Urteil
12 K 215/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2003:0120.12K215.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung G1, Flur 12, Flurstück 251 sowie Flurstücke 249, 258, 259 und 260, in E, die an die Lstraße angrenzen. Mit Kaufvertrag vom 31. Juli 1986 verkauften der Kläger und seine Ehefrau an den Beklagten eine etwa 939 qm große Fläche, die die Stadt für die Verbreiterung der Lstraße im Einmündungsbereich der Cstraße benötigte. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von 450.000,‑ DM vereinbart, Zudem übernahm die Stadt die Kosten für den Abbruch der auf den erworbenen Grundstücksflächen errichteten Gebäude. 3 In der Zeit von 1993 bis 1996 führte der Beklagte Straßenbauarbeiten in der Lstraße zwischen X und C1 Straße durch. U.a. wurde die Fahrbahn mit einer Befestigung aus 4 cm Asphaltfeinbeton auf einer 8 cm starken Binderschicht, einer 10 cm bituminösen und einer 38 cm starken Schottertragschicht versehen, die Anzahl der Straßenabläufe wurde erhöht und der Kanal an verschiedenen Stellen erweitert. Die alte Gasbeleuchtung wurde beseitigt und durch eine elektrische Beleuchtungseinrichtung ersetzt. Ursprünglich wies die Fahrbahn eine aus dem Jahre 1900 stammende Befestigung aus Großpflaster auf 25 cm starker Packlage auf. Dieses wurde bereits 1971/1972 auf einer Fahrbahnseite zwischen J- und J1straße beseitigt und durch eine Befestigung aus 4 cm Asphaltfeinbeton und 4 cm Binder auf dem ursprünglichen Unterbau ersetzt. Im Jahre 1980 wurde auch beidseitig zwischen L1- und Jstraße das Großpflaster durch eine neue Befestigung ersetzt, die neben einer Ausgleichsschicht aus Mineralbeton aus einer 10 cm starken bituminösen Tragschicht, einer 4 cm starken Binderschicht und einer Decke aus 4 cm Asphaltfeinbeton ‑ auf der vorhandenen Packlage ‑ bestanden hat. 4 Für diesen Ausbau zog der Beklagte den Kläger durch Bescheide vom 4. November 1999 auf der Grundlage von § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein‑Westfalen ‑ KAG ‑ zu einem Straßenbaubeitrag heran, und zwar für Flurstück 251 in Höhe von 2.423,54 DM und für das Grundstück bestehend aus Flurstücken 249, 258, 259 und 260 in Höhe von 2.908,69 DM. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies er durch Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 1999 als unbegründet zurück. 5 Mit der am 12. Januar 2000 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, Lstraße und Cstraße seien bereits seit Jahrzehnten fertig gestellt; durchgeführte Arbeiten dienten demnach nicht der erstmaligen Herstellung, sondern der Anpassung an geänderte und gestiegene Verkehrsverhältnisse. Dies stelle keine Maßnahme dar, die nach dem Kommunalabgabengesetz auf die Anlieger umgelegt werden könne. Die Richtigkeit des Umlageschlüssels werde bestritten. Im Übrigen hätten er und seine Ehefrau beim Verkauf der für die Straßenverbreiterung erforderlichen Grundstücksflächen von etwa 2.000 qm vom Beklagten mit 500.000,‑ DM nur einen Bruchteil des Preises erhalten, den sie beim Ankauf der Flächen hierfür hätten zahlen müssen. Daher sei bei Abtretung abgesprochen worden, dass sie wegen des ermäßigten Abgabepreises zu den Kosten der Verbreiterung nicht herangezogen würden. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 4. November 1999 und dessen Widerspruchsbescheide vom 12. Dezember 1999 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er hält die geltend gemachte Beitragsforderung dem Grunde und der Höhe nach für gerechtfertigt. 11 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 14 Die geltend gemachten Beitragsforderungen sind dem Grunde und der Höhe nach rechtens. 15 Dabei geht auch der Beklagte - zu Recht - davon aus, dass die abgerechneten Arbeiten nicht - mehr - der erstmaligen Herstellung zuzurechnen sind, die auf der Grundlage der §§ 127 ff. BauGB zu 90 vom Hundert auf die Anlieger umgelegt werden könnte, sondern hat sie als beitragsfähige Straßenbaumaßnahme qualifiziert. 16 Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist daher § 8 KAG in Verbindung mit § 1 der maßgeblichen "Satzung über Beiträge für straßenbauliche Maßnahmen der Landeshauptstadt E" vom 5. Juli 1983 in der bei Abnahme der Arbeiten im Oktober 1995 geltenden Fassung der Änderung vom 18. April 1995 ‑ KAGS ‑, die soweit es den hier in Rede stehenden Abrechnungsfall betrifft, gültiges Ortsrecht darstellt. Danach ist die Gemeinde ermächtigt, zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätze (Anlagen) sowie dazugehörigen Teilanlagen/Einrichtungen und als Gegenleistung für die den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile Beiträge zu erheben. 17 Die an der Fahrbahn der Kölner Landstraße durchgeführten Arbeiten stellen eine bei-tragsfähige Verbesserung der Straße dar. 18 Eine Verbesserung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn sich der Zustand der Straße oder einer ihrer Teileinrichtungen nach dem Ausbau gegenüber dem ursprünglichen Zustand hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, der funktionalen Aufteilung der Fläche oder der Art der Befestigung in verkehrstechnischer Hinsicht vorteilhaft unterscheidet. 19 Vgl. OVG NW, Urteile vom 31. Januar 1984 - 2 A 795/82 -, vom 12. Dezember 1986 ‑ 2 A 2679/84 ‑ und Beschluss vom 18. Februar 1988 ‑ 2 A 2764/85 ‑, KStZ 1988, 151. 20 Ob dies zutrifft, ist anhand der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei kommt es darauf an, dass die an der Straße durchgeführten Maßnahmen im Vergleich zum früheren Zustand, den die Straße durch die erstmalige bzw. eine weitere (nachmalige) Herstellung erhalten hat, nach den konkreten örtlichen Verhältnissen eine Verbesserung des Verkehrsablaufs bewirken. 21 Vgl. OVG NW, Urteil vom 15. März 1989 ‑ 2 A 1268/85 ‑, Gemht. 1989, 284. 22 Eine Verbesserung in diesem Sinne hat die Lstraße durch die an der Fahrbahn durchgeführten Arbeiten erfahren. Indem im Zuge der Arbeiten auch in den Bereichen, in denen nicht bereits 1970/72 und/oder 1980 das Großpflaster beseitigt wurde, die alte Großpflasterdecke aufgenommen und nunmehr auf der gesamten Ausbaulänge beide Richtungsfahrbahnen mit einer heutigem Standard entsprechenden Asphaltfeinbetondecke auf entsprechendem Unterbau befestigt wurden, ist eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse gegenüber dem alten Zustand schon deshalb eingetreten, weil die nunmehr einheitlich befestigte Fahrbahn gefahrloser bei Regen und jederzeit geräusch- und erschütterungsärmer befahren werden kann. Der gegenüber dem früheren Aufbau quantitativ stärkere und zum Teil qualitativ höherwertige Ausbau insbesondere der Trag- und Frostschutzschichten auf der gesamten Ausbaulänge bewirkt darüber hinaus eine größere Haltbarkeit der Fahrbahn, wodurch häufige Instandsetzungsarbeiten vermieden werden, die insbesondere bei Straßen mit der Verkehrsbelastung der Lstraße, einer Bundesstraße mit Zubringerfunktion zu Autobahn A 46, zu erheblichen Beeinträchtigungen des Verkehrs führen würden. 23 Vgl. OVG NW, Urteil vom 15. April 1992 ‑ 2 A 1412/90 ‑. 24 Der Annahme einer beitragsfähigen Verbesserung steht nicht entgegen, dass in Teilbereichen - nämlich 1971/1972 auf einer Fahrbahnseite zwischen J- und J1straße und 1980 beidseitig zwischen L1- und Jstraße bereits Straßenbaumaßnahmen durchgeführt worden sind. Insbesondere die 1971/72 durchgeführten Arbeiten, bei denen im oben genannten Bereich das Großpflaster teils beseitigt und durch eine 8 cm Decke auf 25 cm Packlage ersetzt, teils lediglich einen Überzug aus Asphaltfeinbeton erhielt, sind als notwendige Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten zu qualifizieren, die demgemäß seinerzeit vom Beklagten auch nicht auf die Anlieger des betroffenen Abschnitts umgelegt wurden. Gegenüber diesem mehr oder weniger provisorischen Zustand hat die Fahrbahn durch die abgerechneten Arbeiten nicht zuletzt auch wegen des nunmehr einheitlichen Ausbauzustandes mit den übrigen Bereichen der Lstraße eine deutliche Verbesserung ihrer Befestigung erfahren. Dasselbe ist hinsichtlich des nur etwa 600 m langen Teilstücks zwischen L1- und Jstraße anzunehmen, obwohl in diesem Bereich bereits im Jahre 1980 eine geringe Verstärkung des vertikalen Fahrbahnaufbaus vorgenommen wurde, der jedoch immer noch deutlich hinter der Stärke des nunmehr geschaffenen Zustands zurückblieb. Auch die Kosten dieser Maßnahme wurden seinerzeit nicht auf die Anlieger umgelegt, was ein Indiz dafür ist, dass der Beklagte ‑ nicht zuletzt wohl wegen der geringen Ausdehnung des Bauabschnitts ‑ von der Annahme einer Instandsetzungs- bzw. Unterhaltungsmaßnahme ausging. Wenn auch dieser Bereich nunmehr gemeinsam mit den übrigen Teilstücken der Lstraße ‑ noch ‑ höherwertiger ausgebaut wurde, um der Straße insgesamt eine einheitliche und heutigem Standard entsprechende Befestigung zu verschaffen, so ist dies nicht zu beanstanden, zumal anders als im Falle einer ebenfalls nach § 8 KAG beitragspflichtigen Erneuerung vorliegend das zeitliche Element keine Bedeutung hat, da die Verbesserung keine Abnutzung der ‑ alten ‑ Anlage voraussetzt. 25 Vgl. OVG NW, Urteile vom 18. Dezember 1979 ‑ II A 1751/78 - und vom 31. Januar 1992 ‑ 2 A 2223/88 ‑. 26 Die Arbeiten an der Entwässerungseinrichtung (Erweiterung der Kanalisation, Versetzen vorhandener und Einbau zusätzlicher Straßenabläufe) stellen - soweit es sich nicht um ebenfalls beitragspflichtige Folgemaßnahmen handelt, 27 vgl. OVG NW, Urteile vom 21. April 1975 ‑ II A 769/72 ‑ und vom 27. Februar 1986 ‑ 2 A 1021/84 ‑, 28 eine beitragsfähige Verbesserung dar, weil nunmehr das Regenwasser schneller von der Straße abgeleitet und dadurch die Verkehrssicherheit erhöht wird. 29 Vgl. OVG NW, Urteile vom 5. Juni 1985 ‑ 2 A 1403/83 ‑ und vom 30. August 1990 ‑ 2 A 5/89 ‑. 30 Letztlich erfüllt auch der Austausch der zwischen 1908 und 1955 aufgestellten Gaslaternen gegen neuzeitliche elektrische Leuchten den Tatbestand der Verbesserung im Sinne der genannten beitragsrechtlichen Vorschriften. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn die in den Normen für die Straßenbeleuchtung (DIN 5044) angegebenen Mindestwerte erstmals erreicht werden. Eine Verbesserung ist aber auch dann gegeben, wenn dies nicht der Fall ist, die neue Anlage jedoch messbar bessere Werte liefert als die alte, damit die Sicht verbessert und die Verkehrssicherheit erhöht. 31 Vgl. OVG NW, Urteile vom 22. März 1982 ‑ 2 A 1502/80 ‑ und vom 13. Dezember 1990 ‑ 2 A 2098/89 ‑. 32 Hier weist die neue Anlage gegenüber der alten eine um 6.800 lm (Lumen) höhere Leuchtkraft je Leuchte auf. Ausweislich eines in den Verwaltungsvorgängen befindlichen lichttechnischen Gutachtens der Stadtwerke E vom 21. Oktober 1996 wurde dadurch gegenüber der alten Beleuchtungsanlage die mittlere Beleuchtungsstärke um ein Vielfaches erhöht und erfüllt nunmehr die einschlägigen DIN-Norm 5044. 33 Die abgerechneten Maßnahmen sind auch mit wirtschaftlichen Vorteilen für die Anlieger verbunden. Insoweit wird zur weiteren Begründung gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid Bezug genommen, denen das Gericht folgt. 34 Die demnach dem Grunde nach bestehende Beitragsforderung ist auch in der Höhe nicht zu beanstanden. Die beitragsfähige Fläche der Fahrbahn wurde gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 KAGS zutreffend ermittelt, indem nur die Kosten der die Breite der freien Strecke von 8,50 m überschreitenden Mehrfläche in den beitragsfähigen Aufwand eingestellt wurden; der Anliegeranteil wurde mit 10 % der beitragsfähigen Kosten zutreffend ermittelt und der umlegungsfähige Aufwand nach § 4 KAGS ohne ersichtliche Fehler auf die erschlossenen Grundstücke verteilt. 35 Auf Grund der Gesamtumstände ist auch nicht anzunehmen, dass der Beklagte bereits in der Vergangenheit, nämlich bei Erwerb eines Teils des zum Ausbau der Lstraße erforderlichen Straßenlandes 1986, auf die Erhebung des Straßenbaubeitrages verzichtet hätte. Dagegen spricht schon, dass der notarielle Kaufvertrag vom 31. Juli 1986 keinerlei dahingehende Vereinbarung enthält. Daneben ist jedoch auch kein vernünftiger Grund erkennbar, weshalb die Stadt im Zusammenhang mit dem Grund-stückserwerb auf etwaige ‑ zu diesem Zeitpunkt noch völlig unbestimmte ‑ Beitrags-ansprüche gegen den Kläger und seine Ehefrau hätte verzichten sollen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie einen etwaigen Wertunterschied zwischen dem vom Kläger für die betroffenen Parzellen bei deren Ankauf bezahlten Preis und den hierfür beim Verkauf an die Stadt erzielten Erlös hätte ausgleichen sollen. Ein solcher Wert-ausgleich wäre allenfalls überhaupt dann denkbar, wenn die von der Stadt 1986 erworbenen Parzellen zu einem früheren Zeitpunkt in ihrem Eigentum gestanden hätten und sie diese an den Kläger und seine Ehefrau zu einem höheren Preis verkauft hätte, als sie nun bei Rückkauf zu zahlen bereit war. Dies ist allerdings nicht der Fall gewesen. Nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge standen die streitigen Flurstücke 139, 223 und 224 zuvor nicht in städtischem Eigentum, sondern gehörten einem Privatmann, Herrn C2, während Flurstück 221 seit langem der Familie der Ehefrau des Klägers gehört. Sollten der Kläger und seine Ehefrau bei Ankauf der Flächen daher an Herrn C2 tatsächlich einen höheren Kaufpreis gezahlt haben, als sie später bei deren Verkauf an die Stadt haben erzielen können, so ist jedenfalls kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb sich die Stadt verpflichtet haben sollte, diese von ihr nicht zu vertretende Differenz auszugleichen. Dies umso mehr, als der Kläger und seine Ehefrau die für den Straßenbau im abgerechneten Abschnitt benötigten Straßenflächen weder ‑ wie im Widerspruchsschreiben vom 10. Januar 2000 behauptet ‑ verschenkt noch - wie es in der Klagebegründung heißt - zu einem vergleichsweise niedrigen Preis (250,‑ DM/qm) abgegeben haben. Vielmehr wurde ausweislich des Kaufvertrages ein Kaufpreis von umgerechnet 479,23 DM/qm erzielt, der unter Berücksichtigung der weiteren Ver-pflichtungen, die die Stadt mit dem Kaufvertrag vom 31. Juli 1986 übernommen hat, durchaus nicht unangemessen erscheint. 36 Hätte sich die Stadt trotzdem bei Abschluss des Kaufvertrages tatsächlich zum Verzicht auf etwaige Straßenbaubeiträge verpflichtet, wäre eine entsprechende Vereinbarung wegen Verstoßes gegen die gesetzliche Beitragserhebungspflicht - 37 vgl. Dietzel, Hinsen, Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG NW, 4. Auflage 1999, Rdnr. 8 mit weiteren Nachweisen - 38 nichtig. Zwar kann grundsätzlich die Erhebung von Straßenbaubeiträgen Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen zwischen beitragspflichtigem Grundstückseigentümer und der Gemeinde sein. Landes- und Bundesrecht verbieten jedoch einen gegenleistungslosen, außerhalb eines Vergleichsvertrags vorgenommenen Abgabenverzicht ohne Vorliegen eines gesetzlichen Erlassgrundes. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der gesetzlich zu fordernde Beitrag wirtschaftlich vereinnahmt wird (Beitragsanrechnung). Das setzt voraus, dass die Leistung der Gemeinde nicht unangemessen gegenüber den Gegenleistung des Beitragspflichtigen ist, dass der Verzicht auf die Straßenbaubeitragserhebung durch Beitragsbescheid in einem sachlichem Zusammenhang zur Gegenleistung des Beitragspflichtigen steht und dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Höhe des Beitrags nicht völlig ungewiss ist. 39 Vgl. OVG NW, Urteil vom 19. März 2002 ‑ 15 A 4043/00 ‑, Mitt NWStGB 2002, 198. 40 Hier wäre angesichts des für den Grunderwerb von der Stadt gezahlten, durchaus angemessenen Kaufpreises eine weitere Gegenleistung in Form eines allgemeinen Beitragsverzichts unangemessen. Zudem war bei Abschluss des Kaufvertrages 1986 die Höhe des Beitrages für die erst 1993 bis 1995 durchgeführten Arbeiten noch ungewiss, mit der Folge, dass selbst wenn die vom Kläger behauptete Vereinbarung tatsächlich zu Stande gekommen wäre, diese nichtig wäre und damit der vorliegenden Heranziehung nicht entgegenstehen würde, sodass dem im Verfahren 12 K 216/01 unterbreiteten Beweisangebot, den Kläger des vorliegenden Verfahrens als Zeugen zu vernehmen, nicht weiter nachgegangen werden brauchte. 41 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 42 Beschluss 43 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.726,33 Euro (= 5.332,23 DM) festgesetzt. 44 Gründe: 45 Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach § 13 Abs. 2 GKG und entspricht der Höhe nach der Summe der geforderten Beiträge.