Beschluss
16 L 4072/02.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:1023.16L4072.02A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zur weiteren Durchführung seines Asylverfahrens zu gestatten. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers -16 K 7331/02.A- gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. Oktober 2002 unter Ziffer 4 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Antragsgegnerin auferlegt. 1 Gründe: 2 Der vom Antragsteller gestellte Antrag auf Gestattung der Einreise gemäß § 123 VwGO war im Hinblick auf § 18 a Abs. 4 und 5 AsylVfG sinngemäß mit dem sich aus dem Beschlusstenor ergebenden Inhalt auszulegen. 3 Diese Anträge haben Erfolg. 4 Der Antragsteller hat im Sinne der §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zur weiteren Durchführung seines Asylverfahrens zu gestatten ist. 5 Gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ist bei Ausländern, die bei der Grenzbehörde auf einem Flughafen um Asyl nachsuchen und sich dabei - wie der Antragsteller, der bei der Grenzschutzstelle am Flughafen E bei seiner Ankunft am 9. Oktober 2002 einen verfälschten dänischen Fremdenpass vorlegte - nicht mit einem gültigen Pass oder Passersatz ausweisen, das Asylverfahren vor der Entscheidung über die Einreise durchzuführen. Gemäß § 18 a Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ist diesen Ausländern die Einreise zu verweigern, wenn ihr Asylantrag vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird. 6 Die in einem solchen Fall erforderliche Prüfung, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann - nur in diesem Fall kann auch die Einreiseverweigerung aufrecht erhalten bleiben - ergibt vorliegend, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einreiseverweigerung bestehen, weil das Gericht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsurteils des Bundesamtes hat. 7 Offensichtlich unbegründet ist ein Asylbegehren dann, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung des Asylantrages geradezu aufdrängt, 8 vgl. BVerfGE 65, 76ff; 71, 276 ff; 67, 43 ff. 9 Das Bundesamt geht in seinem Bescheid vom 11. Oktober 2002 davon aus, dass die Staatsangehörigkeit des Antragstellers ungeklärt ist und dass daher die Asylberechtigung nach dem Land des gewöhnlichen Aufenthalts zu beurteilen ist, d.h. dem Iran, weil der Antragsteller dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt hat. Dieser Einschätzung kann so nicht gefolgt werden, an der Richtigkeit dieser Feststellung bestehen Zweifel. Auch wenn der Antragsteller keinerlei Dokumente vorgelegt hat, die zum Nachweis seiner Staatsangehörigkeit geeignet sind, so rechtfertigt dies noch nicht die Feststellung, dass seine Staatsangehörigkeit ungeklärt ist. Denn der Antragsteller hat bei seiner Anhörung angegeben, eine (irakische) Staatsangehörigkeitsurkunde besessen zu haben, darüberhinaus hat er vorgetragen, bis vor ca. 11 Jahren im Irak in Al Nasriah im Stadtteil Somer gelebt zu haben, bis seine Familie dann mit Hilfe der UN in den Iran gebracht worden sei. Diese Angaben des Antragstellers sind keinesfalls unschlüssig oder widersprüchlich, sondern passen genauso wie der Umstand, dass er Arabisch spricht, durchaus zu seiner Behauptung, er sei irakischer Staatsangehöriger. Bei Zweifeln an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben des Antragstellers hätte es daher des Versuchs einer weiteren Aufklärung bedurft, der jedoch - ausweislich des Anhörungsprotokolls - unterblieben ist. Eine nähere Klärung durch Stellung weiterer Fragen erscheint auch nicht schon von vornherein als eindeutig aussichtslos, sodass etwa deshalb darauf hätte verzichtet werden können. Zudem ist der Antragsteller bei der Anhörung auch nicht darauf hingewiesen worden, dass seine Staatsangehörigkeit nach Auffassung des Bundesamtes ungeklärt ist, sodass er selbst keinen Anlass hatte, zu dieser entscheidungserheblichen Frage Stellung zu nehmen, hierzu weiter vorzutragen und seinen Sachvortrag ggfs. zu vervollständigen. 10 Folglich ist nicht offensichtlich auf die Verhältnisse im Iran abzustellen, sondern es kommt die Prüfung einer möglichen Verfolgungsgefahr des Antragstellers im Irak in Betracht. 11 Allerdings drängt sich auch dann wegen § 27 AsylVfG die Abweisung des Asylantrages nach Art. 16 a GG geradezu auf, weil der Antragsteller im Iran, in dem er die letzten 11 Jahre vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gelebt hat, vor politischer Verfolgung sicher war; dorthin ist er - offiziell - mit Hilfe der UN gelangt, dort hat er eine Schulbildung erhalten und hätte seinen eigenen Angaben zufolge auch dort arbeiten können, wenn er sich um eine entsprechende Erlaubnis bemüht hätte, seine Familien-angehörigen leben immer noch dort; irgendwelchen Verfolgungsmaßnahmen will der Antragsteller dort nicht ausgesetzt gewesen sein. 12 Anders stellt sich die Situation jedoch hinsichtlich des im Asylantrag enthaltenen Antrages auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG dar; insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Begehren offensichtlich keinen Erfolg haben kann. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 13 vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2002, 9 A 1346/02.A. 14 für einen irakischen Staatsangehörigen eine drohende politische Verfolgung wegen Asylantragstellung und illegalen Auslandsaufenthalts nicht hinreichend wahrscheinlich, auch dürfte die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG daran scheitern, dass der Betreffende auf eine Rückkehrmöglichkeit in die autonomen Kurdengebiete des Nordirak verwiesen werden kann, da diese Gebiete den Anforderungen genügen, die an eine die Asylanerkennung bzw. den Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ausschließende inländische Fluchtalternative zu stellen sind, und zwar auch hinsichtlich aus dem Zentralirak stammender Personen (gleich welcher Ethnie oder Religionszugehörigkeit), die nicht über Beziehungen im Autonomiegebiet verfügen. 15 Diese Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig, andere Obergerichte vertreten hierzu - jedenfalls teilweise - auch andere Auffassungen, eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts steht noch aus; von einer allgemein anerkannten Rechts-auffassung als Voraussetzung für eine Offensichtlichkeitsentscheidung kann daher nicht ausgegangen werden. Dies gilt jedenfalls im Fall des Antragstellers. Als aus dem Irak stammender Araber schiitischen Glaubens im wehrpflichtigen Alter, dessen Familie Verbindungen zur Daawa-Partei haben soll, ist nach den gegenwärtigen Verhältnissen keinesfalls offensichtlich, dass die irakischen Stellen aus einem im westlichen Ausland gestellten Asylantrag nicht auf eine politische Gegnerschaft schließen und daran asylerhebliche Maßnahmen knüpfen würden. Genauso wenig ist es offensichtlich, dass er als Araber ohne jegliche familiäre, politische oder sonstige Beziehungen in den kurdischen Autonomiegebieten des Nordirak eine inländische Fluchtalternative hätte, auf die er verwiesen werden könnte. 16 Bestehen somit ernstliche Zweifel an dem Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes, war die Gestattung der Einreise des Antragstellers in die Bundesrepublik Deutschland anzuordnen. Dies gilt gemäß § 18 a Abs. 5 Satz 2 AsylVfG gleichzeitig als Aussetzung der Abschiebung, sodass die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes ebenfalls anzuordnen war. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. 18 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. 19