Beschluss
3 L 2924/02
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 VwGO ist erfolgreich, wenn das private Interesse an der Aussetzung die öffentlichen oder privaten Vollziehungsinteressen überwiegt.
• Betriebsplanzulassungen nach § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG sind nicht offensichtlich rechtswidrig, wenn keine Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit vorliegt.
• Ein Anordnungsgrund nach § 123 VwGO ist glaubhaft zu machen; bloße Befürchtungen reichen nicht aus, wenn die Hauptsacheentscheidung abgewartet werden kann.
Entscheidungsgründe
Keine Wiederherstellung aufschiebender Wirkung gegen Betriebsplanzulassungen • Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 VwGO ist erfolgreich, wenn das private Interesse an der Aussetzung die öffentlichen oder privaten Vollziehungsinteressen überwiegt. • Betriebsplanzulassungen nach § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG sind nicht offensichtlich rechtswidrig, wenn keine Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit vorliegt. • Ein Anordnungsgrund nach § 123 VwGO ist glaubhaft zu machen; bloße Befürchtungen reichen nicht aus, wenn die Hauptsacheentscheidung abgewartet werden kann. Die Antragstellerin begehrt vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mehrerer Widersprüche gegen Zulassungen von Betriebsplänen und Sonderbetriebsplänen des Antragsgegners für den Abbau im Flöz M, Bauhöhe 82. Sie rügt Gefahren für Deichsicherheit und Hochwasserschutz und verlangt unter anderem einstweilige Anordnungen zum sofortigen Stopp des Abbaus sowie technische Schutzmaßnahmen. Die Beigeladene ist Betreiberin des Bergwerks, der Antragsgegner die zuständige Bergbehörde, die die Betriebspläne genehmigt hat. Die Behörde hatte die sofortige Vollziehung angeordnet, sodass die aufschiebende Wirkung entfiel. Die Antragstellerin beruft sich auf drohende Risiken für die Gemeinde und fordert Sicherungsmaßnahmen und Aufschub der Abbauarbeiten. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge ausschließlich unter dem Gesichtspunkt drittschützender Vorschriften und des erforderlichen Anordnungsgrundes. • Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab: Nach §§ 80, 80a VwGO kann die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden, wenn das private Interesse des Betroffenen das öffentliche oder private Vollziehungsinteresse überwiegt. • Keine offensichtliche Rechtswidrigkeit: Die angegriffenen Betriebsplanzulassungen sind nicht offensichtlich rechtswidrig; sie stehen im Einklang mit § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG, wonach die Behörde Abbau beschränken oder untersagen kann, wenn überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. • Drittschutz der Gemeinde: § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG schützt eine Standortgemeinde nur, wenn die Planungshoheit konkret und erheblich beeinträchtigt wird; das war hier nicht dargetan. • Interessenabwägung: Da die Festlegungen der Zulassungen nicht in subjektive Rechte der Antragstellerin eingreifen, überwiegt das Vollziehungsinteresse der Beigeladenen, ihr Betriebsrecht auszuüben; die Antragstellerin hat ihr Interesse an der Aussetzung nicht ausreichend gegenüber den Vollziehungsinteressen durchgesetzt. • Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO: Ein Anordnungsgrund wurde nicht glaubhaft gemacht; die Gefahr der Vereitelung eines Rechts oder unabwendbare Nachteile wurden nicht hinreichend dargelegt, sodass eine einstweilige Anordnung nicht gerechtfertigt ist. • Kosten und Streitwert: Die unterliegende Antragstellerin trägt die Verfahrens- und außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wurde auf 25.000 Euro festgesetzt. • Verfahrensfolgen: Mangels erfolgreicher Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und fehlender Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes sind die begehrten Zwischenerlasse zurückzuweisen. Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen; die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Zulassung der betreffenden Betriebs- und Sonderbetriebspläne wurde nicht wiederhergestellt. Die Zulassungen sind nicht offensichtlich rechtswidrig, weil keine beeinträchtigende Verletzung der kommunalen Planungshoheit vorliegt und das Vollziehungsinteresse der Beigeladenen überwiegt. Ein Anordnungsgrund für einstweilige Anordnungen nach § 123 VwGO wurde nicht glaubhaft gemacht, weshalb auch Hilfsanträge abgelehnt werden. Die Antragstellerin trägt die Verfahrens- und die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wurde auf 25.000 Euro festgesetzt.