Beschluss
18 L 4163/02
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nach § 34a PolG NRW angeordnete Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot ist im Eilverfahren nur aufzuheben, wenn die sofort vollziehbare Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist oder eine Interessenabwägung ausnahmsweise zu Gunsten des Antragstellers ausfällt.
• Bei glaubhaften Anhaltspunkten für wiederholte schwerwiegende Übergriffe durch den Antragsteller rechtfertigt dies die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr und damit die Rechtmäßigkeit der Wohnungsverweisung und des Rückkehrverbots.
• Die von der gefährdeten Person erklärte Einwilligung in die Rückkehr des Gefährders ist rechtlich unbeachtlich; Schutzvorschriften der Polizei dienen eigenen Schutzinteressen und sind nicht verfügbar.
• Die Anordnung eines Zwangsgeldes gegen den Rückkehrverbotsverletzer ist nicht zu beanstanden und die Zwangsmittelandrohung kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
Entscheidungsgründe
Wohnungsverweisung nach §34a PolG NRW bei häuslicher Gewalt rechtmäßig • Eine nach § 34a PolG NRW angeordnete Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot ist im Eilverfahren nur aufzuheben, wenn die sofort vollziehbare Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist oder eine Interessenabwägung ausnahmsweise zu Gunsten des Antragstellers ausfällt. • Bei glaubhaften Anhaltspunkten für wiederholte schwerwiegende Übergriffe durch den Antragsteller rechtfertigt dies die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr und damit die Rechtmäßigkeit der Wohnungsverweisung und des Rückkehrverbots. • Die von der gefährdeten Person erklärte Einwilligung in die Rückkehr des Gefährders ist rechtlich unbeachtlich; Schutzvorschriften der Polizei dienen eigenen Schutzinteressen und sind nicht verfügbar. • Die Anordnung eines Zwangsgeldes gegen den Rückkehrverbotsverletzer ist nicht zu beanstanden und die Zwangsmittelandrohung kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Der Antragsteller wurde durch die Polizei aus der gemeinsamen Wohnung verwiesen und ihm ein Rückkehrverbot erteilt. Beigeladene sind die geschützten Personen (Ehefrau und minderjähriger Sohn). Der Antragsteller wandte sich eilbedürftig an das Gericht mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen. Die Polizei stützte die Maßnahme auf Hinweise auf wiederholte schwere Übergriffe durch den Antragsteller, darunter Vergewaltigungen, Körperverletzungen und Drohungen; Strafanzeigen und Vernehmungsberichte lagen vor. Die Beigeladene hatte bereits frühere Strafanzeigen aus Angst zurückgezogen; ihre Angaben werden durch Aussagen der Schwester gestützt. Der Antragsteller behauptete seinerseits, geschlagen worden zu sein, was das Gericht als Schutzbehauptung bewertete. Die Behörde setzte zudem ein Zwangsgeld für Wiederholungsfälle fest; der Antragsteller soll das Rückkehrverbot bereits verletzt haben. • Zuständigkeit und Beteiligung: Ehefrau und minderjähriger Sohn sind beizuladen, weil ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt sind (§ 65 VwGO). • Maßstab der Überprüfung: Im Eilverfahren ist nur eine summarische Prüfung möglich; eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der sofort vollziehbaren Maßnahme (§ 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder bei entgegenstehender Interessenabwägung in Betracht. • Rechtliche Grundlage: § 34a Abs. 1 S.1 PolG NRW erlaubt Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit anderer Personen. • Gefahrbegründung: Aus den Akten ergab sich, dass der Antragsteller wiederholt schwere Straftaten gegen die Beigeladene und den Sohn begangen bzw. bedroht haben soll; deshalb lag eine gegenwärtige Gefahr vor, da weitere Übergriffe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren. • Beweiserwägung: Die Angaben der Beigeladenen wurden durch die Schwester bestätigt; die vom Antragsteller vorgebrachte Gegendarstellung erschien als Schutzbehauptung und ändert nichts an der Gesamtschau. • Unverfügbarkeit des Schutzinteresses: Die von der geschützten Person geäußerte Bereitschaft, die Rückkehr zuzulassen, ist rechtlich unbeachtlich, weil der Gesetzgeber mit § 34a PolG NRW einen originären Schutzauftrag verfolgt. • Interessenabwägung: Wegen des gesetzlichen Vorrangs des Sofortvollzugs und des Schutzauftrags überwiegen die Schutzinteressen der Beigeladenen gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Aufhebung der Maßnahme. • Zwangsmittel: Die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes sind rechtmäßig; das Zwangsmittel ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar und die Behörde stellte Verstöße fest. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Kosten trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen bleiben unerstattet; Streitwert wurde festgesetzt nach GKG. Der Antrag des Antragstellers wurde abgelehnt; die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot gemäß § 34a PolG NRW sowie die Androhung eines Zwangsgeldes bleiben in Kraft. Das Gericht sah keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahme und bestätigte, dass aufgrund der dargelegten und durch Akten bestätigten schweren Übergriffe eine gegenwärtige Gefahr für die Beigeladenen bestand. Eine von der geschützten Person erklärte Zustimmung zur Rückkehr des Antragstellers ist rechtlich unbeachtlich, da die Schutzregelung der Polizei nicht disponibel ist. Der Antragsteller hat die Verfahrenskosten zu tragen; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.