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Beschluss

34 K 4912/02.PVL

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:1121.34K4912.02PVL.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 I. 3 Mit Schreiben vom 22. April 2002 leitete die Beteiligte den Lehrerhauptpersonalräten, so auch dem Antragsteller, einen Änderungserlass betreffend die Pflichtstunden der Lehrkräfte als Fachleiterin/Fachleiter an Studienseminaren (BASS 21 - 11 Nr. 11) mit der Bitte um Mitwirkung gemäß § 73 LPVG NW zu. Der Änderungserlass soll den Runderlass des Kultusministeriums vom 31.10.1985 (GABL. NRW S. 663) in einzelnen Punkten ablösen. 4 Beide Erlasse beinhalten ergänzend zu den gesetzlichen Vorgaben Regelungen zu den Pflichtstunden der Lehrkräfte, die als Fachleiter/-in an Studienseminaren tätig sind, insbesondere zur Ermäßigung der Pflichtstunden durch Anrechnung ausbildungsbedingter Tätigkeiten. Nach dem ehemaligen Erlass des Kultusministeriums wurde einer als Fachleiter/-in tätigen Lehrkraft für jeden auszubildenden Lehramtsanwärter (LAA) eine Ermäßigung der Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden von 1 Stunde gewährt. Der Änderungserlass sieht vor, dass Fachleiter/-innen an Studienseminaren für das Lehramt für die Primarstufe zukünftig nur noch eine Ermäßigung von 0,6 Stunden/pro auszubildenden LAA erhalten. Hintergrund der Änderung ist, dass im Bereich der Studienseminare für das Lehramt für die Primarstufe in drei, statt in sonst üblicherweise zwei Fächern ausgebildet wird. Auf der anderen Seite bleibt der Gesamtumfang der wöchentlichen Ausbildung für die LAA (d.h. 7 Stunden wöchentliche Ausbildung am Studienseminar und 10 Unterrichtsbesuche) gleich, d.h. erhöht sich die wöchentliche Ausbildungszeit im Bereich der Primarstufe wegen der Ausbildung in einem dritten Fach nicht. Durch den Änderungserlass soll dem Umstand der tatsächlichen Ausbildungszeit (im Vergleich zu den anderen Lehrämtern um ein Drittel geringer je Fachseminar) Rechnung getragen und im übrigen eine Anpassung an haushaltsrechtliche Vorgaben erreicht werden. 5 Wegen der vorbeschriebenen Reduzierung von Anrechnungsstunden mahnte der Antragsteller unter Hinweis auf § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NW gegenüber der Beteiligten erstmals am 14.5.2002 die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens an. Die Beteiligte lehnte dies ab. 6 Der Antragsteller hat am 25. Juli 2002 die Fachkammer angerufen. 7 Der Antragsteller beantragt, 8 festzustellen, dass der Änderungserlass vom 27. Juni 2002 (BASS 21 - 11 Nr. 11) der Mitbestimmung des Antragstellers gem. § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NW unterliegt. 9 Die Beteiligte beantragt, 10 den Antrag abzulehnen. 11 Sie führt aus, dass es nicht um eine erhöhte Inanspruchnahme im Sinne der Mitbestimmungsvorschrift gehe, sondern lediglich um eine andere Verteilung der im Ergebnis gleichbleibenden Arbeitsleistung zwischen Unterrichtsstunden und der Tätigkeit am Studienseminar. Die Anpassung der Anrechnungsstunden im Bereich der Primarstufe führe lediglich dazu, dass ein Teil der Ausbildungszeit reduziert und stattdessen mehr Unterricht erteilt werde. Die Gesamtarbeitsleistung werde dadurch nicht erhöht. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. 13 II. 14 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 15 Der Antragsteller hat im Zusammenhang mit der Änderung des Erlasses des Kultusministeriums vom 31.10.1985 (GABL. NRW S. 663) durch Änderungserlass vom 27. Juni 2002 (BASS 21 - 11 Nr. 11) keinen über die erfolgte Mitwirkung gem. § 73 LPVG NRW hinausgehenden Anspruch auf Beteiligung im Wege der Mitbestimmung. Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ergibt sich insbesondere nicht aus der Vorschrift des § 72 Abs. 3 Nr. 5, 1. Alt. LPVG NRW (Hebung der Arbeitsleistung). Die Reduzierung der Anrechnungsstunden der Fachleiter/Fachleiterinnen an Studienseminaren für das Lehramt für die Primarstufe hat keine Hebung der Arbeitsleistung zur Folge. 16 Unter den vorgenannten Mitbestimmungstatbestand fallen Maßnahmen, welche darauf angelegt sind, die Effektivität der Arbeit in der vorgegebenen Zeit qualitativ und/oder quantitativ zu fördern, d.h. die Güte und/oder Menge der zu leistenden Arbeit zu steigern, also einen höheren mengenmäßigen Arbeitsertrag zu erzielen und/oder die Qualität des Arbeitsprodukts zu verbessern. Dabei ist als Hebung der Arbeitsleistung nicht die Steigerung der Menge oder Qualität des Arbeitsertrages selbst anzusehen, sondern vielmehr die erhöhte Inanspruchnahme des oder der betroffenen Beschäftigten, zu der solche Maßnahmen typischerweise führen. Diese mag in gesteigerten körperlichen Forderungen oder in einer vermehrt geistig-psychischen Belastung als Folge eines schnelleren Arbeitstaktes oder eines geänderten Arbeitsablaufs bestehen. Auf eine Hebung der Arbeitsleistung „angelegt" sind zunächst alle die Maßnahmen, die unmittelbar darauf abzielen. Von dem Mitbestimmungstatbestand erfasst werden darüber hinaus aber auch solche Maßnahmen, mit denen zwangsläufig und für die Betroffenen unausweichlich verbunden ist, das Arbeitsergebnis zu erhöhen, etwa, weil bestimmte Tätigkeiten in unverminderter Menge und Güte in verringerter minutengenauer Zeit oder aber in größerer Zahl bei unverminderter Güte in gleich bleibender, exakt festgelegter Zeit zu verrichten sind. An der vorausgesetzten Unausweichlichkeit fehlt es u.a. dann, wenn eine Kompensation an anderer Stelle etwa in der Weise in Betracht kommt, dass eine Verringerung anderer Tätigkeiten oder eine Verminderung der Arbeitsgüte anheim gestellt wird. 17 Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2002 - 1 A 3279/00.PVL -, m.w.N. zu höchstrichterlicher Rechtsprechung. 18 Vorliegend lässt sich nicht feststellen, dass der im Streit befindliche Änderungserlass in dem vorstehend erläuterten Sinne darauf angelegt ist, das Arbeitsergebnis der von der Änderung betroffenen Lehrkräfte zu steigern, indem entweder die Menge der zu verrichtenden Arbeit erhöht worden oder aber die gleiche Arbeitsmenge innerhalb kürzerer Zeiteinheiten zu erledigen wäre. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die hier streitige Änderung eine Erhöhung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl zur Folge hätte. 19 Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1998 - 6 P 1/97 -, PersR 1999 S. 271 - 273. 20 Das gesetzlich vorgeschriebene Stundenkontingent von 27 Pflichtstunden wöchentlich (vgl. § 5 Schulfinanzgesetz i.V.m. § 2 der VO zur Ausführung des § 5 SchFG, BASS 11 - 11 Nr. 1) wird durch den streitigen Änderungserlass jedoch nicht berührt. Wegen der infolge reduzierter Anrechungsmöglichkeiten frei werdenden Stundenkontingentreserven (1 - 0,6 = 0,4) findet lediglich eine Verlagerung der Tätigkeit von (theoretischer) Ausbildung zu (praktischem) Unterricht statt. 21 Die Kürzung der Anrechnungsstunden und die damit einhergehende Ermäßigung der Pflichtstundenzahl durch den streitigen Änderungserlass stellt auch nicht eine solche Maßnahme dar, mit der zwangsläufig und für die Betroffenen unausweichlich verbunden ist, das Arbeitsergebnis zu erhöhen. Der Änderungserlass trägt mit dem streitigen Anrechnungsmodus (0,6 statt 1,0/LAA) lediglich dem Umstand Rechnung, dass der Ausbildungsaufwand für Fachleiter/-innen an Studienseminaren für das Lehramt für die Primarstufe pro Fach und Lehramtsanwärter in zeitlicher Hinsicht pro Ausbildungsstunde um ein Drittel geringer anzusetzen ist, weil hier, anders als in anderen Schulformen, in insgesamt drei Fächern statt üblicherweise in zwei Fächern ausgebildet wird, ohne dass sich insoweit der Umfang der Ausbildung für den einzelnen Lehramtsanwärter erhöht. Die Beteiligte geht ferner von der Überlegung aus, dass die betroffenen Fachleiterlehrkräfte ihr auf 0,6 reduziertes Fachleiterkontingent den Gegebenheiten anpassen und dass in quantitativer Hinsicht nicht die gleiche Arbeitsleistung erbracht wird wie vorher. Die von der Änderung des Anrechnungsmodus betroffenen Lehrkräfte werden folglich nicht von vornherein zu einer rationelleren Arbeitsweise bzw. zu Mehrarbeit verpflichtet, sondern ihnen wird anheimgestellt, in dem ihnen eingeräumten Gestaltungsspielraum andere Prioritäten zu setzen. 22 Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. 23