Urteil
26 K 7531/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2003:0110.26K7531.02.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin stand bis zum 31. Juli 2001 als verbeamtete Lehrerin (Studienrätin) im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Zum 1. August 2001 wurde sie nach Niedersachsen versetzt. Im Zeitraum von August 1998 bis Juli 2001 leistete sie gemäß der Vorschriften der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz wöchentlich eine Pflichtstunde mehr ab (so genannte Vorgriffsstunden). Der Nachweis hierüber ergibt sich aus den vom Landesamt für Besoldung und Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen (LBV) erstellten und von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen für die entsprechenden Schuljahre. Am 26. Juli 2002 beantragte die Klägerin bei dem LBV auf Grund ihrer Versetzung nach Niedersachsen die Vergütung der bereits abgeleisteten Vorgriffstunden mit der Begründung, dass in Niedersachsen diese Stunden nicht angerechnet würden. Die (zuständige) Bezirksregierung E teilte mit Schreiben vom 19. August 2002 mit, dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausgleich nur durch entsprechende Verminderung der Pflichtstundenzahl ab dem Schuljahr 2008/2009 möglich sei, nicht aber ein finanzieller Ausgleich. Am 3. September 2002 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2002 wies die Bezirksregierung E den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies sie erneut auf die nicht bestehende gesetzliche Regelung hinsichtlich der finanziellen Vergütung für abgeleistete Vorgriffsstunden. Auch werde durch das Ableisten der Vorgriffsstunden die im Landesbeamtengesetz vorgesehene Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche nicht überschritten, da lediglich eine Verschiebung der Stundenverteilung hinsichtlich der Zeit der Unterrichtserteilung und der Zeit für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts stattfinden würde. Daher würden die Voraussetzungen für eine zu vergütende Mehrarbeit nicht vorliegen. Gegen diesen am 26. September 2002 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 24. Oktober 2002 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre bisherigen Darlegungen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Bezirksregierung E vom 19. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 24. September 2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für die von August 1998 bis Juli 2001 abgeleisteten Vorgriffsstunden eine anteilige Besoldung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten durch den Einzelrichter der Kammer ohne mündliche Verhandlung gemäß der §§ 6 Abs. 1 sowie 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ergehen (vgl. Schriftsätze der Klägerin vom 29. Dezember 2002 und der Bezirksregierung E vom 13. Dezember 2002 sowie Beschluss der Kammer vom 6. Januar 2003). Der Bescheid der Bezirksregierung E vom 19. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 24. September 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung der von ihr im Zeitraum von August 1998 bis Juli 2001 abgeleisteten Vorgriffsstunden (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1997 (GV.NW. S. 88) in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zur Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (AVO-Richtlinien 1997/1998 - AVO - RL) vom 23. Mai 1997 (- III C 5.30-12-16/0-218/97 -, abgedruckt im GABl. NW. I S. 144). Die Verordnung regelt insbesondere die nach Schulformen differenzierte und zeitlich gestufte Erhöhung der Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer in Nordrhein-Westfalen vom Schuljahr 1997/1998 an und die von Lehrerinnen und Lehrern im Alter von 30 bis 49 Jahren für die Dauer von bis zu 6 Schuljahren zusätzlich geforderte wöchentliche Pflichtstunde (Vorgriffsstunde) sowie deren Ausgleich ab dem Schuljahr 2008/2009 durch die dann erfolgende Reduzierung der Regelpflichtstundenzahl. Für den Fall der Klägerin als Lehrerin an einem Gymnasium ergibt sich die Erhöhung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl aus § 4 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung. Die entsprechende Ermäßigung der Pflichtstundenzahl ab dem Schuljahr 2008/2009 jeweils wiederum für eine Pflichtstunde pro Woche ergibt sich aus § 4 Satz 2 der Verordnung. Vor dem Hintergrund dieses tatsächlichen Ausgleichs ist eine finanzielle Vergütung nicht vorgesehen. An Gymnasien sollte sich diese Pflichtstundenerhöhung dergestalt auswirken, dass die Pflichtstundenzahl von 24,5 auf 25,5 Stunden erhöht werden (vgl. Auswirkungen von Pflichtstundenerhöhungen (einschließlich der Vorgriffsstunde) auf vollzeit- und teilzeitbeschäftigte Lehrerkräfte im Schuljahr 1997/1998 gemäß Ziff. 1.1 und 1.2 Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 9. Dezember 1996 (- Z B 5-22/11-894/96 -, GABl. NW. I S. 7)). Gleichzeitig mit der Pflichtstundenerhöhung sind verschiedene Entlastungsmaßnahmen erlassen worden (wie zum Beispiel die Reduzierung des Prüfungsaufwandes, die Begrenzung des Aufwandes in Klassenpflegschaften, die Reduzierung der Zahl von Konferenzen, die Reduzierung von Verwaltungsaufwand, der Abbau des Verwaltungsaufwandes bei Schülerfehlzeiten in berufsbildenden Schulen, die Verminderung des Einarbeitungsaufwandes bei neuen Richtlinien und Lehrplänen, die Straffung des Genehmigungsverfahrens bei Sonderurlaub, die rationelle Gestaltung und Begrenzung des Aufwandes zur Erstellung von Statistiken und die Reduzierung der Mehrbelastung bei Einsatz bei mehreren Dienstorten). Unerheblich für die rechtliche Würdigung im konkreten Fall ist es, wenn sich entsprechende Maßnahmen im Einzelfall nicht gezielt einem Betroffenen und auf finanziellen Ausgleich klagenden Lehrer zuordnen lassen. Denn auszugehen ist davon, dass durch die so genannten Vorgriffsstunden lediglich die Zahl der wöchentlich zu erbringenden Unterrichtspflichtstunden um eine Stunde erhöht worden ist. Allerdings ist damit nicht die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 78 Abs. 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) überschritten worden. Nach Satz 1 dieser Vorschrift beträgt die regelmäßige Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt 38,5 Stunden in der Woche. Gegen diese Regelung ist durch die Verpflichtung zur Ableistung der Vorgriffsstunden nicht verstoßen worden. Denn hiermit ist nicht die vorgenannte regelmäßige Arbeitszeit erhöht worden, sondern lediglich das Maß der Unterrichtsverpflichtung als ein Teil der in diesem Rahmen zu erbringenden Dienstleistung. Vgl. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 11. Juli 2001 - 1 K 7406/98 -; dem folgend: Verwaltungsgericht Düsseldorf in ständiger Rechtsprechung, vgl. nur Urteil vom 27. August 2002 - 26 K 2133/02 -. Denn die Arbeitsleistung der Lehrer erfasst nur zu einem Teil die Unterrichtsverpflichtung; im Übrigen umfasst die Arbeitszeit beispielsweise die Unterrichtsvorbereitung, das Korrigieren von Klausuren, die Teilnahme an Schulkonferenzen und Elternbesprechungen und dergleichen. Vor diesem Hintergrund greift auch nicht zu Gunsten der Klägerin die Regelung des § 78 a LBG ein. Denn danach ist ein Beamter verpflichtet, grundsätzlich ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Nach Satz 2 ist einem Beamten bei einer Beanspruchung von mehr als 5 Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus für die geleistete Mehrarbeit eine entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Unter bestimmten Voraussetzungen sieht § 78 a Abs. 2 die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung nach § 48 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in Verbindung mit der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) vom 13. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494; BGBl. 1999 I S. 2198) vor. Um eine hiernach zu vergütende Mehrarbeit handelt es sich aber wie gesagt bei der Ableistung der Vorgriffsstunden bei Lehrern nicht. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht ist nicht ersichtlich. Das Gericht vermag insbesondere keine an Art. 3 Abs. 1 GG zu messende (willkürliche) Ungleichbehandlung zwischen weiterhin in Nordrhein-Westfalen tätigen und in versetzten Lehrern zu erkennen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn in Einzelfällen (ehemalige) Beamte nicht (mehr) in den Genuss der Ermäßigung der Pflichtstundenzahl kommen, da jede gesetzliche Regelung abstrakt-generell ergeht und damit auf Grund von konkreten Besonderheiten im Einzelfall nicht jeden Betroffenen gleich behandeln kann. Vgl. zur Nichtvergütungspflicht für Vorgriffsstunden auch: VG Düsseldorf, Urteile vom 18. September 2001 - 26 K 7061/00 - und vom 9. November 2001 - 26 K 3641/01 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Oktober 1998 - 4 S 425/98 -, ZBR 1999, 232 f.(die Begrenzung der Ableistung der Vorgriffsstunden auf Lehrer ab dem 30. Lebensjahr bejahend); VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juni 2002 - 26 K 139/02 -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.