Beschluss
11 L 4917/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2002:1230.11L4917.02.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 19. Dezember 2002 sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab dem 1. Januar 2003 Sozialhilfe in gesetzlicher Höhe - ohne Kürzung des Regelsatzes um 25 % - zu gewähren, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von Rechten des Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist und dies für den Antragsteller zu unzumutbaren Folgen führen würde. Die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung (sog. Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (sog. Anordnungsanspruch) sind in diesem Fall von der Antragstellerin glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Denn in Fällen, in denen sich Antragsteller im Rahmen einer Kürzung der Sozialhilfeleistungen nach § 25 Abs. 1 BSHG gegen Maßnahmen des Sozialamtes im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BSHG wenden, besteht nach obergerichtlicher Rechtsprechung ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherstellung des zum Lebensunterhalt Unerlässlichen nur dann, wenn dem Antragsteller aus der vorläufigen Befolgung der angeordneten Maßnahme unzumutbare Folgen erwachsen würden, vgl. mit weiteren Nachweisen OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2001 - 16 B 269/01 -, FEVS, Band 53 Heft 6 Seite 270. Hierfür bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Die Antragstellerin ist von dem Antragsgegner unter dem 14. November 2002 aufgefordert worden, als Nachweis dafür, dass sie sich um Arbeit bemüht, wöchentlich fünf Bewerbungen vorzulegen und sich regelmäßig beim Arbeitsamt J die Arbeitsangebote aushändigen zu lassen, wobei sie zusätzlich ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass Bewerbungskosten vorab beim Arbeitsamt in J beantragt werden können. Zugleich wurde die Antragstellerin auf die beabsichtigte Kürzung der Regelsatzleistung um 25 % für den Fall, dass sie der Aufforderung nicht nachkommt, hingewiesen und ihr gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28. November 2002 eingeräumt. Weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren hat die Antragstellerin aber persönliche Gründe dargelegt, die darauf hindeuten könnten, dass es für sie unzumutbar ist, bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren die geforderten Bewerbungen vorzulegen bzw. regelmäßig mit dem Arbeitsamt in Kontakt zu treten. Es ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass es für einen arbeitslos gemeldeten Sozialhilfeempfänger zumutbar ist, wöchentliche Nachweise über Arbeitsbemühungen zu erbringen, wobei in einem vorwerfbaren mangelhaften Bemühen um eine Arbeitsstelle auch eine Weigerung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG liegen kann, vgl. zum Beispiel mit weiteren Nachweisen VG Braunschweig, Urteil vom 15. Dezember 1997 - 4 A 4279/97 -, Zeitschrift für das Fürgesorgewesen, 1999 Seite 11. Fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund, kommt es auf die von der Antragstellerin problematisierte Frage, ob ihrem Widerspruch gegen die Aufforderung, Bewerbungsbemühungen nachzuweisen, aufschiebende Wirkung zukommt, nicht mehr an. Der Hinweis der Antragstellerin, dass die Kürzung der Regelsatzleistung um 25 % ihre Kinder in Mitleidenschaft ziehen könnte, lässt unabhängig davon, dass die Kinder in dem Bescheid vom 16. Dezember 2002 ausdrücklich von der Kürzung ausgenommen wurden, unberücksichtigt, dass es der Antragstellerin, wie ausgeführt, nicht unzumutbar ist, durch die vorläufige Erbringung der geforderten Nachweise die zum 1. Januar 2003 angekündigte Kürzung ihrer Regelsatzleistungen um 25 % abzuwenden. Der Vortrag der Antragstellerin zur Ablehnung früherer Arbeitsstellen wegen angeblicher Unzumutbarkeit bezieht sich auf Sachverhalte, die im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung sind, da der Antragsgegner hieraus keine für die Antragstellerin im Rahmen des § 25 Abs. 1 BSHG nachteiligen Folgen gezogen hat. Auch der nachfolgende Hinweis der Antragstellerin auf die Kosten der verlangten Arbeitsbemühungen geht fehl, da die Antragstellerin von dem Antragsgegner wiederholt auf die bestehenden Erstattungsmöglichkeiten hingewiesen worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.