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Urteil

25 K 490/97.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2002:1217.25K490.97A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. Dezember 1996 verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. Dezember 1996 verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Tatbestand: Die Kläger sind russischer Staatsangehörigkeit und tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Die Klägerin zu 1. ist am 15. März 1959 in Tschischki, der Kläger zu 2. am 3. April 1983 in Pionerskoe und die Klägerin zu 3. am 10. Dezember 1995 in Grosny geboren. Die Kläger verließen am 26. Oktober 1996 ihr Heimatland, reisten am gleichen Tag mit einem von der deutschen Botschaft in Moskau ausgestellten Visum mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik ein und stellte am 30. Oktober 1996 einen Asylantrag. Am 31. Oktober 1996 wurde die Klägerin zu 1. von dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) angehört. Dabei gab sie im Wesentlichen an: Da ihr Mann für die Miliz gearbeitet habe, sei ihm von den Tschetschenen vorgeworfen worden, die Kämpfer verraten zu haben. Nachdem ihr Ehemann sich geweigert habe, den Namen des Täters zu nennen, der bei einer Schießerei mit den Kämpfern einen der Kämpfer getötet hatte, sei gegen ihn die Blutrache ausgesprochen worden. Deswegen hätten sie dort nicht mehr bleiben können. In Moskau seien sie Opfer eines Überfalls gewesen, bei dem Ihr Ehemann so schwer verletzt worden sei, dass er wenige Tage danach an den Folgen verstorben sei. Mit Bescheid vom 17. Dezember 1996, zugestellt am 16. Januar 1997, lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen, stellte ferner fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland spätestens einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen; für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte es die Abschiebung in die Russische Föderation an unter Hinweis darauf, dass die Abschiebung auch in einen anderen Staat erfolgen könne, in den die Kläger einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Die Kläger haben am 21. Januar 1997 Klage erhoben, mit welcher sie das Anerkennungsbegehren weiterverfolgen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. Dezember 1996 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2002 wurde die Klägerin zu 1. mit Hilfe eines Dolmetschers für die russische Sprache zu ihren Asylgründen gehört. Ihre Aussage wurde protokolliert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten, der in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes betreffend das Verfahren der Kläger und das Verfahren der Schwester der Klägerin zu 1. D 2 123 959 - 160, der Ausländerbehörde des Landrates des Kreises X sowie der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Ansbach AN 10 K 02.32327 nebst Beiakten betreffend das Asylverfahren des Bruders der Klägerin zu 1. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politische verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale - seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder sonstige für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen - gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 (2 BvR 502/86), BVerwGE 80, 315 (333-335). Politische Verfolgung ist deshalb grundsätzlich staatliche Verfolgung. Verfolgungshandlungen Dritter stellen nur dann einen Asylgrund dar, wenn der Staat für solche Handlungen verantwortlich ist, etwa weil die Verfolgungsmaßnahmen seine Unterstützung oder einvernehmliche Duldung finden oder der Staat nicht bereit ist oder sich in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber den Verfolgungsmaßnahmen Dritter zum Schutz der Betroffenen einzusetzen (sog. mittelbare staatliche Verfolgung). BVerfGE 80, 315 (334, 336 ff.); vgl. auch die Beschlüsse des BVerfG vom 1. Juli 1987 (2 BvR 478/86 u.a.), BVerfGE 76, 143 (169), und vom 2. Juli 1980 (1 BvR 147/80 u.a.), BVerfGE 54, 341 (358). Siehe ferner Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 2. August 1983 (9 C 818.81), BVerwGE 67, 317 (319), und vom 22. April 1986 (9 C 318.85 u.a.), BVerwGE 74, 160 (162 f.). Die fragliche Maßnahme muss dem Betroffenen gezielt Rechtsverletzungen zufügen. Daran fehlt es bei Nachteilen, die jemand auf Grund der allgemeinen Zustände in seinem Heimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, aber auch bei den allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Nicht jede gezielte Verletzung von Rechten, die nach der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist, begründet schon eine erhebliche politische Verfolgung. Erforderlich ist, dass die Maßnahme den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen soll. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen" eines solchen Merkmals erfolgt ist, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Vgl. BVerfGE 80, 315 (335) unter Hinweis auf BVerfGE 76, 143 (157, 166 f.); vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 (2 BvR 1155/91), in: InfAuslR 1992, 152 ff.. Schließlich muss die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als - ausgrenzende - Verfolgung darstellt. Das Maß dieser Intensität ist nicht abstrakt vorgegeben. Es muss der humanitären Intention entnommen werden, demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet. Vgl. BVerfGE 80, 315 (335). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Ausländer bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachentscheidung abstellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss. Hat der Flüchtling einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm der asylrechtliche Schutz grundsätzlich nur verwehrt werden, wenn im Rahmen der zu treffenden Zukunftsprognose eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist, BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1987, BVerfGE 76 143, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 1982, BVerwGE 65, 250. Das Grundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG ist ein Individualgrundrecht. Daher kann es grundsätzlich nur derjenige in Anspruch nehmen, der selbst - in eigener Person - politische Verfolgung erlitten hat oder dem asylerhebliche Zwangsmaßnahmen unmittelbar drohen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 (2 BvR 902/98, 515/89, 1827/89), BVerfGE 83, 216 (230). Für eine Annahme einer solchen Verfolgung muss das Gericht von der Wahrheit - und nicht nur der Wahrscheinlichkeit - des von dem Antragsteller behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere hinsichtlich die Verfolgung begründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 (9 C 109.84), BVerwGE 71, 180 (181 f.). Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen der Kläger und dessen Würdigung besondere Bedeutung zu. Ihr Tatsachenvortrag kann nur zum Erfolg führen, wenn ihre Behauptungen in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 (9 C 109.84), BVerwGE 71, 180 (181 f.). Die demnach für die Überzeugungsbildung des Gerichts zentrale Glaubhaftigkeit erfordert ein in sich geschlossenes und auch in den Einzelheiten widerspruchsfreies Vorbringen, dessen Schilderungen zumindest einleuchtend sind und über ganz allgemein gehaltene, lediglich an bekannte Vorgänge anknüpfende Angaben hinausgehen sowie eine hinlängliche Individualisierung im Hinblick auf den jeweiligen Antragsteller aufweisen. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 (9 C 473.82), in: Entscheidungen zum Asylrecht (EZAR) 630 Nr. 8. Ist der Asylbewerber unverfolgt ausgereist, kommt seine Anerkennung nur dann in Betracht, wenn ihm bei verständiger Würdigung aller Umstände bei einer Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht zuzumuten ist, BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 (64ff.). Ob eine derartige beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, ist durch eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu ermitteln. Maßgebend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohl begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn auf Grund einer quantitativen oder statistischen Betrachtungsweise weniger als 50% Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht, BVerwG, Urteil vom 15. März 1988, BVerwGE 79, 143. Die bei Anwendung dieses Maßstabs gebotene qualifizierende Betrachtungsweise bezieht sich dabei nicht nur auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar zugreift. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Asylerhebliche Gefährdungslagen können dabei auch im Übergangsbereich zwischen anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter Kollektivverfolgung vorliegen. Diese Gefährdungslagen dürfen nicht in einer den Gewährleistungsinhalt des Grundrechtes des Art. 16 a Abs. 1 GG verkürzenden Weise unberücksichtigt bleiben, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991, BVerfGE 83, 216-238. Solchen tatsächlichen Gefährdungslagen in diesem Übergangsbereich ist im Rahmen der Prüfung der Frage Rechnung zu tragen, ob ein Asylsuchender begründete Furcht vor politischer Verfolgung hegt, weil es ihm nach verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Bei der gebotenen objektiven Beurteilung dieser Frage können grundsätzlich auch Referenzfälle stattgefundener und stattfindender politischer Verfolgung sowie ein Klima allgemeiner moralischer, religiöser und gesellschaftlicher Verachtung begründete Verfolgungsfurcht bei einem Asylbewerber entstehen lassen, sodass es ihm nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Allerdings müssen die für eine Verfolgung sprechenden Umstände nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus für den Asylbewerber bei objektiver Betrachtung die begründete Furcht ableiten lässt, selbst Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 23.7.1991, BVerwGE 88, 367-380. In Anwendung dieser Grundsätze haben die Kläger, die bei ihrer Einreise im Besitz eines Visums für die Bundesrepublik Deutschland waren und sich deshalb unabhängig von ihrem Einreiseweg auf das Grundrecht aus Art. 16 a Abs. 1 GG berufen können, einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Dabei kann offen bleiben, ob die Kläger schon vorverfolgt ausgereist, d.h. vor unmittelbar drohender Verfolgung geflüchtet sind, weil bei einer Rückkehr in die Russische Föderation der Klägerin zu 1. schon bei der Einreise und allen jedenfalls in weiteren Teilen des Landes, nämlich in Tschetschenien vor dem Hintergrund der dortigen allgemeinen Lage auf Grund ihres individuellen Schicksals politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, vor der sie auch in anderen Landesteilen nicht hinreichend sicher sind. Zu der allgemeinen Lage in Tschetschenien, wo die Kläger bis kurz vor ihrer Ausreise im September 1996 gelebt haben, hat die Kammer in ihren Urteilen vom 15. Januar 2002 (25 K 4285/01.A) und vom 12. November 2002 (25 K 7915/01.A) ausgeführt: „Im Oktober 1999 brachen erneute bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen russischen Streitkräften, Verbänden des Innenministeriums und den nach Unabhängigkeit der russischen Teilrepublik Tschetschenien strebenden bewaffneten Gruppen aus. Die russische Seite setzte in großem Umfang Bodentruppen, Artillerie und Luftstreitkräfte ein. Der massive großflächige Kriegseinsatz wurde durch einen mit großer Härte geführten Partisanenkrieg abgelöst, durch den vor allem die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen wird. Die tschetschenische Seite führt weiterhin landesweit Feuerüberfälle, sowie Minen- und Bombenattentate gegen föderale Einrichtungen und mit der russischen Seite kooperierende Tschetschenen durch (Auswärtiges Amt, ad-hoc-Lagebericht vom 24.04.2001, Az.: 514-516.80/3 RUS). In diesem Militäreinsatz, den die russische Regierung als Terrorismusbekämpfung bezeichnet, berichten russische und internationale Menschenrechtsorganisationen und -gruppen über massive Menschenrechtsverletzungen durch die russischen Streitkräfte und die tschetschenischen Kämpfer. Den russischen Kräften gelang es bisher nicht, die Kontrolle über Tschetschenien herzustellen. Sie gehen mit zum Teil massivem Gewalteinsatz vor. Berichte über Ausschreitungen, „Verschwindenlassen" von Zivilisten und Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung bei sog. „Säuberungen" oder an Straßensperren reißen nicht ab (Gesellschaft für bedrohte Völker: „Die aktuelle menschenrechtliche und humanitäre Lage in Tschetschenien", Juni 2001; Human Rights Watch: „World Report 2001 - The Russian Federation"; Human Rights Watch: „Chechnya: It´s Urgent to Act", Bericht vom 02.04.2001; Human Rights Watch: „The Dirty War in Chechnya: Forced Disappearances, Torture, and Summary Execution", Bericht vom März 2001). Es wird auch von Plünderungen, Vergewaltigungen und Raub durch russische Sicherheitskräfte berichtet. Bei wahllosen Angriffen wurden Tausende Zivilisten getötet (amnesty international, Jahresbericht 2001). Auf der anderen Seite kommt es zu massiven Verletzungen des humanitären Völkerrechts durch tschetschenische Banden und Rebellen. Dazu gehören Folterungen und Ermordungen russischer Soldaten und kooperationswilliger Tschetschenen (vgl. Human Rights Watch: „World Report 2001 - The Russian Federation"), Verschleppung und Vergewaltigung von Frauen, Plünderungen und die bewusste Kampfführung aus und in zivilen Anlagen und Gebäuden. Die UN-Menschenrechtskonvention hat am 20.04.2001 Moskau wegen unverhältnismäßiger Gewalt russischer Streitkräfte in Tschetschenien an den Pranger gestellt. Die Resolution kritisiert gleichzeitig auch die Angriffe gegen Zivilisten und die Terroraktionen seitens der tschetschenischen Kämpfer (dpa- Meldung vom 20.04.2001, 20:41 h). Ein Ende der Gewalt von beiden Seiten ist nicht absehbar (Süddeutsche Zeitung vom 31.05.2001: „Tödliche Routine"). Obwohl Russlands Präsident Putin schon im April 2000 den Sieg über die Separatisten verkündet hat, wird mit unverminderter Grausamkeit weitergekämpft (Neue Zürcher Zeitung vom 12.05.2001: „Tschetschenien - Krieg ohne Ende", Neue Zürcher Zeitung vom 18.7.2001: „Neue Indizien für Gräuel in Tschetschenien; Die Welt vom 11.1.2002: „Menschenrechtler werfen Russland- Massaker in Tschetschenien vor"). Eine militärische Lösung scheint es nicht zu geben, der Partisanenkrieg kann wohl von keiner Seite gewonnen werden. Immer mehr Menschen - sogar in Russland - sehen die einzige Möglichkeit zur Beendigung des Blutvergießens in der Aufnahme von Verhandlungen (DW-Monitor Osteuropa vom 31.05.2001: „Der Krieg in Tschetschenien und die Menschenrechtsverletzungen"; Neue Zürcher Zeitung vom 12.05.2001: „Tschetschenien - Krieg ohne Ende"). Die humanitäre und menschenrechtliche Lage sind besorgniserregend. In den von russischen Truppen kontrollierten Gebieten Tschetscheniens ist die Sicherheit der Zivilbevölkerung wegen immer wieder neu aufflammender Kampfhandlungen, Guerillaaktivitäten, Geiselnahmen, Plünderungen und Übergriffen (auch durch russische Soldaten) nicht gewährleistet. In den von den tschetschenischen Rebellen und Feldkommandeuren kontrollierten Gebieten gibt es keine einheitliche Staatsgewalt. Die Zivilbevölkerung ist der Willkür eines ungeordneten, an die Scharia angelehnten Rechtssystems und Übergriffen krimineller Banden ausgesetzt. In Tschetschenien hat sich ein System der Korruption und Ausbeutung herausgebildet, das von Moskau aus nicht mehr kontrollierbar ist. Beide Seiten des Konflikts haben ein existenzielles ökonomisches Interesse an der Aufrechterhaltung dieser institutionalisierten Korruption. Die aus dem Zusammenwirken zwischen den russischen Kräften und den aufständischen Tschetschenen entstandenen Verflechtungen werden als „Tretja Sila" (Dritte Kraft) bezeichnet. Ihr Einfluss ist unübersehbar und macht deutlich, dass die Nutznießer der tschetschenischen Katastrophe im Kaukasus sitzen. Der Waffenhandel zwischen den russischen Soldaten und den tschetschenischen Kämpfern blüht; ein Großteil der von der Regierung in Moskau für den Wiederaufbau Tschetscheniens bereit gestellten Gelder versickern unauffindbar in einem Sumpf von Korruption (Neue Zürcher Zeitung vom 12.05.2001: „Tschetschenien - Krieg ohne Ende"). Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist völlig unzureichend. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - sind medizinische Einrichtungen in Tschetschenien weit gehend nicht mehr funktionstüchtig. Wichtige medizinische Einrichtungen in Grosny und Umgebung sind nach Augenzeugenberichten stark beschädigt oder zerstört; der Wiederaufbau verläuft weiterhin sehr schleppend (Auswärtiges Amt, ad-hoc- Lagebericht vom 24.04.2001, Az.: 514-516.80/3 RUS)." Vor dem Hintergrund dieser allgemeinen gegenüber Tschetschenen angespannten Lage müssen die Kläger auf Grund ihres persönlichen Schicksals bei einer Rückkehr in die Russische Föderation zumindest in Teilen des Landes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, selbst Opfer von gegen sie gerichteten staatlichen Übergriffen zu werden. Die Kläger sind nach ihren glaubhaften Bekundungen bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung, die auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden sind, tschetschenische Volkszugehörige. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation besteht für sie die beachtlich wahrscheinliche Gefahr, dass sie bereits schon am Flughafen spätestens aber in Tschetschenien selbst asylerheblichen Übergriffen von russischen Sicherheitskräften ausgesetzt sind, weil die Familie der Klägerin zu 1. schon während des ersten Tschetschenienkrieges ins Visier der Sicherheitskräfte geraten war. Abgesehen davon, dass sich die Klägerin zu 1. nach ihren Bekundungen in der mündlichen Verhandlung selbst in der Tschetschenienfrage engagiert und sich öffentlich gegen einen Krieg ausgesprochen hatte, hat der Bruder der Klägerin zu 1., der zwischenzeitlich auch verschollen ist, nach ihren glaubhaften Angaben die tschetschenischen Rebellen u.a. mit Nahrungsmitteln unterstützt. Aus diesem Grund ist nach den übereinstimmenden Angaben der Klägerin zu 1. und ihrer Schwester, der Frau F3, deren Verfahrensakte des Bundesamtes zum Verfahren beigezogen, und die ihrerseits als Asylberechtigte anerkannt worden ist, das Haus der Eltern der Klägerin zu 1. von russischen Soldaten zerstört und die Eltern umgebracht worden. Soweit die Schwester darüber hinaus auch angegeben hatte, auch ein Bruder sei dabei ums Leben gekommen, hat die Klägerin zu 1. diesen Widerspruch überzeugend dahingehend aufgelöst, dass dem Umstand bei der Übersetzung nicht ausreichend Rechnung getragen worden sei, dass in der russischen Sprache auch Cousins als Brüder bezeichnet werden, was von dem russischen Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist. Auch weitere Unstimmigkeiten wie etwa der Umstand, dass die Klägerin zu 1. bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt zunächst behauptet hatte, nur der Vater und nicht auch die Mutter seien umgekommen, bzw. die Schwester bei ihrer Anhörung auch von dem Tod einer weiteren Schwester gesprochen hatte, hat die Klägerin überzeugend aufgelöst, indem sie nachvollziehbar geschildert hat, dass sie selbst damals nicht vor Ort gewesen seien und auf Grund der kriegerischen Auseinandersetzungen in Tschetschenien Schwierigkeiten gehabt hätten, die entsprechenden Informationen zuverlässig zu bekommen. Soweit sich darüber hinaus weitere Widersprüche zwischen dem Vortrag der Klägerin zu 1. und ihrem Bruder ergeben, ist dies zur Überzeugung der Einzelrichterin nicht geeignet, durchgreifende Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Angaben der Klägerin zu 1. zu begründen, da dem Vorbringen des Bruders nach Aktenlage im Hinblick auf zahlreiche Widersprüche in seinen eigenen Angaben kein Glauben geschenkt werden kann. Nach den weiteren Angaben der Klägerin zu 1. seien Übergriffe seitens der Sicherheitskräfte nicht nur gegen ihre Eltern erfolgt. Vielmehr ist auch der Bruder selbst schon einmal inhaftiert gewesen. Vor etwa drei Jahren ist er dann völlig verschwunden, ohne dass die Familie weiß, wo er sich befindet und ob er überhaupt noch am Leben ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Familienname der Kläger auf den Fahndungslisten der Sicherheitskräften verzeichnet ist und auch die Kläger selbst deswegen bei einer Rückkehr auf Grund der zugespitzten Situation in Tschetschenien ins Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten werden. Dementsprechend hat auch das Auswärtige Amt in seinem neuesten ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 27. November 2002 mitgeteilt, dass angesichts der sehr angespannten Atmosphäre im Zusammenhang mit den Vorfällen in Tschetschenien und der Geiselnahme in Moskau im Oktober 2002 davon auszugehen ist, dass abgeschobenen Tschetschenen generell besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden gewidmet wird, insbesondere solchen Personen, die sich in der Tschetschenienfrage engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen. Gleiches muss vor diesem Hintergrund auch für solche Tschetschenen gelten, deren Familien bereits zuvor in das Blickfeld der russischen Behörden wegen der Tschetschenienfrage geraten waren, wie dies bei der Klägerin zu 1 der Fall ist. Zwar dürfte diese Gefahr für die Klägerin zu 3. nicht in gleichem Maße schon bei der Einreise bestehen. Spätestens aber bei einer Rückkehr nach Tschetschenien selbst wären die Kläger insgesamt und damit auch die Klägerin zu 3. vor dem Hintergrund der oben beschriebenen allgemeinen Lage in dieser Region und angesichts der Tatsache, dass die russischen Behörden ein besonderes Augenmerk auf die Familie der Klägerin zu 1. gerichtet haben, Übergriffen von Seiten der dortigen russischen Soldaten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt. Eine besondere Gefahr ergibt sich dort insbesondere auch für den Kläger zu 2., der wegen seines Alters von derzeit 19 Jahren zu der Personengruppe von männlichen Tschetschenen zählt, die in besonderem Verdacht stehen, selbst zu den Rebellen zu gehören, oder diese zumindest maßgeblich zu unterstützen. Aber auch für die Klägerin zu 3. besteht dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, Opfer von Übergriffen russischer Soldaten oder sonstiger russischer Sicherheitskräften zu werden. Nach den der Kammer vorliegenden Auskünften und Erkenntnissen gehen die russischen Streitkräfte nämlich beim Vorliegen eines Verdachtes, dass sich in einem Dorf oder einem Haus auch tschetschenische Rebellen oder Unterstützer befinden, unterschiedslos gegen alle dortigen Bewohner vor. So haben russische Soldaten bei sog. „Säuberungsaktionen" im Juni/Juli 2001 in mehreren Dörfern Häuser geplündert oder zerstört und die männlichen Bewohner zusammengetrieben. vgl. etwa amnesty international, Stellungnahme zum Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) des Auswärtigen Amtes vom 24. April 2001 vom 8. Oktober 2001. Weiter soll die Explosion auf den belebten Marktplatz in Grosny am 21. Oktober 1999, bei der nach Augenzeugenberichten 140 Menschen ums Leben kamen und 400 zum Teil schwer verletzt wurden, eine „Sonderkommandoaktion" russischer Spezialkräfte gewesen sein, die auf dem Marktplatz Waffen und Sprengstoff tschetschenischer Rebellen vermuteten. Dieser Vorfall belegt daher ebenfalls das unterschiedslose Vorgehen der russischen Streitkräfte. Auch weitere Geschehnisse, bei denen zahlreiche Zivilpersonen ums Leben gekommen sind, zeigen, dass die russischen Streit- und Sicherheitskräfte bei Verdachtsmomenten, wie dies auch bei den Klägern der Fall ist, unterschiedslos gegen alle sich in dem Haus, Dorf oder Stadtteil aufhaltende Menschen vorgehen, wie etwa das in Alchan Jurt verübten Massaker, bei dem Anfang Dezember 1999 nach unterschiedlichen Auskunftsquellen insgesamt entweder 17 oder bis zu 41 Menschen getötet worden sind, das Massaker Anfang Februar 2000 in Aldy, bei dem vermutlich mehr als 60 Menschen ihr Leben lassen mussten und der Vorfall um die Jahreswende 1999/2000 in dem Bezirk Staropromyslowski der Stadt Grosny, bei dem 50 Menschen von russischen Soldaten exekutiert worden sind, vgl. Bundesamt, Russische Föderation - Information - Der Tschetschenien- Konflikt, Stand Oktober 2000; Auswärtiges Amt, Ad hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 15. November 2000. Darüber hinaus schildert das Auswärtige Amt, dass immer wieder Übergriffe auch auf Zivilisten stattfänden. So würden beispielsweise auch Flüchtlinge in Tschetschenien immer wieder durch russische Truppen beschossen werden, vgl. zuletzt, Auswärtiges Amt, Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 27. November 2002- Vor diesem Hintergrund muss auch die Klägerin zu 3. trotz ihres geringen Alters bei einer Rückkehr nach Tschetschenien wegen der besonderen Situation ihrer Familie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe von Seiten russischer Soldaten befürchten, weil ihre Familie generell in den Verdacht geraten ist, die tschetschenischen Rebellen zu unterstützen. Vor diesen Übergriffen sind die Kläger auch nicht in anderen Landesteilen der Russischen Föderation hinreichend sicher. Denn für sie besteht nicht die Möglichkeit, der Gefährdung durch Aufenthaltsnahme in einem anderen Teil der Russischen Föderation zu entgehen. Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann zu bejahen, wenn der Asylsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutverletzung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Heimatort so nicht bestünde, BVerfG, Beschluss vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341 f.; BVerwG, Urteil vom 9.9.1997, EZAR 203 Nr. 11. Zwar kann eine Zufluchtmöglichkeit im Heimatland selbst dann bestehen, wenn der Staat in bestimmten Landesteilen aktiv verfolgt, dies schließt nicht notwendig und von vornherein die Möglichkeit aus, dass er den von dieser Verfolgung Betroffenen an anderer Stelle Schutz zu gewähren bereit ist, dies wird aber, anders als bei einer mittelbaren staatlichen Verfolgung, die Ausnahme sein, BVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403,1501/84 -, BVerfGE 81, 58ff (65). In Anwendung dieser Grundsätze lässt sich eine solche Ausnahme bei den Klägern, die bei einer Rückkehr in Tschetschenien einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unterliegen würden, vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse auf Grund ihres persönlichen Schicksals in anderen Landesteilen nicht feststellen. Zur Frage, ob verfolgten Tschetschenen in der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung, steht hat die Kammer in ihren Urteilen vom 15. Januar 2002 (25 K 4285/01.A)und vom 12. November 2002 (25 K 7915/01.A) ausgeführt: Für die Annahme einer inländischen Fluchtalternative könnte die Größe des Landes sprechen; die Russische Föderation ist territorial betrachtet der größte Staat der Erde. Nach Auffassung der Einzelrichterin kann nicht darauf abgestellt werden, dass zwei Drittel aller Tschetschenen nicht in Tschetschenien, sondern in anderen russischen Regionen leben, denn dies erfasst nicht die Zuspitzung der Situation infolge des zweiten Tschetschenienkriegs. Auf Grund von Berichten der Menschenrechtsorganisationen muss davon ausgegangen werden, dass in Moskau und anderen Teil der Russischen Föderation Tschetschenen willkürlich festgenommen, gefoltert und misshandelt werden. Die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte bejaht in einem Gutachten für das schleswig-holsteinische Verwaltungsgericht vom 20. Dezember 2000 das Fehlen einer inländischen Fluchtalternative für Tschetschenen in der Russischen Föderation; es wird ausgeführt, es könnten keine Gebiete in Russland genannt werden, in denen Tschetschenen nicht benachteiligt werden. Es seien vor allem staatliche Stellen Russlands - das Innenministerium und der russische Sicherheitsdienst FSB -, die die meisten, die willkürlichsten und brutalsten Übergriffe verübten, Tschetschenen festnähmen, schlügen und folterten. Infolge der intensiven antitschetschenischen Regierungspropaganda verkörperten die Tschetschenen in den Augen der russischen Gesellschaft den inneren Feind Russlands, weswegen deren Verfolgung massenhaften Charakter trüge. Ausweislich der Stellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker zur Situation tschetschenischer Flüchtlinge in der Russischen Föderation vom Juli 2001 an das Bundesamt ist ebenfalls eine inländische Fluchtalternative nicht gegeben. Als Begründung wird ausgeführt, dass die russische Gesetzgebung sowohl eine Registrierung am Wohnort als auch am vorübergehenden Aufenthaltsort vorsehe. Hinzu komme die Option der einzelnen nationalen Gebietseinheiten der Russischen Föderation, zusätzlich eigene Verordnungen zu erlassen, die das Recht auf Freizügigkeit und das Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes stark einschränken könnten. Speziell gegenüber Tschetschenen seien Befehle bzw. Regelungen erlassen worden - interner Befehl des russischen Innenministers vom 17.9.1999 und Verordnung Nr. 42 des Föderalen Migrationsdienstes vom Dezember 1993 -, die darauf abzielten, deren Registrierung außerhalb der Heimatregion zu erschweren oder zu verhindern. Die fehlende Registrierung führe dazu, dass Tschetschenen ihr Recht auf Arbeit, Wohnraum und medizinische Versorgung nicht wahrnehmen könnten. Massiv erschwert werde die Lage der Tschetschenen durch eine gezielte Hetzkampagne von Politikern und Medien, die sich pauschal gegen diese ethnische Gruppe richte und sie als Kriminelle und Terroristen bezeichne. Neben der gesellschaftlichen Diskriminierung und Ächtung würden Tschetschenen verstärkt Kontrollen durch die Sicherheitsbehörden ausgesetzt und aufgefordert, in ihre Heimat zurückzukehren. Nach Wertung der Gesellschaft für bedrohte Völker sind tschetschenische Volkszugehörige insgesamt betrachtet in der Russischen Föderation massiv verfolgt. Ebenso verneint der UNHCR eine inländische Fluchtalternative für tschetschenische Volkszugehörige in der Russischen Föderation (UNHCR guidelines on asylum seekers from chechnya (russian Federation) vom 21. August 2000). Amnesty international führt in seiner Stellungnahme zum ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) des Auswärtigen Amtes vom 8. Oktober 2001 unter anderem Folgendes aus: „Es ist jedoch festzustellen, dass durch die Verbindung einer anti- tschetschenischen Feindseligkeit in der russischen Gesellschaft mit offiziellen Erklärungen russischer Politiker und Handlungsweisen der Sicherheitskräfte eine Situation entstanden ist, in der tschetschenische Volkszugehörige praktisch den Status einer ethnischen Gruppe erhalten haben, die außerhalb des Schutzes durch das Gesetz steht und Opfer von Verfolgung, Erpressung und staatlicher Willkür wird. Es ist darauf hinzuweisen, dass Tschetschenen nicht nur in Tschetschenien selbst, sondern auch in anderen Teil der Russischen Föderation wegen ihres kaukasischen Äußeren, der Angaben in ihren Pässen oder fehlender Registrierung verhaftet, mehrere Tage festgehalten und gefoltert oder misshandelt werden. Die so genannte Anti-Terrorismusoperation der moskauer Polizei, die im September 1999 infolge der Bombenattentate initiiert wurde, dauert an. Ähnliche so genannte Anti-Terrorismusoperationen werden auch aus anderen russischen Großstädten berichtet. Tschetschenen und andere Personen aus dem Kaukasus werden durch diese Polizeioperationen Opfer willkürlicher Festnahmen und Misshandlungen. Belastendes Beweismaterial wie Drogen und Waffen wird den Festgenommenen untergeschoben. Es wird von Fällen berichtet, in denen Folter angewendet wurde, um Geständnisse zu erpressen. Auch im Jahr 2001 erhält amnesty international wiederholt Kenntnis von Berichten über Übergriffe auf in verschiedenen Gebieten Russlands lebende Tschetschenen. ... Vielmehr lassen sich aus den amnesty international und anderen Organisationen vorliegenden Erkenntnissen Rückschlüsse auf eine allgemeine Rückkehrgefährdung für tschetschenische Volkszugehörige ziehen. Vor diesem Hintergrund vertrete amnesty international die Ansicht, dass nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit außer in Tschetschenien auch in anderen Teilen der Russischen Föderation Opfer von polizeilicher Willkür, Folter und Misshandlung sowie Erpressung werden. Dieses erhöhte Risiko einer besonderen Gefährdung gilt auch für Personen kaukasischer Abstammung, die sich nicht kämpferisch oder politisch in der Tschetschenienfrage engagiert haben oder engagieren." Amnesty international verneint somit eine zumutbare inländische Fluchtalternative für Tschetschenen in der Russischen Föderation. Das Auswärtige Amt stellt in seinem ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 24. April 2001 fest: „Tschetschenen steht auch heute noch theoretisch die Möglichkeit einer Wohnsitznahme oder eines zeitweiligen Aufenthalts in der Russischen Föderation außerhalb von Tschetschenien offen. Dieses Recht ist in der Verfassung verankert. Die Weiterreise von tschetschenischen Flüchtlingen aus Inguschetien in andere Teile Russlands ist auch grundsätzlich möglich. Soweit dazu aber die Hilfe russischer Regierungsstellen in Anspruch genommen werden muss, kann die Weiterreise bürokratischen Hemmnissen und Behördenwillkür begegnen. An vielen Orten (u.a. in Moskau) wird der Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Russischen Föderation durch Verwaltungsvorschriften erschwert bzw. verhindert." Dies ist politisch vorsichtig zurückhaltend formuliert und stellt überwiegend auf theoretisch gegebene Möglichkeiten, nicht aber auf tatsächliche Lebensgegebenheiten ab. An anderer Stelle bestätigt das Auswärtige Amt, besonders in Moskau und anderen Großstädten seien Tschetschenen diskriminierenden Kontrollmaßnahmen und ungesetzlichen Übergriffen der Behörden und teilweise einem Misstrauen der Bevölkerung ausgesetzt. Bei abschließender Wertung ist diese Stellungnahme nicht geeignet, das Verneinen einer inländischen Fluchtalternative, welches sich aus den übrigen Erkenntnissen überzeugend ergibt, zu widerlegen. Erst recht ist diese Würdigung der Verneinung einer inländischen Fluchtalternative seit der Geiselnahme tschetschenischer Terroristen in Moskau im Oktober 2002 gerechtfertigt. Diese Einschätzung bestätigt der Erlass des Innenministeriums NRW vom 14. November 2002 - 14/44.382 - R 4(Tschetschenien), in welchem es heisst, das Bundesministerium des Innern habe seine Befürchtung mitgeteilt, dass die aktuellen Ereignisse in Moskau den Druck, der von Seiten der russischen Behörden auf russische Staatsbürger tschetschenischer Völkszugehörigkeit ausgeübt werde, erheblich erhöhen und in der Bevölkerung vorhandene Antipatien soweit verstärken könnten, dass Gefährdungssituationen denkbar seien. Die folgenden Ereignisse bestärken diese Einschätzung: Ausweislich der IGFM-Pressemitteilung vom 29. Oktober 2002 „Massive Säuberung in Tschetschenien angelaufen" werden Flüchtlinge gejagt, die Zivilbevölkerung zermürbt und es erfolgen immer neue Säuberungen. Im Kampf gegen den Terrorismus habe Russland offensichtlich auch den tschetschenischen Flüchtlingen in Inguschetien den Krieg erklärt. Die Tat der Verschleppung des Leiters des Lagers für tschetschenische Flüchtlinge in Karabulak/Inguschetien steht nach Auffassung der Kaukasus-Expertin Wanda Wahnsiedler der in Frankfurt ansässigen IGFM in direktem Zusammenhang zum angekündigten Feldzug gegen tschetschenische Terroristen innerhalb und ausserhalb Tschetscheniens. Säuberungen von Ortschaften Tschetscheniens erfolgten, wobei die Behandlung der Zivilisten äußerst brutal war. Die derzeitige Gefährdungslage von tschetschenischen Volkszugehörigen ergibt sich aus weiteren Berichten: IGFM-Pressemitteilung „Moskaus Stadthalter in Tschetschenien droht mit Schließung der Flüchtlingslager - Säuberungen von Ortschaften durch russische Sondertruppen/Flächendeckende Bombardierungen"; Süddeutsche Zeitung vom 29. Oktober 2002 „Putin kündigt Vergeltung für Geiselnahme an", Süddeutsche Zeitung vom 31. Oktober 2002 „Russlands Reaktion wird hart sein"." An dieser Einschätzung ist auch vor dem Hintergrund der neuesten Auskünfte und Erkenntnisse der Kammer festzuhalten. Dementsprechend berichtet das Auswärtige Amt in seinem ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 27. November 2002 davon, dass sich in der Folge der Geiselnahme vom Oktober 2002 im Zusammenhang mit der intensiven Fahndung nach den Drahtziehern und Teilnehmern an der Geiselnahme der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen signifikant erhöht habe. Russische Menschenrrechtsorganisationen berichteten von einer verschärften Kampagne der Miliz gegen Tschetschenen, bei denen einziges Kriterium die ethnische Zugehörigkeit sei. Derzeit stünden kaukasisch aussehende Personen unter einer Art Generalverdacht, sodass die auch in deutscher Presse beschriebenen verstärkten Kontrollmaßnahmen aller Art (Ausweiskontrollen, Wohnungsdurchsuchungen, Abnahme von Fingerabdrücken) nicht von der Hand zu weisen seien. Vor diesem Hintergrund besteht für Tschetschenen in der Russischen Föderation daher erst Recht dann keine Fluchalternative, wenn ihnen oder ihren Familien, wie es bei den Klägern der Fall ist, die besondere Aufmerksamkeit der russischen Sicherheitskräfte gilt. Steht den Klägern daher ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte zu, so haben sie zugleich auch einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm die Voraussetzungen für eine Asylanerkennung einschließen. Schließlich war auch die Abschiebungsandrohung aufzuheben, da die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen sind, § 34 Abs. 1 AsylVfG. Hat die Klage daher schon mit ihrem Hauptantrag Erfolg, braucht über den gestellten Hilfsantrag nicht mehr entschieden zu werden Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus §83 b Abs. 1 AsylVfG. Wegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 83 b Abs. 2 AsylVfG verwiesen.