Beschluss
6 L 1661/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:1113.6L1661.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 2.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung der unter dem 15. Februar 2000 erhobenen Klage 6 K 940/00 gegen den Änderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 23. Juli 1998 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 20. August 2001 zu dem der Stadtwerke U GmbH erteilten Bewilligungsbescheid der Antragsgegnerin vom 3. Juli 1997 wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen gemäß §§ 80a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehenen Verwaltungsakt wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das Interesse des begünstigten Dritten oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Maßgebliches Kriterium für die vom Verwaltungsgericht im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung zu treffenden Abwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Widerspruchs bzw. der Klage in der Hauptsache sowie ferner das Interesse des begünstigten Dritten oder das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug. 6 Nach diesen Grundsätzen fällt hier die gerichtliche Interessenabwägung der gegenläufigen privaten und öffentlichen Interessen zu Lasten des Antragstellers aus. Beim gegenwärtigen Verfahrensstand und der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung liegen überwiegende Anhaltspunkte dafür vor, dass die gegen den angefochtenen Änderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 23. Juli 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2001 im Verfahren 6 K 940/00 erhobene Klage keinen Erfolg verspricht und überdies sowohl dem Interesse der Beigeladenen, alsbald das geänderte Wasserrecht umsetzen zu können, als auch dem öffentlichen Interesse an einer gesicherten Trinkwasserversorgung im Rahmen der weiteren Abwägung ein hoher Stellenwert einzuräumen ist. 7 Es spricht nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand und unter Berücksichtigung der hier allein gebotenen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür, dass die im Verfahren 6 K 940/00 beantragte Aufhebung des Änderungsbescheides der Antragsgegnerin vom 23. Juli 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2001 nicht in Betracht kommt, weil dieser Bescheid den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen dürfte (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 8 Als von dem Vorhaben mittelbar betroffener Dritter kann der Antragsteller keine umfassende Überprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Änderungsbescheides verlangen. Entscheidungserheblich ist vielmehr allein, ob dieser Bescheid zum Nachteil des Antragstellers gegen Rechtsvorschriften verstößt, die (auch) seinem individuellen Schutz zu dienen bestimmt sind. 9 Hierbei ist ausschlaggebend auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens des Änderungsbescheides der Antragsgegnerin vom 23. Juli 1998 abzustellen. Nur bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheides lässt sich beurteilen, ob die Änderung des Wasserrechts ohne Verletzung von (Nachbar-) Rechten des Antragstellers ergangen ist. Dies gilt wegen der durch den Änderungsbescheid zu Gunsten der Beigeladenen (als Rechtsnachfolgerin) begründeten Rechtsposition auch angesichts des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2001, mit dem der Widerspruch des Antragstellers zurückgewiesen worden ist. 10 vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 1996 - 20 A 4019/92 - zum Genehmigungsverfahren gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 WHG a.F.. 11 Soweit der Antragsteller geltend macht, durch die auf Grund der Änderung des Wasserrechts eintretende Grundwasserabsenkung werde sein im Absenkungsbereich befindlicher Baumbestand bestehend aus einer Allee von Roteichen und Blutbuchen sowie einem freistehenden Einzelbaum - einer Stieleiche - gefährdet bzw. geschädigt, beruft er sich auf eine Rechtsverletzung im Sinne des § 8 Abs. 3 WHG (des Eigentums), jedenfalls aber auf Nachteile im Sinne des § 8 Abs. 4 WHG i.V.m. § 27 Abs. 1 LWG - mithin auf Vorschriften, denen grundsätzlich drittschützende Wirkung beizumessen ist. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2001 - 20 B 16/01 -, unter Hinweis auf das Urteil vom 21. August 1989 - 20 A 1629/88 -, in: ZfW 1990, 417 ff. m.w.N.; Sieder-Zeitler-Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, Abwasserabgabengesetz, Stand: März 2002, § 8 WHG Rdnr. 21a; Czychowski, Wasserhaushaltsgesetz, 7. Aufl. 1998, § 8 Rdnr. 40. 13 § 8 Abs. 3 WHG bestimmt, dass dann, wenn zu erwarten ist, dass die Benutzung auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt und dieser Einwendungen erhebt, die Bewilligung nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen und gegebenenfalls nur gegen Entschädigung erteilt werden darf. Nach §§ 8 Abs. 4 WHG, 27 Abs. 1 LWG kann ferner derjenige Einwendungen gegen die Erteilung der Bewilligung erheben, der dadurch Nachteile zu erwarten hat, dass durch die Benutzung u.a. der Wasserstand (Nr. 2) verändert wird, ohne dass dadurch ein Recht beeinträchtigt wird. 14 Ob es sich bei der durch den Antragsteller geltend gemachten Gefährdung bzw. Schädigung seines Baumbestandes infolge einer eintretenden Grundwasserabsenkung um eine zu erwartende nachteilige Einwirkung auf ein Recht i.S.d. § 8 Abs. 3 WHG handelt oder um zu erwartende Nachteile i.S.d. §§ 8 Abs. 4, 27 Abs. 1 LWG, kann letztlich offen bleiben. Ausgehend von der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung dürften weder nachteilige Einwirkungen auf ein Recht noch Nachteile im Sinne der zuletzt genannten Vorschriften zu erwarten" sein. 15 Zu erwarten" sind nachteilige Wirkungen nicht schon dann, wenn nur die bloße Möglichkeit oder Besorgnis einer Gefährdung besteht. Andererseits ist eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit oder eine konkrete Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinne nicht erforderlich. Die Beeinträchtigung ist vielmehr zu erwarten, wenn sie nach allgemeiner Lebenserfahrung oder anerkannten fachlichen Regeln wahrscheinlich in dem Sinne ist, dass überwiegende Gründe für ihren Eintritt sprechen. 16 Czychowski, WHG, 7. Aufl. 1998, § 6 Rdnr. 17 m.w.N. zur Rspr., s. auch BVerwG, Beschluss vom 2. August 1996 - 4 B 129/96 - zu § 8 Abs. 3 WHG. 17 Eine derartige Wahrscheinlichkeit dürfte hier angesichts der nunmehr vorliegenden fachlichen Stellungnahmen - dem von der Beigeladenen in Auftrag gegebenen ökologischen Fachgutachten des Ingenieur- und Planungsbüros M GbR aus Juni 2001 zu den Auswirkungen erhöhter Stunden-, Tages- und Monatsfördermengen gemäß Änderungsbescheid aus 1998 auf Baumbestände im Bereich der Wassergewinnungsanlagen bei T, der vom Antragsteller in Auftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahme des Forsteinrichtungsbüros N vom 11. April 2002 zur Empfindlichkeit der Alleebäume auf Grund der zu erwartenden Grundwasserabsenkungen im Bereich der Wassergewinnungsanlagen bei T sowie der Stellungnahme des Ingenieur- und Planungsbüros M GbR aus Juni 2002 zur gutachterlichen Stellungnahme aus April 2002 zur Empfindlichkeit der Alleebäume auf Grund der zu erwartenden Grundwasserabsenkungen im Bereich der Wassergewinnungsanlagen bei T - sowie der von den Beteiligten hierzu abgegebenen Stellungnahmen und eingereichten Unterlagen nicht anzunehmen sein. Es spricht nämlich Überwiegendes dafür, dass zum Zeitpunkt des Ergehens des Änderungsbescheides der Antragsgegnerin vom 23. Juli 1998 Existenz und Wachstum der hier in Rede stehenden Bäume des Antragstellers infolge des niedrigen Grundwasserstandes unabhängig vom Grundwasser einschließlich des kapillar von dort aufsteigenden Wassers waren und im Übrigen auch derzeit noch sind und mithin ein Absinken des Grundwasserstandes für den Baumbestand folgenlos ist. 18 Zu der Frage der Grundwasserabhängigkeit finden sich u.a. folgende Einschätzungen und Stellungnahmen: 19 Der dem Bewilligungsbescheid vom 3. Juli 1997 zu Grunde liegende landschaftspflegerische Begleitplan zum Wasserrechtsantrag Wasserwerk T" aus Juli 1995 hatte zu den Auswirkungen auf die Hydrologie (Ziffer 4.3) auf bestehende Flurabstände von rund 4 m verwiesen und zu den Auswirkungen auf die Flora unter Ziffer 4.5 - allerdings ohne Prüfung der auf den Baumbestand des Antragstellers bezogenen Gegebenheiten - ausgeführt, dass den Gehölzen im Absenkungsgebiet auf Grund des tief anstehenden Grundwasserspiegels der Grundwasseranschluss fehle; eine grundwasserabhängige Vegetation sei in diesem Gebiet nicht vorhanden. 20 Das von der Beigeladenen während des Widerspruchsverfahrens und im Anschluss an den im vorangegangenen Eilverfahren ergangenen Beschluss des OVG NRW vom 5. April 2001 - 20 B 16/01 - eingeholte ökologische Fachgutachten des Ingenieur- und Planungsbüros M GbR aus Juni 2001 verhält sich konkret zu den Auswirkungen erhöhter Stunden-, Tages- und Monatsfördermengen gemäß dem Änderungsbescheid vom 23. Juli 1998 auf den Baumbestand des Antragstellers. Hinsichtlich der Grundwasserflurabstände bis 1998 werden die Feststellungen unter Bezugnahme auf zwei für die Zeitpunkte April 1989 und Oktober 1993 von der Ingenieurgesellschaft X und Partner erarbeitete Flurabstandskarten gemacht. Im April 1989 befand sich die Allee danach in einem Bereich mit einem Grundwasserflurabstand von 3 m bis 4 m; der unmittelbar nordöstlich des Weges anschließende Bereich wies einen Grundwasserflurabstand von 2 bis 3 m auf. Die einzeln stehende Stieleiche habe unmittelbar im Übergangsbereich der abgegrenzten Flurabstandsbereiche von 2 bis 3 m zu 3 bis 4 m gelegen. Durch die Lage aller untersuchten Bäume hätten die Flurabstandsbereiche unterhalb der Bäume im Zeitpunkt April 1989 weitgehend einheitlich bei etwa 3,0 m gelegen. Im Oktober 1993 hätten die Flurabstände unter allen Bäumen vollständig im Grundwasserflurabstandsbereich von 4 bis 5 m gelegen, damit könne im Zeitpunkt Oktober 1993 ein Grundwasserflurabstand von 4,5 m angenommen werden. Die Differenz der Grundwasserflurabstände zwischen April 1989 und Oktober 1993 betrage rund 1,5 m und liege im Bereich maximaler jahreszeitlicher Schwankungen. Aus beiden Werten könne ein mittlerer Grundwasserstand im Jahresverlauf von 3,5 bis 4,0 m unter Geländeoberkante hergeleitet werden. Für die im Bereich des Baumbestandes des Antragstellers anzutreffende grobkörnige Sandschicht wird in dem Gutachten eine kapillare Aufstiegshöhe von maximal 45 cm angenommen. In Verbindung mit der im Flachland ermittelten durchschnittlichen maximalen Wurzeltiefe von 2,0 m ergebe sich ein für das Gebiet lokal gültiger Grenzflurabstand von ca. 2,50 m. Angesichts der vorgefundenen Grundwasserflurabstände im Schwankungsbereich von 3,0 bis 4,5 m ergebe sich, dass das Baumwachstum vollständig unabhängig vom Grundwasser erfolge. 21 Die gutachterliche Stellungnahme des Forsteinrichtungsbüros N vom 11. April 2002 beruht auf einer am 22. März 2002 durchgeführten Wurzelgrabung an zwei Roteichen (Nrn. 11 und 22). Bei dem Baum Nr. 11 reichten die Wurzeln bis zu einer Tiefe von 1,8 m, bei dem Baum Nr. 22 bis zu einer Tiefe von 1,6 m. Ausweislich dieser Stellungnahme wurden bei den Wurzeluntersuchungen im März 2002 geringere Grundwasserflurabstände als im Gutachten des Ingenieur- und Planungsbüros M GbR festgestellt; beim Baum Nr. 11 habe das Grundwasser 2,30 m unter der Geländeoberkante gestanden, bei dem Baum Nr. 22 2,8 m. Ausgehend von einer auch vom Forsteinrichtungsbüro N bei diesem Boden angenommenen kapillaren Aufstiegshöhe von 45 cm bestimmt dieses Büro einen Grenzflurabstand von ca. 2,30 m und führt aus, dies entspreche dem zum Zeitpunkt der Wurzelgrabung eher zufällig festgestellten Grundwasserstand. Zusammenfassend wird ausgeführt, die Aussage, dass das Baumwachstum vollständig unabhängig vom Grundwasser erfolge, sei hinsichtlich der Bäume des Antragstellers nicht haltbar. Vielmehr sei auf Grund der Untersuchungen vor Ort festzustellen, dass zumindest von einzelnen Bäumen zu bestimmten Jahreszeiten ein Teil des Wasserbedarfs aus dem Grundwasser gedeckt werde. 22 Die hierzu abgegebene Stellungnahme des Ingenieur- und Planungsbüros M GbR aus Juni 2002 wiederum führt aus, dass der maximale kapillare Aufstiegssaum des Grundwassers bei beiden Bäumen unterhalb der festgestellten maximalen Wurzeltiefen gelegen habe. Bei dem Baum Nr. 11 sei der Abstand zwischen den tiefsten Wurzeln und dem Kapillarsaum des aufsteigenden Grundwassers relativ gering gewesen. Daraus folge, dass die beiden Bäume auch zum Erhebungszeitpunkt am 22. März 2002 vollständig unabhängig vom Grundwasser gewachsen seien. Darüber hinaus liege der Untersuchungszeitraum des 22. März 2002 in der Phase des jährlichen Grundwasserhöchststandes. Seit 1999 erfolge eine regelmäßige monatliche Stichtagserfassung der Grundwasserstände. Aus der Auswertung der Messreihen von sieben Grundwassermessstellen im Umgebungsbereich der Allee werde deutlich, dass die Bodenaufgrabung am 22. März 2002 zu einem Zeitpunkt eines außergewöhnlich geringen Grundwasserflurabstandes und damit eines besonders hohen Grundwasserstandes erfolgt sei. An fünf der sieben Messpunkte sei der minimale Grundwasserflurabstand an dem der vorgenommenen Aufgrabung nächstgelegenen Stichtag innerhalb der Grundwasserhochstandsphase 2002 gemessen worden. In den Jahren zuvor sei ein derartiger Grundwasserflurabstand im Frühjahr nicht erreicht worden. 23 Zu den höchsten und niedrigsten Grundwasserständen im Bereich T wiederum hat der Antragsteller eine Übersicht über Messergebnisse des Staatlichen Umweltamtes L vorgelegt. Darin sind (augenscheinlich) für die mit einer Kennzahl versehenen Messstellen (deren Standort nicht angegeben wird) die jemals gemessenen höchsten und niedrigsten Grundwasserstände aufgeführt. Diese Auskunft, so der Antragsteller, belege, dass der Grundwasserstand noch höher als im März 2002 an die Geländeoberkante heranreichen könne, so im Mai 2001. Es seien also noch geringere Grundwasserflurabstände denkbar. 24 Die in den Gutachten aus Juni 2001 und Juni 2002 gezogenen Schlussfolgerungen des Ingenieur- und Planungsbüros M GbR zur Grundwasserunabhängikeit des Baumbestandes des Antragstellers dürften - im Rahmen der hier allein gebotenen summarischen Prüfung - in sich schlüssig sein und durch die gutachterliche Stellungnahme des Forsteinrichtungsbüros N vom 11. April 2002 sowie die Übersicht über Messergebnisse des Staatlichen Umweltamtes L nicht widerlegt werden. 25 Der für die hier maßgeblichen Grundstücke unter Zugrundelegung der Monate April 1989 (etwa 3,0 m) und Oktober 1993 (4 bis 5 m) vom Ingenieur- und Planungsbüros M GbR ermittelte mittlere Grundwasserstand für die Zeit bis 1998 im Jahresverlauf von 3,5 bis 4,0 m unter Geländeoberkante wird weder durch das Forsteinrichtungsbüro N noch durch die mit der ergänzenden Stellungnahme aus Juni 2002 vorgelegten Messergebnisse in Frage gestellt. Soweit für die einzelnen Messstellen Ergebnisse aus der Zeit vor Mitte 1999 vorliegen - dies ist hinsichtlich fünf der sieben Messstellen der Fall -, bestätigen sie die Annahme des Vorkommens von Grundwasserflurabständen teilweise zwischen mehr als 3 m im Frühjahr und bis zu deutlich mehr als 5 m im Herbst. Unter Zugrundelegung derartiger Grundwasserstände sowie des vom Ingenieur- und Planungsbüro M GbR mit ca. 2,50 m und vom Forsteinrichtungsbüro N mit etwa 2,30 m für das Gebiet ermittelten lokal gültigen Grenzflurabstands ist davon auszugehen, dass das Baumwachstum nicht mehr vom Grundwasser beeinflusst wird. 26 Ob die ab Mitte 1999 regelmäßig vorgenommenen Messungen auf einen durchgängigen Anstieg des Grundwasserstandes hindeuten könnten, kann offen bleiben. Gleiches gilt, sollte ein solcher vorliegen, für dessen exakte zeitliche Einordnung sowie für die Frage, ob er Bedeutung angesichts des hier für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunktes haben könnte. Denn selbst wenn durchgängig ein Grundwasseranstieg zu verzeichnen sein sollte, dürfte sich kein Beleg dafür finden, dass das Wachstum der hier in Rede stehenden Bäume seither vom Grundwasser und dem kapillar aufsteigenden Wasser beeinflusst wird. Für eine Beeinflussung des Wachstums kommt es nämlich nicht darauf an, ob das Grundwasser jemals, d.h. kurzfristig und/oder vereinzelt derart hoch ansteigt, dass Grundwasser und/oder kapillar aufsteigendes Wasser Wurzelkontakt haben/hat. 27 Ein Beleg für eine Beeinflussung des Wachstums des Baumbestandes des Antragstellers dürfte sich nicht aus der gutachterlichen Stellungnahme des Forsteinrichtungsbüros Bernd Mannheims vom 11. April 2002 ergeben. Dessen zusammenfassende Feststellung, die Annahme, das Baumwachstum erfolge vollständig unabhängig vom Grundwasser, sei hinsichtlich der Bäume des Antragstellers nicht haltbar, vielmehr sei auf Grund der Untersuchungen vor Ort festzustellen, dass zumindest von einzelnen Bäumen zu bestimmten Jahreszeiten ein Teil des Wasserbedarfs aus dem Grundwasser gedeckt werde, lässt sich so aus den weiteren Ausführungen nicht ableiten. Weder für den Baum Nr. 22 noch für den Baum Nr. 11 hat die Stellungnahme einen Kontakt der tiefsten Wurzeln der Bäume mit dem kapillar aufsteigenden Wasser belegen können. Bei dem Baum Nr. 11 war der Abstand zum Kapillarwasser allerdings gering (ca. 5 cm). Ob der festgestellte Grundwasserstand der höchste denkbare Grundwasserstand ist, ist ausweislich der Stellungnahme nicht ermittelt worden. Unter Zugrundelegung eines Grenzflurabstandes von ca. 2,30 m wird dann weiter relativierend und in mit der oben zitierten zusammenfassenden Feststellung nicht in Einklang zu bringender Weise ausgeführt, es könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass zumindest einzelne Bäume zu bestimmten Jahreszeiten, z.B. im Frühjahr bei meist hohem Grundwasserstand, einen Teil ihres Wasserbedarfs aus dem Grundwasser deckten. 28 Die mit der Stellungnahme des Ingenieur- und Planungsbüros M GbR aus Juni 2002 vorgelegten Messreihen von sieben Grundwassermessstellen im Umgebungsbereich der Allee bestätigen die Annahme, dass der Untersuchungszeitpunkt des 22. März 2002 in der Phase des jährlichen Grundwasserhöchststandes liegt und überdies in den vorangegangenen Jahren ein derart hoher Grundwasserflurabstand im Frühjahr kaum erreicht worden ist. An fünf der sieben Messpunkte ist bezogen auf den gesamten Erhebungszeitraum der minimale Grundwasserflurabstand an dem der vorgenommenen Aufgrabung nächstgelegenen Stichtag innerhalb der Grundwasserhochstandsphase 2002 gemessen worden. Ausweislich der der Stellungnahme beigefügten sechs Einzelblätter ist nur an zwei Messstellen am 7. Mai 2001 ein höherer Grundwasserstand gemessen worden als am 1. März bzw. 2. April 2002. 29 Die vom Antragsteller vorgelegte Übersicht über Messergebnisse des Staatlichen Umweltamtes L zu den höchsten und niedrigsten Grundwasserständen im Bereich T belegt zwar, dass es Zeitpunkte gegeben hat, in denen der Grundwasserstand noch höher war als im März/April 2002, so z.B. im Mai 2001. Eine Aussage darüber, wie häufig ein derartiger Grundwasserstand in den augenscheinlich bis zu 10-jährigen Erhebungszeiträumen auftrat, ermöglicht diese Übersicht indes nicht. Ob aber der Grundwasserstand jemals" den am 22. März 2002 festgestellten überstiegen hat, ist, wie oben ausgeführt, nicht entscheidungserheblich. 30 Dürften damit die Vorschriften des § 8 Abs. 3 WHG bzw. § 8 Abs. 4 WHG i.V.m. § 27 Abs. 1 LWG nicht zu Gunsten des Antragstellers eingreifen, so dürfte ebenso wenig das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot 31 - dessen normative Grundlage von der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung und einem Teil der Literatur in § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG gesehen wird und das die Berücksichtigung der individuellen Interessen Dritter unter anderem bei wasserrechtlichen Bewilligungen verlangt, vgl. unter anderem BVerwG, Urteile vom 15. Juli 1987 - 4 C 56/83 -, DÖV 1987, 1017 ff.; vom 3. Juli 1987 - 4 C 41/86 -, ZfW 1988, 337 ff. mit Anmerkung Salzwedel und vom 19. Februar 1988 - 4 C 27/85 - sowie OVG NRW, Urteil vom 21. August 1989 - 20 A 1629/88 -, ZfW 1990, 417 ff. 32 durch den angegriffenen Änderungsbescheid vom 23. Juli 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2001 gegenüber dem Antragsteller verletzt sein. Es spricht Überwiegendes dafür, dass seine Belange, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, durch den Änderungsbescheid nicht berührt werden. 33 Soweit der Antragsteller ferner rügt, im Änderungsbescheid vom 23. Juli 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2001 fehlten Maßgaben dazu, zu welchen Zeiten die Beigeladene berechtigt sei, die bei gleich bleibender Jahresfördermenge erhöhte Stunden-, Tages- und Monatsmenge zu fördern, vermag dieses seinem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Selbst wenn es insoweit einer Konkretisierung bedurft hätte, wäre der Antragsteller durch diesen Verstoß, wie aus den obigen Ausführungen folgt, jedenfalls nicht in eigenen Rechten verletzt. 34 Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf einen Verfahrensfehler berufen. 35 Es kann schon offen bleiben, ob es auch zur Änderung des mit Bescheid vom 3. Juli 1997 bewilligten Wasserrechts eines förmlichen Verfahrens gemäß § 9 WHG, 143 LWG, 63 ff VwVfG NRW bedurft hätte. Denn das Unterlassen der Durchführung eines förmlichen Verfahrens nach diesen Vorschriften führt nicht zu einer Verletzung von Rechten des Antragstellers. Die Bestimmungen über die Durchführung eines förmlichen Verfahrens nach diesen Vorschriften dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse und haben als solche keine nachbarschützende Funktion. Sie dienen der Ordnung des Verfahrens und sollen die Behörde veranlassen, alle für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen. 36 vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1972 - IV C 107.67 -, ZfW 1973, 99 ff, Beschluss vom 29. Juli 1980 - 4 B 218.79 -, ZfW 1981, 38 ff; OVG NRW, Urteil vom 10. März 1981 - 11 A 1879/79 -, ZfW 1981, 317, 320 und Urteil vom 1. Februar 1996 - 20 A 4019/92 - (zu § 31 WHG); s. auch Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand März 2002, § 9 Rdnr. 3 m.w.N., Czychowski, WHG, 7 Aufl., § 9, Rdnr. 34. 37 Soweit hinsichtlich der Beteiligung am Verwaltungsverfahren eine subjektive Rechtsposition des Antragstellers in Erwägung zu ziehen ist, dürfte dem hierauf gestützten Anfechtungsbegehren § 46 VwVfG NRW entgegenstehen. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der - wie hier - nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zu Stande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. 38 Letzteres dürfte hier gegeben sein. Dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass er bei Durchführung eines förmlichen Verfahrens weiter gehender vorgetragen hätte. Er hat durch die nach Einlegung des Widerspruchs erfolgte Einsichtnahme in die Akten Kenntnis von den Antragsunterlagen, vom Verwaltungsverfahren bis zum Erlass des Änderungsbescheides und vom Änderungsbescheid selbst erhalten. Zugleich war ihm die Möglichkeit eröffnet worden, im Widerspruchsverfahren umfassend vorzutragen. Zwar hat er diese Möglichkeit zum Vortrag nicht genutzt. Seine Ausführungen in der zunächst als Untätigkeitsklage erhobenen Klage und aus dem Verfahren betreffend den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - 8 L 507/00 - hat die Antragsgegnerin indes in ihrem Widerspruchsbescheid gewürdigt und insoweit die Anhörung, die durch eine Auslegung im förmlichen Verfahren erfolgt wäre, nachgeholt. 39 Soweit der Antragsteller ferner geltend macht, infolge der fehlenden Anhörung zu dem im Widerspruchsverfahren durch die Beigeladene vorgelegten ökologischen Fachgutachten des Ingenieur- und Planungsbüros M GbR aus Juni 2001 in seinen Rechten verletzt worden zu sein, vermag dieses seinem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen und zwar auch dann nicht, wenn unterstellt wird, dass eine solche Verpflichtung zur Anhörung bestanden hat. Denn § 79 Abs. 2 S. 2 VwGO enthält eine auch den Fall des Anhörungsmangels erfassende Regelung in Bezug auf verfahrensfehlerbehaftete Widerspruchsbescheide des Inhalts, dass ein Verfahrensfehler der Widerspruchsbehörde nur dann wesentlich ist, wenn der Widerspruchsbescheid auf ihm beruht, d.h. wenn bei Unterbleiben des Verfahrensfehlers eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre. 40 Ob daneben auch die Vorschrift des § 46 VwVfG NRW eingreift oder ob § 79 Abs. 2 S. 2 VwGO als lex specialis allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften, so auch § 46 VwVfG NRW vorgeht, kann offen bleiben: vgl. einerseits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. August 1996 - 7 S 3383/94 -, ESVGH 46, 309; a.A. Bayerischer VGH, Urteil 17. Juli 1997 - 12 B 96.138 -, BayVBl 1998, 502, jeweils m.w.N. 41 Diese Möglichkeit dürfte aber nicht bestanden haben. Dem Widerspruch des Antragstellers hätte wegen der durch den angefochtenen Änderungsbescheid zu Gunsten der Beigeladenen begründeten Rechtsposition allein nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, mithin im Falle der Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers durch den Änderungsbescheid in seiner ursprünglichen Gestalt stattgegeben werden dürfen. 42 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1982 - 7 C 42/80 - BVerwGE 65, 313 und Beschluss vom 29. Oktober 1968 - IV B 7.68 -, BayVBl 1969, 99 sowie OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 1996 - 20 A 4019/92 -. 43 Hieran dürfte es aber aus den vorstehenden Gründen fehlen. 44 Ein Verfahrensfehler im Widerspruchsverfahren, die Beachtlichkeit unterstellt, würde im Hauptsacheverfahren überdies nur die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO ermöglichen. Diese hat der Antragsteller im Hauptsacheverfahren bislang aber nicht beantragt. 45 Zu diesem Erfordernis vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. August 1982 - 8 C 50/80 -, Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 18 und vom 26. März 1980 - 8 B 19/80 - , Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 13 sowie VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 15. November 1989 - 6 S 2694/88 -, NVwZ 1990, 1085-1087 und vom 25. Juli 1996 - 8 S 1127/96 -, NVwZ-RR 1997, 447. 46 Ferner stellt sich auch die - hier nicht zu entscheidende - Frage, ob die isolierte Angreifbarkeit des Widerspruchsbescheides in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zum Erfolg führen muss, wenn gegen die Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides keine ernsthaften rechtlichen Zweifel bestehen. 47 Vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Februar 1986 -13 S 33/86 -. 48 Spricht damit Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Änderungsbescheides, überwiegt im Rahmen der Interessenabwägung im Übrigen sowohl das öffentliche Interesse am Sofortvollzug als auch das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Zur Abdeckung von Spitzenverbrauchszeiten ist die Beigeladene - als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Wasserrechtsinhaberin, der Stadtwerke U GmbH - auch bei Vorhandensein mehrerer Wasserwerke auf das geänderte Wasserrecht angewiesen. Diese Notwendigkeit wird nicht durch Bezugsmöglichkeiten aus anderen Wasserwerken entbehrlich, da diese - wie von der Antragsgegnerin ausgeführt und von dem Antragsteller nicht in Frage gestellt - in Zeiten erhöhten Wasserbedarfs nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Damit besteht, wie die Antragsgegnerin hervorgehoben hat, auch im Hinblick auf die Absicherung der öffentlichen Trinkwasserversorgung ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug. 49 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 23. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2001 ist auf einen hierauf gerichteten Antrag der Beigeladenen hin erfolgt. Sie ist durch die Antragsgegnerin auch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO formell fehlerfrei angeordnet und hinreichend im Sinne des Abs. 3 der Bestimmung begründet worden. Sie hat zur Begründung der sofortigen Vollziehung des Änderungsbescheides nicht nur auf ein hierauf gerichtetes überwiegendes Interesse der Beigeladenen verwiesen, sondern zugleich auf das öffentliche Interesse an der Absicherung der öffentlichen Trinkwasserversorgung abgestellt. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie sich mangels eigener Antragstellung keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO, und es deshalb nicht der Billigkeit entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten nunmehr der unterliegenden Partei aufzuerlegen, § 162 Abs. 3 VwGO. 51 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. In dem Hauptsacheverfahren ist das Anfechtungsbegehren mangels hinreichender Anhaltspunkte für die Bedeutung der Sache für den Antragsteller mit dem Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 73 Abs. 1 des GKG in der bis zum 31. Dezember 2001 anzuwendenden Fassung zu bemessen. In dem hier anhängigen Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ist die Hälfte des Auffangwertes des § 13 Abs. 1 GKG (in der aktuellen Fassung) anzusetzen. 52