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Urteil

26 K 3595/00

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:1001.26K3595.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin, Beamtin des beklagten Landes, beantragte unter dem 11. März 2000 Beihilfe u.a. zu Aufwendungen für eine Zahnbehandlung ihrer Tochter nach der Rechnung des Zahnarztes Dr. T (E2) vom 29. Februar 2000, in der fünf Mal gemäß § 6 Abs. 2 Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) die Nr. 214 GOZ für eine „Dentin-Adhäsiv-Säureätz-Mehrschichttechnik" analog berechnet worden war; ferner war in der Rechnung drei Mal ein „Anästhetikum" zum Betrag von 0,92 DM als „Sonstige Leistungen (MA)" angesetzt. 3 Mit Bescheid vom 17. März 2000 gewährte die Oberfinanzdirektion E1 (OFD) insoweit Beihilfe, erkannte jedoch die gesondert berechneten Aufwendungen für Anästhetika nicht an und berechnete für die vom Zahnarzt angesetzte Positionen nach Nr. 214 GOZ analog jeweils die Position Nr. 207 GOZ zum 2,3-fachen Satz. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 3. April 2000 Widerspruch ein und führte aus, der analoge Ansatz der Nr. 214 GOZ sei für den dentinadhäsiver Versorgungen nach einem Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 17. Februar 1999 - 330 C 473/98 - zulässig. Ebenso sei der Ansatz gesonderter Kosten für Anästhetika nach verschiedenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 1994 und einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Februar 1995 gesondert berechenbar und damit beihilfefähig. Diesen Widerspruch wies die OFD mit Bescheid vom 24. Mai 2000 unter Bezugnahme auf die „Hinweise zum zahnärztlichen Gebührenrecht", Runderlass des Finanzministeriums des beklagten Landes vom 19. August 1998 (MBl. NRW S. 1020) als unbegründet zurück. 4 Mit ihrer hiergegen am 10. Juni 2000 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und verweist auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 16. Februar 2000 - 4 K 124/99 -, in dem die vorliegend streitige Abrechnung als beihilfefähig anerkannt wurde. 5 Die Klägerin beantragt, 6 das beklagte Land unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides der OFD vom 17. März 2000 und Aufhebung deren Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2000 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 11. März 2000 eine weitere Beihilfe in Höhe von 140,38 Euro zu gewähren. 7 Das beklagte Land beantragt, 8 die Klage abzuweisen, 9 und weist darauf hin, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden eine Zahnbehandlung betroffen habe, die vor Veröffentlichung der „Hinweise zum zahnärztlichen Gebührenrecht" seines Finanzministeriums durchgeführt worden sei. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den vom beklagten Land vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die Klage ist nicht begründet. 13 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den sich aus der Rechnung des Zahnarztes Dr. T (E2) vom 29. Februar 2000 ergebenden Aufwendungen für die Zahnbehandlung ihrer Tochter. 14 Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Beihilfenverordnung (BVO) sind in Krankheitsfällen beihilfefähig die zur Wiedererlangung der Gesundheit und zur Besserung oder Linderung von Leiden notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange. Bei dem Merkmal der Angemessenheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der jeweils im Einzelfall einer Konkretisierung bedarf. Dabei ist die Angemessenheit von Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen unter Berücksichtigung dessen zu beurteilen, was die Gebührenordnung für Zahnärzte als Honorar für die jeweilige Leistung vorsieht. Soweit dem Zahnarzt nach ein Honoraranspruch in der geltend gemachten Höhe zusteht, handelt es sich mithin zugleich um angemessene Aufwendungen des Beihilfeberechtigten im Sinne von § 3 Abs. 1 BVO, es sei denn, die Beihilfevorschriften schränkten die Gewährung einer Beihilfe für bestimmte Aufwendungen ein oder schlössen sie gar gänzlich aus. Da Zweck der Beihilfegewährung lediglich ist, einen zusätzlichen Bedarf abzudecken, der mit den Dienstbezügen eines Beamten nicht mehr bestritten werden kann und daher unter dem Gesichtspunkt einer angemessenen Fürsorge einer Beihilfe bedarf, ist gegen derartige Regelungen jedenfalls dann nichts einzuwenden, wenn die Beschränkungen oder Ausschlüsse der Beihilfefähigkeit bestimmter Leistungen die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht nicht in ihrem Wesenskern verletzen. 15 Zu letzterem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. April 1988 - 2 C 58.85 -, Buchholz 270 § 7 BhV Nr. 1. 16 Die Angemessenheit ist ferner in den Fällen zu bejahen, in denen die Berechnung zahnärztlicher Leistungen auf einer zweifelhaften Auslegung der Gebührenordnung beruht, wenn der vom Zahnarzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat. 17 BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1994 - 2 C 25.92 -, ZBR 1994 S. 228 f. 18 Die angefochtenen Bescheide des beklagten Landes sind insoweit nicht zu beanstanden, als das beklagte Land die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen der Klägerin verneint hat, die auf einen analogen Ansatz der Nr. 214 GOZ entfallen. Hierzu ist der Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten mit gerichtlicher Verfügung folgender Hinweis gegeben worden: 19 „Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung werden Sie darauf hingewiesen, dass die Angaben der Beklagten zum Grund für die Rücknahme des Rechtsmittels im Verfahren 6 A 1693/00 OVG NRW (4 K 124/99 VG Minden) zutreffen; die Akten liegen dem Gericht in einem anderen Verfahren für kurze Zeit vor. Auch ist die Abrechnung der in Rede stehenden zahnärztlichen Leistung in der Rechtsprechung strittig (vgl. AG Fürth, Urteil vom 17. Februar 1999 - 330 C 473/98 - [MedR 2001 S. 646 f.] sowie AG Wittlich, Urteil vom 26. August 1999 - 4 C 508/97 - einerseits und AG Dachau, Urteil vom 18. Januar 2000 - 2 C 1084/99 - [NVersZ 2000 S. 474 f.] andererseits). Die vorliegend in Rede stehende Zahnbehandlung hat ab dem 24. Januar 2000 stattgefunden, so dass die Ziff. 6 Satz 3 der „Hinweise zum zahnärztlichen Gebührenrecht" vom 19. August 1998 (MBl. NRW S. 1020 ff.) zu beachten sein dürften." 20 Nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage hält das erkennende Gericht an dieser Auffassung fest; ergänzend wird Folgendes ausgeführt: 21 Nach § 6 Abs. 2 GOZ können selbstständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt werden, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztlichen Leistungen berechnet werden. Ob die in Rede stehende Technik der Füllung des Hohlraums eines Zahnes (Kavität) in diesem Sinne neu, d.h. erst nach Erlass der Gebührenordnung für Zahnärzte entwickelt worden ist, ist in der Rechtsprechung, wie in dem zitierten richterlichen Hinweis dargelegt, streitig. In Ziff. 7.2 seiner „Hinweise zum zahnärztlichen Gebührenrecht" hat das beklagte Land jedoch klargestellt, dass zum Leistungsinhalt der Nrn. 205, 207, 209 und 211 GOZ auch die Kompositfüllung gehört; damit ist eine analoge Berechnung einer derartigen zahnärztlichen Leistung als sog. Goldhämmerfüllung nicht beihilfefähig. 22 Hinsichtlich des Sprechstundenbedarfs, hier der Anästhetika („Sonstige Leistungen [MA]"), hat das beklagte Land in Ziff. 3 der genannten „Hinweise zum zahnärztlichen Gebührenrecht" seine Rechtsauffassung zur Auslegung des § 4 Abs. 3 GOZ veröffentlicht und den Beihilfeberechtigten Gelegenheit gegeben, sich darauf einzustellen; insoweit ist die hierzu ergangene frühere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, die in Übereinstimmung mit entsprechender zivilgerichtlicher Rechtsprechung bis zum Ergehen der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts - 23 vgl. auch Urteil vom 17. Februar 1994 - 2 C 17.92 -, ZBR 1994 S. 227 f. - 24 eine andere Auffassung als vertretbar angesehen hat, für den Bereich des beklagten Landes überholt. 25 Sonach war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. 26