Urteil
10 K 6223/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:1209.10K6223.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand Der Kläger ist als bei der Deutschen Telekom AG eingesetzter Beamter gegenüber der Beklagten beihilfeberechtigt. Unter dem 15. April 2000 wandte er sich an die Postbeamtenkrankenkasse, deren Mitglied er ist, und bat unter Hinweis auf eine bei seinem am 13. September 1983 geborenen Sohn L beabsichtigte Implantatbehandlung" um Mitteilung der zu erwartenden Versicherungsleistungen. Hierzu legte er eine Bescheinigung des Zahnarztes Dr. T vom 27. März 2000 vor, in der seinem Sohn folgendes bestätigt wurde: Sehr geehrter Herr C, bei Ihnen sind die Zähne 15, 14, 24, 25 nicht angelegt. Das Fehlen der Zähne ist von Ihnen nicht verschuldet, da es sich um eine angeborene Fehlbildung handelt. Die Nachbarzähne 13, 16, 23 und 26 sind kerngesund und als Verankerungspfeiler für die Brücken kommen sie nicht in Frage. Einzige Versorgungsmöglichkeit für einen so jungen Patienten stellen die Einzelimplantate 15, 14, 24, 25 und die Einzelzahnkronen dar. Ausgerechnet in ihrem speziellen Fall ist die Implantatbehandlung absolut medizinisch notwendig. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung." Die Postbeamtenkrankenkasse teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 3. Mai 2000 mit, dass die geplante Implantatversorgung weder beihilfefähig sei noch ein Anspruch auf eine Kassenleistung bestehe, da die hierfür bei implantologischen Maßnahmen nach Ziffer 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) und § 32 Abs. 5 der Kassensatzung erforderlichen besonderen Voraussetzungen nicht vorlägen. Den vom Kläger nach Beendigung des ersten Abschnitts der gleichwohl durchgeführten Behandlung am 8. Januar 2001 gestellten Antrag auf Gewährung von Kassenleistungen zu Aufwendungen in Höhe von 9.644,89 DM, die dem Kläger ausweislich einer Rechnung der Spezialklinik für zahnärztliche Implantologie Vitadent N" vom 20. Dezember 2000 entstanden waren, lehnte die Postbeamten-krankenkasse, Bezirksstelle E, mit Bescheid vom 1. Februar 2001 ab. Der gleichzeitig gestellte Beihilfeantrag wurde mit Bescheid der Deutschen Telekom AG, Zentralbere00000000000000000000000000ich Personalmanagement, vom 11. Mai 2001 abgelehnt. Den Widerspruch des Klägers gegen die Verweigerung von Kassenleistungen wies der Widerspruchsausschuss I der Widerspruchsstelle der Postbeamtenkrankenkasse mit Entscheidung vom 20. Juni 2001 zurück. Die daraufhin erhobene Klage ist derzeit noch anhängig. Der Widerspruch gegen die Ablehnung der Beihilfe wurde mit Widerspruchsbescheid der Deutschen Telekom AG, Zentralbereich Personalmanagement, vom 11. September 2001 mit folgender Begründung zurückgewiesen: Auf der Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung in den Beihilfevorschriften habe das Bundesministerium des Innern die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen auf die Fälle beschränkt, in denen die Implantate zur Schließung von Einzelzahnlücken (wenn die benachbarten Zähne intakt und nicht überkronungsbedürftigt sind), zur Versorgung von Freiendlücken (wenn mindestens die Zähne acht und sieben fehlen) und zur Fixierung von Totalprothesen dienten. Keine dieser Indikationen habe beim Sohn des Klägers vorgelegen. Der Kläger hat am 4. Oktober 2001 Klage erhoben und diese im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Regelung des Bundesministeriums des Innern, nach deren Wortlaut Implantate für eine Zweizahnlücke" nicht beihilfefähig seien, während für eine entsprechende Versorgung von zwei Einzelzahnlücken Beihilfe gewährt werde, sei willkürlich und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Abgesehen davon bestehe im vorliegenden Fall jedenfalls auf Grund besonderer Umstände ein Anspruch auf die begehrte Beihilfe. Die Versorgung mit den Implantaten sei angesichts der jeweils rechts und links nicht angelegten zwei Zähne medizinisch notwendig und angemessen gewesen, da eine Inanspruchnahme der kerngesunden Nachbarzähne als Brückenpfeiler nicht zumutbar gewesen wäre. Zumindest aber müsse eine Beihilfe in Höhe des Betrages geleistet werden, der von der Beklagten bei einer Versorgung mit des lückenhaften Gebisses mit zwei Brücken übernommen worden wäre. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Deutschen Telekom AG vom 11. Mai 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2001 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 8. Mai 2001 eine Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich darauf, dass implantologische Leistungen - von im Einzelnen genau definierten, hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - nach den Beihilfevorschriften grundsätzlich nicht beihilfefähig seien. In solchen Fällen könne eine Beihilfe auch nicht unter Berücksichtigung der Aufwendungen gewährt werden, die bei einer fiktiven (beihilfe-fähigen) Behandlung angefallen wären, da dies einem dem entgegenstehenden Grundsatz des Beihilferechts widerspräche. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Deutschen Telekom AG ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der vom Kläger beanstandete Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 11. Mai 2001 und der zugehörige Widerspruchsbescheid vom 11. September 2001 sind rechtmäßig. Dem Kläger steht der von ihm geltend gemachte Anspruch weder nach den einschlägigen Bestimmungen des Beihilferechts zu noch kann er sich zur Durchsetzung seines Klagebegehrens erfolgreich unmittelbar auf die der Beklagten ihm gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht berufen. Die Versagung der beanspruchten Beihilfe steht zunächst mit der für Bundesbeamte maßgeblichen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV) in der Fassung vom 1. Juli 1997 (GMBl 1997, S. 429) in Einklang. Diese Beihilfevorschriften, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trotz ihres Charakters als Verwaltungsvorschriften im Hinblick auf ihre besondere rechtliche Form und ihre ungewöhnliche rechtliche Bedeutung wie Rechtsvorschriften auszulegen sind, vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 1994 - 2 C 5.93 -, Buchholz 270 § 6 Nr. 8, und vom 30. März 1995 - 2 C 9.94 -, Buchholz 270 § 8 Nr. 2, bestimmen im Einzelnen, zu welchen Aufwendungen der Art und dem Entstehungsgrund nach eine Beihilfe zu gewähren ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV sind Aufwendungen nach den folgenden Vorschriften" beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV erklärt auf dieser Grundlage u.a. die aus Anlass einer Krankheit für ärztliche und zahnärztliche Leistungen entstandenen Aufwendungen für beihilfefähig, allerdings mit der ausdrücklichen Einschränkung, dass sich Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen nach Anlage 2 (zu § 6 Nr. 1 BhV) bestimmen. Diese Anlage sieht unter Nr. 4 vor, dass Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen nur bei Vorliegen der Indikationen Einzelzahnlücke, wenn beide benachbarten Zähne intakt und nicht überkronungsbedürftig sind", Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne acht und sieben fehlen" und Fixierung einer Totalprothese" beihilfefähig sind. Der geltend gemachte Beihilfeanspruch findet mithin im Wortlaut der §§ 5 und 6 BhV keine Grundlage, denn beim Sohn des Klägers hat keine der in der Anlage 2 zu § 6 Nr. 1 BhV genannten Indikationen vorgelegen. Der klare und eindeutige Wortlaut der Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 Nr. 1 BhV, deren Zweck die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Implantate und eine zugleich angestrebte einfache Handhabbarkeit der Vorschrift ist, lässt eine erweiternde Auslegung nicht zu. Deshalb stellt sich zunächst die Frage, ob diese Regelung bereits als solche, d.h. unabhängig von den Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalles, mit der der Beklagten obliegenden Fürsorgepflicht für ihre Beamten vereinbar ist. Wäre dies zu verneinen, würde der Kläger - wie auch jeder andere betroffene Beihilfeberechtigte - ungeachtet der konkreten Umstände seines Falles allein durch die Anwendung der die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Implantate auf die genannten drei Indikationen beschränkenden Regelung in seinen Rechten verletzt. Eine derartige Feststellung kann jedoch nicht getroffen werden. Vielmehr hat sich die Beklagte mit der unter Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 Nr. 1 BhV getroffenen Regelung im Rahmen des ihr bei der durch Erlass der Beihilfevorschriften erfolgten Konkretisierung ihrer Fürsorgepflicht zustehenden Ermessens gehalten. Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf die Indikationen Einzelzahnlücke, wenn beide benachbarten Zähne intakt und nicht überkronungsbedürftig sind", Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne acht und sieben fehlen" und Fixierung einer Totalprothese" ist insbesondere nicht willkürlich und verletzt daher nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn ein einleuchtender Grund dafür fehlen würde, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Implantate ausgerechnet in dieser Weise zu beschränken. Dies ist nicht der Fall, wie sich aus einem Blick auf die Entwicklung der Implantologie, der sich daran anschließenden Aufnahme der implantologischen Leistungen in das Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ) sowie die damit einhergehende Einbeziehung dieser Leistungen in das Beihilferecht nebst deren dortiger Begrenzung ergibt. Denn nachdem die zahnärztliche Implantologie in den letzten Jahrzehnten eine rasche Entwicklung erfahren hatte und demgemäß auch zunehmend in die Praxis umgesetzt wurde, war man sich von Seiten der Zahnärzteschaft einig, dass dieses Verfahren nur in Verbindung mit eng eingegrenzten Indikationen als wissenschaftlich anerkannt angesehen werden könne. Wenn man auch davon ausging, dass die einzelnen Indikationsbereiche sehr unterschiedlich seien, gelangte man gleichwohl recht schnell zu deren systematischer Unterteilung in solche bei Einzelzahnverlust, bei Verlust mehrerer Zahneinheiten bzw. bei totalem Verlust aller Zahneinheiten. In diesem Zusammenhang herrschte von Anfang an Einverständnis dahin, dass unter dem Begriff des Einzelzahnverlustes nur der Verlust eines einzelnen Zahnes bei gesunden Nachbarzähnen verstanden werden könne, vgl. Liebold/Raff/Wissing, Kommentar zur GOZ, Allgemeine Einführung, Erl. 27, Stand Juli 1992, sowie Nr. 900, GOZ V - 10.1 - 5, Stand Juli 1994, zitiert nach OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Oktober 1998 - 10 A 10692/98 -, IÖD 1999, 128. Auf der Grundlage dieses Einverständnisses fanden daraufhin die implantologischen Leistungen zum 1. Januar 1988 ihre Aufnahme in den Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der GOZ. Da § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV in der seinerzeit geltenden Fassung vom 19. April 1985 (GMBl. 1985, S. 290) ärztliche und zahnärztliche Leistungen aus Anlass von Krankheiten schlechthin für beihilfefähig erklärte, hatten die so in das Gebührenverzeichnis aufgenommenen implantologischen Leistungen damit zugleich auch Eingang in das Beihilferecht gefunden. Nachdem die drei genannten Indikationen jedoch in dem Gebührenverzeichnis selbst nicht ausdrücklich beschrieben worden waren, erfolgte die erforderliche Begrenzung nunmehr hier kurz darauf am 12. Februar 1988 in den Hinweisen zu den Beihilfevorschriften (GMBl. 1988, S. 124), und zwar in den Hinweisen zum Gebührenrecht (Anhang zum Hinweis Nr. 7 zu § 5 Abs. 2) Nr. 7.1, Tz. 2.3, wobei in Anknüpfung an die Vorgaben der Zahnärzteschaft die Beihilfefähigkeit ebenfalls ausdrücklich beschränkt wurde auf die drei Indikationen Einzelzahnimplantat", Freiendsattel-Implantat" und Fixierung von Totalprothesen". Mit dieser Umschreibung wurden die drei Indikationen schließlich ab dem 10. Juli 1993 unmittelbar in die Beihilfevorschriften selbst, nämlich in die Nr. 6 (nunmehr Nr. 4) der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV übernommen, vgl. dazu Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Kommentar, § 6 BhV, Anm. 3 Nr. 9, S. 63, zitiert nach OVG Rheinland-Pfalz, aaO. . Im Jahr 1997 war durch Übernahme von durch die 3. Stufe der Gesundheitsreform erfolgten Änderungen im Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung in das Beihilferecht zunächst vorgesehen, Aufwendungen für implantologische Leistungen gänzlich von der Beihilfegewährung auszuschließen. Hiervon wurde im Hinblick auf deren ohnehin nur unter engen Voraussetzungen bestehende Beihilfefähigkeit abgesehen. Die vor dem Hintergrund der mit implatologischen Behandlungen verbundenen besonders hohen Kosten vorgenommene Begrenzung der Beihilfefähigkeit von diesbezüglichen Aufwendungen für Implantate auf die in Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV genannten Fälle ist mithin kein Willkürakt, sondern orientiert sich in typisierender und generalisierender Weise an Vorgaben der Zahnärzteschaft. Sie ist das Ergebnis einer Abwägung zwischen der Bereitschaft, Beihilfeberechtigte grundsätzlich auch bei dieser Art prothetischer Zahnbehandlung zu unterstützen, und dem Bedürfnis, einer Ausuferung der damit verbundenen Belastungen für die öffentlichen Kassen entgegenzuwirken. Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV beinhaltet mithin keine Regelung, die unter keinem vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheint und deshalb den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Die vorbezeichnete Regelung ist als solche, d.h. unabhängig von den Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalles, auch mit der der Beklagten obliegenden Fürsorgepflicht vereinbar. Diese beinhaltet nämlich nicht die Pflicht, über die als beihilfefähig anerkannten Indikationen hinaus grundsätzlich auch in allen anderen Fällen, in denen Aufwendungen durch die Inanspruchnahme einer vom Beamten angestrebten optimalen zahnärztlichen Versorgung entstanden sind, ergänzende Hilfestellung zu leisten. Ausreichend ist, wenn die Beklagte eine Beihilfe zu den Aufwendungen für eine auf herkömmliche" Art erfolgende Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Gebisses anbietet. Soweit die Beihilfevorschriften - wie dargelegt - mangels Vorliegens einer der dort festgelegten Indikationen keine Beihilfe für die beim Sohn des Klägers durchgeführten implantologischen Leistungen vorsehen, versteht es sich von selbst, dass stattdessen nicht ohne weiteres auf die sich unmittelbar aus § 79 BBG ergebende Pflicht der Beklagten zur Fürsorge zurückgegriffen werden darf, um daraus alsdann dennoch einen Beihilfeanspruch herzuleiten, würden doch dadurch die speziellen Vorschriften des Beihilferechts, die die Beklagte zur Konkretisierung, aber auch Begrenzung ihrer diesbezüglichen Pflicht erlassen hat und denen insoweit anerkanntermaßen abschließender Charakter zukommt, unterlaufen werden. Deshalb wäre ein unmittelbarer Rückgriff auf die (allgemeine) Fürsorgepflicht nur dann möglich, wenn die Anwendung einer Regelung des Beihilferechts in besonders gelagerten Einzelfällen, also losgelöst von der Frage der typischen Auswirkungen der unter Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV getroffenen Regelung - die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzen würde. Dies ist hier (noch) nicht der Fall. Dabei ist davon auszugehen, dass - wie bereits dargelegt - die Fürsorgepflicht die Beklagte nicht dazu verpflichtet, zu jeglichen Aufwendungen, die aus Anlass einer Krankheit oder Behinderung entstehen, Beihilfen zu gewähren. Härten und Nachteile, die sich aus ermessensfehlerfrei zu Stande gekommenen pauschalierenden und typisierenden Regelungen der Beihilfevorschriften ergeben, muss der Beamte nur dann nicht hinnehmen, wenn es ihm aus außerordentlich gelagerten Gründen nicht zugemutet werden kann, die damit verbundene Belastung zu tragen. In diesem Zusammenhang ist neben der Frage, ob die wirtschaftliche Lebensführung des Beamten als Folge der eine Beihilfeleistung ausschließenden Beihilferegelungen ernstlich beeinträchtigt würde, auch zu berücksichtigen, ob es zu der nach den Beihilferegelungen nicht beihilfefähigen Behandlung eine beihilfefähige, für den angestrebten Erfolg zwar nicht optimale, aber doch ausreichende Alternative gegeben hat. Dass es im vorliegenden Fall eine solche Alternative nicht gegeben hat, kann hier nicht angenommen werden. Allein die Tatsache, dass die jeweiligen Nachbarzähne der beim Sohn des Klägers zu versorgenden Zahnlücken kerngesund sind, schließt die Versorgung der Lücken mit einer Brücke nicht zwingend aus. Zwar mag die Zerstörung gesunder Zähne zum Zwecke ihrer Verwendung als Verankerungspfeiler angesichts der sich heutzutage durch die moderne Implantologie bietenden Möglichkeiten als insbesondere bei jungen Patienten nicht mehr zeitgemäß angesehen werden. Schlechthin unzumutbar ist diese herkömmliche Versorgung deshalb jedoch nicht. Wenn sich der Kläger gleichwohl für die optimale Versorgung seines Sohnes mit implantiertem Zahnersatz entschieden hat, muss bei der Beantwortung der Frage, bis zu welchem Grade ihm eine durch die hierdurch entstandenen Aufwendungen verursachte Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zugemutet werden kann, ein strenger Maßstab angewandt werden. Bei Anlegung eines solchen Maßstabes ist nicht erkennbar, dass der Kläger durch die Nichtgewährung der von ihm begehrten Beihilfe in einem unzumutbaren Maße in seiner Lebensführung beeinträchtigt wird. Konkrete Einzelheiten, aus denen sich dies ergeben könnte, hat er nicht dargetan. Der Umstand, dass er sich in Kenntnis der ihm von der Postbeamtenkrankenkasse mitgeteilten fehlenden Beihilfefähigkeit der beabsichtigten implantologischen Leistungen zu deren Inanspruchnahme entschlossen hat, spricht eher dafür, dass der Kläger sich in der Lage gesehen hat, die mit der Behandlung seines Sohnes verbundenen finanziellen Belastungen auch ohne Unterstützung seines Dienstherrn tragen zu können, und hierzu unter Inkaufnahme damit möglicherweise einhergehender gewisser Beeinträchtigungen seines Lebensstandards auch bereit war. Bei dieser Sachlage kann in der nach Maßgabe der Beihilfevorschriften erfolgten Nichtgewährung der begehrten Beihilfe keine Verletzung der ihm gegenüber seitens der Beklagten bestehenden Fürsorgepflicht gesehen werden. Der Kläger kann schließlich auch nicht verlangen, zumindest eine Beihilfe auf der Grundlage der Aufwendungen zu erhalten, die ihm bei einer auf herkömmliche Art erfolgten Versorgung seines Sohnes entstanden wären. Voraussetzung für die Beihilfegewährung ist gemäß § 5 Abs. 2 BhV grundsätzlich das Entstehen einer beihilfefähigen Aufwendung, die in dem Zeitpunkt als entstanden gilt, in dem die sie begründende Leistung erbracht wird. Die danach nicht entstandene Aufwendung für die Versorgung mit zwei Brücken kann nicht als beihilfefähig geltend gemacht werden. Eine Möglichkeit, in Fällen, in denen die unterbliebene Leistung eine beihilfefähige Aufwendung zur Folge gehabt hätte, die vom Dienstherrn gesparten Beihilfebeträge bei der Geltendmachung nicht beihilfefähiger Aufwendungen auszukehren", sehen die Beihilfevorschriften nicht vor. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. 2