Beschluss
18 L 4636/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:1211.18L4636.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000.- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 28. November 2002 bei Gericht zur Niederschrift erhobene, teilweise sinngemäße Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des mit Schreiben vom 21. November 2002 erhobenen Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. November 2002 hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Widerrufs- und Schließungsverfügung in Bezug auf die Bierwirtschaft D" im Hause G-Straße 0 in N wiederherzustellen und in Bezug auf die Androhung unmittelbaren Zwanges anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Widerrufsentscheidung sowie der Schließungsverfügung kommt nicht in Betracht, weil die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausgeht. Die Regelungen sind mit hoher Wahrscheinlichkeit im Ergebnis nicht zu beanstanden; ein schützenswertes Interesse des Antragstellers, gleichwohl vom Sofortvollzug verschont zu bleiben, ist nicht ersichtlich. 6 Der Antragsgegner war nach summarischer Prüfung verpflichtet, die gaststättenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers zu widerrufen. 7 Vor Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung ist dem Antragsteller in Anwendung von § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVfG NRW) ausreichend Gelegenheit gegeben worden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, Bl. 10 der Verwaltungsakte, Heft 2. Soweit in dem Anhörungsschreiben ein wörtlicher Hinweis auf die Schließungsverfügung und die Androhung unmittelbaren Zwanges fehlt, ist darin ein Verfahrensfehler nicht zu erblicken, weil für den Antragsteller klar sein muss, dass er im Falle eines Entzugs seiner Gaststättenkonzession seine Betriebsstätte schließen muss und dieses Gebot ggf. mit Zwangsmitteln durchgesetzt wird. Ein Rechtsfehler ist auch nicht darin zu erblicken, dass die schriftliche Reaktion des Antragstellers im Rahmen der Anhörung zwar bereits am 6. November beim Antragsgegner eingegangen, offensichtlich aber erst am 14. November und damit nach Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung zur Kenntnis des Fachamtes gelangt ist, Bl. 22 der Verwaltungsakte, Heft 2. Denn bei der Anhörung handelt es sich um ein Verfahrensschritt, der mit heilender Wirkung nachgeholt werden kann, vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW. Zudem enthält das Anhörungsschreiben keine Aspekte, die ein Absehen von den getroffenen Maßnahmen indizieren. 8 Nach § 15 Abs. 2 Gaststättengesetz (GastG) ist die Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Dieser Versagungsgrund ist gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Unzuverlässig ist ein Gastwirt, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt, 9 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, Entscheidungen des BVerwG, Bd. 65, S. 1, (2); Metzner, Gaststättengesetz, 6. Aufl. 2002, § 4 Rdnr. 10. 10 Die Annahme der Unzuverlässigkeit des Antragstellers ist insbesondere deshalb begründet, weil er wirtschaftlich leistungsunfähig ist und infolge Fehlens der erforderlichen Geldmittel zu einer ordnungsgemäßen Betriebsführung im Allgemeinen und zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen im Besonderen nicht in der Lage ist. Von einem solchen Gewerbetreibenden muss nach der Rechtsprechung des BVerwG zur Frage der Unzuverlässigkeit bei wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit erwartet werden, dass er ohne Rücksicht auf die Gründe seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten die angemessenen Folgerungen aus seiner Leistungsunfähigkeit zieht und zur Vermeidung einer Gläubigergefährdung seine gewerbliche Betätigung aufgibt, 11 vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1998 - 1 C 94.78 -, Gewerbearchiv (GewArch) 1982, S. 298 f. sowie - 1 C 52.78 -, GewArch 1982, S. 233. 12 Der Antragsteller ist als in dem vorstehend beschriebenen Sinne wirtschaftlich leistungsunfähig anzusehen. Dies folgt aus den aktenkundig gewordenen Steuerrückständen in einer Größenordnung von aktuell weit über 8.000,- Euro, wobei es unerheblich ist, wie es zu den Rückständen gekommen ist. Das gilt insbesondere im Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers in seinem Schreiben vom 6. November d. J. (Bl. 22 der Verwaltungsakte, Heft 2), dass wegen der festgesetzten Steuern die kleine Gaststätte nicht so viel Geld einbringe, um eine Existenz aufrecht erhalten zu können. 13 Der Antragsteller wird aller Voraussicht nach nicht nur außer Stande sein, die insbesondere bei der Finanzverwaltung aufgelaufenen Steuerrückstände alsbald zu tilgen. Es ist auch nicht zu erwarten, dass der Antragsteller zudem die laufend fällig werdenden Steuern pünktlich und freiwillig bezahlen können wird. In der Vergangenheit durchgeführte Pfändungsversuche sind fruchtlos verlaufen, Bl. 5 der Verwaltungsakte, Heft 2. Ferner ist der Antragsteller aufgefordert worden, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, Bl. 17 der Verwaltungsakte, Heft 2. 14 Damit kann insgesamt zumindest im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer Zahlungsunfähigkeit des Antragstellers ausgegangen werden. 15 Indem der Antragsteller trotz der offenbarten Vermögenslosigkeit seine gewerbliche Betätigung auch noch nach Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung fortsetzt, statt sie, wie es erforderlich gewesen wäre, aufzugeben, hat er seine gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit manifestiert. 16 Die weiter gehende Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Entscheidung und dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Entscheidung über den Entzug der Erlaubnisse bis zum Eintritt ihrer Bestandskraft verschont zu bleiben, fällt zu Lasten der Antragstellerseite aus. An der Vollziehung des Erlaubnisentzuges besteht nämlich ein erhebliches öffentliches Interesse, weil - wie schon ausgeführt - nicht damit gerechnet werden kann, dass der Antragsteller auf Dauer, wie es erforderlich wäre, ein weiteres Entstehen von Steuerrückständen und sonstigen Verbindlichkeiten wird vermeiden und die entstandenen Rückstände wird abtragen können oder wollen. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an der Weiterführung seines Betriebes selbst dann zurücktreten, wenn ihn dies wirtschaftlich empfindlich treffen sollte. Ein privates Interesse daran, wirtschaftliche Ziele im Zustand der Leistungsunfähigkeit verfolgen zu dürfen, verdient keinen Schutz. Dass der Antragsteller durch den Verlust der gaststättenrechtlichen Erlaubnis möglicherweise nicht in der Lage sein wird, die aufgelaufenen Schulden zu begleichen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies ist eine Konsequenz, die der Gesetzgeber gesehen hat und hinnimmt. 17 Begegnen dem angefochtenen Entzug der gaststättenrechtlichen Erlaubnis nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen keine durchgreifenden Bedenken, spricht auch alles dafür, dass der Antragsgegner gemäß § 31 GastG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) berechtigt war, die Schließung des Betriebes anzuordnen. Nach den vorgenannten Vorschriften kann die Fortsetzung des Betriebes verhindert werden, wenn die Gaststätte ohne die dafür erforderliche Erlaubnis betrieben wird. Dies ist vorliegend der Fall, weil der Antragsteller - wie oben ausgeführt - infolge des sofort vollziehbaren Entzugs seiner gaststättenrechtlichen Erlaubnisse den Betrieb konzessionslos betreibt. 18 Die in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 12. November 2002 bestimmte Frist zur Betriebsschließung bis spätestens zum 27. November 2002 ist nicht zu beanstanden. Der danach zu berücksichtigende Zeitraum von zwei Wochen gestattete es dem Antragsteller, sich auf die bevorstehende Schließung der Gaststätte in ausreichendem Umfange einzustellen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Fall eine Bierwirtschaft betroffen ist, bei der die Abgabe von Speisen ausgeschlossen ist. 19 Im Übrigen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung aus den gleichen Gründen zu Lasten des Antragstellers aus, die bereits Gegenstand der im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Entzug der gaststättenrechtlichen Erlaubnis vorgenommenen Abwägung waren. 20 Im Hinblick auf die Androhung unmittelbaren Zwanges war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht anzuordnen. Die Androhung des unmittelbaren Zwangs beruht auf den §§ 55 Abs. 1, 62, 63 und 69 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere steht das Zwangsmittel in einem angemessenen Verhältnis zu dem erstrebten Erfolg, vgl. § 58 Abs. 1 und 2 VwVG NW. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei kam wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren angemessenen Mindestbetrages in Ansatz. 23 Vgl. auch die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in gaststättenrechtlichen Verfahren, Beschluss vom 8. Oktober 1993 - 4 B 2077/93 -. 24 Nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 25 - Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1996, S. 605 - 26 ist bei Streitigkeiten um eine Gaststättenkonzession mangels konkreter Angaben zum Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns ein Mindestbetrag von 20.000,00 DM anzusetzen (vgl. Ziffer 14.1), wobei unselbstständige Schließungsverfügungen und vollstreckungsrechtliche Maßnahmen streitwertmäßig nicht ins Gewicht fallen. 27 Mit Blick auf die in § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG getroffene Regelung zum aktuellen Auffangwert hat das Gericht im vorliegenden Verfahren den in der Währung Euro" festzusetzenden Streitwert entsprechend gerundet.