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Urteil

21 K 7468/01.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2002:1122.21K7468.01A.00
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Tenor

Soweit die Klage - hinsichtlich der Kläger zu 2. bis 4. und hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin zu 1. auf ihre Anerkennung als Asylberechtigte - zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. Oktober 2001 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person der Klägerin zu 1. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden den Klägern zu ¾, der Beklagten zu ¼ auferlegt.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klage - hinsichtlich der Kläger zu 2. bis 4. und hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin zu 1. auf ihre Anerkennung als Asylberechtigte - zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. Oktober 2001 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person der Klägerin zu 1. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden den Klägern zu ¾, der Beklagten zu ¼ auferlegt. Tatbestand: Die am 03. Juni 1966 geborene Klägerin zu 1. und ihre drei 1988, 1994 und 1997 geborenen minderjährigen Kinder, die Kläger zu 2. bis 4., sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten nach eigenen Angaben der Klägerin zu 1. am 02. Oktober 2001 auf dem Luftwege in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldeten sich am 09. Oktober 2001 bei der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt E als Asylsuchende. Bei der in kurdischer Sprache durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge trug die Klägerin zu 1. im Wesentlichen vor, sie habe mit ihren Kindern - für die sie keine eigenen Asylgründe geltend macht - ihr Heimatland verlassen, da sie seit der Flucht ihres Mannes in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1997 Schwierigkeiten mit dem syrischen Geheimdienst bekommen habe. Ihr Mann sei kurdischer Künstler und bereits vor ihrer Heirat 1982 aktives Mitglied in der Partei „Al Hilim Al Demokraty Al Kurdi Fie Surya" gewesen. Einmal sei er für 3 bis 4 Tage in Haft gewesen. Nach der Flucht ihres Mannes habe der Geheimdienst sie mehrmals nach seiner Adresse gefragt, ihr Haus sei vier Mal durchsucht und sie drei Mal zu Verhören mitgenommen worden. Dabei hätten die Mitarbeiter des Geheimdienstes sie angefasst und versucht zu küssen. Sie habe durch energische Gegenwehr diese Versuche abwenden können. Außerdem habe sie Syrien verlassen, da ihre Kinder dort als Kurden keine Chance auf Weiterbildung hätten und sie zudem wieder einen Vater bräuchten. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge ab, stellte das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG fest und forderte die Kläger unter Androhung ihrer ansonsten erfolgenden Abschiebung nach Syrien auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Dem Ehemann der Klägerin zu 1., Herrn B3, wurden vom Verwaltungsgericht Magdeburg die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG mit rechtskräftigem Urteil vom 03. September 1999 zuerkannt. Das Gericht stützte sich dabei maßgeblich auf die exponierte exilpolitische Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin zu 1. im künstlerischen Bereich, die es für ausreichend erachtete, ihn als herausgehobenen Regimefeind zu bewerten. Die Kläger haben am 21. November 2001 Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 1. zu dem Schicksal ihres bis Ende Dezember 2001 in Syrien verbliebenen ältesten Sohnes, B4, vorgetragen, der sich jetzt ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland befinde. Er sei geflohen, da er wie ihre ganze Familie Probleme mit den syrischen Sicherheitskräften gehabt habe. Man habe ihn damals aus der Schule mitgenommen und über seinen Vater befragt, auch sei er unter Druck gesetzt worden, mit den Sicherheitskräften zu kollaborieren. Ferner sei er wegen seiner Familienherkunft nicht in die nächsthöhere Schulklasse versetzt worden. Zu der Zeit, als sie selbst noch in Syrien gewesen sei, habe man, sofern sie nicht zu Hause war, statt ihrer den Sohn mitgenommen. Ursächlich für die Schwierigkeiten sei die Tätigkeit ihres Ehemannes als kurdischer Künstler gewesen. Es gebe in Syrien Sippenhaft. Hinsichtlich des weiteren Vortrages wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Die Klägerin zu 1. hat die Klage hinsichtlich ihrer eigenen Anerkennung als Asylberechtigte gemäß § 16a GG sowie bezüglich der Kläger zu 2. bis 4. zurückgenommen. Die Klägerin zu 1. beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. Oktober 2001 zu verpflichten festzustellen, dass hinsichtlich der Klägerin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die die Kläger betreffenden beigezogenen Ausländerakten sowie die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Magdeburg betreffend den Ehemann der Klägerin zu 1. (Az. 8 K 63/98) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren war einzustellen, soweit die Klägerin zu 1. sowie die Kläger zu 2. bis 4. ihre Klage zurückgenommen haben (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. Oktober 2001 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 1. in ihren Rechten, soweit die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG abgelehnt wurde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl einerseits und von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG andererseits sind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Anspruch auf Schutz vor einer Abschiebung in sein Heimatland hat danach derjenige, dem dort wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder schwer wiegende Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit drohen und dem deshalb nicht zuzumuten ist, in seinem Land zu bleiben oder dorthin zurückzukehren, weil die ihm drohenden Verfolgungsmaßnahmen an Intensität und Schwere über das hinaus gehen, was die Bewohner des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. In Anlehnung an das durch den Zufluchtsgedanken geprägte normative Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob jemand politisch Verfolgter in diesem Sinne ist, je nach dem, ob dieser seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, unterschiedliche Maßstäbe. Im erstgenannten Fall ist Asyl und Abschiebungsschutz bereits dann zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung in seinem Heimatland nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer sein Heimatland dagegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren auf Asyl und Abschiebungsschutz nur dann Erfolg haben, wenn ihm dort nunmehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Im vorliegenden Fall ist die Klägerin zu 1. bereits als politisch Vorverfolgte aus Syrien ausgereist. Eine hinreichende Sicherheit vor wiederholter politischer Verfolgung der Klägerin zu 1. kann im Falle ihrer Rückkehr auf Grund ihrer sippenhaftähnlichen Gefährdung nicht angenommen werden. Es steht daher zu vermuten, dass sie im Falle ihrer Rückkehr auf Grund der politischen Verfolgung ihres Ehemannes damit rechnen muss, in seine Verfolgung mit einbezogen zu werden. Somit liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vor. Zwar ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass von einer generellen Praxis der Sippenhaft in Syrien nicht ausgegangen werden kann, jedoch wird eine Sippenhaftgefährdung ausnahmsweise dann angenommen, wenn es sich um nahe Angehörige solcher Personen handelt, die vom syrischen Staat als gefährliche Regimegegner eingestuft werden, vgl. OVG NRW, Urteil v. 25.06.1992 - 16 A 1334/91.A - juris; VGH B-W, Urteil v. 06.09.2001 - A 2 S 2249/98 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.06.1999 - 2 L 670/98, juris; OVG Saarlouis, Beschluss v. 13.05.2002 - 3 Q 53/01 -. Dies deckt sich mit den Einschätzungen des Auswärtigen Amtes und des Deutschen Orient-Instituts, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 11.03.2002 - 508-516.80/3 SYR -, S. 12; bereits früher Lagebericht des Auswärtigen Amtes v.19 .07.200 - 514- 516.80/3 SYR -, S. 10; Deutsches Orient-Institut, Gutachten v. 05.09.2000 - 660 al/br -, S. 2. Soweit amnesty international insbesondere in älteren Stellungnahmen allgemein Sippenhaft in Syrien bejaht hat, fehlt es an dafür benannten Referenzfällen, vgl. amnesty international, Auskunft v. 02.09.1993 - MDE 24/855/93.050 -, S. 4; und amnesty international Länderbericht Syrien v. 25.02.1999, S. 1. Allein die bloße Behauptung einer generellen Sippenhaftpraxis in Syrien vermag diese nicht zu begründen. Erst in einer neueren Stellungnahme aus dem Jahr 2000 führt amnesty international drei Referenzfälle der Sippenhaft aus den Jahren 1979, 1984 und 1998 auf, die im Zusammenhang mit der vom Regime als besonders gefährlich angesehenen „Muslim-Bruderschaft" bzw. einem Bombenanschlag stehen, vgl. amnesty international, Gutachten v. 26.06.2000 - MDE 24-99.102 -, S. 4f. Diese Stellungnahme bietet allerdings keinen Anlass von einer generellen Sippenhaftpraxis in Syrien auszugehen. Vielmehr bestätigt sie im Ergebnis die bereits genannte Rechtsprechung, die eine Sippenhaftgefährdung dann annimmt, wenn es sich um nahe Angehörige solcher Personen handelt, die vom syrischen Staat als gefährliche Regimegegner bewertet werden. Eine solche Einstufung ist hinsichtlich des Ehemanns der Klägerin zu 1. gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat ihm rechtskräftig die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG auf Grund seiner herausgehobenen exilpolitischen Aktivität zugesprochen. Der Ehemann sei seit seiner Einreise wiederholt als Musiker bei kurdischen Veranstaltungen aufgetreten und habe dabei die an der syrischen Kurdenpolitik zum Ausdruck gebrachte Kritik nicht nur künstlerisch umrahmt, sondern auch mit seiner in Syrien sehr bekannten Person begleitet und damit die politische Bedeutung der Veranstaltung erhöht. Sowohl in der regionalen als auch vereinzelt in der überregionalen Presse sei der Ehemann namentlich genannt und oftmals mit Foto abgebildet worden. Der Kläger habe zudem nicht nur als Musiker gewirkt, sondern sich auch während seiner Kunstausstellungen öffentlich kritisch zur Kurdenpolitik der syrischen Regierung geäußert. Die Kunstwerke gäben ein Abbild seiner Position. Durch die öffentlichen Auftritte gehe sein Engagement weit über die bloße Veranstaltungsteilnahme heraus. Er sei jedenfalls in der Gesamtschau als dem syrischen Geheimdienst auffällige Person zu bewerten, sodass für ihn bei Rückkehr in sein Heimatland eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bestehe. An den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Magdeburg zu zweifeln besteht für die erkennende Kammer kein Anlass. Die Klägerin zu 1. hat wegen ihres Ehemannes bereits ihr Heimatland in einer Situation verlassen, in der sie gute Gründe hatte, erhebliche und gezielte Repressalien des syrischen Staates als konkret bevorstehend zu befürchten. Dies belegen die von ihr bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge geschilderten Übergriffe des Sicherheitsdienstes. Der syrische Geheimdienst hat mehrmals ihre Wohnung durchsucht und sie drei Mal in den Stützpunkt mitgenommen. Einmal ist sie dort 4 bis 5 Stunden festgehalten worden. Zuletzt suchte der Geheimdienst sie etwa zwanzig Tage vor ihrer Flucht auf. Sie wurde mehrmals während der Verhöre angefasst, man versuchte sie zu küssen. Sie konnte dies nur durch energische Gegenwehr und Schreie verhindern. Die Klägerin zu 1. wusste nicht, wie lange sie noch die Kraft zu dieser Gegenwehr hätte aufbringen können. Ihre Angaben erscheinen der Kammer insoweit glaubhaft und zutreffend, mit der Folge, dass sie die Möglichkeit einer erneuten und gegebenenfalls an Intensität zunehmenden Verfolgung auf Grund der herausgehobenen exilpolitischen Regimegegnerschaft ihres Ehemannes im Rückkehrfalle nicht ganz entfernt scheinen lassen. Daher kann im Rahmen der zu treffenden Verfolgungsprognose nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sie selbst bei einer Rückkehr einer relevanten Gefährdung durch Repressalien des syrischen Staates ausgesetzt wird. Tragender Gesichtspunkt für diese Prognose ist das Bestehen einer potenziellen Gefährdungslage, die daraus resultiert, dass der syrische Staat im Falle von als besonders gefährlich eingestuften Regimegegnern dazu neigt, an Stelle des politischen Gegners, dessen er aktuell nicht habhaft werden kann, auf ihnen besonders nahe stehende Personen zurückzugreifen und sie gewissermaßen stellvertretend oder zusätzlich für den Hauptadressaten von Verfolgungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen. Dies belegen auch die Übergriffe, die ihr ältester Sohn, B4, erdulden musste. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 1. glaubhaft dargelegt, dass auch ihr Sohn nach dem Weggang ihres Mannes Schwierigkeiten bekommen habe. Er sei von der Schule mitgenommen und über den Aufenthalt seines Vaters befragt worden. Immer wenn sie nicht zu Hause gewesen sei, hätten die Sicherheitskräfte statt ihrer ihren Sohn mitgenommen. Nach ihrer eigenen Flucht sei ihr - noch länger in Syrien verbliebener - Sohn weiterhin vom Sicherheitsdienst vernommen und aufgefordert worden, mit ihm zu kollaborieren. Vor dem Hintergrund der gegenüber der Klägerin zu 1. und ihrem ältesten Sohn auf Grund der herausgehobenen Regimegegnerschaft des Ehegatten bzw. des Vaters erfolgten Übergriffe ist daher nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass auch der Ehefrau des politisch verfolgten Mannes wegen dessen Aktivitäten bei Rückkehr in den syrischen Heimatstaat zielgerichtete Verfolgungsmaßnahmen drohen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1, 2 Satz 1, 3 AsylVfG. Hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage haben die Kläger die Kosten gem. § 155 Abs. 2 VwGO zu tragen. Die übrigen Kosten hat die Beklagte als unterlegene Partei nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.