Urteil
9 K 7024/01.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:1010.9K7024.01A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. Oktober 2001 verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 8. Januar 1986 in Karliova geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Der Vater der Klägerin, L1, geboren am 15. April 1955, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - vom 5. November 1993 als Asylberechtigter anerkannt. Seine am 4. Juni 1953 geborene Ehefrau, L2, und ihr am 1. September 1982 geborener Sohn L3, der Bruder der Klägerin, reisten im Juli 1994 auf dem Luftwege mit einem Visum des Deutschen Generalkonsulats Istanbul in das Bundesgebiet ein und wurden durch Bescheid des Bundesamtes vom 3. August 1994 im Wege des Familienasyls gemäß § 26 Abs. 1 AsylVfG als Asylberechtigte anerkannt. 3 Die Klägerin reiste nach eigenen Angaben am 14. August 2001 auf dem Luftwege in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 17. Oktober 2001 erschien sie gemeinsam mit ihrem Vater bei dem Bundesamt, Außenstelle Düsseldorf, und beantragte ihre Anerkennung als Asylberechtigte. 4 Im Rahmen ihrer Anhörung durch das Bundesamt gab die Klägerin am 19. Oktober 2001 im Wesentlichen an: 5 Sie habe bis zum 10. August 2001 in Duzagag/Bingöl bei ihrer Großmutter gewohnt. Der Hauptgrund für ihre Ausreise liege darin, dass ihre Familie hier in der Bundesrepublik Deutschland lebe. Außerdem sei sie in der Türkei durch den Staat stark unter Druck gesetzt worden, weil sie sich an HADEP-Aktionen beteiligt habe. Ihren Nüfus habe sie schon in der Türkei verloren, einen Pass habe sie nie besessen. 6 Befragt nach ihrem Reiseweg gab sie des Weiteren an: Sie sei am 14. August 2001 von Ankara nach E geflogen. Sie sei ca. gegen 8.00 oder 9.00 Uhr morgens losgeflogen und etwa gegen 11.30 Uhr in E gelandet. Die Reise sei von einem Schlepper organisiert worden. Sie habe den Pass eines Arbeitnehmers in der Bundesrepublik benutzt, dessen Personalien zu benennen, ihr untersagt worden sei. Sie sei mit einer türkischen Fluggesellschaft geflogen, weil sie nicht auf ihren Namen geflogen sei, seien ihr sämtliche Nachweise abgenommen worden. 7 Auf die Frage, weshalb die Antragstellung erst einen Monat nach der Einreise erfolgte, gab die Klägerin an, sie seien zuerst bei der Ausländerbehörde gewesen, dort habe ihnen niemand gesagt, dass sie einen Asylantrag stellen sollen. Das hätten sie erst erfahren, als sie vor zwei Wochen beim Sozialamt gewesen seien. Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf die Niederschrift des Bundesamtes vom 19. Oktober 2001 verwiesen. 8 Mit Bescheid vom 22. Oktober 2001 lehnte das Bundesamt den Antrag ab und forderte die Klägerin unter Fristsetzung und Androhung ihrer Abschiebung in die Türkei zur Ausreise auf. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen u.a. aus: Eine Anerkennung der Klägerin im Rahmen der Familienasylregelung komme nicht in Betracht, weil der Antrag nicht unverzüglich nach der erfolgten Einreise gestellt worden sei. Zudem scheide die Anerkennung im Rahmen des Familienasyls gemäß § 26 AsylVfG ohnehin aus, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Klägerin auf dem Luftwege in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei und nicht über einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem anderen sicheren Drittstaat. 9 Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage macht die Klägerin ergänzend geltend: Ihre Reise auf dem Luftwege könne von ihrem Vater und ihrem Bruder bezeugt werden. Nach telefonischer Vorankündigung ihrer Einreise sei sie von beiden am Flughafen E abgeholt worden. Im Übrigen komme es auf den Nachweis ihrer Einreise auf dem Luftwege für die Anwendung von Familienasyl nicht an, weil gemäß § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG vorliegend die Drittstaatenklausel keine Anwendung finde. 10 Sie habe den Asylantrag auch unverzüglich gestellt, denn sie sei bereits am zweiten oder dritten Tag nach ihrer Ankunft in Deutschland mit ihrem Vater und ihrem Bruder zum Ausländeramt der Stadt P gegangen, um ihren Aufenthalt zu regeln. Die Sachbearbeiterin habe sie gleichwohl nicht an das Bundesamt verwiesen, obwohl sich eine Familienasylantragstellung aufgedrängt habe, und sie auch nicht auf eine Antragsfrist von 14 Tagen hingewiesen. Vielmehr habe man ihr erklärt, sie müsse sich zu allererst über das türkische Konsulat einen Pass beschaffen. Dazu müsse sie sich zunächst aus der Türkei einen Identitätsnachweis besorgen, weil sie über keinerlei Ausweispapiere verfügte. Darauf habe ihr Vater einen Verwandten in Bingöl angerufen, der sich mit dem Dorfvorsteher von Hasanova in Verbindung gesetzt habe. So sei es zur Ausstellung der Wohnsitzbescheinigung vom 14.9.2001 gekommen. Mit dieser Bescheinigung sei sie am 21. September 2001 wiederum zum Ausländeramt gegangen. Dort habe sie dann eine Bescheinigung als Ausweispapier erhalten, mit dem sie am 24. September 2001 beim türkischen Konsulat die Ausstellung eines Nüfus und eines Passes beantragt habe. Mit der Bescheinigung des Konsulats vom 27. September 2001 habe sie dann wieder, wie von ihr verlangt, bei der Ausländerbehörde vorgesprochen, was dann zu ihrer Anmeldung und Erteilung einer Duldung geführt habe. Daraufhin seien ihr auch beim Sozialamt Antragsformulare ausgehändigt worden, mit denen sie nach dem Ausfüllen, weiterer Verweisung an eine andere Dienststelle, Anforderung ergänzender Belege am 5. Oktober 2001 endlich an die richtige Sozialamtsstelle gelangt sei. Dort habe man ihr erstmals erläutert, dass die ganze Sache in falsche Gleise geraten sei und sie besser beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen Kinderasylantrag stellen sollte. Mit dieser Auskunft sei sie wiederum zum Ausländeramt gegangen, wo ihr dieses nunmehr ebenfalls bestätigt wurde und zusätzlich mitgeteilt wurde, dass ihr Aufenthalt ohne Familienasylantragstellung keineswegs sicher sei. Sie habe sich daraufhin der behördlichen Weisung folgend am 15. Oktober 2001 zur Außenstelle des Bundesamtes in E begeben, um dort endlich den sachdienlichen Familienasylantrag zu stellen. 11 Die Klägerin beantragt, 12 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. Oktober 2001 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, 13 hilfsweise festzustellen, 14 dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 15 und äußerst hilfsweise Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 16 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 17 die Klage abzuweisen. 18 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellt keinen Antrag. 19 In der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2002 wurde die Klägerin mit Hilfe einer Dolmetscherin für die türkische und kurdische Sprache gehört. Ihre Aussagen wurden protokolliert. 20 Ferner hat das Gericht darüber Beweis erhoben, ob die Klägerin auf dem Luftwege in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und wann sie sich erstmals an die zuständige Ausländerbehörde gewandt hat, durch Vernehmung des Zeugen L1. Wegen der Bekundungen des Zeugen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26. September 2002 verwiesen. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Ausländeramtes der Stadt P sowie der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die Klage ist begründet. 24 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach § 26 Abs. 1 AsylVfG (Familienasyl). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Der Vater der Klägerin, der Zeuge L1, ist anerkannter Asylberechtigter. Der Anerkennungsbescheid des Bundesamtes vom 5. November 1993 ist bestandskräftig. Widerrufs- oder Rücknahmegründe für die Anerkennung des Vaters der Klägerin sind nicht ersichtlich. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 AsylVfG sind erfüllt. Die Klägerin hat ihren Asylantrag namentlich unverzüglich nach ihrer Einreise gestellt. Die Unverzüglichkeit" i.S.d. § 26 AsylVfG ist grundsätzlich am Einzelfall zu orientieren, sowie an Sinn und Zweck des Familienasyls. Neben einer Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung hat der Gesetzgeber eine Förderung der Integration der nahen Familienangehörigen durch Gleichstellung mit dem Stammberechtigten und Gewährung eines einheitlichen Status für die gesamte (Kern) Familie beabsichtigt. Den Angehörigen eines Asylberechtigten soll über ein durch Artikel 6 Abs. 1 GG gebotenes (ausländerrechtliches) Bleiberecht hinaus ein asylrechtlicher Status gewährt werden. Es widerspräche dieser mit dem Familienasyl verfolgten Intention, den angestrebten einheitlichen Status der Familienangehörigen von der Einhaltung einer zu kurzen, vielfach nicht zu erfüllenden Antragsfrist abhängig zu machen. 25 Ausgehend von diesem Maßstab hat die Klägerin ihren Asylantrag unverzüglich gestellt. Auf Grund der Darlegungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2002, die sich im Wesentlichen mit ihrem im Tatbestand wiedergegebenen Klagevorbringen decken sowie auf Grund der Bekundungen des Zeugen L1, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin zusammen mit ihrem Vater als Sorgeberechtigten bereits zwei oder drei Tage nach ihrer Einreise im August 2001 zur Ausländerbehörde gegangen ist, um ihren Aufenthalt zu regeln. Der Zeuge L1 hat hierzu anschaulich und widerspruchsfrei bekundet, dass er die Sachbearbeiterin erklärt habe, er müsse für seine Tochter eine Meldebescheinigung aus der Türkei beschaffen, weil sie über keinerlei Personalpapiere verfüge. Auch wenn dies drei oder vier Wochen dauere, sei dies kein Problem. Mit diesem Papier sollten sie dann wiederkommen. So ist es zur Ausstellung der Wohnsitzbescheinigung durch den Vorsteher der Heimatgemeinde der Klägerin vom 14. September 2001 gekommen, die der Zeuge am 21. September 2001 übersetzen ließ und mit der er dann zusammen mit seiner Tochter, der Klägerin, erneut bei der Ausländerbehörde vorsprach. Mit der Übersetzung dieser Wohnsitzbescheinigung beginnt die bei der Ausländerbehörde für die Klägerin angelegte Ausländerakte. Hierauf ist der Klägerin sodann noch am selben Tage ausweislich der Ausländerakte eine Bescheinigung als Ausweispapier mit Lichtbild ausgestellt worden, gültig bis zum 27. September 2001 mit der Verpflichtung, an diesem Tage erneut in der Dienststelle vorzusprechen. Gleichzeitig wurde ihr eine Bescheinigung zur Vorlage bei der türkischen Botschaft mitgegeben, in der um Ausstellung eines Nationalpasses für die Klägerin gebeten wird. Mit diesen Papieren sind die Klägerin und ihr Vater sodann ihren übereinstimmenden Bekundungen zu Folge zum türkischen Generalkonsulat in E gegangen, um einen Reisepass und einen Nüfus für die Klägerin zu beantragen. Über die Antragstellung erhielten sie unter dem Datum des 27. September 2001 eine Bescheinigung vom türkischen Generalkonsulat, mit der sie sich noch am selben Tage wiederum zur Ausländerbehörde begaben. Dort erhielt die Klägerin noch am selben Tage eine Bescheinigung über die Aussetzung ihrer Abschiebung, die sich in Urschrift ebenso in der Ausländerakte befindet, wie die Bescheinigung des türkischen Generalkonsulats vom 27. September 2001. 26 Wie die Klägerin und der Zeuge weiterhin übereinstimmend bekunden, haben sich die Klägerin und ihr Vater sodann zunächst auf Hinweis der Ausländerbehörde mit der Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung zum Sozialamt begeben und dort schließlich nach einigem Hin und Her, worüber mehr als eine Woche verging, wie der Zeuge vor Gericht anschaulich geschildert hat, zu erfahren, dass der von ihnen eingeschlagene Weg falsch sei und sie zunächst für die Klägerin einen Asylantrag stellten müssten. Das Gericht nimmt der Klägerin und dem Zeugen auch ab, dass sie daraufhin zunächst wieder zur Ausländerbehörde gegangen sind, um mitzuteilen, was ihnen vom Sozialamt gesagt worden sei und zu fragen, was als Nächstes zu tun sei und erst dann - nach einigen Meinungsverschiedenheiten -, wie der Zeuge bekundet hat, der Hinweis erfolgt sei, dass die Klägerin einen Asylantrag stellen müsse. 27 Auch wenn der Zeuge sich nicht mehr erinnern konnte, wann dieses Gespräch auf dem Ausländeramt stattgefunden hat, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es zeitnah mit der Asylantragstellung stattgefunden haben muss. Die Klägerin selbst hat sich dahin erinnert, dass sie die Hinweise vom Sozialamt am 5. Oktober 2001 erhalten haben und sich daran die erneute Vorsprache bei der Ausländerbehörde angeschlossen habe. Dafür, dass es sich so zugetragen hat, spricht letztlich auch der in der Ausländerakte (Blatt 10) enthaltene Vermerk vom 18. Oktober 2001. In ihm ist die Vorsprache vom 21. September 2001 festgehalten, die Aufforderung, sich um die Ausstellung eines Nationalpasses zu bemühen sowie die Aushändigung einer Duldung. Ferner enthält er einen Vermerk über die verwaltungsinterne Absprache, für die Klägerin eine Ausweisungsverfügung zu fertigen, sobald sie im Besitz eines gültigen Ausweispapieres ist bzw. das 16. Lebensalter erreicht hat. Bei diesem Vermerk handelt es sich ersichtlich um eine nachträgliche Rekonstruktion des Vorganges, wofür bereits das späte Erstellen des Vermerks am 18. Oktober 2001 spricht. Im Übrigen ist er offensichtlich unvollständig, weil in ihm nicht festgehalten wird, dass die damals erst 15-jährige Klägerin in Begleitung ihres Vaters auf dem Amt vorgesprochen hat. Das dieser seine Tochter bei allen Behördengängen aber begleitet hat, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Unvollständigkeit und Ungenauigkeit des Vermerks erweist sich auch darin, dass in ihm festgehalten worden ist, die Klägerin habe bei ihrer Vorsprache erklärt, sie könne in die Türkei nicht mehr zurück, weil sie dort keine Verwandten mehr habe, ihre Großmutter, bei der sie bisher gelebt habe, sei verstorben. Sowohl bei ihrer ersten Anhörung durch das Bundesamt als auch im weiteren Klageverfahren insbesondere bei ihrer Anhörung durch das Gericht hat die Klägerin demgegenüber stets erklärt, dass ihre Großmutter in der Türkei noch lebe. Das Gericht hat nicht den geringsten Anlass, dies in Zweifel zu ziehen. Vielmehr ist durchaus die Annahme berechtigt, dass es seitens der Ausländerbehörde versäumt wurde, einen Vermerk über die Erstvorsprache der Klägerin und ihres Vaters zu fertigen und sie nach sachgerechter Beratung und Belehrung an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber weiterzuleiten. Der Inhalt der beigezogenen Ausländerakte ist jedenfalls nicht geeignet, die Überzeugung des Gerichts vom Wahrheitsgehalt der Erklärungen der Klägerin und der Bekundungen des Zeugen in entscheidungserheblicher Weise in Zweifel zu ziehen. Wenn sich die Klägerin zusammen mit ihrem Vater als gesetzlichen Vertreter unverzüglich nach ihrer Einreise an die Ausländerbehörde gewendet hat, um ihren Aufenthaltsstatus zu klären, dort alles getan hat, was ihr aufgetragen wurde, wie dies von ihr überzeugend dargelegt und vom Zeugen bestätigt worden ist, so kann ihr in Unkenntnis der rechtlichen Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Antragstellung kein schuldhaftes Zögern bei der Asylantragstellung zum Vorwurf gemacht werden. 28 Dass die Klägerin ihre Einreise auf dem Luftwege nicht durch schriftliche Nachweise belegen kann, gereicht ihr ebenfalls nicht zum Nachteil, weil im vorliegenden Fall die auch auf das Familienasyl grundsätzlich anwendbare Drittstaatenklausel des § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG wegen der in § 26 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG i.V.m. Art. 4 des Dubliner Übereinkommens nicht eingreift, vielmehr die Bundesrepublik Deutschland für das Asylbegehren der Klägerin zuständig ist, was im Übrigen im Verlauf des Klageverfahrens von der Beklagten auch nicht mehr in Zweifel gezogen worden ist, 29 vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8.6.2000 - 2 BvR 2279/98 -, abgedruckt in InfAuslR 2000, S. 364 f. 30 Im Übrigen hat das Gericht auf Grund der Schilderung der Klägerin über ihre Einreise und den Bekundungen des Zeugen, der seine Tochter am 14. August 2001 am Flughafen E in Empfang genommen hat, keinen Zweifel daran, dass die Klägerin auf dem Luftwege eingereist ist. 31 Einer weiter gehenden Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und über Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG, von der Klägerin ohnehin nur hilfsweise beantragt, bedurfte es bei dieser Sachlage nicht. Gleichwohl war der angefochtene Bescheid insgesamt aufzuheben, weil aus der festgestellten Asylberechtigung der Klägerin zugleich folgt, dass auch die im angefochtenen Bescheid enthaltenen negativen Feststellungen des Bundesamtes zu den §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG und die Abschiebungsandrohung keinen Bestand haben können. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 34