Beschluss
25 L 3662/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:0923.25L3662.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 180.000,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 zu verpflichten, der Antragstellerin die unter dem 13.02.2002 beantragte Baugenehmigung (Az. 2585/02/NV) unverzüglich, jedenfalls aber vor In-Kraft-Treten der 51. Änderung des Flächennutzungsplans für ein Teilgebiet im Stadtteil T (Änderung zur Ausweisung einer Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen) - notfalls befristet mit Beseitigungsauflage im Falle des Obsiegens der Antragstellerin in der Hauptsache - zu erteilen, 4 hilfsweise, 5 2. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragsgegnerin unverzüglich, jedenfalls aber vor In-Kraft-Treten der 51. Änderung des Flächennutzungsplans für ein Teilgebiet im Stadtteil T (Änderung zur Ausweisung einer Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen) einen Bauvorbescheid gem. § 71 BauO NRW zu erteilen, wonach die Errichtung einer Windkraftanlage Typ GF 1.5 sl." (Nabenhöhe 100m, Rotordurchmesser: 77m; Gesamthöhe: 138,5m) bauplanungsrechtlich zulässig ist, 6 höchsthilfsweise, 7 3. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Ablehnungsbescheid der Antragstellerin vom 30.07.2002 aufzuheben und über den Bauantrag der Antragstellerin vom 13.02.2002 - unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts, wonach die Satzung über die Bauhöhe von Windkraftanlagen" vom 25.03.2002 der Antragsgegnerin nicht entgegensteht - unverzüglich, jedenfalls vor In-Kraft-Treten der 51. Änderung des Flächennutzungsplans für ein Teilgebiet im Stadtteil T, (Änderung zur Ausweisung einer Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen) neu zu bescheiden, 8 hat keinen Erfolg. 9 Nach § 123 Abs. 1 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint; die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (vgl. §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). 10 Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung kommt bereits deshalb nicht in Betracht - dies gilt für den Hauptantrag und die Hilfsanträge gleichermaßen -, weil die Kammer damit über den mit § 123 Abs. 1 VwGO verbundenen Sicherungszweck hinausgehen würde. Eine einstweilige Anordnung im Sinne dieser Vorschrift dient nur der Sicherung von Rechten der Antragstellerin und nicht ihrer Befriedigung. Sie darf daher die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen, 11 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2002 - 10 B 824/02 -. 12 Das nordrhein-westfälische Bauordnungsrecht kennt keine vorläufige" Baugenehmigung. Die Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung im Wege der einstweiligen Anordnung verstößt gegen das grundsätzliche Verbot, die Hauptsache vorwegzunehmen, 13 vgl. in diesem Sinne Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Mai 1993, SächsVBl. 1993, 207-208; Bayrischer VGH, Beschluss vom 2. April 1976, BRS 30 Nr. 130. 14 Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt im Einzelfall allenfalls dann in Frage, sofern dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings unumgänglich ist. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kann ausnahmsweise dann nicht verweigert werden, wenn dem Antragsteller durch das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbare und irreparable Nachteile entstehen würden und sich andererseits mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache obsiegen wird. Mit der Errichtung der baulichen Anlage wird ein endgültiger Zustand geschaffen; es wird die bauliche Anlage errichtet, deren Zulässigkeit im Streit ist, und damit die Hauptsache vorweggenommen. Behördliche Beseitigungsmaßnahmen würden erforderlich. Bei Abwägung der nicht wieder gutzumachenden Folgen einer einstweiligen Anordnung und ihrer Verweigerung gegeneinander führt diese Abwägung im Baurecht regelmäßig zur Ablehnung der einstweiligen Anordnung: Die Gefahr eines irreparablen Schadens auf Seiten des Bauherrn wird weitgehend durch Entschädigungsansprüche ausgeschlossen, die der Bauherr im Falle rechtswidriger Versagung und rechtswidriger Verzögerung der Baugenehmigung gegen die Baugenehmigungsbehörde hat. 15 Die Darlegungen der Antragstellerin ergeben nicht, dass die begehrte einstweilige Anordnung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings unabdingbar ist. Ihr mag durch die Versagung der Baugenehmigung ein Schaden entstehen. Sollte er auf einer rechtswidrigen Versagung der Baugenehmigung beruhen, stehen ihr Entschädigungsansprüche zu. Dass die Verweisung auf Entschädigungsansprüche für sie unzumutbar ist, ist nicht ersichtlich, sodass dahinstehen kann, ob der Antragstellerin überhaupt materiell-rechtlich ein Anspruch auf die begehrte Genehmigung zusteht, 16 zum Vorstehenden vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Oktober 1979, BRS 35 Nr. 174; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. Dezember 1995 - 1 B 13193/95 -. 17 Der Antrag war mithin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG und entspricht den Angaben der Antragstellerin. 18