Bewerber ernannt werden kann. Zunächst muss der so genannte Ruf" ergehen, mit der die zuständige Stelle ihre Bereitschaft bekundet, mit dem Adressaten in Berufungsverhandlungen einzutreten und sich zugleich erkundigt, ob er noch bereit ist, die Professur zu übernehmen, 20 vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1998 - 2 C 14.97 -, IÖD 1998, 259. 21 Wenn der Gerufene sich noch nicht anderweitig orientiert hat, was angesichts der weiteren Bewerbungen der Beigeladenen nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Schriftsätze des Beigeladenen zu 1. vom 10. September 2002 und des Beigeladenen zu 2. vom 3. September 2002), finden die Berufungsverhandlungen statt. Erst, wenn es hier zu einer Einigung kommt und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, kann der Bewerber ernannt werden. Unmittelbar vor diesem Zeitpunkt erfolgt eine Benachrichtigung der erfolglosen Mitbewerber, welche diese in die Lage versetzt, rechtzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. 22 Nach Alledem steht die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle insbesondere wegen der noch ausstehenden Entscheidung des Ministeriums nicht unmittelbar bevor. Die besondere Eilbedürftigkeit ist damit nicht glaubhaft gemacht. 23 Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen. Da die Beigeladenen sich zwar geäußert, aber keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie etwaige außergerichtliche Kosten selbst tragen. 24 Die Bemessung des Streitwerts folgt aus §§ 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. 25